B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2736/2018
Ur t e i l vom 11 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Sonja Troicher, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Februar 2018 / E-6024/2018 (N […]).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der kurdische Gesuchsteller sei am 14. Oktober 2015 in die Schweiz
eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summa-
rischen Befragung vom 28. Oktober 2015 gab er an, er habe den Irak etwa
(…) Tage vor der Befragung verlassen, weil er – nachdem sein Bruder
B._______ (N […]) im Jahr 2004 mit seiner Geliebten gegen den Willen
ihrer Familie aus dem Land geflohen sei – von den Angehörigen dieser
Familie verfolgt worden sei.
A.b Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Gesuchstellers nicht ein (Dublin-Verfahren). Eine dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2016 mit
Urteil E-821/2016 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem das SEM
im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung am 26. Februar 2016
aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen hatte.
B.
B.a Am 7. Juli 2016 wurde der Gesuchsteller eingehend angehört. Er gab
dabei an, er sei etwa (…) Jahre alt gewesen, als sein Bruder B._______
im Jahr 2004 mit seiner Geliebten – gegen den Willen deren Familie – den
Irak verlassen habe. Zunächst habe er deswegen keine grossen Probleme
gehabt. B._______ und seine heutige (zweite) Ehefrau haben im Jahr 2012
in der Schweiz Asylgesuche eingereicht, welche am (…) 2013 gutgeheis-
sen wurden. Als B._______ im Jahr 2013 oder 2014 im Rahmen eines Fa-
milienzusammenführungsverfahrens von seiner Familie im Irak verlangt
habe, dass sie dessen zurückgebliebene Kinder aus erster Ehe zu einer
DNA-Kontrolle in den Iran bringen sollten, hätten die Probleme mit der Fa-
milie der (zweiten) Ehefrau angefangen. Der Bruder C._______, der die
Kinder in den Iran begleitet habe, sei ungefähr im Jahr 2013 brutal zusam-
mengeschlagen worden. Danach habe diese Familie gedroht, sie würden
den Gesuchsteller und seine Angehörigen töten, wenn sie die Kinder weg-
bringen würden. Durch Vermittlung seines Onkels hätten sich die Familien
darauf verständigt, dass ihnen nichts geschehe, solange sie keinen Kon-
takt zum Bruder in der Schweiz aufnehmen würden. Als der Gesuchsteller
dann jedoch Dokumente für seinen Bruder B._______ betreffend das Sor-
gerecht über dessen Kinder habe beschaffen wollen, sei er vom Bruder der
(zweiten) Ehefrau B._______‘s gesehen worden. In der Folge habe diese
Familie ihn und seine Geschwister wieder bedroht und ihr Onkel habe
ihnen weitere Hilfe verweigert. Die Bedrohung gehe insbesondere vom On-
kel der (zweiten) Ehefrau von B._______ aus; dieser heisse D._______
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und sei der Leiter der Bodyguards von E._______, einer bekannten Per-
sönlichkeit in der Patriotischen Union Kurdistan (P.U.K.). Der Gesuchsteller
und seine Angehörigen seien gegenüber solchen Personen machtlos, wes-
halb sie alle die Flucht ergriffen hätten.
B.b Am 25. Juli 2016 legte der Gesuchsteller Kopien von Fotos ins Recht,
die seinen verletzten Bruder C._______ im Spital zeigen sollen.
B.c Mit Verfügung vom 30. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid dahingehend, dass
die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Die Prüfung weiterer Unglaubhaftigkeitsele-
mente werde für einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalten.
B.d Gegen diese Verfügung liess der Gesuchsteller durch seinen (damali-
gen) Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. September 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und reichte eine Kopie eines Be-
stätigungsschreibens des Dorfvorstehers zu den Akten (mit Übersetzung);
das Original reichte er am 13. Oktober 2016 nach.
B.e In seinem abweisenden Urteil E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 hielt
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass – soweit der Gesuchsteller gel-
tend machte, er habe wegen der Umstände seines Bruders B._______ sein
Land (…) Jahre nach dessen Ausreise verlassen müssen – diese Sachver-
haltsdarstellung einen unplausiblen und konstruierten Eindruck hinter-
lasse. So erscheine fragwürdig, dass die Familie der Schwägerin des Ge-
suchstellers knapp zehn Jahre ([…]) nachdem sein Bruder und die Schwä-
gerin geflohen seien sich plötzlich für den Verbleib der Kinder des Bruders
aus erster Ehe interessiert habe. Ausserdem gehe aus den Aussagen des
Gesuchstellers nicht hervor, dass er je konkret individuelle Nachteile erlit-
ten habe oder Zielperson von Behelligungen gewesen sei. Auch die beige-
zogenen Akten würden keine konkreten Hinweise auf seine persönliche
Gefährdung ergeben. Des Weiteren erscheine es nicht nachvollziehbar,
dass der Gesuchsteller als erster das Land verlassen habe, während sein
Bruder C._______, welcher brutal zusammen geschlagen worden sei, sich
in einem kleinen Dorf in der Nähe von F._______ (Region G._______) si-
cher fühle, weil er mit seiner Cousine verheiratet sei, deren Verwandte ihn
verteidigen würden.
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Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich die
Asylgründe, auch wenn sie authentisch wären, nicht als flüchtlingsrechtlich
relevant erweisen würden. Bisher sei der Gesuchsteller selber keinen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Die Wahrscheinlichkeit einer
künftigen Behelligung durch Mitglieder einer anderen Familie erscheine ge-
ring. Auch mangle es solchen Nachteilen an einem Motiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG. Überdies wäre es ihm vermutlich auch möglich, sich
bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor solchen Nachstellungen
durch Drittpersonen zu bemühen, zumal er angegeben habe, mit diesen
nie Probleme gehabt zu haben.
C.
Am 23. Februar 2018 informierte das SEM den Gesuchsteller, dass er die
Schweiz bis am 23. März 2018 zu verlassen habe.
D.
Am 9. Mai 2018 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Gesuch-
stellers in seinem Namen ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungs-
gericht ein und beantragte in der Hauptsache, dass das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 revisionsweise
aufzuheben und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Sachlage
ein neues Urteil zu fällen sei. Ferner sei ein Vollzugshindernis festzustellen
und der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hin-
sicht sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer der Gesuchsprüfung aus-
zusetzen und dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen; dem Gesuch lag eine Fürsorgebestätigung vom 11. April 2018 bei.
Zur Untermauerung des Gesuchs wurden unter anderem verschiedene Fo-
tos, eine Kopie eines „Ersten gerichtsmedizinischen Berichts“ des Gesund-
heitsministeriums der Regierung der Provinz Kurdistan (bezüglich einer
medizinischen Untersuchung vom (…) 2014; mit Übersetzung) sowie ein
Haftbefehl des Justizrates (Provinz Kurdistan-Irak, Präsidium des Beru-
fungsgerichts der Region G._______) mit Datum vom (…) 2018 (mit Über-
setzung) zu den Akten gereicht. Auf Details der Gesuchsbegründung wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Am 14. Mai 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
des Gesuchstellers.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
1.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb unter Vorbehalt (vgl. E. 4.2) einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
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dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).
Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor-
beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unter-
lassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH E-
SCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Revisionsweise einge-
reichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be-
kannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewie-
sen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Ver-
fahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt
nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen
führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rah-
men eines Revisionsverfahrens kein Raum.
3.3 Es stellt sich neben der Frage der revisionsrechtlichen Relevanz der
gemäss dem Gesuchsteller erst nach Erlass des Urteils E-6024/2016 vom
19. Februar 2018 von ihm erfahrenen erheblichen Tatsachen beziehungs-
weise aufgefundenen Beweismittel, die vor dem Entscheid entstanden
sind, ob er diese nicht bereits im vorangegangenen Verfahren hätte bei-
bringen können.
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3.3.1 Mit der Kopie eines „Ersten gerichtsmedizinischen Berichts“ einer
Untersuchung vom (…) 2014 soll die im ordentlichen Verfahren (auf Be-
schwerdeebene) das Vorbringen, der Gesuchsteller sei mehrmals ange-
griffen worden, belegt werden. Dieses Beweismittel ist zwar vor dem ange-
fochtenen Entscheid entstanden, doch wird nicht dargetan, weshalb es im
vorangegangen Beschwerdeverfahren nicht hätte beigebracht werden kön-
nen. Auch sind dem Bericht weder die Urheberschaft der angeführten Ver-
letzung noch die Umstände, die dazu geführt hatten, zu entnehmen. Es fällt
ausserdem auf, dass der Stempel offenbar vom selben Gericht (Justizrat,
Berufungsgericht der Region G._______) stammt wie der eingereichte
Haftbefehl aus dem Jahr 2018 (vgl. E. 3.3.3). Im Ergebnis ist dieses Be-
weismittel als nicht revisionstauglich zu werten.
3.3.2 Die zu den Akten gereichten originalen Fotos des Bruders des Ge-
suchstellers wurden bereits am 25. Juli 2016 der Vorinstanz vorgelegt
(A26), sind also nicht neu im revisionsrechtlichen Sinn. Ferner wurden Fo-
tos des Chefs der Polizeistelle H._______, welcher den Bruder C._______
in dessen neuen Heimat schütze, und von D._______ mit dem Revisions-
gesuch eingereicht. Weshalb diese – sowie die Identitätskarte und der Na-
tionalitätenausweis des Bruders C._______ – neu in dem Sinne sein sol-
len, dass sie bisher nicht greifbar waren, wird vom Gesuchsteller nicht er-
klärt. Der Revisionsgrund der sogenannten unechten Noven dient nicht
dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzuma-
chen. Ferner ist keine Erheblichkeit zu erkennen, da sich daraus keine per-
sönliche Gefährdung des Gesuchstellers ableiten lässt. Folglich sind die
erwähnten Fotos nicht geeignet, eine Revision zu begründen.
3.3.3 Schliesslich ist auf den neu eingereichten Haftbefehl mit Datum vom
(…) 2018 (also vor dem Urteil des BVGer vom 19. Februar 2018 entstan-
den) einzugehen. Mit diesem sei klar, so der Gesuchsteller, dass er der
Mittäterschaft des Verbrechens des Ehebruchs (Art. 377 des irakischen
Strafgesetzbuches) beschuldigt werde. Zum Urteilszeitpunkt sei ihm indes
nicht bekannt gewesen, dass er polizeilich gesucht werde. Mutmasslich
habe die Polizei ihn – wegen seiner Landesabwesenheit – nicht auffinden
können. Statt seiner hätte die Polizei den Haftbefehl seinem Bruder
C._______ überbringen wollen. Da dieser an seinem Aufenthaltsort
H._______ nicht angemeldet sei, sei auch er nicht gefunden worden.
Schliesslich sei das Dokument (…) 2018 der Schwester – I._______, ge-
borene J.______ – in G._______ ausgehändigt worden, welche es dem
Gesuchsteller in die Schweiz geschickt habe.
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Mit diesem Beweismittel werde auch widerlegt, dass es dem Gesuchsteller
möglich gewesen wäre, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor
der geltend gemachten Verfolgung von Drittpersonen zu bemühen.
3.3.3.1 Der Haftbefehl erging vom Präsidium des Berufungsgerichts der
Region G._______ (Gericht von K._______, ein Stadtteil von G._______).
Einem Verfahren vor einem Berufungsgericht dürfte ein vorinstanzliches
Verfahren vorangegangen sein. Ob der oben erwähnte gerichtsmedizini-
sche Bericht aus dem Jahr 2014, der vom selben Berufungsgericht abge-
stempelt wurde, in diesem Zusammenhang entstanden ist und dem Ge-
suchsteller allenfalls bereits früher bekannt war, dass er der Beihilfe zum
Ehebruch beschuldigt wird, kann vorliegend indes offen bleiben, da auch
dieses Beweisstück, wie nachfolgend dargelegt, keine revisionsrechtliche
Tauglichkeit entfaltet.
3.3.3.2 Dem Gesuchsteller wird im Haftbefehl vorgeworfen, Art. 377 des
irakischen Strafgesetzbuches verletzt zu haben, weil er seinem Bruder ge-
holfen habe, eine verheiratete Frau zu entführen. Der Gesuchsteller sei
deshalb für eine Befragung und – gemäss dem Gesetz – Bestrafung fest-
zunehmen.
Gemäss erwähnter Norm des irakischen Strafgesetzbuches werden eine
Ehebrecherin und der Mann, mit welchem sie Ehebruch begeht, mit Ge-
fängnis bestraft (vgl. , be-
sucht am 22. Mai 2018). Gemäss den Akten des Bruders B._______ (vgl.
Urteil BVGer vom 19. Februar 2018 E. 5.3) sowie des ordentlichen Verfah-
rens des Gesuchstellers hat der Bruder mehrmals bei der Familie seiner
heutigen Ehefrau um ihre Hand angehalten, was indes verweigert wurde,
weil er geschieden war und Kinder aus dieser ersten Ehe hatte (A25 F56
und 134 f.). Indes kommt dabei nicht zum Ausdruck, dass diese zweite
Ehefrau, mit welcher der Bruder geflohen ist, in dieser Zeit mit einem an-
deren Mann verheiratet war. Einzig der Bruder B._______ sei bereits ein-
mal verheiratet gewesen und habe mit seiner ersten Ehefrau drei Kinder;
diese Ehe sei indes geschieden (A25 F56). Ein Ehebruch im Sinne des
irakischen Strafgesetzbuchs ist bei geschilderter Konstellation nicht er-
kennbar. Ferner ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie sich der Gesuch-
steller der Beihilfe des Ehebruchs respektive Entführung der Frau hätte
schuldig machen können. Der Bruder B._______ und seine Partnerin sind
selbständig ausser Landes geflohen. Der Gesuchsteller habe einzig, wenn
denn dies der Wahrheit entsprechen sollte, bei der Familienzusammenfüh-
rung mit den Kindern aus der ersten Ehe seines Bruders mitgeholfen.
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3.3.4 Der auf Revisionsstufe eingereichte Haftbefehl trägt somit nicht zur
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Gesuchstellers – er werde von der
Familie der Ehefrau seines Bruders B._______ verfolgt – bei. Die Frage,
ob die Autonome Region Kurdistan fähig und willig wäre, den Gesuchsteller
von Nachstellungen durch Drittpersonen zu schützen, ist folglich im vorlie-
genden Fall nicht weiter zu prüfen.
3.4 Zusammenfassend fehlt es den neu eingereichten Beweismitteln an
der revisionsrechtlichen Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Sie
sind demzufolge nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils
E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 zu ändern und bei zutreffender Würdi-
gung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Er-
gebnis zu führen.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 9. Mai 2018 um Revision
des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist somit abzuwei-
sen.
4.2 Auf den Antrag, es sei ein Vollzugshindernis festzustellen und der Ge-
suchsteller sei vorläufig aufzunehmen, ist – mangels Begründung im Revi-
sionsgesuch – nicht einzugehen.
4.3 Die in der Eingabe vom 9. Mai 2018 gestellten Gesuche um Anordnung
(definitiver) vorsorglicher Massnahmen sowie um Schriftenwechsel sind
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Die am 14. Mai 2018
angeordnete superprovisorische Massnahme ist aufzuheben.
5.
Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist das eingereichte
Revisionsgesuch als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
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Seite 10
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der am 14. Mai 2018 angeordnete provisorische Vollzugsstopp wird aufge-
hoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: