B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2735/2010
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Serbien und Kosovo
alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
Rroma Foundation, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Roma mit letztem Wohnsitz in G._______,
verliessen Kosovo eigenen Angaben zufolge im (…) und lebten bis (…) in
einem Flüchtlingslager in H._______ (…). Von dort gelangten sie am (…)
in einem Kombi durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz, wo sie
am 27. Oktober 2008 im (…) um Asyl nachsuchten.
B.
Anlässlich der Erstbefragungen vom 30. Oktober 2008 und der Anhörun-
gen vom 3. April 2009 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie
hätten in H._______ Probleme mit den Serben und den Albanern gehabt,
und die Kinder hätten deswegen nicht zur Schule gehen können. Das Le-
ben sei dort nicht schön gewesen, sie hätten kaum zu essen und zu trin-
ken gehabt. Aus G._______ seien sie kurz vor Ausbruch des Krieges (…)
geflohen, nachdem dort eine Bombe zwei Menschen getötet habe. Als
Roma seien sie sowohl von den Serben als auch von den Albanern ge-
hasst worden. Sie seien geflohen, weil sie nicht hätten sterben wollen.
Die Ehefrau sei damals hochschwanger gewesen. Eine Rückkehr nach
Kosovo sei für sie nach wie vor völlig ausgeschlossen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den
Geburtsschein der Ehefrau ein. Weitere Identitätspapiere hätten sie in der
Eile im Auto liegen lassen, mit dem sie in die Schweiz gelangt seien.
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2010 – eröffnet am 26. März 2010 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und wies die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Zur
Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen würden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, und es sei
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl nach Kosovo als auch
nach Montenegro zumutbar und möglich. Für Einzelheiten wird auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. April 2010 (Poststempel vom
20. April 2012) liessen die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hin-
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sicht beantragten sie, die Verfügung des BFM sei wegen Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges aufzuhe-
ben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Fremdenpolizei sei anzuwei-
sen, während der hängigen Beschwerde auf Vollzugshandlungen zu ver-
zichten. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht von
Dr. med. I._______, (…) zum Gesundheitszustand der Ehefrau, Schul-
bestätigungen die vier Kinder betreffend und zwei Fürsorgebestätigungen
(…) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 30. April 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, die Be-
schwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seiner Verfügung vom 25. März 2010 fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 14. Juni 2010 hielten die Beschwerdeführenden ihrerseits
an den Rechtsbegehren fest.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Anfrage vom 8. Februar
2012 an die Schweizerische Botschaft in Pristina und ersuchte um wei-
tergehende Abklärungen bezüglich der familiären Situation der Beschwer-
deführenden in ihrer Heimat, des Zugangs zu den medizinischen Struktu-
ren und einer allfälligen kosovarischen Staatsbürgerschaft.
I.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 (Eingang beim Gericht am 31. Mai
2012) beantwortete die Botschaft die ihr gestellten Fragen.
E-2735/2010
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Das Abklärungsergebnis wurde den Beschwerdeführenden am 6. Juni
2012 zur Stellungnahme unterbreitet. Innert Frist teilte deren Rechtsver-
treter mit, er habe mit diesen keinen Kontakt herstellen können, und hielt
an den bisherigen Argumenten fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde wird beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, weil der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat unzuläs-
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sig, unzumutbar und unmöglich sei. Betreffend Asyl und die angeordnete
Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein
solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Die Beschwerde rich-
tet sich damit einzig gegen Vollzug der Wegweisung Die Dispositivziffern
1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit
ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt
zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderhei-
ten, namentlich auf Roma, gekommen. Es könne aber nicht von allge-
meinen Übergriffen ausgegangen werden. Die neue, am 15. Juni 2008 in
Kraft getretene kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten um-
fassende Rechte zu, und es sei auch nach der Unabhängigkeitserklärung
und dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Prä-
senz vorhanden. Mit der UNMIK (The United Nations Interim Administra-
tion Mission in Kosovo) und der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäi-
schen Union (EULEX) bestünden in Kosovo zwei internationale Missio-
nen. Diese internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP)
würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die
ethnischen Minderheiten zu schützen. Bei Übergriffen würden sie regel-
mässig intervenieren, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minder-
heiten würden Ermittlungstätigkeiten aufgenommen. Es sei demnach vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszu-
gehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe vorliegend nicht asylre-
levant seien. Die Asylgesuche seien folglich abzulehnen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner
ergäben sich aus den Akten keine Anhaltpunkte dafür, dass ihnen im Fal-
le einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Kosovo und in Montenegro
herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.
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Aufgrund von Widersprüchen in ihren Aussagen lasse sich der letzte Auf-
enthaltsort der Beschwerdeführenden nicht abschliessend feststellen. So
habe die Beschwerdeführerin zunächst behauptet, vor der Reise in die
Schweiz in keinem anderen Land ausser in Kosovo und Montenegro ge-
wesen zu sein; Abklärungen bei (…) Behörden hätten jedoch ergeben,
dass sie dort ein Asylverfahren durchlaufen habe und seit (…) als unter-
getaucht gelte. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei deshalb nicht gege-
ben, weshalb es sich erübrige, auf weitere Widersprüche einzugehen. Es
lasse sich nicht abschliessend feststellen, ob die Beschwerdeführenden –
wie behauptet – tatsächlich ursprünglich aus Kosovo stammten. Festzu-
halten sei jedoch, dass eine Wegweisung dorthin für Roma (…) im
Grundsatz zulässig, zumutbar und möglich sei. Die Sicherheitslage habe
sich verbessert, in vielen Dörfern und Bezirken sei die Lage stabil. Vor al-
lem für die albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter hätten die
Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben positive Auswirkun-
gen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung aufgrund der
Ethnie könne ausgeschlossen werden, auch sei der Zugang zu den me-
dizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet.
Zwar hätten die Beschwerdeführenden angegeben, aus einem nach dem
Krieg vollständig zerstörten (…) in G._______ zu stammen und dorthin
nicht zurückkehren zu können. Es stehe allerdings mangels persönlicher
Glaubwürdigkeit nicht fest, ob dem tatsächlich so sei. Aufgrund ihrer Aus-
sagen sei zudem davon auszugehen, dass noch zahlreiche Verwandte
sowohl im Norden wie auch in den mittleren und südlichen Bezirken des
Landes wohnen würden. Es obliege nicht den Behörden, nach allfälligen
Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die Beschwerdeführenden beim
Erstellen des Sachverhaltes offenkundig persönlich nicht glaubwürdig
seien und dadurch eine genaue Einschätzung allfälliger Wegweisungs-
vollzugshindernisse verunmöglichten.
Sofern sich die Beschwerdeführenden tatsächlich während längerer Zeit
in Montenegro aufgehalten hätten, sei der Vollzug der Wegweisung auch
dorthin als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Flüchtlinge aus
dem ehemaligen Jugoslawien hätten dort mehr Rechte bekommen, und
falls sich der Beschwerdeführer dort während rund zehn Jahren aufgehal-
ten habe, so sei er registriert gewesen und habe eine Aufenthaltsbewilli-
gung gehabt, welche nach wie vor gültig sei. Es gebe keine persönlichen
Wegweisungshindernisse. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufser-
fahrung und habe zahlreiche Verwandte in verschiedenen Ländern des
Südbalkan und in Westeuropa, welche ihn nach der Rückkehr unterstüt-
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zen könnten. Falls die Beschwerdeführerin auf medikamentöse Behand-
lung angewiesen sei, könne sie entsprechende Medikamente auch in den
erwähnten Ländern erhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo
wie nach Montenegro sei somit zumutbar und im Übrigen technisch mög-
lich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, ihre Familie stamme aus Kosovo. Der Beschwerdeführer habe das
Land im Jahr 1999 verlassen und bis zur Einreise in die Schweiz im Ok-
tober 2008 illegal in Montenegro gelebt. Die Ehefrau sei (…) nach (…)
gegangen, habe dort einen Asylantrag gestellt und sei nach dessen Ab-
weisung im (…) zu ihrem Mann nach Montenegro zurückgekehrt. Sie ha-
be bei der Vorinstanz einen Geburtsschein deponiert, wonach sie (…) aus
der Gegend von G._______ sei. Dies könne durch Zeugenaussagen von
(…) bestätigt werden. Beide Ehegatten würden in Kosovo über keine
Verwandten mehr verfügen, da diese gestorben oder geflüchtet seien. Die
Beschwerdeführerin leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwer-
den, unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wel-
che zwar keine Behandlung in der Schweiz benötigen würde. Im Falle ei-
ner Rückkehr nach Kosovo könne die medizinische Versorgung aber für
Roma ohne gültige Ausweise erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Die
Kinder seien in der Schule gut integriert.
Die Schilderung der Lage von ethnischen Minderheiten in Kosovo durch
das BFM widerspreche dem letzten Bericht des Europarates, wonach
sich die Lage für ethnische Minderheiten dort keineswegs verbessert ha-
be und derzeit nur eine freiwillige Rückkehr in Frage komme. Amnesty In-
ternational und Human Rights Watch hätten von Angriffen auf Roma be-
richtet, und weder die EULEX noch die KP seien in der Lage gewesen,
die Minderheiten zu schützen. Obwohl die Vorinstanz Angriffe auf Minder-
heiten durch Drittpersonen als nicht asylrelevant betrachte, sei anzumer-
ken, dass noch immer kein Angriff auf Minderheiten in Kosovo gerichtlich
verurteilt worden sei. Auch das Eidgenössische Departement für auswär-
tige Angelegenheiten (EDA) betrachte die Sicherheit dort als mangelhaft
und sage, dass Kosovo immer noch von den Folgen des Krieges geprägt
sei. Gemäss EDA sei das Justizwesen noch im Aufbau begriffen, und die
Geltendmachung von Rechten sei nur beschränkt möglich. Das EDA ha-
be damit bestätigt, dass Kosovo immer noch kein Rechtsstaat sei, und
sogar der Europarat beschreibe den Zustand des dortigen Rechtssys-
tems als schlecht.
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Bezüglich der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Möglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs in den Kosovo wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt,
die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Beschwerdeführenden ein Recht
auf die kosovarische Staatsbürgerschaft hätten. Zwar habe die Ehefrau
einen Geburtsschein, es sei aber nicht sicher, dass sie anhand dieses
Dokumentes die Staatsbürgerschaft erhalten könne. Im Falle des Ehe-
mannes sei die Lage noch ungewisser, da er keine Dokumente besitze.
Sodann führten sie aus, sie könnten in Ermangelung der erforderlichen
Dokumente die serbische Staatsbürgerschaft nicht erhalten, was Voraus-
setzung für die Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Monte-
negro sei. Diese Frage sei von der Vorinstanz nicht geklärt worden. Der
Vollzug der Wegweisung sei unmöglich (recte: unzulässig) im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), da die Wegweisung
ohne Sicherung eines Anrechts auf Staatsbürgerschaft oder ein Bürger-
recht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletze. Der
Vollzug sei auch nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, weil die
Beschwerdeführenden ohne gültigen Reisepass nur mit illegalen Mitteln
zurückkehren könnten. Der Wegweisungsvollzug sei sodann unzumutbar,
da sie in Kosovo keine Verwandten mehr hätten, und die Ehefrau an ver-
schiedenen Erkrankungen leide und ohne gültigen Ausweis kein Recht
auf medizinische Versorgung habe. Bei einer Rückkehr in die Region von
G._______ könnten sie nur in den bleiverseuchten Flüchtlingslagern
wohnen, da sie kein Haus und kein Familiennetz mehr besässen. Dies
berge insbesondere für die Kinder eine konkrete gesundheitliche Gefahr.
Der Wegweisungsvollzug würde gegen das Prinzip des Nonrefoulement
verstossen und Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald
eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Bezüglich der Geltendmachung von
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Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Recht-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr (“real risk“)
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nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Weg-
weisung nach Kosovo sei für Roma, welche vor allem Albanisch und Ro-
manes sprechen würden, grundsätzlich zumutbar. Die Sicherheitslage
habe sich in den letzten Jahren gebessert und sei vielerorts seit langem
stabil. Eine konkrete Gefährdung allein aufgrund der Ethnie könne aus-
geschlossen werden. In der Beschwerde wird demgegenüber pauschal
geltend gemacht, die allgemeine fehlende Sicherheit ethnischer Minder-
heiten in der Region spreche gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung,
ausserdem hätten die Beschwerdeführenden keine Verwandten mehr in
Kosovo.
5.3.3 Kosovo hat den Willen und die Fähigkeit, die ethnischen Minderhei-
ten zu schützen, und es existieren keinerlei systematische Verfolgungen
derselben. Das Land hat sich auch zu umfassenden Sicherheitsgarantien
verpflichtet und verzichtet keineswegs auf die Strafverfolgung von Perso-
nen, die sich vorwerfbare Handlungen gegen Angehörige vom Minderhei-
ten zuschulden kommen lassen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung von Angehörigen von
Minderheiten nach Kosovo als zumutbar, wenn verschiedene Reintegrati-
onskriterien (wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, aus-
reichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Koso-
E-2735/2010
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vo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu auch die frühere Pra-
xis in BVGE 2007/10 m.w.H.).
Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass (…) des Beschwerdeführers
mit deren Familien in G._______ leben. Die Beschwerdeführerin hinge-
gen hat kein familiäres Beziehungsnetz mehr in G._______ oder in Koso-
vo. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist damit erstellt,
dass die Beschwerdeführenden in G._______ über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügen, welches sie beim Aufbau einer neuen Existenz
unterstützen kann. Gemäss Auskunft der Botschaft besitzen (…) die ko-
sovarische Staatsbürgerschaft, und es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden diese ebenfalls bereits besitzen, da (…) das Land
gleichzeitig verlassen haben. Schliesslich gebe es in allen Gemeinden
Dienststellen, welche Rückkehrenden beim Erlangen der notwendigen
Identitätspapiere helfen würden.
5.3.4 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2).
In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an ver-
schiedenen Erkrankungen und habe psychologische Probleme, wobei sie
im Falle einer Rückführung kein Anrecht auf medizinische Versorgung
hätte. Gemäss dem Bericht von Dr. med. I._______ vom (…) hat sie Be-
schwerden, welche als leichtgradig und altersgemäss einzustufen seien.
Es bestehe kein ärztlicher Grund, der eine dringende Therapie in der
Schweiz erforderlich machen würde, wenngleich sie wegen der Verhält-
nisse in Kosovo unter Stress stehe und unter posttraumatischen Störun-
gen leide. Nachdem keine weitergehenden Arztberichte mehr vorgelegt
wurden, ist davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation
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Seite 12
der Beschwerdeführerin seither nicht wesentlich verändert hat. Damit ist
sie zurzeit nicht dringend auf medizinische Hilfe angewiesen.
Im Übrigen ist auf die Abklärungen der Botschaft zu verweisen, welche
ergeben haben, dass die medizinische Versorgung für Roma in
G._______ gewährleistet ist. Im (…) gibt es ein medizinisches Zentrum
für Erste Hilfe, welches trotz des albanischen Pflegepersonals von der
Bevölkerung genutzt werde. Die Medikamente seien kostenpflichtig und
die Qualität der Behandlung sei nicht die beste, weshalb die Roma das
regionale Spital von G._______ bevorzugten, wo die Behandlung besser
und kostenlos sei, ebenso die Medikamente. Trotz der politischen Prob-
leme (…) sei der Zugang zum Spital gewährleistet (…).
5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Kosovo auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach
Kosovo zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Prü-
fung des Wegweisungsvollzuges nach Montenegro erübrigt sich daher.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber
mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 die unentgeltliche Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten-
lage nach wie vor von deren Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
E-2735/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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