Abtei lung V
E-2736/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______
unbekannter Staatsangehöriger, angeblich Guinea-
Bissau,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 23. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2736/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 6. April 2009 verliess und am 8. April 2009 in den Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten gelangte, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2009 dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufent-
haltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich am 9. April 2009
summarisch befragt wurde und am 15. April 2009 eine Anhörung zu
seinen Asylgründen stattfand,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe im Dorf B._______, Provinz Bafata, Guinea Bissau,
gelebt und als Farmer gearbeitet,
dass er verheiratet sei und einen Sohn habe,
dass sein Vater vor 18 Jahren seine Mutter getötet habe und selber vor
15 Jahren gestorben sei,
dass es seit 1998 in Guinea-Bissau Unruhen gegeben habe,
dass es im Jahre 2008 zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen
und Rebellen gekommen sei, in deren Verlauf der Beschwerdeführer
festgenommen und im Bafata-Camp inhaftiert worden sei,
dass man ihm dabei vorgeworfen habe, den Rebellen anzugehören,
und er misshandelt worden sei,
dass ihm nach zirka sechs Monaten die Flucht aus dem Gefängnis ge-
lungen sei,
dass er sich daraufhin während zweier Wochen im Wald versteckt
habe, bevor er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei,
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dass eine geheime Gemeinschaft aus dem Dorf, die ihn bereits in sei-
ner Kindheit durch seinen Vater habe umbringen lassen wollen, ge-
plant habe, seinen Sohn umzubringen,
dass nämlich sein Vater seinerzeit dieser Gesellschaft angehört habe,
die seinen Mitgliedern ermöglicht habe, gegen Selbstopferung Land zu
erhalten, weshalb dieser den Beschwerdeführer habe umbringen wol-
len,
dass seine Mutter den Beschwerdeführer damals zum Schutz in ein
anderes Dorf gebracht habe,
dass die Mitglieder dieser Gemeinschaft den Beschwerdeführer ge-
schlagen und seine Hütte in Brand gesteckt hätten, wobei seine Ehe-
frau und sein Sohn hätten fliehen können,
dass der Beschwerdeführer aus Angst vor weiteren Nachstellungen
eine im Dorf lebende Schweizerin aufgesucht habe, die ihm geholfen
habe auszureisen und ihn über Senegal und Frankreich bis in die
Schweiz begleitet habe,
dass er sich, nachdem die Schweizerin ihn am Flughafen Zürich ver-
lassen habe, dazu entschlossen habe, ein Asylgesuch einzureichen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichen-
tags eröffneter Verfügung vom 23. April 2009 ablehnte und die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund of-
fensichtlich unglaubhafter und realitätsfremder Aussagen des Be-
schwerdeführers sowie des bis heute nicht erbrachten Nachweises
seiner Identität weder diese noch seine Staatsangehörigkeit feststehe,
und klare Hinweise dafür vorliegen würden, dass er nicht aus Guinea-
Bissau, sondern aus Kamerun stamme,
dass er zwar Kenntnisse über Guinea-Bissau habe, indessen die meis-
ten länderspezifischen Fragen nicht oder nicht korrekt beantwortet
habe,
dass er den bedeutenden, in Bafata geborenen Unabhängigkeitskämp-
fer nicht habe nennen können, keine genauen Angaben zur Distanz
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zwischen Bafata und seinem Heimatdorf B._______ habe machen
können, sowie weder (...) noch (...) noch (...) habe angeben können,
dass zudem die sprachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht
logisch nachvollziehbar seien,
dass er die Schule nicht besucht habe und weder die Nationalsprache
Portugiesisch noch das in Guinea-Bissau weit verwendete 'Criollo' be-
herrsche,
dass er fliessend Englisch und gemäss eigenen Angaben Pidgin-Eng-
lisch spreche, und dies damit erklärte habe, seine Mutter habe mit ihm
ständig Englisch gesprochen, wobei er jedoch nicht habe darlegen
können, woher seine aus Bafata stammende Mutter ihrerseits Englisch
gelernt habe,
dass zudem die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er seine
Französischkenntnisse durch das Hören von französisch sprechenden
Schülern erworben habe, nicht überzeugen würden,
dass die Vorinstanz ferner festhielt, die Flughafenpolizei habe von
Douala eine Scan-Kopie eines kamerunischen Reisepasses übermit-
telt erhalten,
dass aufgrund einer Bild-zu-Bild-Identifizierung desselben mit Sicher-
heit davon ausgegangen werden könne, dass es sich beim Beschwer-
deführer und der im Pass aufgeführten Person um ein und dieselbe
Person handle,
dass im Weiteren die geltend gemachte Festnahme durch die Armee
und die Flucht nicht geglaubt werden könnten, da die Schilderungen
nicht substanziiert und zu wenig detailliert seien,
dass auch die Aussagen bezüglich der Misshandlungen sowie der er-
folgreichen Flucht stereotyp seien und damit nicht überzeugen würden,
dass des Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers zur Geheim-
gesellschaft, die ihn seit seiner Kindheit verfolgt habe, nicht überzeu-
gen würden, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei,
zu erklären, welche Ziele die Gesellschaft genau verfolgt habe, son-
dern lediglich erklärt habe, dass alle Erstgeborenen der Mitglieder um-
gebracht würden, um der Gesellschaft Macht und Land zu sichern,
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dass er auch nicht wisse, unter welchen Umständen die Gesellschaft
gegründet worden sei,
dass ferner nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Gesellschaft nach
vielen Jahren immer noch für den Beschwerdeführer interessiert ha-
ben solle,
dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht plausibel habe erklären
können, wie er Guinea-Bissau verlassen habe und in die Schweiz ge-
reist sei,
dass er zur Schweizerin, die ihn in die Schweiz begleitet habe, keine
überzeugenden Angaben gemacht habe und auch nicht glaubhaft
habe erklären können, weshalb ihm diese Dame hätte helfen sollen,
dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft am Flughafen
Zürich in der Non-Schengen-Zone befunden habe, obwohl er angeb-
lich von Paris nach Zürich geflogen sei,
dass damit klare Hinweise dafür bestünden, dass der Beschwerdefüh-
rer von Douala nach Zürich geflogen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht von der Bezahlung eines Kosten-
vorschusses ersuchte, wobei ihm zumindest für die Dauer seines Auf-
enthaltes im Transitbereich des Flughafens Zürich der unterzeichnende
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei,
dass ihm zudem eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde nach er-
folgter Instruktion des Rechtsvertreters durch den Beschwerdeführer
zu gewähren sei,
dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2009 (per Telefax) res-
pektive am 6. Mai 2009 (Originaldossier) beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht der Flughafenpolizei am 5. Mai
2009 (per Telefax) mitteilte, es sei eine Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM hängig,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass zur formellen Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm die
Scan-Kopie eines kamerunischen Reisepasses nicht zur Einsicht ge-
geben worden sei, festzustellen ist, dass das BFM ihm eine Einsicht-
nahme in dieses Aktenstück sowie in die entsprechende Bild-Verglei-
chung durch die Flughafenpolizei Zürich zu Recht verweigerte,
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dass es sich dabei um Unterlagen handelt, an deren Geheimhaltung
ein öffentliches Interesse besteht, um ein allfälliges missbräuchliches
Weiterverwenden dieser Unterlagen zu verhindern (Art. 27 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer indessen anlässlich der Befragung zu
seinen Asylgründen zum wesentlichen Inhalt dieser Bildvergleichung
Kenntnis und Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äussern
oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG),
dass die Vorinstanz somit den Anspruch auf Akteneinsicht nicht ver-
letzt hat,
dass ferner der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, zumal die vorliegende
Beschwerde rechtsgenüglich begründet ist,
dass im Übrigen der Rechtsvertreter bereits am 24. April 2009 im Be-
sitze einer Vollmacht war und somit genügend Zeit gehabt hat, mit sei-
nem Mandanten eine Besprechung durchzuführen, zumal er bereits
am 28. April 2009 und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist -
30. April 2009 - eine Beschwerde eingereicht hat,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich keine Identitätspa-
piere einreichte, mit denen er seine gegenüber den Schweizerischen
Asylbehörden angegebene Identität belegen könnte,
dass der Flughafenpolizei eine Scan-Kopie eines auf C._______,
Kamerun, lautenden Reisepasses vorliegt,
dass die Flughafenpolizei Zürich bei einem Bildvergleich zwischen
dem im Dokument enthaltenen Passbild und einem Foto des Be-
schwerdeführers zum eindeutigen Schluss kam, dass es sich bei der
im Reisepass aufgeführten Person mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit um den Beschwerdeführer handelt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt darauf zum gleichen
Schluss gelangt wie die Vorinstanz,
dass diese Feststellungen auch nicht durch die in der Beschwerde-
schrift gemachten Einwendungen, wonach diese Bild-zu-Bild-Identifi-
kation gewagt sei und nur in seltenen Fällen - beim Vorliegen besonde-
rer Merkmale wie Narben - einwandfrei gelingen dürfte, entkräftet wer-
den können,
dass die Flughafenpolizei Zürich nämlich bei der Überprüfung der Bil-
der zum Schluss kam, dass nebst anderen Merkmalen darauf eine be-
sonders auffallende, gut zu erkennende Narbe auf der Stirnmitte zu er-
kennen sei,
dass zudem auch aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse des Be-
schwerdeführers der Amtssprache Portugiesisch und der in Guinea-
Bissau verwendeten Umgangssprache Kreol geschlossen werden
kann, dieser stamme nicht aus Guinea-Bissau (Protokoll vom 9. April
2009, S. 3 und 11; A11, S. 4),
dass er zwar erklärte, seine Mutter, die an einem ihm unbekannten Ort
Englisch studiert habe, habe immer Englisch mit ihm gesprochen,
dass jedoch angesichts des Umstandes, dass diese vor 18 respektive
13 Jahren gestorben sein soll, davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer habe spätestens seit diesem Zeitpunkt die portugie-
sische und/oder kreolische Sprache lernen müssen, zumal er eigenen
Angaben zufolge seit 15 Jahren als (...) gearbeitet und (...) verkauft
haben will (vgl. A11, S. 10),
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dass er überdies geltend machte, er habe sich seine Französisch-
kenntnisse durch Zuhören angeeignet,
dass er ferner seit drei Jahren verheiratet gewesen sei, wobei er nicht
geltend machte, seine Ehefrau hätte (auch bloss) Englisch mit ihm ge-
sprochen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem, wie von der Vorinstanz zutref-
fend ausgeführt, zwar über gewisse Kenntnisse über Guinea-Bissau
verfügt, diese sich jedoch auf allgemein bekannte Tatsachen beschrän-
ken,
dass er nämlich auf mehrere darüber hinausgehende Fragen zu Politik
(vgl. Protokoll vom 9. April 2009, S. 6 und 7; A11, S. 3, 5, 6) nicht ant-
worten konnte, obwohl dies von ihm, selbst wenn er keine Schulbil-
dung genossen haben sollte, hätte erwartet werden können,
dass ferner auch aufgrund seiner fehlenden geographischen Kenntnis-
se (...) der Schluss gezogen werden muss, er stamme nicht aus
Guinea-Bissau,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zudem der Einschätzung des
BFM anschliesst, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft angesichts zahlreicher in seinen Vorbringen enthaltener Unge-
reimtheiten nicht erfüllt,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme
durch die Armee, zur nachfolgenden sechs Monate dauernden Inhaf-
tierung und zur Flucht zu wenig detailliert ausgefallen sind,
dass er zwar angab, die Armee habe sein Dorf überfallen, da man dort
Rebellen vermutet habe, jedoch keine Angaben darüber machen konn-
te, weshalb ausgerechnet er festgenommen worden sei, obwohl er zu-
vor nie etwas mit Politik zu tun gehabt habe und auch verneinte, zu
den Rebellen gehört zu haben,
dass schliesslich nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
hätte bei seiner Arbeit - beim Putzen der Toiletten - unbemerkt aus
dem Gefängnis fliehen können, weil die Wärter nicht damit gerechnet
hätten,
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dass zudem nicht nachvollziehbar ist, er sei nach der Flucht vorerst im
Wald gewesen und nach zwei Wochen zur Farm seines Vaters zu-
rückgekehrt, wäre er doch damit ein erhebliches Risiko eingegangen,
dort gesucht und wiederum festgenommen zu werden,
dass die festgestellten unglaubhaften Schilderungen entgegen der in
der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht auch nicht durch die an-
geblichen Misshandlungen während der Festnahme erklärt werden
können, zumal die anlässlich der Befragung vom 15. April 2009 anwe-
sende Hilfswerksvertreterin keinerlei Bemerkungen dazu angebracht
hat,
dass daher davon ausgegangen werden kann, es sei dem Beschwer-
deführer möglich gewesen, seine Asylgründe ungehindert, wider-
spruchsfrei und substanziiert, vorzutragen,
dass ferner die geschilderten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
mit einer geheimen Gesellschaft, die ihn während seiner Kindheit habe
umbringen wollen und es nun auf seinen Sohn abgesehen habe, nicht
nachvollziehbar erscheinen,
dass nicht plausibel erscheint, die Gesellschaft habe seit Jahren beab-
sichtigt, den Beschwerdeführer, der während Jahren in B._______ ge-
lebt habe, umzubringen, ihn aber erst viele Jahre später, nachdem er
erstmals wieder auf der Farm seines Vaters gearbeitet habe, kontak-
tiert und ihm vorgeworfen habe, vom Land, das sein Vater erworben
habe, zu profitieren, und schliesslich seine Hütte angezündet habe,
dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen zum
Land, das er in den letzten 15 Jahren bewirtschaftet habe, gemacht
hat,
dass er einerseits vorgab, er habe das Land seiner Familie im Wald
bearbeitet (A11, S. 3), und später erwähnte, er habe jahrelang auf der
Farm seines Vaters gearbeitet (a.a.O., S. 5), im Verlaufe derselben Be-
fragung hingegen angab, er habe Niemandsland im Wald bewirtschaf-
tet, und habe das Land seines Vaters erst nach 15 Jahren wieder be-
wirtschaften wollen, da er Angst gehabt habe, dass die Leute dort auf
ihn warten würden (a.a.O., S. 10),
dass sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich zum Todes-
zeitpunkt seiner Mutter geäussert hat, indem er vorerst angab, diese
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sei vor 18 Jahren gestorben (Protokoll vom 9. April 2009, S. 3), später
aber geltend machte, seine Mutter habe ihn vor 12 Jahren nach
B._______ gebracht (a.a.O., S. 6), um weiter hinten wiederum
anzugeben, dies sei vor 13 Jahren gewesen (A11, S. 4 f.),
dass der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu auch angab, seine
Mutter habe ihn kurz nach seiner Geburt zum Schutz vor seinem Vater
nach B._______ gebracht (a.a.O., S. 12),
dass überdies nicht geglaubt werden kann, sein Vater, der beabsichtigt
habe, seine Mutter zu töten, sei durch die Medizin des Medizinmannes
jahrelang daran gehindert worden,
dass der Beschwerdeführer schliesslich keine überzeugenden Anga-
ben zu den Zielen der Gesellschaft, die ihn seit seiner Kindheit verfolgt
haben soll, machen konnte, sondern lediglich anführte, diese habe
Land in Besitz nehmen wollen und dazu vorgängig das älteste Kind
umbringen müssen, und später ausführte, die Gesellschaft beziehe
Macht aus menschlichen Opfern (a.a.O., S. 12),
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Vorinstanz im Dispositiv ihrer Verfügung die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und
den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
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dass aus der angefochtenen Verfügung jedoch keine Erwägungen be-
züglich der Wegweisung und deren Vollzugs entnommen werden kön-
nen,
dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) - unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 3 VwVG - Verfügungen zu be-
gründen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 4),
dass sich aus dieser Pflicht ergibt, dass die verfügende Behörde kurz
ihre Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich der Entscheid stützt,
dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden ist,
dass die Vorinstanz jedoch keinerlei Begründung der im Dispositiv ver-
fügten Wegweisung und deren Vollzugs geliefert hat und damit ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen ist,
dass das Unterlassen einer begründeten Anordnung der Wegweisung
und deren Vollzugs in der Rechtsmitteleingabe zwar nicht explizit
gerügt worden ist, indessen lediglich der Vollzug der Wegweisung nach
Guinea-Bissau als unzulässig und unzumutbar bezeichnet worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten zum Schluss
gelangt, dass die Vorinstanz - soweit die Wegweisung und deren Voll-
zug betreffend - die Begründungspflicht verletzt hat,
dass eine Verletzung dieses Verfahrensmangels grundsätzlich zur Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung führt und gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung eine Heilung nur ausnahmsweise möglich
ist,
dass eine Heilung, bspw. durch das Einholen einer Vernehmlassung,
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - auch aus pro-
zessökonomischer Sicht - nicht sachgerecht erscheint und nicht ange-
bracht wäre,
dass daher die eingereichte Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als
die angefochtene Verfügung betreffend die Wegweisung und deren
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Vollzugs (Dispositivziffern 3-5) aufgehoben wird und im Übrigen abzu-
weisen ist,
dass in der Folge die Akten zur Neubeurteilung der Sache an das BFM
zurückzuweisen sind (Art. 61 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Beiordnung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs.
2 VwVG abzuweisen ist, da das vorliegende Verfahren weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Obsiegens
eine vom BFM zu entrichtende Entschädigung für die ihm erwachse-
nen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wel-
che von Amtes wegen nach Ermessen auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen
und MwSt) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Wegweisung und deren Vollzug be-
treffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 3 -
5 des Dispositivs der Verfügung des BFM werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
Bundesamt zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisen
Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu ent-
richten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM, die Flughafenpolizei und (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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Zustellung erfolgt an :
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, vorab
per Telefax)
- das BFM, (...) (per interner Kurier, in Kopie, mit den Akten
N 525 337, vorab per Telefax)
- (...)
- (...)
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