Abtei lung V
E-2734/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Eritrea,
vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2734/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 15. Oktober 2006 verliess und sich in der Folge bis zum
20. Juli 2008 im Sudan aufhielt, bevor er über Libyen und Italien am
13. Dezember 2008 illegal in die Schweiz gelangte,
dass er am 13. Dezember 2008 anlässlich einer Kontrolle von der
Bahnpolizei im Zug von B._______ nach C._______ angehalten und
wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
und zum Zweck der Identitätsfeststellung der Kantonspolizei
C._______ übergeben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2008 aus dem Polizeiar-
rest entlassen und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
zugeführt wurde, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 7. Januar 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in E._______,
dass er am 20. Juni 2006 im Alter von vierzehn Jahren zum Militär-
dienst eingezogen worden sei und sich bis zum (...) 2006 im
Militärlager F._______ aufgehalten habe,
dass er aufgrund seines Alters nicht in der Lage gewesen sei, die mili-
tärischen Bedingungen zu erfüllen und die Bestrafungen häufig sowie
unerträglich gewesen seien,
dass sein Vater, welcher ebenfalls Militärdienst geleistet habe, nichts
habe tun können, um ihn von der Militärdienstpflicht zu befreien,
dass man den Beschwerdeführer am 10. Oktober 2006 von F._____
nach G._______ gebracht habe, von wo ihm noch am gleichen Tag die
Flucht in den Sudan gelungen sei,
dass er weder daktyloskopisch erfasst worden sei noch ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort wegen seiner
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illegalen Ausreise ins Gefängnis gebracht und gefoltert oder getötet
würde,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Oktober 2008 sowie
am 12. Dezember 2008 von den italienischen Behörden daktylosko-
pisch erfasst worden war,
dass dem Beschwerdeführer dazu im Rahmen der Kurzbefragung vom
vom 7. Januar 2009 das rechtliche Gehör gewährt und gleichzeitig mit-
geteilt wurde, dass aufgrund des positiven Fingerabdruckvergleichs
mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, es handle sich
dabei nicht um seine Fingerabdrücke und er könne in Italien keinen
Schutz finden,
dass er am 13. Januar 2009 vom BFM zur behaupteten Minderjährig-
keit befragt und ihm gleichzeitig eröffnet wurde, dass die schweizer
Asylbehörden infolge des Nichteinreichens von Identitätspapieren von
seiner Volljährigkeit ausgehen würden,
dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wur-
de,
dass das bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Gesuch
vom 9. Februar 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis zum
23. Februar 2009 unbeantwortet geblieben ist,
dass auch die Anfrage vom 24. Februar 2009 betreffend die Modalitä-
ten der Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien von den dor-
tigen Behörden zunächst unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am
22. April 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und
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feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Ab-
klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober
2008 in H._______ und am 10. Dezember 2008 in I._______, Italien,
daktyloskopiert worden sei und in Italien bereits ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass das bei den italienischen Behörden eingereichte Gesuch um
Übernahme des Beschwerdeführers bis zum 23. Februar 2009 unbe-
antwortet geblieben sei, weshalb davon auszugehen sei, dass Italien
dem Ersuchen zugestimmt habe,
dass dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, dessen Einwände gegen eine Rückführung nach
Italien jedoch nicht geeignet seien, an der Zuständigkeit Italiens für die
Behandlung des Asylgesuchs etwas zu ändern,
dass die italienischen Behörden am 30. März 2009 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Verordnung Nr. 343/2003 des EU-Rates vom 18. Februar
2003 der Übernahme des Beschwerdeführers zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustimmten,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung des vorinstanzli-
chen Entscheids am 22. April 2009 das rechtliche Gehör zur Rück-
übernahmezusicherung der italienischen Behörden und der damit ver-
bundenen Rückführung nach Italien gewährt wurde,
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dass er diesbezüglich vorbrachte, er müsse im Falle einer Rückfüh-
rung nach Italien dort auf der Strasse leben und erhalte keine Unter-
kunft, kein Geld und keine Arbeit,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen, sämtliche Vollzugshandlungen
seien auszusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2009 eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie Faxkopien der Identitätskarte
seiner Mutter und seines Geburtsscheines zu den Akten reichen liess,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch
die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte
durch Italien vorliegen, weshalb das Gericht davon abgesehen hat, der
offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zweiten
Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgän-
gige Instruktion die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis
zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
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riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Be-
schwerdeführer am 21. Oktober 2008 in H._______ und am 10. De-
zember 2008 in I._______ daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 15. Dezember 2008 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3
DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 16 Abs. 1
Bst. c VO Dublin),
dass die italienischen Behörden am 30. März 2009 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c VO Dublin in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom
9. Februar 2009 der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, Italien und die Schweiz
hätten sich nicht über eine Rückübernahme des Beschwerdeführers
einigen können, als aktenwidrig erweist und mit der am 30. März 2009
erfolgten expliziten Aufnahmezusicherung der italienischen Behörden
obsolet geworden ist,
dass zudem für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung (13. März 2009) gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts von einer impliziten Aufnahmezusicherung auszugehen
ist, zumal diese Vorgehensweise den Gepflogenheiten der italieni-
schen Behörden entspricht (vgl. Art. 18 Abs. 7 VO Dublin),
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dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italie-
nischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen
für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltende Perso-
nen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien spre-
chen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ita-
lien faktisch möglich ist, weil die italienischen Behörden einer Aufnah-
me des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des−
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt (vorab per Telefax; Kopie zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N [...])
- das Amt für Migration des Kantons J._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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