B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2738/2017
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung
(ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein eritreischer Staats-
angehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, ver-
liess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…) illegal und gelangte über
Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 10. Juli 2016 in die Schweiz.
Am 12. Juli 2016 reichte er ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person
fand am 22. Juli 2016 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A10/11). Am
selben Tag meldete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerde-
führer als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) und bat
um Einleitung der entsprechenden Schutzmassnahmen. Am
27. März 2017 fand in Anwesenheit seiner Vertrauensperson die Anhörung
des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-
Akten: A22/20).
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er stamme aus B._______, wo er mit seiner Familie gewohnt habe.
Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht. Daneben habe er sich mit
seinen Geschwistern um (…) seiner Familie gekümmert. Seine Mutter ar-
beite nicht, da sie gesundheitlich angeschlagen sei. Sein Vater sei für den
Militärdienst zwangsrekrutiert worden als er (Beschwerdeführer) noch ein
Kind gewesen sei. Auch (…) sei 2011 oder 2012 in den Militärdienst einge-
zogen worden. Später sei dieser für (…) in Haft gewesen, weil man ihn des
illegalen Grenzübertritts bezichtigt habe.
Im (…) habe der Beschwerdeführer seinerseits versucht, Eritrea illegal zu
verlassen, weil er befürchtet habe, ihm drohe das gleiche Schicksal wie
seinem Vater und (…). Jedoch sei er an der Grenze von Soldaten festge-
nommen und im Gefängnis von C._______ inhaftiert worden. Nach (…)
Monaten habe man ihn aufgrund seiner Minderjährigkeit sowie dank (…)
wieder freigelassen. Danach habe er sich zu Hause aufgehalten und sich
um (…) gekümmert. Während dieser Zeit habe er mit den Behörden nie
Kontakt gehabt.
Im (…) sei er schliesslich illegal nach Äthiopien ausgereist. Etwa sechs
oder sieben Monate vor seiner Ausreise habe (…) Eritrea verlassen und im
(…) (…), als (…) Urlaub vom Militär erhalten habe.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2017 – eröffnet am 18. April 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
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und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2017 liess der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug
auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 der ange-
fochtenen Verfügung) beantragen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen, und er sei aus diesem Grunde vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Als Beilage reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein sowie
eine Bestätigung der D._______ vom 18. April 2017 zum Nachweis seiner
prozessualen Bedürftigkeit.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig forderte es das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzu-
reichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 hielt das SEM an seinem Ent-
scheid fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung wegen un-
zumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men. Auf den Antrag, er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen (Beschwerdebegehren 3), ist angesichts der alternativen Natur
der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) deshalb
nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Abkommen über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge; SR 0.142.30).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen der Flüchtlingseigenschaft genü-
gend.
Sie erwog zunächst im Wesentlichen, die Vermutung liege nahe, dass es
sich bei der vom Beschwerdeführer in der Anhörung geschilderten Inhaf-
tierung um ein nachträglich konstruiertes Vorbringen handle, da er seinen
ersten Ausreiseversuch sowie die anschliessende Haft in der BzP nicht er-
wähnt habe. Die Fragen anlässlich der BzP, ob er jemals irgendwelche
Probleme mit den Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe,
oder inhaftiert worden sei, habe er verneint; dies obwohl man ihn zu Beginn
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der BzP auf seine Mitwirkungspflicht und die möglichen Konsequenzen fal-
scher Aussagen im Asylverfahren hingewiesen habe. Vollständigkeitshal-
ber sei anzufügen, dass sein diesbezügliches Vorbringen auch dann keine
Asylrelevanz entfalten würde, wenn es glaubhaft wäre. Denn er habe vor-
gebracht, er sei ohne Ermahnungen oder Auflagen aus der Haft entlassen
worden, und er habe anschliessend während (…) zu Hause gelebt, ohne
dabei mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein. Somit könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
seiner Ausreise begründete Furcht vor ernsthaften, sich in naher Zukunft
verwirklichenden Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe.
Unter dem Aspekt der illegalen Ausreise hielt die Vorinstanz insbesondere
fest, es seien keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, die den
Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen liessen. Denn die geltend gemachte Festnahme und
anschliessende Inhaftierung seien als unglaubhaft zu werten. Zudem habe
er gemäss eigenen Angaben nie eine Vorladung für den Militärdienst erhal-
ten oder sonst je Probleme mit dem Militär gehabt. Folglich begründe die
geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünfti-
gen asylrelevanten Verfolgung.
5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, bei der
Würdigung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen minderjähriger Personen,
sei das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (UNO-Kinderrechtskonvention; SR 0.107) zu beachten. Gemäss den
UNHCR-Richtlinien und dem Ausschuss für die Rechte des Kindes solle
bei Fragen zur Glaubhaftigkeit von Ausführungen einer UMA im Zweifel zu
Gunsten des Kindes entscheiden werden. Diesem Grundsatz sei auch vor-
liegend zu folgen.
Die Vorinstanz habe sich inhaltlich nicht mit den Schilderungen des Be-
schwerdeführers zur Inhaftierung auseinandergesetzt, sondern sich darauf
beschränkt, diese als nachträglich konstruiert zu bezeichnen, weil er die-
ses Ereignis an der BzP nicht erwähnt habe. Dies obwohl er über 50 Fra-
gen zur Inhaftierung und Entlassung glaubhaft beantwortet habe, insbe-
sondere seien seine Schilderungen nachvollziehbar und mit Realkennzei-
chen versehen ausgefallen. Damit habe die Vorinstanz unterlassen, den
Sachverhalt vollständig zu würdigen.
Sodann habe er bereits anlässlich der Anhörung begründet, weshalb er die
Inhaftierung bei der BzP nicht erwähnt habe. Es sei nachvollziehbar, dass
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eine UMA nach einer beschwerlichen und gefährlichen Reise in die
Schweiz kurz nach ihrer Ankunft sehr ängstlich sei und nicht abschätzen
könne, ob und wie ihre Aussagen an der BzP verwendet würden. Dies gelte
umso mehr als er bei der BzP weder von einer Rechtsvertetung noch von
einer Vertrauensperson oder sonst jemandem vorgängig über die BzP auf-
geklärt worden sei. Noch vor der BzP, also bevor Hinweise auf eine Voll-
jährigkeit vorgelegen seien, sei bei ihm eine Handknochenanalyse durch-
geführt worden. Es sei verständlich, dass eine UMA, der man mitteile, man
glaube ihr die Altersangaben nicht, an der anschliessenden BzP skeptisch
sei und sich vorsichtig ausdrücke. Da die BzP lediglich 55 Minuten gedau-
ert habe und er damals erst (…) Jahre alt gewesen sei, habe kein Vertrau-
ensverhältnis geschaffen werden können. Im Weiteren hätten ihm der Dol-
metscher und die Befragerin deutlich gesagt, er habe sich kurz zu fassen
und könne bei einer allfälligen späteren Anhörung ausführlicher berichten,
weshalb er sich nicht getraut habe über seine Inhaftierung zu berichten.
Unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft hält er insbesondere fest, es
sei davon auszugehen, dass seine Familie im Fokus der Behörden stehe,
da bereits zwei seiner Familienmitglieder zwangsrekrutiert worden seien,
(…) aus dem Militärdienst desertiert und auch (…) aus Eritrea geflüchtet
sei. Daher sei davon auszugehen, dass er begründete Furcht gehabt habe,
spätestens bei Eintritt der Volljährigkeit in den Militärdienst zwangsrekru-
tiert zu werden. Selbst wenn die Vorinstanz diese Furcht nicht als asylrele-
vant einstufe, weil er nach der Inhaftierung (…) unbehelligt geblieben sei,
sei er trotzdem im Fokus der Behörden gestanden. Denn die Tatsache,
dass er nur mittels Bürgschaft entlassen worden sei, zeige, dass die Be-
hörden hätten sicherstellen wollen, dass er das Land nicht verlasse.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Auf die mehrheit-
lich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zu-
sammenfassung oben E. 5.1) kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen
– zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Befürchtung des Beschwerdefüh-
rers, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, auf-
grund seines Alters – bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeit-
punkt – zwar plausibel erscheint. Jedoch ist die blosse Möglichkeit einer
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drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst flüchtlingsrecht-
lich nicht relevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die
aus entsprechenden Motiven erfolgt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteile publiziert]).
6.3 Hinsichtlich der erst an der Anhörung geltend gemachten versuchten
illegalen Ausreise im Jahr 2013 und der angeblichen anschliessenden In-
haftierung spricht einerseits die Argumentation des SEM gegen die Glaub-
haftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers. So
hat es zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die
Fragen, ob er irgendwelche Probleme mit den Behörden oder anderen Or-
ganisationen gehabt habe, oder ob er jemals inhaftiert gewesen sei, ver-
neint. Da diese Fragen lediglich mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten waren,
hätte der Beschwerdeführer spätestens zu jenem Zeitpunkt der BzP die
Gelegenheit (und die Pflicht) gehabt, die später an der Anhörung ausführ-
lich geschilderte Haft zu erwähnen respektive die Frage zu bejahen, ohne
bereits umfassend darüber zu erzählen. Daher überzeugt der Einwand auf
Beschwerdestufe, er habe die Inhaftierung an der BzP nicht erwähnt, da er
aufgefordert worden sei sich kurz zu fassen, nicht. Auch von einer (…) UMA
darf erwartet werden, dass sie – trotz möglicherweise schwierigen Erleb-
nissen auf der Flucht – die zentralen Asylvorbringen bereits in der BzP
nennt, insbesondere aber auf die einfache Frage, ob sie in Haft gewesen
sei, die zutreffende Kurzantwort zu geben vermag. Im Übrigen klärte die
Befragerin den Beschwerdeführer vorgängig sehr wohl über die BzP auf
und wies ihn insbesondere darauf hin, dass die Behörden in seinem Hei-
matland keine Kenntnis von seinen Aussagen erhalten würden, weshalb er
ohne Furcht reden könne (vgl. A10/11 S.1 f.).
Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers anlässlich der Anhörung tatsächlich einige Realkennzeichen auf-
weisen. So wirkt etwa die Schilderung seines Gedankenganges, er habe
den Soldaten die Wahrheit bezüglich seines beabsichtigten Grenzübertrit-
tes gesagt, weil er sich gefürchtet habe, schlimmer bestraft zu werden,
wenn er lügen würde, lebensnah (vgl. A22 F107). Auch weitere Aussagen
wirken authentisch, unter anderem, weil er spontan auf Details hinweist,
beispielsweise, dass er auf einer Decke geschlafen habe, jedoch nichts
gehabt habe, um sich zuzudecken (vgl. A22 F127), dass das Wasser in der
Nacht kondensiert und auf ihn getropft sei (vgl. A22 F133) sowie, dass er
sich nur einmal im Monat habe waschen dürfen, weshalb sein ganzer Kör-
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per gejuckt und er sich oft gekratzt habe (A22 F133), er dadurch Kratzspu-
ren am Körper gehabt habe und voller Läuse gewesen sei, weil er keine
Kleider zum Wechseln gehabt habe (vgl. A22 F138). Insofern ist der Ein-
wand des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Schilderungen zur gel-
tend gemachten Haft nicht hinreichend gewürdigt, nicht gänzlich von der
Hand zu weisen, zumal es zwar einerseits die Frage der Glaubhaftigkeit
offen lässt (vgl. Ziff. 1 der angefochteten Verfügung), im Rahmen der Wür-
digung zusätzlicher Faktoren dann aber einzig auf die Unglaubhaftigkeit
verweist (vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung).
In einer Abwägung wiegt der krasse Widerspruch hinsichtlich eines zentra-
len Asylgrundes zwischen der BzP und der Anhörung dennoch schwer.
Hinzu kommt, dass nahe liegt, dass sich die vom Beschwerdeführer ge-
schilderten Erlebnisse, gerade jene, die mit Realzeichen versehen sind,
auf der Flucht zugetragen haben könnten. Aufgrund der nachfolgenden
Ausführungen (vgl. E. 6.4) kann die Frage der Glaubhaftigkeit der versuch-
ten illegalen Ausreise im Jahr 2013 und der anschliessenden Haft aber
letztlich offen gelassen werden, weshalb die nicht vollständige Würdigung
der Haft durch das SEM keine weiteren Folgen hat.
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land ille-
gal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu
befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bis-
herige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischen-
zeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Ge-
richts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Perso-
nen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimat-
staat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befänden, die
Eritrea zuvor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon aus-
zugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der
begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten
Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl.
a.a.O., E. 5).
6.4.2 Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers für sich alleine, vermag
also seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Des Weiteren ist die
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geltend gemachte Haft, selbst wenn sie glaubhaft wäre, nicht als zusätzli-
cher Faktor im Sinne der soeben genannten Rechtsprechung zu qualifizie-
ren, zumal sie nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven (illegale
Ausreise) erfolgte. Das SEM führte zu Recht aus, der Beschwerdeführer
sei gemäss eigenen Angaben ohne Ermahnungen oder Auflagen aus der
Haft entlassen worden und habe anschliessend während (…) zu Hause
gewohnt, ohne noch mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein. Der
Umstand, dass es zu seiner Freilassung einer Bürgschaft bedurft habe,
vermag daran noch nichts zu ändern. Denn aus den Akten ist nicht ersicht-
lich, dass die Zwangsrekrutierungen seines Vaters und (…), die Ausreise
(…) einige Monate vor dem Beschwerdeführer sowie die Desertion (…) ne-
gative Folgen für ihn und für seine Familienmitglieder gehabt hätten. Zu-
dem hatte offenbar auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers im
(…) keine Konsequenzen für seine (…) (vgl. A22 F49). Andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illega-
len Ausreise aus seinem Heimatstaat keine flüchtlingsrechtliche Relevanz
beizumessen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das
SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und rechtmässig ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutge-
heissen hat und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnis-
sen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind indes keine Kosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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