B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2738/2012
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. April 2003 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 wies das BFM das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil vom 26. Novem-
ber 2008 wies das Gericht die Beschwerde ab.
B.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
28. Juni 2011 und reiste am 1. Juli 2011 in die Schweiz ein. Anfangs Ok-
tober 2011 wurde er wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz verhaftet.
Am 5. Oktober 2011 reichte er durch seine Rechtsvertreterin ein Asylge-
such ein. Am 15. November 2011 fand die Befragung zur Person (BzP)
statt. Das BFM hörte ihn am 12. April 2012 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer
Ethnie und alevitischen Glaubens. Er habe seinerzeit das Gymnasium
besucht und anschliessend eine Ausbildung als B._______ absolviert.
Kurz nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in sein Heimatdorf
C._______ (bei D._______) im Oktober 2009 sei er eines Nachts von
Guerillas zu Hause aufgesucht und unter Todesdrohungen aufgefordert
worden, für deren Organisation Lebensmittel und Kleider zu beschaffen.
In der Folge hätten ihn die Guerillas monatlich zwei bis drei Mal zu Viert
oder Fünft nachts daheim aufgesucht und eine Einkaufsliste sowie Geld
in der Grössenordnung von Euro 400.– bis 1'000.– übergeben. Er habe
den Einkauf in verschiedenen Geschäften getätigt und jeweils an einer
vereinbarten Stelle deponiert. Grosse Einkäufe habe er mit Hilfe von Drit-
ten getätigt. An einem Abend im Juni 2011 seien drei Guerillas zu ihm
nach Hause gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass einer ihrer Kämp-
fer verhaftet worden sei und in der Haft seinen Namen genannt habe,
weshalb er sich in Acht nehmen solle. Umgehend habe er sich nach ei-
nem Schlepper umgesehen und diesen nach drei Wochen gefunden. Die
Reise in die Schweiz habe Euro 6'000.– gekostet, wobei er von den Gue-
rillas Euro 2'500.– erhalten habe.
Schliesslich führte der Beschwerdeführer an, für die geplante Hochzeit
mit einer in der Schweiz lebenden und über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügenden Landsfrau habe er sich zwecks Ausstellung eines neuen
Reisepasses an das türkische Generalkonsulat in der Schweiz gewendet.
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C.
Mit Verfügung vom 13. April 2012 – eröffnet am 17. April 2012 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter
sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisung aufzu-
heben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragte der Beschwerdeführer, für den Fall des Unterliegens sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Weiter stellte er den Antrag, das zuständige Mig-
rationsamt sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von
Wegweisungs- und vollzugsmassnahmen abzusehen und es sei ihm das
Replikrecht einzuräumen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten. Den Aussagen im Zusammenhang mit der
Unterstützung der Guerillakämpfer und der Festnahme eines Guerillas
mangle es an Substantiiertheit. Es sei nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer jedes Mal schriftliche Einkaufslisten erhalten habe. Sol-
che Grosseinkäufe und Transporte wären auffällig gewesen und der Be-
schwerdeführer hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass seine Tätig-
keit entdeckt würde. Unrealistisch sei sodann, dass die Guerillakämpfer
nach der Festnahme eines Mitgliedes weiter beim Beschwerdeführer vor-
beigekommen seien und ihm gar das Geld für die Bezahlung des Schlep-
pers überbracht hätten. Weiter würden die Schilderungen des Beschwer-
deführers nicht den Eindruck vermitteln, er berichte von tatsächlich Erleb-
tem. Er sei nicht in der Lage, die von ihm unterstützte Gruppierung zu
benennen. Auch seien die geltend gemachten Vorkehrungen nach der
Festnahme des Guerillakämpfers unrealistisch. Desgleichen gelte bezüg-
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lich des Reisewegs und der Reiseumstände sowohl aus der Schweiz in
die Türkei als auch umgekehrt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
das Asylgesuch erst eingereicht, nachdem er sich bereits über drei Mona-
te in der Schweiz aufgehalten habe. Ein solches Verhalten entspreche of-
fenkundig nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person, ebenso
wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor einigen Monaten beim
türkischen Generalkonsulat die Ausstellung eines türkischen Reisepasses
beantragt habe.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe den Massstabe des Glaubhaftmachens nicht korrekt an-
gewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und sie hat
den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall
angewendet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht ge-
eignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht er-
scheinen zu lassen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den
Namen seines türkischen Anwalts nennen konnte, spricht entgegen der in
der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht noch nicht für die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer diesbezüglich keine weiteren konkretisierende Angaben, wie bei-
spielsweise die Anschrift des Anwalts, anzuführen vermochte (vgl. Akten
BFM A34/19 F9). Entgegen der eigenen Einschätzung sind sodann die
Angaben zur Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den
Guerillas als unsubstantiiert und detailarm zu bewerten. Die entspre-
chenden Aussagen gehen nicht über allgemeine Angaben hinaus und
weisen weder konkretisierende Details noch Hinweise auf, die den
Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer berichte über tatsächlich selbst
Erlebtes. Darüber hinaus spricht gegen die behauptete Glaubhaftigkeit
der Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen der
von ihm unterstützten Organisation angeben konnte. Der blosse Um-
stand, dass der Beschwerdeführer den Namen Öcalans anführen konnte,
genügt jedenfalls nicht. Nachdem der Beschwerdeführer über 20 Monate
mehrmals pro Monat mit Mitgliedern der Organisation in Kontakt war, darf
ohne weiteres erwartet werden, dass er den Namen korrekt zu nennen
weiss. Diesbezüglich stimmt sodann der Hinweis in der Rechtsmittelein-
gabe, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine wenig gebildete
Person, nicht mit den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers
überein. Laut diesen hat er das Gymnasium besucht und eine Ausbildung
als B._______ absolviert (A34/19 F17 bis F22). Insoweit vermag der Be-
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schwerdeführer aus diesem Hinweis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Entgegen seiner Ansicht ist auch das geltend gemachte Verhalten der
Guerillas nicht glaubhaft. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass je-
weils mehrere Guerillas vorsprachen, um eine Einkaufsliste und Geld zu
übergeben. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer ganze Einkäufe unbeaufsichtigt an einem Ort zurückliess, bis sie von
den Guerillas abgeholt wurden. Angesichts der geleisteten Dienste des
Beschwerdeführers ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Guerillas dem
Beschwerdeführers Euro 2'500.– für seine Ausreise bezahlt haben sol-
len. Im Weiteren dürfte vom Beschwerdeführer, auch wenn er angeblich
in einem TIR in die Türkei zurück und wieder in die Schweiz gereist sein
will, erwartet werden, dass seine diesbezüglichen Schilderung Hinweise
enthalten würden, die insgesamt darauf schliessen liessen, er sei unter
den entsprechenden Umständen gereist. Solche Realkennzeichen fehlen
den Schilderungen des Beschwerdeführers offensichtlich. Schliesslich
legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Aussagen und
dem blossen Behaupten, seine Angaben seien plausibel sowie glaubhaft,
nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit geschlossen hat.
5.3 Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die angefochtene Verfügung ist im Asylpunkt somit zu bestäti-
gen.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
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7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die seinerzeit vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verlobung mit einer Landsfrau, welche in der Schweiz
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, im Dezember 2011 wieder auf-
gelöst wurde. Insoweit ist darauf nicht weiter einzugehen.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in die Türkei im Sinne der
vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in der Türkei
ist heute weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allge-
meiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung all-
gemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind
den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwer-
deführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Soweit sich aus
den Akten ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen ge-
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sunden und alleinstehenden Mann. Seine Eltern und zwei Schwestern le-
ben gemäss seinen Angaben nach wie vor in der Türkei. Aufgrund der
zahlreichen weiteren – auch im Ausland lebenden Verwandten – ist so-
dann davon auszugehen, dass noch weitere nahe Angehörige des Be-
schwerdeführers in der Türkei leben. Damit verfügt er in seinem Heimat-
land über ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf
welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat der Be-
schwerdeführer langjährige berufliche Erfahrungen als B._______, wes-
halb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzu-
bauen, allenfalls mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten im In-
und Ausland. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu er-
achten.
7.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines türkischen Reisepasses
und einer türkischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Damit
erweist sich die Haupt- als auch der Eventualantrag als unbegründet. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichts-
los zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben,
weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: