B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2734/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
vormals: Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (…).
E-2734/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Syrien im November 2012 und reiste gemeinsam mit seinem Bruder
B._______ (N […]) über die Türkei nach Griechenland, wo er sich bis Ende
Juli 2013 aufgehalten habe. Am 30. Juli 2013 sei er alleine auf dem Luftweg
nach Österreich geflogen und anschliessend mit der Bahn in die Schweiz
gereist. Am 31. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 7. August 2013
wurde er summarisch zu den Ausreise- und Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]; Protokoll in den SEM-Akten A5/11).
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer Kurde und
stamme aus dem Quartier C._______ in D._______, wo er zehn Jahre lang
die Schule besucht habe. Im Alter von 14 Jahren habe er die Schule abge-
brochen und anschliessend vier Jahre lang in einem (…)-Geschäft in
D._______ gearbeitet. Nach Ausbruch der Revolution habe seine Mutter
E._______ (Verfahrensnummer SEM: N […]; Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht: E-3071/2015) um ihn und seinen Bruder gefürchtet und sie
aufs Land nach F._______, G._______ (D._______) geschickt, wo sie bis
zur Ausreise im November 2012 in einem Landwirtschaftsbetrieb gearbei-
tet und gelebt hätten. Sein Vater sei gestorben, als er etwa sechsjährig
gewesen sei. Er habe seit Geburt mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern
und seiner Schwester in D._______ gelebt. Seine Mutter und seine beiden
Brüder H._______ (Verfahren N […]) und I._______ (Verfahren N […]) leb-
ten in der Schweiz. Er habe seine Mutter und Brüder bei deren Flucht nicht
begleiten können. Sein dritter Bruder B._______ lebe (zur Zeit) illegal in
J._______.
Er habe einen syrischen Reisepass besessen, der vor Ausbruch der Revo-
lution ausgestellt worden sei. Diesen Reisepass habe er auf dem Landwirt-
schaftsbetrieb in Syrien, wo er zuletzt gearbeitet habe, zurückgelassen. Die
Gültigkeitsdauer des Passes sei von den syrischen Behörden auf ein Jahr
beschränkt worden, weil er sich dem militärdienstpflichtigen Alter genähert
habe. Inzwischen sei die Gültigkeitsdauer abgelaufen, weshalb er den
Pass bei der Ausreise im November 2012 in Syrien zurückgelassen habe.
Er habe an zehn Kundgebungen in D._______ teilgenommen und dabei
Freiheitsparolen gerufen. Weil seine Familie befürchtet habe, dass er des-
halb Probleme bekommen würde, habe sie ihn auf den Landwirtschaftsbe-
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trieb in F._______, geschickt. Er habe die räumliche Distanz zu seiner Mut-
ter nicht länger ausgehalten und in der Folge Syrien zusammen mit seinem
Bruder B._______ verlassen. Seine Mutter habe zwei Monate vor ihnen
Syrien verlassen, weil sie in D._______ Schwierigkeiten gehabt habe. Er
selbst habe nie persönliche Probleme in Syrien gehabt.
Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer seine am 30. März 2011
ausgestellte syrische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 3. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgrün-
den angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A15/20). Dabei gab er im We-
sentlichen Folgendes zu Protokoll:
Seine sich in der Schweiz aufhaltende Familie lebe seit eineinhalb Jahren
in einer Asylunterkunft. Sein Bruder B._______ sei inzwischen ebenfalls in
die Schweiz eingereist. Er – der Beschwerdeführer – sei in D._______ und
nicht in „seinem“ Dorf geboren (A15, Antwort 16). In D._______ sei er zur
Schule gegangen und habe die Ausbildung zum (…) absolviert. Als er
Probleme bekommen habe, sei er ins Dorf F._______ umgezogen.
(…) 2011 habe eine Demonstration in der (…) von D._______ stattgefun-
den. Der Beschwerdeführer habe sich in einem Restaurant aufgehalten
und diese Kundgebung mit seinem Mobiltelefon aus der Ferne gefilmt. Als
er bemerkt habe, dass er Probleme bekommen werde, habe er das Telefon
ausgeschaltet und nach Hause gehen wollen. Er sei aber von zwei Perso-
nen verhaftet, in ein Fahrzeug gesteckt und auf einen Posten an einen ihm
unbekannten Ort gebracht worden. Sein Telefon sei ihm abgenommen wor-
den. Auf dem Posten seien auch andere Häftlinge gewesen. Auf diesem
Posten sei er verhört worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, Fotos und
Filme von der Kundgebung aufgenommen zu haben. Er habe dies abge-
stritten. Dann seien ihm die Aufnahmen auf seinem Telefon vorgeführt wor-
den. Er habe dann zugesichert, so etwas nie wieder zu machen. Er sei
geschlagen und am Abend zu den übrigen Häftlingen gebracht worden.
(…).
(…).
(…).
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Der Beschwerdeführer habe sich anschliessend zu einem Kollegen bege-
ben, wo er zwei Nächte verbracht habe. Danach sei er wieder nach Hause
zurückgekehrt. (…). Er dürfe nie nach Syrien geschickt werden, er würde
lieber in der Schweiz sterben als nach Hause zurückzukehren. Nach die-
sen Vorfällen sei er gegen das Regime eingestellt gewesen und habe bis
im Frühjahr 2012 gemeinsam mit seinen Brüdern wöchentlich an weiteren
Demonstrationen teilgenommen. Bei der letzten Kundgebung, an welcher
er im Juni 2012 teilgenommen habe, hätten sich Angehörige der syrischen
Geheimdienste unter die Demonstrierenden gemischt, auf die Teilnehmen-
den geschossen und Tränengas eingesetzt. Der Beschwerdeführer sei mit
seinem Bruder B._______ geflohen, und sie hätten sich im Dorf F._______
bei einem Onkel versteckt. Nach einem Telefonanruf des Bruders
H._______ hätten sie Syrien verlassen und seien in die Türkei gereist.
Nach seiner Ausreise hätten die Beamten des Sicherheitsdienstes zu
Hause nach ihm gesucht und eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Sei-
ner Mutter sei gesagt worden, er werde in den Militärdienst eingezogen,
wenn er sich nicht freiwillig den Behörden stelle. Bei einer Rückkehr nach
Syrien befürchte er, von der Armee aufgefordert zu werden, Waffen zu tra-
gen und Leute zu töten. Wenn er dies verweigere, könne er getötet werden.
Zudem sei sicher, dass er wegen den Filmaufnahmen mit seinem Telefon-
gerät gesucht werde. Der Militärdienst sei damals (2011) noch kein Thema
gewesen, heute (2014) sei dies anders. Er wisse nicht, ob seit seiner Aus-
reise aus Syrien ein Militärdienstaufgebot eingegangen sei.
Über die Schwierigkeiten seiner Brüder wisse er nichts, denn sie hätten in
seiner Anwesenheit nicht von ihren Problemen gesprochen und ihm als
Jüngstem der Familie nichts erzählt, weil sie ihm keine Angst hätten ein-
flössen wollen.
In der Schweiz habe er zwar an Kundgebungen in K._______ teilnehmen
wollen; seine Mutter habe ihm dies aber nicht erlaubt.
Am Ende der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,
dass er während der BzP erklärt habe, niemals Probleme in Syrien gehabt
zu haben. Zudem habe er dort angegeben, an zehn Demonstrationen teil-
genommen und seit Beginn der syrischen Revolution auf einer Farm gelebt
und gearbeitet zu haben, während er bei der einlässlichen Anhörung zur
Anzahl der Teilnahmen an Demonstrationen keine Grössenordnung ange-
geben sowie ausgeführt habe, er sei erst nach der Teilnahme an Demonst-
rationen auf die Farm gegangen. Dazu gab der Beschwerdeführer zu Pro-
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tokoll, er habe zunächst von den Vorfällen mit den Soldaten gar nicht be-
richten wollen, er habe erstmals an der Anhörung vom 3. Juni 2014 davon
erzählt. Im Weiteren sei er bei der BzP dazu angehalten worden, eine An-
zahl von Demonstrationen anzugeben. Er sei nach den Demonstrationen
nach Hause gegangen, worauf seine Mutter ihn und seinen Bruder
B._______ angehalten habe, aufs Land zu gehen. Er habe auch nie von
einer Farm gesprochen, auf der er von Anfang an gearbeitet habe, sondern
angegeben, mit seinem Bruder in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 31. März 2015 – gleichentags seiner Rechtsvertretung
eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und die Weg-
weisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde
wegen Unzumutbarkeit – begründet mit der Sicherheitslage in Syrien - auf-
geschoben und es wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz angeordnet.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So wichen die
Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP in erheblichem Mass
(zur Anzahl seiner Teilnahme an Demonstrationen in D._______, zum Be-
schluss seiner Familie, ihn aufs Land zu schicken, zu den Schwierigkeiten,
die er in Syrien gehabt habe) von jenen in der Anhörung ab. Bei den Asyl-
gründen, die er anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, namentlich der
dreitägigen Inhaftierung mit Gewalterfahrungen und seiner Teilnahme an
einer Kundgebung, an welcher es zu Auseinandersetzungen mit dem syri-
schen Sicherheitsdienst gekommen sei, handle es sich klarerweise nicht
um Präzisierungen seiner früheren Vorbringen, sondern um neue und zu-
vor noch nicht vorgebrachte Elemente. Es dränge sich daher die Frage auf,
ob wesentliche Gründe es rechtfertigen könnten, dass anlässlich der Erst-
befragung nichts dergleichen vorgetragen worden sei. (…)
Auf die Frage nach Problemen in seinem Heimatland, habe der Beschwer-
deführer bei der BzP deutlich geantwortet, niemals irgendwelche Schwie-
rigkeiten in Syrien gehabt zu haben. An dieser Stelle hätte es sich geradezu
aufgedrängt, zumindest summarisch auf gewisse Probleme wie die angeb-
liche Festnahme in der Folge einer Demonstrationsteilnahme hinzuweisen,
selbst wenn er die angeblich erlittene Gewalt nicht hätte konkretisieren
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müssen. Dass er dies nicht getan habe, lasse einige Zweifel an diesen Vor-
bringen aufkommen.
Seine Angabe, seine Familie habe ihn beim Ausbruch der Revolution zu
Beginn des Jahres 2011 aufs Land geschickt, um ihn von Kundgebungen
fernzuhalten und vor weiteren Problemen zu bewahren (A5, S. 9), wider-
spreche seinen späteren Vorbringen, wonach er erst im Juni 2012 nach
einer Demonstrationsteilnahme mit seinem Bruder ins Dorf gegangen sei
(A15, Frage 115). Auf seine krass unterschiedlichen Angaben angespro-
chen, habe er nichts Substanzielles zu erwidern vermocht. Er habe folglich
die unterschiedlichen Angaben zu absolut wesentlichen Punkten in seinen
Asylvorbringen nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Auch für die
erst später vorgetragenen Vorbringen, wonach er im Juni 2012 nach einer
Kundgebung mit seinem Bruder aufs Land habe fliehen müssen und später
in Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei, habe er keine nachvollzieh-
bare Erklärungen abgeben können.
Sämtliche seiner Schilderungen, die sich auf seine angebliche Teilnahme
an Demonstrationen in D._______ beziehen würden, wirkten derart unprä-
zise und oberflächlich, dass nie der Eindruck entstehe, er habe tatsächlich
an solchen Kundgebungen teilgenommen. Er habe auch auf entspre-
chende Nachfrage hin keine Details anzugeben vermocht und sei nicht in
der Lage gewesen, eine substanziierte Antwort auf die Frage nach der Ent-
wicklung der Proteste in D._______ abzugeben (A15, Fragen 96 ff.). Somit
bestünden erhebliche Zweifel an den im Nachhinein dargelegten Ausreise-
gründen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdefüh-
rer beim Filmen einer Demonstration verhaftet, nach kurzer Inhaftierung
mit Gewaltanwendung entlassen worden sei, in der Folge an zahlreichen
Demonstrationen teilgenommen und dadurch Probleme mit den syrischen
Behörden bekommen habe.
Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er als Minderjähriger noch nicht offiziell
für den Militärdienst einberufen und ausgehoben worden. Folglich seien die
syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getre-
ten, um ihn zum Militärdienst einzuberufen. Für die Annahme einer begrün-
deten Furcht im Sinne des Asylgesetzes reiche es gemäss Rechtspre-
chung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 3) nicht aus, dass eine Person im dienstfä-
higen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Der Be-
schwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
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D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2015 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
SEM-Verfügung vom 31. März 2015. Er beantragte, die Verfügung des
SEM sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Beizug der Asylverfahrensak-
ten des Bruders B._______ sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive -verbeiständung beantragt.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe 2011 eine Demonstration beobachtet und mit seinem Mobiltelefon
davon Videoaufnahmen gemacht. Daraufhin sei er von zwei Personen ver-
haftet und auf einen Posten gebracht worden, wo er drei Tage lang verhört
und der Aufnahme von Fotos und Videos von Demonstrationen beschuldigt
worden sei. (…). Der Beschwerdeführer habe die nächsten zwei Nächte
bei einem Freund verbracht, bevor er zu seiner Familie zurückgekehrt sei.
(…).
Nach diesen Geschehnissen habe der Beschwerdeführer zusammen mit
seinem Bruder B._______ vermehrt an regierungsfeindlichen Demonstra-
tionen teilgenommen. Am 1. Juni 2012 hätten sie an einer Kundgebung
teilgenommen, in deren Folge es zu Auseinandersetzungen mit den syri-
schen Ordnungskräften gekommen sei und Waffen und Tränengas einge-
setzt worden seien. Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sei es ge-
lungen, zu entkommen, und sie hätten sich zum Haus ihrer Mutter bege-
ben. Da sich einige Sicherheitsbeamte zuvor unter die Demonstrierenden
gemischt und gefilmt hätten, seien der Beschwerdeführer und sein Bruder
überzeugt gewesen, erkannt worden zu sein. Um ihre Mutter in Sicherheit
zu wissen, hätten die beiden Brüder diese zum Bruder H._______ nach
D._______ gebracht; sie selbst hätten sich zu ihrem Onkel in F._______ /
G._______ begeben, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt und auf
dem Grundstück des Onkels in der Landwirtschaft ausgeholfen hätten.
Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer erfahren,
dass aufgrund ihrer Teilnahme an den Demonstrationen mehrere Haus-
durchsuchungen an seinem Wohnort stattgefunden hätten und der Be-
schwerdeführer und sein Bruder B._______ dabei gesucht worden seien.
In der Zwischenzeit sei der älteste Bruder, H._______, ebenfalls in Schwie-
rigkeiten geraten. Dieser habe in D._______ ein (…)geschäft betrieben
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und im Rahmen seiner Arbeit die Freie Syrische Armee (FSA) unterstützt.
Als die syrischen Behörden davon erfahren hätten, sei H._______ am (…)
verhaftet, fünf Tage lang festgehalten und verhört worden. Er sei unter der
Bedingung freigelassen worden, dass er als Spitzel arbeite und (…) mit
(…) an die FSA weitergebe. Am 2. September 2012 sei H._______ von
einem Freund gewarnt worden. Die FSA habe von seiner Tätigkeit erfahren
und wolle seine ganze Familie nun umbringen. Der Beschwerdeführer
wisse von den Details der Geschehnisse nichts, da seine Familie ihn als
Jüngsten habe schützen wollen. Der Bruder B._______ habe jedoch im
Rahmen seines Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, dass der Beschwer-
deführer bei den Demonstrationen immer dabei gewesen sei (vgl. Verfah-
rensakten N […], Akte A14, S. 4, Frage 17).
(…). Ferner sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Probleme ge-
habt habe, bei der langen Zeit nach der Ausreise stattfindenden zweiten
Anhörung die einzelnen und einander ähnelnden Kundgebungsteilnah-
men, die zahlreich gewesen seien, präzise zu schildern. Die Familienan-
gehörigen in der Schweiz hätten aufgrund eigener Aktivitäten, und im Falle
des Bruders H._______ wegen der Unterstützung der FSA, Asyl erhalten.
Ihre Vorbringen seien geglaubt worden. Der Beschwerdeführer – der kleine
Bruder dieser anerkannten Flüchtlinge – sei schwer misshandelt worden.
Er werde im Falle einer Rückkehr vor allem wegen der Geschwister, ins-
besondere wegen seines Bruders B._______, mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit Opfer von Reflexverfolgung werden. Daran ändere
nichts, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder nicht erfahren habe,
was jener genau für Probleme habe.
Der Beizug der Akten des Bruders B._______ zeige, dass dieser den Be-
schwerdeführer im eigenen Asylverfahren erwähnt habe, was von der Vo-
rinstanz völlig ausser Acht gelassen worden sei. Durch die Flucht des Be-
schwerdeführers zu seinem Bruder (H._______) in die Schweiz, welcher
seinerseits in der Szene der syrischen Flüchtlinge bekannt sei, sei der Be-
schwerdeführer zusätzlich gefährdet. In Nachachtung der Rechtsprechung
gemäss publiziertem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2015/3 erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt unter anderem fest, die Akten der Brüder (B._______ : Verfahren: N
[…]; I._______: N […] und H._______: N […]) und der Mutter des Be-
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schwerdeführers (E._______: N […]) würden von Amtes wegen beigezo-
gen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und dem Beschwerdeführer Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advo-
katur Kanonengasse, L._______, als amtlicher Rechtsbeistand beigeord-
net.
F.
Am 23. November 2012 hatte die Mutter des Beschwerdeführers,
E._______ (Verfahren N […]) in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht;
dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 13. April 2015 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 liess E._______ – ebenfalls vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi – gegen diese SEM-Verfügung vom 13. Ap-
ril 2015 Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren: E-3071/2015). Da-
bei wurde unter anderem beantragt, das beim Bundesverwaltungsgericht
hängige Asylbeschwerdeverfahren der Mutter (E-3071/2015) sei mit dem
bereits beim Gericht hängigen Verfahren des Beschwerdeführers (E-
2734/2015) zu koordinieren.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2015 im Verfahren E-3071/2015
wurde das Verfahren von E._______ (Mutter des Beschwerdeführers) mit
dem Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (E-2734/2015) soweit
koordiniert, als das gleiche Spruchgremium eingesetzt und festgehalten
wurde, beide Verfahren würden soweit möglich parallel geführt und über
beide Verfahren werde gleichzeitig entschieden.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2015 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, es hätten sich aus
den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der An-
hörung alles andere als unwesentliche Abweichungen ergeben. Seine An-
gaben in der BzP stünden in einem deutlichen Kontrast zu seiner späteren
Darstellung der Asylgründe. Das Vorbringen, der Bruder B._______ habe
ausgesagt, der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenom-
men, sei lediglich eine Behauptung, die nicht weiter ausgeführt worden sei
und auch keine Schlüsse auf die Gefährdung des Beschwerdeführers zu-
lasse. Die bereits in der angefochtenen Verfügung ausführlich thematisier-
ten Unglaubhaftigkeitsmerkmale würden dadurch nicht relativiert. Gleiches
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Seite 10
gelte in Bezug auf die angebliche Reflexverfolgung. Die positiven Asylent-
scheide weiterer Familienangehöriger beruhten auf der Einschätzung indi-
vidueller Gründe, welche jedoch kein Gefährdungspotential für den Be-
schwerdeführer entfalteten. Weiter sei nicht ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bereits nach der BzP ein nicht gleichgeschlechtliches An-
hörungsteam verlangt habe, wie dies in der Beschwerdeschrift behauptet
werde. Im Protokoll der BzP fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass
sich der Beschwerdeführer nicht zu weiteren Vorbringen hätte äussern kön-
nen, dies hingegen bei einer weiblichen Befragungsperson möglich gewe-
sen wäre. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft darzutun, woran auch die
positiven Asylentscheide anderer Familienmitglieder und die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich weitestgehend auf Wie-
derholungen der Asylvorbringen beschränkten, nichts zu ändern vermöch-
ten.
I.
Mit Replik vom 29. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus,
die Vorinstanz habe sich mit der Frage der Reflexverfolgung ungenügend
und unsorgfältig auseinandergesetzt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine
solche nicht vorliege. Zwar hätten die Brüder gestützt auf individuelle
Gründe Asyl erhalten. Doch sei das Muster, über die Verfolgung von nahen
Angehörigen Druck auf missliebige Personen auszuüben, in extrem re-
pressiven Staaten wie Syrien weit verbreitet. Die Vorinstanz missachte den
bekannten Grundsatz, wonach in solchen Fällen beweiserleichternde
Grundsätze gälten, wie dies die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) in ihrem publizierten Entscheid EMARK 1993 Nr. 6, S. 38 festgehal-
ten habe. Diese beweiserleichternden Grundsätze seien bei der Würdi-
gung der Vorbringen und der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Argu-
mente missachtet worden, was sich in der Vernehmlassung deutlich zeige.
Besonders stossend sei, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Aussagen des Bruders, dem Asyl gewährt worden sei, als blosse Behaup-
tungen bezeichnet würden und gleichzeitig offensichtlich jede genaue
Überprüfung anhand der Akten unterbleibe. Die Vorinstanz bestreite das
Argument nicht substanziiert. Auf die in der Beschwerde einlässlich be-
gründeten Vorbringen betreffend eine rein weibliche Befragung sei das
SEM hingegen gar nicht eingegangen
J.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen,
die Lage in Syrien habe sich erneut drastisch zu Ungunsten aller Kräfte,
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die dem Assad-Regime nicht genehm seien, entwickelt. Es seien neue Be-
richte über die systematische Anwendung von Folter bei Inhaftierungen
ans Licht gekommen. Es werde weiter auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-467/2015 vom 29. September 2016 verwiesen. Gleichzei-
tig wurde eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht und sinngemäss
um einen baldigen Entscheid ersucht.
K.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 nahm das Gericht Stellung zum Ver-
fahrensstand.
L.
Das Amt (…) des Kantons M._______ überwies dem Bundesverwaltungs-
gericht seine Verfügung vom 31. Oktober 2016, in welcher gegen den Be-
schwerdeführer eine Eingrenzung (auf das Gebiet des Kantons
M._______) und eine Ausgrenzung (betreffend das Gebiet der Stadt
N._______ und der Gemeinde O._______) angeordnet wurde.
Aus dem Sachverhalt dieser Verfügung vom 31. Oktober 2016 und der im
vorinstanzlichen Asylverfahren abgelegten Akten der kantonalen Strafbe-
hörden geht namentlich hervor, dass gegen den Beschwerdeführer nach-
stehende Strafen ausgesprochen respektive folgende Strafanzeigen ein-
gereicht worden sind:
– 21. Juni 2016: Anzeige der Kantonspolizei (KaPo) M._______ wegen
Versuchs der einfachen und schweren Körperverletzung (Art. 123 und
122 StGB), begangen am 15. Mai 2016 sowie wegen unbefugten Be-
sitzes und Konsums von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 (leich-
ter Fall) und Art. 19a (Übertretung) Betäubungsmittelgesetz (BetmG,
SR 812.121), begangen zwischen dem 16. Mai 2013 und dem 16. Mai
2016;
– 29. Juli 2016: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (StA) N._______ be-
treffend Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 12.
April 2016, bestraft mit einer Busse von Fr. 100.- ; („vorsätzlich und un-
befugter“ Konsum von Cannabis);
– 5. August 2016: Anzeige durch die Stadtpolizei N._______ wegen Un-
gehorsams einer amtlichen Verfügung (Art. 292 StGB), begangen am
19. Juli 2016;
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Seite 12
– 15. September 2016: Anzeige durch die Eidgenössische Zollverwal-
tung (EZV) wegen Verletzung von Einreisebestimmungen anderer
Staaten (Art. 115 Abs. 2 und 3 AuG), Einreise ohne gültige Reisedoku-
mente (Art. 115 Abs. 1 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG) sowie wegen
Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 2 und 19a BetmG), begangen
zwischen dem 18. April 2016 und dem 9. September 2016;
– 17. Oktober 2016: Anzeige durch die KaPo M._______ wegen Angriffs
(Art. 134 StGB), einfacher, eventuell schwerer Körperverletzung (Art.
122 und 123 Ziff. 1 StGB), Ungehorsams gegen eine amtlichen Verfü-
gung (Art. 292 StGB), eventuell versuchten Raubs (Art. 22 i.V.m. Art.
140 Ziff. 1 StGB) und eventuell versuchten Diebstahls (Art. 22 i.V.m.
Art. 139 StGB), begangen am 24. Juni 2016;
– 22. Oktober 2016: Anzeige durch die KaPo M._______ wegen Kon-
sums von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG), begangen vom 1. Juli
2016 bis zum 2. Juli 2016 sowie wegen Diebstahls mit anschliessender
Tätlichkeit, begangen am 2. Juli 2016;
sowie:
– 1. Oktober 2016: Rapport der KaPo M._______: Vorläufige Festnahme
ohne Ausschreibung gemäss Art. 217 Abs. 1a, Abs. 2 oder 3 der Straf-
prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) betreffend
Raubüberfall auf Passanten, begangen am 27. September 2016;
– 11. Dezember 2016: Rapport der Stadtpolizei N._______: Strafanzeige
der SBB vom 8. November 2016;
– 30. Dezember 2016: Rapport der KaPo M._______: Anzeige wegen
Diebstahl gemäss Art. 139 StGB und Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB
(geringfügiger Diebstahl), begangen am 15. und 16. Oktober 2016;
– 24. Dezember 2016: Rapport der KaPo M._______: Anzeige wegen
Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, begangen vom 29. September
bis am 16. Oktober 2016;
– 9. Februar 2017: Rapport der KaPo M._______: Anzeige wegen ver-
suchter Nötigung (Art. 22 i.V.m. 181 StGB) und Diebstahl (Art. 139
StGB), begangen am 27. September 2016;
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Seite 13
– 21. Februar 2017: Rapport der KaPo M._______: Widerhandlung ge-
gen das BetmG (Art. 19a sowie Art. 19 Abs. 1 BetmG);
– 2. Juni 2017: Schlussverfügung der Stadtpolizei N._______ betreffend
Missachtung der Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 Aus-
ländergesetz (AuG; SR 142.20), begangen am 30. Mai 2017;
– 3. Juni 2017: Strafbefehl der StA P._______ betreffend Missachtung
der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 74
Abs. 1 und 2 AuG sowie Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a
BetmG, begangen am 3. Juli 2017: Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu
je 30.- (Fr. 1‘350.-), wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden sei; der
Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre) sowie
Busse von Fr. 200.-;
– 13. Juni 2017: Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
M._______ betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen für die
Untersuchungshaft: Anweisung an den Beschwerdeführer, sich weiter-
hin der wöchentlichen, ambulanten Gewaltberatung zu unterziehen;
– 16. Juni 2017: Strafbefehl der StA Q._______ (Art. 352 StPO: Verurtei-
lung wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG, begangen am 15. und 16.
Juni 2016, zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen; wird vollzogen; die
mit Urteil der StA P._______ vom 3. Juni 2017 bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.- wird widerrufen und für voll-
ziehbar erklärt, weil sich der Beschwerdeführer durch die bedingt aus-
gefällte Strafe offensichtlich nicht habe davon abhalten lassen, erneut
– während der Probezeit – straffällig zu werden; aufgrund des Verschul-
dens, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse seien die
Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben; es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich rechts-
konform zu verhalten; da er während der Probezeit erneut delinquiert
habe;
– 22. September 2017: Strafbefehl der StA N._______: Verurteilung we-
gen mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Per-
sonenförderung (PBG, SR 745.1) i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG (mehrfaches
Fahren ohne gültigen Fahrausweis) zu einer Busse von Fr. 200.-.
M.
Am 27. November 2017 ging die Vorladung des Beschwerdeführers durch
E-2734/2015
Seite 14
das (…) N._______ vom 16. November 2017 dem Bundesverwaltungsge-
richt zu. Der Beschwerdeführer wird damit als Beschuldigter zur Hauptver-
handlung vom (…) 2018 vorgeladen. Gemäss der Anklageschrift der StA
N._______ vom 30. Juni 2017 wird gegen ihn wie folgt Anklage erhoben
(Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) erhoben:
– Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 112 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB), begangen am 15. und 24. Juni 2016;
– Mehrfacher Angriff (Art. 134 StGB), begangen am 24. Juni und am
18. November 2016;
– Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), begangen am 27. Sep-
tember und 16. Oktober 2016;
– Raufhandel (Art. 133 StGB), begangen am 15. Mai 2016;
– Versuchte Nötigung (Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), began-
gen am 27. September 2016;
– Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1
Bst. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d und e WG und Art. 2 WG), began-
gen 2015 und 2016;
– Mehrfache Missachtung der Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG), be-
gangen 18. November 2011 und 30. Mai 2017;
– Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB),
begangen am 24. Juni und 19. Juli 2016;
– Mehrfache rechtswidrige Ein- und Ausreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a Abs.
2 und 3 AuG), begangen 15. September 2016;
– Mehrfache Übertretung gegen das BetmG (Art. 19a BetmG), begangen
zwischen 17. April und 18. November 2016;
– Mehrfache Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz
(Art. 57 Abs. 3 PBG), begangen zwischen 10. August und 7. September
2016.
Die Staatsanwaltschaft N._______ beantragt gemäss Anklageschrift vom
30. Juni 2017 die Schuldigsprechung des Beschwerdeführers im Sinne der
E-2734/2015
Seite 15
Anklage. Er sei zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft und einer Busse von Fr. 500.- zu ver-
urteilen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer für die Dauer von sieben
Jahren aus der Schweiz zu verweisen.
N.
Gemäss Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons
M._______ vom 2. März 2018 wurde die Verfügung desselben Amtes vom
31. Oktober 2016 betreffend Anordnung einer Eingrenzung/Anordnung ei-
ner Ausgrenzung per sofort aufgehoben.
Aus den Erwägungen des Amtes geht hervor, dass der Beschwerdeführer
abgesehen von einer Verletzung der Rayonauflage und Widerhandlung ge-
gen das PBG seit längerer Zeit nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten sei, sich offenbar wohlverhalte und eine Prognose des künftigen
Verhaltens angesichts des bevorstehenden Antritts einer Arbeitsstelle po-
sitiv ausfalle, weshalb die Rayonauflage aufgehoben werden könne.
E-2734/2015
Seite 16
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
1.4 Das Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren der Mutter des Be-
schwerdeführers (E-3071/2015) koordiniert.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
(…).
4.
4.1 Es gilt vorab festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
Abs. 2 AsylG – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Eine wesentliche Vorausset-
zung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die
eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
E-2734/2015
Seite 17
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37).
4.3
4.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet be-
fürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3
S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem
EMARK 1994 Nr. 17). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der
Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde
Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6,
E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil
des BVGer E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1).
E-2734/2015
Seite 18
4.3.2 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, be-
steht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn-
det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der
gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der re-
flexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.1). Gemäss den „Protection Considerations“ des UNHCR
zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürgerkriegsparteien in Syrien
(darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Stra-
tegie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexver-
folgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zuge-
schrieben wird (vgl. dazu:
kunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfol-
gung-update.pdf, abgerufen am 27.11.2017 sowie Urteil des BVGer E-
1395/2015 vom 14. November 2016 E. 6.4.2).
4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive – erfolgenden Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
4.5 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4
E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situa-
tion im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3
f., jeweils m.w.H.).
E-2734/2015
Seite 19
5.
5.1 Nach Prüfung aller Verfahrensakten, wie erwähnt hat es diejenigen der
Brüder H._______, I._______, B._______ sowie der Mutter E._______
beigezogen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vo-
rinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
bestätigen. Vielmehr komm es zum Schluss, dass seine Angaben ein zu-
sammenhängendes Gesamtbild wiedergeben, welches asylrechtlich von
Relevanz ist. Dabei ist hervorzugeben, dass die vom Beschwerdeführer
geschilderten Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation
sich weitestgehend mit den entsprechenden Vorbringen und Schilderun-
gen seiner Brüder und seiner Mutter decken.
5.2 Aus den beigezogenen Asylverfahrensakten der drei Brüder des Be-
schwerdeführers geht Folgendes hervor:
5.2.1 Der Bruder H._______ (N […]) wurde mit SEM-Verfügung vom 24.
Februar 2015 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Im Rahmen seines
Asylverfahrens hatte er vorgebracht, er sei im Juli 2012 vom politischen
Sicherheitsdienst inhaftiert, fünf Tage lang festgehalten und gefoltert wor-
den, weil er (…) an die FSA geliefert habe. Gleichzeitig sei er von den sy-
rischen Behörden gezwungen worden, (…), ansonsten man seine gesamte
Familie zur Rechenschaft ziehe. Er habe den entsprechenden Auftrag an-
genommen, weil er gewusst habe, dass diese Leute sonst seiner Mutter,
seiner Frau und seinen Brüdern etwas antäten. Die Leute hätten ihm ge-
sagt, dass seine Familie die ganze Zeit beobachtet werde. H._______ sei
davon ausgegangen, dass er wegen diesen (…) seine ganze Familie in
Schwierigkeiten bringe (vgl. A13, ausführlicher Bericht in Antwort 31 und
54). Im Rahmen der BzP und der einlässlichen Anhörung nahm H._______
mehrmals konkreten Bezug auf seinen jüngeren Bruder A._______, seine
Mutter und auf seine gesamte Familie (vgl. A5, Ziffer 3.01 und 7.01; A13,
Antworten 15ff.).
5.2.2 Der Bruder B._______ (N […]) wurde mit SEM-Verfügung vom 25.
März 2015 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte dieser Bruder geltend, er
habe mit seiner Familie im Quartier C._______ in D._______ gelebt. Er
habe an zahlreichen regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen
und die syrische Opposition mit Geldzahlungen unterstützt. Sein Bruder
A._______ sei bei den Kundgebungen oft dabei gewesen. Im Juni 2012
habe eine grosse Demonstration in D._______ stattgefunden. Bevor er und
E-2734/2015
Seite 20
sein Bruder A._______ bei dieser Demonstration angelangt seien, seien
Sicherheitskräfte auf sie zugekommen, hätten Waffen und Tränengas ein-
gesetzt und viele Personen festgenommen; viele Sicherheitskräfte hätten
sich unter die Demonstrierenden gemischt und sich in unmittelbarer Nähe
von B._______ und A._______ aufgehalten. Diese Männer hätten Film-
und Fotoaufnahmen gemacht. Einige Bekannte seien verhaftet worden.
Aus Angst, dass die Verhafteten oder die Filmaufnahmen der Sicherheits-
kräfte ihn verraten könnten, sei er mit A._______ zunächst ins Dorf geflo-
hen, wo seine Familie ein Grundstück besessen habe.
Seine Brüder H._______ und I._______ hätten ein (…)-Geschäft betrieben
(…). H._______ sei dann von der Regierung verhaftet und eine Woche
lang inhaftiert worden. Das syrische Regime habe von H._______ verlangt,
dass er die (…), was die FSA in Erfahrung gebracht habe. Die FSA wolle
wegen diesen Vorfällen die ganze Familie umbringen (A4, Ziff. 2.02, 3.02
und 7.01).
H._______ habe nach seiner Freilassung B._______ und A._______ ge-
warnt und dazu angehalten, das Dorf zu verlassen. B._______ und
A._______ seien dann zu einem Onkel gezogen, der ausserhalb des Dor-
fes F._______ einen Bauernhof besessen habe. Sie hätten dort keinen wei-
teren Kontakt gehabt und wie in einem privaten Gefängnis gelebt. Ihre Mut-
ter sei nicht mit ihnen ins Dorf gegangen, sie hätten auch zu ihr keinen
Kontakt gehabt (A14, Antworten 19 [letzter Satz], 21, 29, 47 und 63).
Wegen der Vorfälle mit H._______ sei die ganze Familie bedroht gewesen.
Von den genauen Geschehnissen, insbesondere vom Anruf von
H._______, habe er seinem Bruder A._______ nichts weiterberichtet, weil
dieser noch jung sei. Er selbst habe erst nach seiner Flucht von den Prob-
lemen seines Bruders H._______ mit der FSA und von den Hausdurchsu-
chungen erfahren. Als sie im Dorf gelebt hätten, habe er kein gutes, nor-
males Leben führen können. A._______ und er hätten sich immer im Dorf
versteckt gehalten und seien immer in der Wohnung geblieben; sein Bruder
A._______ habe wie ein wilder Mensch ausgesehen (vgl. A4, Ziffer 7.01,
S. 7 oben; A14, ausführlicher Bericht in Antwort 14 und 17, sowie 19, 21-
24, 29, 32, 36, 45, 60, 63).
A._______ und er seien ins Dorf F._______ geflohen; nach rund einem
Monat sei sein Bruder H._______ wegen seiner Unterstützung der FSA
verhaftet worden. Danach sei die ganze Familie in Gefahr gewesen (A14,
Antworten 14 und 17). Auch anlässlich der BzP trug der Bruder B._______
E-2734/2015
Seite 21
vor, sein Bruder A._______ habe auch an der Demonstration im Juni 2012
teilgenommen (vgl. A4, S. 7 oben).
5.2.3 I._______ (N […]) wurde am 24. September 2014 vom SEM als
Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
Zur Begründung seines Asylgesuches hatte dieser vorgetragen, er habe
mit seiner Familie (Mutter sowie die Brüder A._______ und B._______) im
Quartier C._______ in D._______ gelebt. Er habe seinem Bruder
H._______ im (…)-Geschäft ausgeholfen. Nach seinem 18. Geburtstag sei
er für den syrischen Militärdienst ausgehoben worden. Er habe mit Beginn
der syrischen Revolution einige Male an Demonstrationen in der Nähe der
(…), welche er besucht habe, teilgenommen. Diese Teilnahmen seien ohne
unmittelbare Konsequenzen geblieben. Er habe mit seinem Bruder der
FSA geholfen und sei später von dieser zur Zusammenarbeit gezwungen
worden. Sein Bruder sei von den syrischen Behörden im Juli 2012 festge-
nommen und fünf Tage lang inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung
hätten die Behörden diesen Bruder (H._______) und ihn selbst (I._______)
aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, und mit (…) an die FSA zu
liefern. Die Sicherheitskräfte hätten H._______ gedroht, seine ganze Fa-
milie und alle Brüder würden getötet, wenn er nicht mitmache (A14, Ant-
worten 29, 42 ff. und 73; A5, Ziffer 7.02, S. 8). Kurz darauf, am 2. Septem-
ber (2012), habe R._______ ihnen mitgeteilt, dass ihre Zusammenarbeit
mit den Behörden bekannt geworden sei (A14, Antwort 49 ff.). Aus Angst
vor den Konsequenzen seitens der FSA und den Behörden sei er aus Sy-
rien ausgereist, nachdem er vom Bruder einen entsprechenden Anruf be-
kommen habe. Er selbst sei nie festgenommen worden, habe im Heimat-
staat keine sonstigen Probleme gehabt und habe sich nicht politisch betä-
tigt. Aus seiner Familie sei niemand politisch aktiv gewesen (A5, Ziffer
7.02).
5.3
5.3.1 Der Beizug der Verfahrensakten der drei Brüder des Beschwerdefüh-
rers ergibt damit ein übereinstimmendes Bild. Ein Vergleich der jeweiligen
Angaben dieser Brüder zeigt, dass sich die Schilderungen des Beschwer-
deführers – namentlich zur Kundgebung anfangs Juni 2012, zu den Sicher-
heitskräften, die sich unter die Demonstrierenden gemischt, Film- und Fo-
toaufnahmen gemacht und Waffen und Tränengas eingesetzt hätten, zur
Flucht des Beschwerdeführers mit seinem Bruder B._______ aufs Land
zum Onkel in F._______, zur Geschäftstätigkeit des Bruders H._______
mit (…) und der daran anknüpfenden Verfolgung der Familie S._______
E-2734/2015
Seite 22
durch die FSA und die syrischen Sicherheitskräfte wegen der jeweiligen
(…)lieferungen, zur telefonischen Warnung durch den Bruder H._______,
und zur behördliche Suche nach den Demonstrationsteilnehmenden –
weitgehend und ohne erwähnenswerte Widersprüche mit den Angaben
seiner Brüder decken.
5.3.2 Aus den Verfahrensakten der Brüder geht auch übereinstimmend
hervor, dass A._______ als jüngster Bruder ab Frühjahr 2011 bei den re-
gimekritischen Kundgebungen anwesend war. Der Bruder H._______ hat
gemeinsam mit dem Bruder I._______ ein (…)-Geschäft geführt. Diese
Brüder sind im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten mit der FSA in
Kontakt geraten und haben diese durch die Lieferung von (…) und (…)
logistisch und in ihrem Kampf gegen die syrischen Behörden unterstützt.
Dabei haben sie das Augenmerk der syrischen Sicherheitskräfte auf sich
respektive auf die gesamte Familie S._______ gezogen und haben in der
Folge unter Zwang im Auftrag der syrischen Sicherheitskräfte (…) an die
FSA geliefert. Angehörige der FSA haben von diesen Spionagetätigkeit zu-
gunsten der syrischen Behörden erfahren und haben ihrerseits die beiden
Brüder unter Druck gesetzt, indem sie mit der Tötung der gesamten Familie
gedroht haben. Das SEM hat bezüglich der drei Brüder eine asylbeachtli-
che Verfolgungssituation erkannt.
5.3.3 Die Gründe, die zur Asylgewährung der genannten drei Brüder führ-
ten, entfalten nach Einschätzung des Gerichts auch Wirkung auf den Be-
schwerdeführer. Alle drei Brüder haben im Rahmen ihrer jeweiligen Befra-
gungen angegeben, dass die gesamte Familie S._______ bedroht worden
sei. Die explizite, mehrfache Erwägung der Gefährdung der gesamten Fa-
milie durch die drei Brüder ist auffallend. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsaussagen zugunsten ihres
jüngsten Bruders A._______ handelte. Das Gericht hat keine Veranlas-
sung, eine andere Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Ereignisse und Behelligungen vorzunehmen, als dies das SEM in Bezug
auf seine Brüder getan hat.
In diesem Zusammenhang ist mit Befremden festzustellen, dass das SEM
im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den famili-
ären Hintergrund des Beschwerdeführers eingegangen ist. Das mögliche
Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation hat die Vorinstanz nicht ansatz-
weise geprüft, obwohl im Zeitpunkt ihrer Entscheidfindung betreffend den
Beschwerdeführer die positiven Entscheide aller drei Brüder bereits vorla-
E-2734/2015
Seite 23
gen. In der Folge hat die Vorinstanz auch die gemäss langjähriger gefes-
tigter Rechtsprechung bei der Prüfung und Würdigung von Reflexverfol-
gungssituationen geltenden herabgesetzten, beweiserleichternden
Grundsätze nicht berücksichtigt. Der Umstand, dass sowohl das syrische
Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die
Strategie der Reflexverfolgung weiterhin gezielt anwenden, hat das Bun-
desverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach fest-
gestellt (vgl. beispielsweise Urteil vom 14. November 2016: E-1395/2015
E. 6.4.2; Urteil vom 15. Mai 2017: E-6269/2015 E. 5.1) und müsste deshalb
dem SEM bekannt sein.
Der Beschwerdeführer wies ferner anlässlich seiner Befragungen mehr-
mals auf den Umstand hin, dass er angesichts seines Alters über die
Schwierigkeiten und Probleme seiner Brüder nicht genau informiert worden
sei, seine Familie habe ihn als Jüngsten schützen wollen und einige Vor-
fälle vor ihm verschwiegen (insbes. A15, Antworten 110 ff). Auch diese Aus-
führungen decken sich mit den Angaben seiner Brüder und sind im Kontext
des gesamten Familiengefüges ohne weiteres nachvollziehbar.
5.3.4 An dieser Stelle ist schliesslich festzuhalten, dass auch die vom SEM
dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Widersprüche einer Überprüfung
nicht standhalten. Beispielsweise wird nicht nachvollziehbar, inwiefern sich
der Beschwerdeführer widersprochen haben soll bei der Schilderung sei-
ner Aufenthaltsorte nach Ausbruch der syrischen Revolution respektive
nach seiner Teilnahme an den Demonstrationen im Juni 2012. Die entspre-
chenden Angaben decken sich – wie oben festgestellt – weitgehend mit
den Angaben seiner Brüder. Das SEM bleibt auch die Begründung schul-
dig, weshalb es sich bei diesen Vorbringen um „Angaben zu absolut we-
sentlichen Punkten“ handeln soll, wie dies in der angefochtenen Verfügung
ausgeführt wird (vgl. SEM-Verfügung, Ziffer II/2, S. 4 unten).
5.3.5 Der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu wenig substanziiert seien, schliesst sich das Gericht
ebenso wenig an, wie der Auffassung, er habe die geltend gemachten
Übergriffe auf ihn nachgeschoben. Unter Mitberücksichtigung seines ju-
gendlichen Alters im Zeitpunkt seiner Einreise, seines sozio-kulturellen
Hintergrundes sowie bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolles gera-
dezu greifbar werdenden Druckes unter dem er offensichtlich stand, (…)
(A15, u.a. Antworten 45ff., 49ff.) erscheint der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung in der Lage
war, die erlittenen Übergriffe seitens der syrischen Soldaten zu schildern,
E-2734/2015
Seite 24
ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist
deutlich auf die langjährige konstante Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichtes und der vormaligen ARK in Bezug auf verspätete (…)vor-
bringen hinzuweisen (BVGE 2009/51 E. 4.2.3). Des Weiteren hat der Be-
schwerdeführer gleich zu Beginn der Anhörung versucht, auf die (…) Vor-
fälle einzugehen (A15, Antworten 9 ff., 30 ff., und 53). Schliesslich schil-
derte er die Ereignisse dann substanziiert und mit zahlreichen Realzeichen
versehen (A15, u.a. Antworten 40, 45, 56, 63). Im Weiteren sind seine An-
gaben zu seinen persönlichen, mehrfachen Teilnahmen an oppositionellen
Kundgebungen in D._______, wie bereits gesagt, ohne weiteres in Über-
einstimmung mit den vom SEM als glaubhaft eingeschätzten Vorbringen
seiner Brüder zu bringen.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer hat somit glaubhaft dargetan, dass er an re-
gimekritischen Kundgebungen im Grossraum D._______ teilgenommen
hatte, in der Folge festgenommen worden ist und dabei einschneidende
Übergriffe erlitten hat.
5.4.2 Es ist weiter davon auszugehen, dass er aufgrund seiner nahen Ver-
wandtschaft zu seinen Brüdern H._______, B._______ und I._______,
welche ihrerseits wegen einer ihnen jeweils in Syrien glaubhaft gemachten,
drohenden asylbeachtlichen Verfolgungslage als Flüchtlinge in der
Schweiz anerkannt worden sind, von den syrischen Sicherheitskräften,
aber auch von der FSA, als Mitglied einer missliebigen oppositionellen Fa-
milie wahrgenommen wurde und bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise in
deren Visier geraten war. Die Umstände, welche zur Asylgewährung der
drei Brüder geführt haben, bilden eigenständige Elemente der Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers und sind als zusätzliche Faktoren bei der Be-
urteilung der drohenden Gefährdungssituation mitzuberücksichtigen, was
das SEM vorliegend gänzlich unterlassen hat. Aus den glaubhaften Vor-
bringen der Brüder ergeben sich erhebliche, glaubhafte Hinweise auf eine
dem Beschwerdeführer auch aus diesen Gründen drohende Verfolgungs-
situation. Das Vorliegen einer Reflexverfolgung ist daher zu bejahen.
5.4.3 Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände geht das Bundes-
verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits Vorver-
folgungsmassnahmen erlitten hat, indem er selbst nach einer Kundgebung
von syrischen Sicherheitskräften behelligt worden ist. Dieser Umstand führt
dazu, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden muss, dass er bereits dadurch im Falle einer – angesichts der ihm
E-2734/2015
Seite 25
bereits erteilten vorläufigen Aufnahme vorderhand gänzlich hypothetischen
– Rückkehr nach Syrien persönlich und aus asylrechtlich erheblichen Grün-
den ins Visier der syrischen Behörden rücken dürfte. Hinzu kommt, dass
er bei der Rückkehr nach Syrien begründete, zumindest eine Anschluss-
verfolgung, mithin ernsthafte Nachteile wegen der politischen Aktivitäten
seiner nahen Familienangehörigen zu befürchten hätte. Bei einer Rückkehr
würde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Mitglied der Familie
S._______ als Regimegegner erkannt. Dabei muss davon ausgegangen
werden, dass die syrischen Behörden brutal gegen ihn vorgehen (vgl.
hierzu und zur Lage in Syrien generell: Referenzurteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015, insbesondere E. 5.7.2), nachdem seine Brüder respek-
tive die gesamte Familie als Regimegegner identifiziert würden. Schliess-
lich würde er wohl seitens der FSA mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mit-
glied einer abtrünnigen Familie wahrgenommen werden, nachdem die FSA
gemäss den übereinstimmenden Angaben der einzelnen Familienmitglie-
der in Erfahrung gebracht haben soll, dass H._______ seitens der syri-
schen Sicherheitskräfte als Spitzel gegen die FSA eingesetzt worden ist
und die Milizen mit (…) hatte.
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner beiden Befragungen mehr-
fach auch auf den Umstand hingewiesen, dass er im heutigen Zeitpunkt
einer syrischen Militärdienstpflicht unterliege. Nachdem dem Beschwerde-
führer bereits aufgrund der Entfaltung eigener politischer Aktivitäten bezie-
hungsweise Demonstrationsteilnahmen und wegen seines familiären Hin-
tergrundes eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, kann die weitere
Frage, ob ihm angesichts seines nicht geleisteten Militärdienstes zusätzlich
eine flüchtlingsrelevante Gefahr droht, offengelassen werden.
5.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete
Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte respektive
im heutigen Zeitpunkt noch hat.
6.
Das SEM hat zusammenfassend zu Unrecht die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorfluchtgründe und in der Folge seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.
E-2734/2015
Seite 26
7.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als aner-
kanntem Flüchtling auch Asyl zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer ist
in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. dazu
Sachverhalt oben, Bstn. L und M). Angesichts dieses Verhaltens stellt sich
die Frage, ob er die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 Bst. a AsylG erfüllt.
7.2 Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind. Ob diese
verwerfliche Handlungen im Heimatland oder Gastland respektive vor oder
nach der Einreichung des Asylgesuches begangen werden, ist unerheb-
lich.
7.2.1 Bei der diesbezüglichen Einschätzung des Verhaltens eines aner-
kannten Flüchtlings ist zu beachten, dass praxisgemäss unter den in Art.
53 AsylG enthaltenen Begriff der „verwerflichen Handlungen“ auch Delikte
fallen, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1F Bst. b FK
darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs.
1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entspre-
chen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte
Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als
Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Un-
ter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs „Zuchthaus“
durch „Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr“) scheint denkbar, dass –
entsprechend der unter Geltung des früheren Verbrechensbegriffs entwi-
ckelten Rechtsprechung der Asylbehörden – eine mit weniger als drei Jah-
ren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als „verwerfliche Handlung“ qualifiziert
und zum Asylausschluss führen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4824/2014
E. 5.1 m.w.H.). Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fas-
sung des StGB im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetz-
geber mit der Totalrevision des Asylgesetzes nämlich bewusst übernom-
men. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren,
denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts
zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe „Verbrechen, Ver-
gehen, Delikte oder strafbare Handlungen“, sondern vielmehr den juristisch
nicht allgemein definierten Ausdruck der „verwerflichen Handlungen“ (vgl.
dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2017 i.S. D-
5696/2016 E. 4.1 respektive vom 4. Mai 2009 i.S. E 3549/2006 E. 3.2, mit
weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E-2734/2015
Seite 27
7.2.2 Neben der Beurteilung der einzelnen Tat und Straftatbeständen, sind
im Einzelfall die individuellen Umstände zu prüfen, wie beispielsweise das
Alter des Betreffenden im Zeitpunkt der Tatbegehung, die Motive, die ver-
strichene Zeit seit der Tat und eine allfällige Veränderung der Lebensver-
hältnisse. Es ist namentlich jeweils zu prüfen, ob die konkrete Straftat, die
Schwere des Verschuldens und die Wahrscheinlichkeit der erneuten Bege-
hung von Straftaten die Sanktion eines Asylausschlusses rechtfertigen
(Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vgl. bereits EMARK 1996 Nr. 40 E.
6b). Eine rechtskräftige Verurteilung ist nicht zwingend vorausgesetzt. Im
Einzelfall kann auch das Geständnis des Täters oder eine bereits erfolgte
Anklageerhebung mit liquider Beweislage genügen (vgl. zum Ganzen:
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren; 2. Auflage, Bern 2015,
S. 226 ff. sowie: WALTER STÖCKLI, § 11 Asyl, in: Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 541, beide
Quellen mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision
des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995; AuG, BBl
1996 II 72f.).
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist unter anderem dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch-
zuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz [VWVG], 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16 S. 1264). Die in diesen
Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch
die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss es
aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
8.2 Der für die Beurteilung einer allfälligen Asylunwürdigkeit massgebliche
Sachverhalt hat sich erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
verwirklicht respektive ist erst – durch den Eingang der diesbezüglichen
Akten der Strafverfolgungsbehörden – im Beschwerdeverfahren bekannt
gemacht worden. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides vom 31.
März 2015 war kein deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers bei den
Asylbehörden aktenkundig. Dies gilt auch noch für den Zeitpunkt der Ver-
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Seite 28
nehmlassung. In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Um-
ständen den Tatbestand der Asylunwürdigkeit erfüllt, hat sich der Sachver-
halt im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens sodann in derart relevanter
Weise erweitert und vertieft, dass sich auch die erste Instanz damit befas-
sen können muss, und es sich nicht mehr rechtfertigt, die Entscheidreife
seitens der Beschwerdeinstanz herbeizuführen. Entscheidend ins Gewicht
fällt ebenfalls die beschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und der Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit einem solchen Vorge-
hen eine Instanz verloren gehen würde. Dieser hat aber unter dem Aspekt
der Rechtsweggarantie Anspruch darauf, dass der Sachverhalt durch die
Vorinstanz abgeklärt wird und diese das ihr zustehende Ermessen aus-
schöpft (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., N 17, S. 1264).
Die Vorinstanz wird nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Asylpunkt zu
prüfen haben, inwiefern die Handlungen des Beschwerdeführers als „ver-
werfliche“ im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Bst. a AsylG zu qualifizieren sind.
Des Weiteren haben sämtliche unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit
zu berücksichtigenden Umstände in die Prüfung Eingang zu finden. Soweit
notwendig hat das SEM weitere eigene Abklärungen vorzunehmen und
dem Beschwerdeführer gegebenenfalls das rechtliche Gehör zu gewähren.
8.3 Die Verfügung vom 31. März 2015 ist nach dem Gesagten aufzuheben
und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollstän-
digen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung hinsichtlich
einer allfälligen Asylunwürdigkeit im Sinne der Erwägungen ans SEM zu-
rückzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Die Be-
schwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 1 der
SEM-Verfügung vom 31. März 2015 ist aufzuheben.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach
dem Gesagten als unzulässig, wobei sich aufgrund der bereits erteilten
vorläufigen Aufnahme weitere Ausführungen dazu erübrigen (BVGE
2009/51 E. 5.4).
9.2 Die Frage der Asylgewährung ist an das SEM zur weiteren Prüfung und
Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwä-
gungen diesbezüglich gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der
SEM-Verfügung vom 31. März 2015 sind ebenfalls aufzuheben.
E-2734/2015
Seite 29
10.
10.1 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss sowohl für die Frage der Aufer-
legung der Verfahrenskosten, als auch für jene der Ausrichtung einer Par-
teientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie
beantragt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je mit
weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011
vom 8. November 2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie
D-62/2010 vom 14. Januar 2010).
10.2 Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Art. 63 Abs. 1 und
2 VwVG).
10.3 Dem vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdefüh-
rer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen.
Der in der Kostennote vom 5. Oktober 2016 (nach Arbeitsschritten zeitlich
differenziert) ausgewiesene Aufwand von 8.1 Stunden, ausmachend
Fr. 2‘430.- sowie Auslagen von Fr. 45.40 und Mehrwertsteuer von
Fr. 198.05, total Fr. 2‘673.45, erscheint angemessen. Seit dem 5. Oktober
2016 hat kein weiterer Schriftenwechsel stattgefunden. Dem Beschwerde-
führer ist daher eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz von
insgesamt Fr. 2‘673.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 31. März 2015
wird in den Ziffern 1-3 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Die vom SEM an-
geordnete vorläufige Aufnahme bleibt aufrecht.
3.
Die Akten werden dem SEM im Sinne der Erwägungen zur Prüfung und
Neubeurteilung der Asylgewährung überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2‘673.45 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sandra Bodenmann
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