B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2737/2016
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 22. November 2004 ein erstes
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2004 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung
vom 21. November 2005 hiess sie ein Wiedererwägungsgesuch vom
31. Januar 2005 im Vollzugspunkt gut und ordnete die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers an. Am 28. Februar 2007 stellte die Vorinstanz
fest, mit der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers vom 26. Februar
2007 sei die vorläufige Aufnahme erloschen.
A.b Die Beschwerdeführenden suchten mit ihren Kindern am 23. Novem-
ber 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 24. November 2015 führte die
Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Euro-
dac durch. Dieser ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2015 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind.
A.c Am 27. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt. Dabei geben
sie an, über Italien in die Schweiz gelangt zu sein. In der Folge gewährte
das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
Dagegen brachten sie vor, in Italien würden Verwandte der Beschwerde-
führerin leben, mit denen sie Probleme haben würden. Im Übrigen habe
sich der Beschwerdeführer bereits einmal als Asylsuchender in der
Schweiz aufgehalten.
A.d Am 9. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Be-
hörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden lies-
sen sich innert Frist nicht vernehmen.
A.e Mit Schreiben vom 2. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden ko-
pierte Auszüge aus sechs Reisepässen, zwei Nationalitätsausweisen und
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sechs Identitätskarten und später diverse Belege zur Geburt des jüngsten
Kindes (…) nachreichen.
A.f Am 19. April 2016 stimmten die italienischen Behörden dem Übernah-
meersuchen des SEM nachträglich ausdrücklich zu.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2016 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
ansonsten sie in Haft gesetzt werden und unter Zwang nach Italien zurück-
geführt werden könnten. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerde-
führenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
C.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der vorlie-
genden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei
ihnen der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Der Vollzug der Wegweisung sei per
sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des Kantons H._______
seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen (inklusive Papier-
beschaffung) abzusehen. Es sei ihnen Einsicht in die Akten A12/4, A16/1,
A19/3 und A20/1 zu gewähren, sowie diesbezüglich das rechtliche Gehör
zu gewähren. In der Folge sei ihnen eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche
einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzu-
führen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den italienischen Behör-
den eine Garantie betreffend die Zusicherung der menschenwürdigen Be-
handlung sowie der Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen
Grundlagen, insbesondere der EMRK, einzuholen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der
Verfahrenskosten zu befreien.
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Seite 4
D.
Am 4. Mai 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung einstweilen aus.
E.
Am 6. Mai 2016 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs in mehrfacher Hinsicht.
2.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E.5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.1.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit Eingabe vom
2. März 2016 hätten sie ausdrücklich um Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs ersucht, falls die Vorinstanz die Schweiz nicht für das Behandeln der
Asylgesuche als zuständig betrachte. Sie seien eine Familie mit minder-
jährigen Kindern, wovon das jüngste erst kürzlich geboren worden sei.
Anlässlich der Erstbefragung wurde den Beschwerdeführenden hinrei-
chend Gelegenheit geboten, Gründe gegen eine allfällige Überstellung an-
zuführen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen wurden von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Sodann stellt allein die Ge-
burt eines weiteren Kindes – die Beschwerdeführenden haben bereits vier
minderjährige Kinder – keinen wesentlichen Grund für die erneute Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs dar. Insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe in
der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass sie in Italien keine Asyl-
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Seite 6
gesuche eingereicht hätten, geht dies implizit aus der angefochtenen Ver-
fügung hervor, mithin liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör vor.
Sodann trifft der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe zwar zu, die Vor-
instanz habe die Tötungsversuche im I._______ und die diesbezüglichen
Befürchtungen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung
nicht erwähnt. Indes hat sie festgehalten, dass Italien ein Rechtsstaat mit
einer funktionierenden Polizeibehörde sei und als schutzwillig sowie
schutzfähig gelte. Insoweit hat die Vorinstanz auch den diesbezüglichen
Befürchtungen der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. Dabei ist
letztlich unerheblich, ob es sich bei den Verwandten in Italien um einen
oder mehrere Cousins handelt, liegt diesbezüglich doch ein redaktionelles
Versehen vor (dem Cousins). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör liegt nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht
keine Einsicht in die Aktenstücke A12/4, A16/1, A19/3 und A20/1 – eventu-
aliter das rechtliche Gehör dazu – gewährt, ist festzuhalten, dass im vorlie-
genden Verfahren die Qualifikation des Aktenstücks A20/1 (interne E-Mail-
Kommunikation) als internes Aktenstück zu bestätigen ist, da dieses aus-
schliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 495) und der Organisation des technischen Ab-
laufs des amtsinternen Prozederes dient. Hierzu ist auch die Akte A12/4 zu
zählen, welche lediglich eine automatische Bestätigung der italienischen
Behörden einer elektronischen Anfrage der Vorinstanz (POD, "Proof of De-
livery") darstellt (vgl. dazu Urteil BVGer E-336/2015 vom 4. Februar 2015).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz, in-
dem sie die Aktenstücke A16/1 und A19/3 nicht offenlegte, das Aktenein-
sichtsrecht ebenfalls nicht verletzt, da es sich hierbei um Akten anderer
Behörden handelt.
2.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
Die Rüge erweist sich als unzutreffend. Damit ist der Antrag auf Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung gegenstandslos geworden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig und nicht richtig festgestellt. So habe sie weder
den Grund noch die Umstände der Tötungsversuche durch die Familie der
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Seite 7
Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung angeführt. Zudem
habe sie ihre Abklärungspflicht in Bezug auf die Verwandten in Italien ver-
letzt. Namentlich sei nicht abgeklärt worden, welche Gefahr von diesen
ausgehe, um wie viele Verwandten es sich handle und wie deren Namen
lauten würden. Die Beschwerdeführenden müssten in Italien in steter
Furcht vor den Verwandten leben, weshalb sie dazu hätten neu befragt
werden müssen.
3.1.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegen-
über unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 630).
3.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz
habe in der angefochtenen Verfügung die von ihnen anlässlich der Erstbe-
fragung angeführten Asylgründe nicht erwähnt, ist festzuhalten, dass die
Asylgründe nicht Gegenstand des Dublin-Verfahrens bilden, handelt es
sich doch bei diesem Verfahren um ein Überstellungsverfahren. Insoweit
waren zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer Anhörung zu den in Ita-
lien lebenden Verwandten nicht erforderlich. Mit den weiteren Ausführun-
gen zeigen die Beschwerdeführenden sodann nicht auf, inwieweit der der
Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt unvollständig oder aktenwidrig
sein soll oder welche rechtswesentlichen Umstände unberücksichtigt ge-
blieben sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwer-
deführenden schliesslich geltend machen, die Aufnahmebedingungen in
Italien seien nicht hinreichend geprüft worden, liegt keine unvollständige
oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Auf die die entsprechenden
Vorbringen der Beschwerdeführenden ist nachstehend einzugehen (vgl.
E. 6).
3.1.3 Die Rüge der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachver-
haltsfeststellung erweist sich als unzutreffend. Der Sachverhalt ist dem-
nach vollständig sowie richtig festgestellt und kann dem vorliegenden Urteil
zu Grunde gelegt werden.
4.
4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
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Seite 8
4.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
4.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens am 10. Februar 2016 an Italien übergegangen. Am
19. April 2016 hätten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen
des SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nachträglich explizit zu-
gestimmt.
Weiter wird in der Verfügung ausgeführt, aufgrund der illegalen Einreise
der Beschwerdeführenden nach Italien sei gemäss der Dublin-III-VO Italien
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die
italienischen Behörden hätten bei ihrer Antwort vom 19. April 2016 die Be-
schwerdeführenden als Familienmitglieder eindeutig identifiziert und die
Familie werde nach ihrer Ankunft einer familiengerechten konkreten Auf-
nahmestruktur zugewiesen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und
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Seite 9
somit justiziablen Informationen hinsichtlich einer Unterbringung einer Fa-
milie in Italien – es kann an dieser Stelle in Bezug auf die Einzelheiten auf
die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden – würden dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Ita-
lien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende, nicht in der Lage wäre, die Familie der Beschwerdeführen-
den gemeinsam und in einer dem Alter ihrer Kinder gerecht werdenden
Struktur aufzunehmen. Nach der gemeinsamen Überstellung nach Italien
hätten die Beschwerdeführenden ferner die Möglichkeit, sich an die zu-
ständigen staatlichen Stellen zu wenden, um Schutz vor allfälligen Über-
griffen durch Privatpersonen zu erhalten, denn Italien sei ein schutzwilliger
und schutzfähiger Rechtsstaat.
Insgesamt würden auch keine Gründe für die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich ei-
ner allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist –
bis spätestens am 10. August 2016 zu erfolgen.
6.
6.1 Gemäss ihren eigenen Angaben haben sich die Beschwerdeführenden
auf ihrer Reise von der Türkei in die Schweiz durch die Dublin-Mitgliedstaa-
ten in Italien aufgehalten, wo sie am 18. November 2015 daktyloskopisch
erfasst wurden. Das SEM hat am 9. Dezember 2015 die italienischen Be-
hörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO folgerichtig um ihre Auf-
nahme ersucht. Indem die italienischen Behörden auf das Übernahmeer-
suchen der Schweiz innerhalb der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Ant-
wortfrist nicht geantwortet haben, hat Italien seine Zuständigkeit implizit
anerkannt. Sodann erklärten sich die italienischen Behörden mit Schreiben
vom 19. April 2016 nachträglich ausdrücklich bereit, die Familie der Be-
schwerdeführenden einschliesslich des neu geborenen (…) in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufzunehmen. Somit
ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens fest.
6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorab zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
E-2737/2016
Seite 10
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), entspricht den Minimal-
standards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur
Annahme, die Beschwerdeführenden würden wegen ungenügender Auf-
enthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizini-
schen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es kann davon
ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
herrscht und Einrichtungen für Asylsuchende bestehen, obwohl die Le-
bensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Perso-
nen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwei-
sen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen
Niederlande und Italien (Appl. No. 27725/10) vom 2. April 2013, § 78). Auch
das Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014
(Grosse Kammer, Nr. 29217/12, nachfolgend Urteil Tarakhel) führt nicht zu
einer anderen Einschätzung.
Was die geltend gemachte Gefährdung durch Verwandte in Italien betrifft,
kann vollumfänglich auf die zutreffende Beurteilung der Vorinstanz verwie-
sen werden.
6.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es würden keine
genügenden, konkreten und individuellen Zusicherungen der italienischen
Behörden für eine geeignete Unterbringung ihrer Familie in Catania vorlie-
gen. Es sei fraglich, ob ihnen aufgrund der Reisefähigkeit des jüngsten
Kindes eine solche Überstellung zuzumuten sei und die betreffende Unter-
kunft in Catania für ein Neugeborenes geeignet sei.
E-2737/2016
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 auf das Urteil Tarakhel
des EGMR ausführlich auf die Überstellung von Familien nach Italien ein-
gegangen. Namentlich führte es aus, im Zeitpunkt der Verfügung der Vo-
rinstanz müsse eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbeson-
dere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorlie-
gen, mit welcher insbesondere garantiert werde, dass eine dem Alter des
Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur
Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
werde (Urteil Tarakhel, E. 4.3).
Die vorliegende Zusicherung ist als genügend zu bezeichnen. Dabei ist auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016
(zur Publikation vorgesehen) zu verweisen, das als Präzisierung von BVGE
2015/4 und als Koordinationsurteil zu verstehen ist. Aus dem Schreiben
der italienischen Behörden vom 19. April 2016 geht hervor, dass die Be-
schwerdeführenden einschliesslich des fünften Kindes unter expliziter Na-
mensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo famili-
are) betrachtet werden. Dieses Schreiben stellt somit eine gemäss dem
Urteil Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italie-
nischen Behörden dar.
Zwar äussert sich das vorgenannte Schreiben nicht zur konkreten Unter-
bringung, sondern führt lediglich an, die Überstellung erfolge nach Catania.
Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie
in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht wird. Die erwähnte individuelle
Zusicherung muss indes im Zusammenhang mit den vom italienischen
Staat abgegebenen allgemeinen Garantien (Rundschreiben vom 2. Feb-
ruar 2015 und vom 8. Juni 2015) gesehen werden, wonach sämtliche Fa-
milien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung – unter Hinweis auf eine Liste von SPRAR-Projek-
ten – aufgenommen würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar
gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Mit der
Formulierung "This family will be accommodated in accordance to the cir-
cular letter of the 8th of June 2015." wird sodann der explizite Hinweis zur
Aufnahme in die individuelle Garantie angeführt. In seinem Koordinations-
urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen)
hielt das Bundesverwaltungsgericht nebst dem vorgenannten expliziten
Hinweis fest, dass die Zusicherung der italienischen Behörden darin be-
stehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich ge-
sorgt werde, es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein bewirtschaf-
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Seite 12
tetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürf-
nisse auszurichten versuche. Da es sich bei Italien – trotz gewisser Prob-
leme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionieren-
den Rechtsstaat handle, könnten an die Zusicherung keine überhöhten An-
forderungen gestellt werden, indem etwa verlangt würde, dass die Unter-
kunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
Zusammenfassend festzuhalten, dass das vorliegende System von kon-
kreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerken-
nung der Familieneinheit, zusammen mit dem expliziten Hinweis, wonach
die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015
untergebracht werde, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte
Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt.
Dies auch unter ausdrücklicher Beachtung des am 3. März 2016 Neuge-
borenen.
6.4 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so
ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm
(namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen
Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus
der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsge-
richt keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides
des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur
dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Entgegen der in der
Eingabe vertretenen Ansicht stellt die Geburt des fünften Kindes keinen
Grund für einen Selbsteintritt dar. Nach dem Gesagten sind die Vorausset-
zungen eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zu
verneinen.
7.
7.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO zuständig
und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie auch nicht im Besitz gültiger
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, hat die Vorinstanz in
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Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach
Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: