B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2738/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
[in Haft], Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
vormals: Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016; N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 10. November 2008 in die Schweiz einreiste
und am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte,
dass das damalige BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 das Asylgesuch
des Gesuchstellers abwies und seine Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete,
dass das BFM gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz anord-
nete,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2016 die im April 2010 an-
geordnete vorläufige Aufnahme wieder aufhob und dabei insbesondere auf
die seit April 2013 erfolgte, wiederholte Straffälligkeit des Gesuchstellers
sowie auf den Strafregisterauszug vom 28. Dezember 2015, wonach die-
ser zu insgesamt einem Jahr und 50 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden
sei, verwies,
dass das SEM einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom
23. Februar 2016 unter Verweis auf die fortwährende Delinquenz, die hohe
Rückfallgefahr und das damit einhergehende überwiegende öffentliche In-
teresse am sofortigen Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 55 VwVG
die aufschiebende Wirkung entzog,
dass der Gesuchsteller wegen wiederholter Straffälligkeit am 2. März 2015
in einem Regionalgefängnis des Kantons B._______ und ab 16. März 2015
in der Haftanstalt C._______ inhaftiert war (vgl. Aufgebots- und Vollzugs-
verfügung des Amtes (…) vom 7. April 2016, Akte B34/4, S. 3),
dass die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 dem Gesuchsteller am
25. Februar 2016 in der Haftanstalt C._______ eröffnet wurde,
dass der Gesuchsteller am 11. März 2016 notfallmässig in die Bewa-
chungsstation des (Spital) eingewiesen und von dort weiter per ärztliche
fürsorgerische Unterbringung in die (…)klinik D._______ verlegt werden
musste (vgl. Akte B27/2),
dass gemäss Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (…)
vom 11. März 2016 der Strafvollzug ab dem 11. März 2016 für drei Monate
unterbrochen wurde und der Gesuchsteller gleichzeitig aufgefordert wurde,
sich am 10. Juni 2016 im Regionalgefängnis E._______ zur Weiterführung
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des Strafvollzuges einzufinden (vgl. Aufgebots- und Vollzugsverfügung des
Amtes (…) vom 7. April 2016, Akte B34/4 S. 3),
dass sich die den Gesuchsteller betreuende Sozialarbeiterin F._______,
((…), Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des (…)) mit Eingabe vom 22.
März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht richtete, auf die Inhaftierung
des Gesuchstellers verwies und um eine Verlängerung der Beschwerde-
frist ersuchte (vgl. B27/2 und Akten E-1817/2016),
dass ein Bericht des leitenden Arztes der (…)klinik D._______ vom 23.
März 2016 am 29. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass für den Gesuchsteller eine Erkrankung aus dem schizophrenen For-
menkreisattestiert wird, bei der es sich nach aktuellem Wissensstand um
eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2)
handle, wobei differentialdiagnostisch eine Erstmanifestation einer parano-
iden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) in Betracht komme,
dass die erwähnte Eingabe vom 22. März 2016 seitens des Gerichts mit
Verfahrensnummer E-1817/2016 aufgenommen und der Gesuchsteller mit
Schreiben vom 4. April 2016 darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Art.
22 VwVG eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne und dazu auf
Art. 24 Abs. 1 VwVG verwiesen wurde,
dass der Gesuchsteller gemäss Verfügung des Amts für Freiheitsentzug
und Betreuung des (…) vom 15. April 2016 am 25. Mai 2016 bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen wird, nachdem zwei Drittel der ihm auferlegten
Strafen (Strafende aktuell 23. Dezember 2016) erstanden sein werden und
ihm insgesamt eine günstige Legalprognose attestiert wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Mai 2016 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG einreichte und zur Begründung
auf die Berichte der ihn betreuenden Sozialarbeiterin vom 22. März 2016
(vgl. Akte B 27/2) sowie auf den Bericht seines Psychiaters vom 23. März
2016 verwies, wonach er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei,
seine eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen und insbesondere sein
Recht auf Beschwerdeeinreichung gegen die Verfügung des SEM vom
23. Februar 2016 nicht wahrnehmen konnte,
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dass der Gesuchsteller mit separater Eingabe vom 3. Mai 2016 (Poststem-
pel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei be-
antragte, die SEM-Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben und
es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass der Gesuchsteller im Rahmen seines Fristwiederherstellungsgesu-
ches und seiner Beschwerdeeingabe vortrug, er sei krankheitsbedingt bis
am 8. April 2016 daran verhindert gewesen, die Beschwerdeeingabe ein-
zureichen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 den Vollzug der Wegweisung aus-
setzte, bis über das Gesuch um Wiedeherstellung der Beschwerdefrist ent-
schieden worden ist, und weiter festhielt, der Gesuchsteller könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch hier, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um
Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist,
bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233),
dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, da Fristwiederherstel-
lungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG
auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrich-
terin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen,
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dass auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingetreten wird, wenn un-
ter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24
Abs. 1 VwVG),
dass die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist, um die am 25. Februar
2016 eröffnete Verfügung des SEM anzufechten, am 29. März 2016 abge-
laufen ist und vom Gesuchsteller verpasst wurde, was er auch explizit an-
erkennt,
dass der Gesuchsteller vom 11. März 2016 bis zum 8. April 2016 in medi-
zinisch-psychiatrischer Notfallbehandlung war und geltend macht, er sei
bis zum 8. April 2016 aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ge-
wesen, rechtzeitig Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 23. Feb-
ruar 2016 einzureichen,
dass der Gesuchsteller am 8. April 2016 direkt im Anschluss an die ärztli-
che fürsorgerische Unterbringung aus der psychiatrischen Klinik entlassen
und ins Regionalgefängnis E._______ zurückversetzt wurde, wo er den
weiteren Strafvollzug antrat,
dass am 8. April 2016 vom Wegfall des behaupteten Hindernisses auszu-
gehen ist,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. Mai 2016 datiert und die-
ses somit innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des be-
haupteten Hindernisses eingereicht wurde,
dass der Gesuchsteller ferner am 3. Mai 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 23. Februar 2016 ein-
reichte, womit er auch die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhe-
bung) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholt hat,
dass der Gesuchsteller legitimiert ist und die Voraussetzungen für das
Fristwiederherstellungsgesuch (Wahrung der Frist nach Wegfall des be-
haupteten Hindernisses, Nachholen der versäumten Handlung) erfüllt sind,
weshalb auf das frist – und formgerecht eingereichte Gesuch um Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 sowie Art. 24 VwVG),
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen we-
gen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in:
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Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 24 Rz 1),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Frist-
versäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässig-
keit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspre-
chung des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE
108 V 109),
dass bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungs-
grundes den Behörden ein weiter Spielraum zukommt (vgl. VOGEL, a.a.O.,
Art. 24, Rz. 1, 7 und 10 ff.; vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht
fortgeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 12 und 2004 Nr. 15).
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hinder-
nisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: BEERLI-BONNO-
RAND, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass weiter von der herrschenden Lehre als Beispiele für objektive Gründe
für unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst
oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden,
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf
eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten ei-
ner Behörde zurückzuführen ist (vgl. VOGEL, a.a.O., Art. 24 Rz 10, 13),
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Vo-
raussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann,
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dass der Gesuchsteller auf seine seit 11. März 2016 – und somit innerhalb
der Beschwerdefrist – bestehende, ernsthafte Erkrankung hinweist und
diese mit entsprechenden Facharztberichten belegt hat,
dass namentlich im Arztbericht der (…)klinik D._______ vom 23. März
2016 bestätigt wird, dass sich der Gesuchsteller seit dem 11. März 2016
wegen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in stationär-psy-
chiatrischer Behandlung befunden hat,
dass der behandelnde Arzt weiter festhält, nach heutigem Wissensstand
handle es sich beim Erkrankungsbild des Gesuchstellers um eine schizo-
phreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) und differentialdiagnos-
tisch komme eine Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie (ICD-
10 F.20.0) in Betracht,
dass der Facharzt weiter ausführt, der Gesuchsteller sei erkrankungsbe-
dingt seit dem 11. März 2016 nicht in der Lage gewesen, seine eigenen
Angelegenheiten zu besorgen, wobei explizit die Einhaltung der Frist zur
Beschwerdeerhebung gegen den SEM-Entscheid vom 23. Februar 2016
erwähnt wird,
dass aufgrund dieser fachmedizinischen Ausführungen davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ernsthaften psychischen
Erkrankung im Verlaufe der Beschwerdefrist psychisch und physisch nicht
in der Lage gewesen ist, sich rechtzeitig mit der Beschwerdeerhebung zu
befassen und eine Beschwerde zu verfassen oder verfassen zu lassen,
dass die für die Begründung des Gesuches (im Sinne von Art. 24 VwVG)
angeführten gesundheitlichen Gründe für eine Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist nach Lehre und Praxis ausreichen,
dass vorliegend objektive Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind und
die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist auf den seit 11. März 2016 prekä-
ren psychischen Gesundheitszustand des Gesuchstellers zurückzuführen
ist, weshalb das Versäumnis als krankheitsbedingt und somit als unver-
schuldet betrachtet werden muss,
dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gut-
zuheissen, die am 3. Mai 2016 eingereichten Beschwerde als frist- und
formgerecht entgegenzunehmen und das Beschwerdeinstruktionsverfah-
ren unter der Verfahrensnummer E-2965/2016 aufzunehmen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens dem Ge-
suchsteller keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass der Gesuchsteller im vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahren
nicht vertreten war, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihm unver-
hältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch 3. Mai 2016 wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdeeingabe vom 3. Mai 2016 wird als frist- und formgerecht ent-
gegengenommen.
3.
Das Beschwerdeinstruktionsverfahren wird unter der Verfahrensnummer
E-2965/2016 aufgenommen.
4.
Der Vollzug bleibt weiterhin ausgesetzt, bis im Verfahren E-2965/2016 an-
derslautende Instruktionsanordnungen ergehen.
5.
Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten
auferlegt.
6.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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