B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2735/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Mai/Juni 2015 und reiste am 24. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo
er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um
Asyl nachsuchte.
Eine am 26. Juni 2015 in B._______ durchgeführte radiologische Untersu-
chung der Hand des Beschwerdeführers ergab, dass dieser ein Alter von
19 oder mehr Jahren aufweise.
Am 16. Juli 2015 wurde er zur Person und seinen Ausreisegründen (BzP)
summarisch befragt. Dabei machte er geltend, er sei gemäss Taskara
16 Jahre alt. Er habe graue Haare wegen seiner Probleme. Er wisse nicht,
weshalb er bei einer Polizeikontrolle angegeben habe, im Jahr 2000 gebo-
ren worden zu sein. Er habe einen afghanischen Pass gehabt, diesen je-
doch im Iran vernichtet. Seine Identitätskarte beziehungsweise Taskara
habe er zu Hause gelassen. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, er habe sich in der 7. Klasse in ein Mädchen verliebt und mit
diesem eine Beziehung geführt. Nachdem deren Bruder davon erfahren
habe, habe dieser seine Schwester im Sommer 2014 erschossen. Dieser
habe auch ihn töten wollen, weshalb er nach Pakistan geflohen sei. Nach-
dem er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe ihn der Bruder seiner
Freundin aufgespürt und auf ihn geschossen. Danach habe er sich bei sei-
nem Bruder gemeldet, um in die Nationalarmee einzutreten, was ihm die-
ser jedoch verboten und ihm stattdessen Geld für die Ausreise geschickt
habe. Daraufhin sei er ausgereist.
B.
Aufgrund bestehender Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers
führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA mit dem Be-
schwerdeführer im Auftrag des SEM am 15. August 2016 im Hinblick auf
eine Analyse seiner landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kennt-
nisse ein (telefonisch geführtes) Interview durch. Die darauf basierende
Herkunfts- und Sprachanalyse (LINGUA-Bericht) vom 8. Dezember 2016
kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich aus
Pakistan, dort möglicherweise im Milieu afghanischer Emigranten aus der
Provinz Nangarhar und sehr wahrscheinlich nicht in Afghanistan sozialisiert
worden sei.
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C.
Am 24. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rah-
men einer zusätzlichen Befragung das rechtliche Gehör zu dieser
LINGUA-Analyse.
D.
Am 7. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine Taskara
(im Original), eine Taskara seines Vaters in Kopie, sein Schulzeugnis von
2015 sowie ein Dokument der Gemeindeversammlung C._______ vom
09.09.1395 (29. November 2016) im Original ein.
E.
Mit Verfügung vom 7. April 2017 – eröffnet am 20. April 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 28. April 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zu-
dem sei ihm eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzu-
setzen. Das SEM sei anzuweisen, eine weitere Anhörung zwecks Abklä-
rung seiner Herkunft durchzuführen.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2017 bestätigte das Bun-
desverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten könne.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt von E.1.3 – einzutreten.
1.3 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz
hat diese auch nicht entzogen. Der entsprechende Eventualantrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstands-
los.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren angefochtenen Entscheid damit, die
Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien und seiner Sozi-
alisierung in Afghanistan seien unglaubhaft ausgefallen. Die durchgeführte
radiologische Handknochenanalyse habe ein Alter von 19 Jahren oder
mehr ergeben. Das Erscheinungsbild auf dem Foto im Schulzeugnis lasse
ebenfalls daran zweifeln, dass er im Jahre 2015 (…) Jahre alt gewesen sei.
Zudem habe er anlässlich einer Polizeikontrolle vom 24. Juni 2015 in
D._______ das Jahr 2000 als Geburtsjahr angegeben. Im Weiteren habe
eine sachverständige Person im Rahmen der in Auftrag gegebenen LIN-
GUA-Analyse die Kenntnisse des Beschwerdeführers in den Bereichen
Regionskenntnisse, (…), (…), (…) und Lebensalltag überprüft. Es hätten
sich dabei Widersprüche in den Zeit- und Distanzangaben betreffend sei-
nen Heimatort, ausweichende oder naive Antworten auf Fragen zur (…) in
seiner Heimatregion, allgemeine und oberflächliche Angaben in Bezug auf
die (…) und den Lebensalltag (spezifische Wörter für bestimmte […]) und
– trotz Schulbesuch des Beschwerdeführers bis zur achten Klasse – be-
schränkte Sprachkenntnisse in Dari ergeben. Anlässlich des rechtlichen
Gehörs habe der Beschwerdeführer, angesprochen auf die ungenügenden
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landeskundlich-kulturellen Kenntnisse keine plausiblen Begründungen ma-
chen können und diese mit oberflächlichen Erklärungen zu korrigieren ver-
sucht. Die Vorinstanz sei aufgrund der Herkunfts- und Sprachanalyse der
sachverständigen Person, sowie mangels Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, welche seine lückenhaften Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten
plausibel hätten erklären können, davon ausgegangen, dass dieser nicht
von Geburt bis zur Ausreise zirka im Mai 2015 in dem von ihm geltend
gemachten Heimatort in Afghanistan gelebt habe. Vielmehr sei er sehr
wahrscheinlich in Pakistan, möglicherweise im Milieu afghanischer Emig-
ranten aus der Provinz Nangarhar, sozialisiert worden. Den als Beweismit-
tel eingereichten Dokumenten – eine Taskara, ein Schulzeugnis und ein
Dokument von der Gemeindeversammlung – würde aus Mangel an Sicher-
heitsmerkmalen keine Beweiskraft zukommen. Insgesamt habe der Be-
schwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht, womit er nicht
habe glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese
Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht
des Gesuchstellers, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei nicht
Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuch-
stellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszu-
gehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an
seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der
Beschwerdeführer im Wesentlichen daran festhält, in Afghanistan geboren
und bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben, nicht geeignet sind, die Ein-
schätzung der Vorinstanz umzustossen.
Die vom Beschwerdeführer bisher eingereichten Dokumente (Taskara,
Schulzeugnis) vermögen die von ihm geltend gemachte Identität und Her-
kunft, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, mangels Sicherheits-
merkmalen auf diesen Dokumenten nicht zu beweisen. Soweit auf Be-
schwerdeebene die Ansetzung einer Frist zur Beschaffung eines afghani-
schen Reisepasses beim Konsulat in Genf beantragt wird, ist dieser Antrag
abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer seit der Aufforderung anlässlich
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der BzP vom 16. Juli 2015 genügend Zeit gehabt hat, seine Identität mitt-
tels rechtsgenüglicher Dokumente nachzuweisen. Diese Unterlassung ist
als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu bewerten.
Schliesslich teilt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage die
Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seine wahre
Herkunft zu verschleiern versucht hat. Es kann zur Hauptsache auf den
LINGUA-Bericht vom 8. Dezember 2016 verwiesen werden, welchem ein
erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136)
und der im Ergebnis zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer hat
weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 24. Februar 2017 noch in
seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche
geeignet wären, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. Insbeson-
dere kann der Einwand, wonach in der Region Jalalabad, dem Grenzgebiet
Afghanistan-Pakistan, eine gleiche Sprache gesprochen werde und dort
auch (…) werde, weshalb der Beschwerdeführer die genaue ([…] nicht ge-
kannt habe, nicht als Erklärung für die festgestellten mangelhaften sprach-
lichen und geografischen Kenntnisse angesehen werden. Auch vermag
der Umstand, wonach er in der Schule nicht viel gelernt habe, diese nicht
zu erklären. Schliesslich kann auch dem Erklärungsversuch, wonach er die
Lingua-Expertin am Telefon nicht gut verstanden habe, die fehlenden res-
pektive oberflächlichen Angaben zu seiner Heimatregion nicht zu erklären.
Zwar wird im Bericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe auf einzelne
Fragen keine Antwort geben können, was jedoch nicht darauf zurückge-
führt werde, dass er die Befragerin nicht habe verstehen können, sondern
eher nicht habe verstehen wollen, zumal sie die Fragen in Paschto und in
Dari formuliert und mitunter in sehr ausschweifender Weise umschrieben
habe und es ansonsten keinerlei Verständigungsprobleme gegeben habe
(vgl. Akte A26 S. 2). Ebenso wenig vermögen die weiteren Ausführungen
in der Beschwerdeschrift die ausführlich begründete Feststellung im LIN-
GUA-Bericht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer nicht über die
geographischen und landeskundlichen Kenntnisse seiner angeblichen
Herkunftsregion verfügt, welche aber aufgrund seiner Biographie von ihm
zu erwarten gewesen wären.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Der Sachverhalt ist als er-
stellt zu erachten, weshalb das Begehren um Anweisung des SEM zur
nochmaligen Anhörung abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es
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sich auch, eine Frist zur Einreichung von nicht näher bezeichneten Beweis-
mitteln anzusetzen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht
stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: