Abtei lung V
E-2739/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2739/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein russischer Staatsangehöriger aus
A._______ - am 16. Juli 2001 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz
stellte, welches mit Entscheid vom 28. Januar 2002 abgewiesen und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügt wurde,
dass der Beschwerdeführer unter Erhalt einer Rückkehrhilfe am
18. Februar 2002 die kontrollierte Rückreise nach Russland antrat,
dass er sich aussagegemäss während eines Aufenthalts in Zürich-
Kloten am 27. März 2010 entschieden habe, den Weiterflug nach
Moskau nicht anzutreten und nach nächtlicher Überlegung am
28. März 2010 im Transit am Flughafen Zürich erneut ein Asylgesuch
einreichte,
dass ihm gleichentags mit Zwischenverfügung des BFM die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer des weiteren
Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens
Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 1. April 2010 am Flughafen Zürich
summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt und am 7. April 2010
vom BFM im Beisein einer Vertretung eines anerkannten
Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass er dabei er im Wesentlichen vorbrachte, seit Frühjahr 2004 sei er
für die Marktentwicklung eines neuen Handelssegmentes der
Y._______, in B._______ tätig gewesen,
dass er während dreier Jahre erheblich zum wirtschaftlichen
Unternehmenserfolg beigetragen habe, weshalb er sich beruflich habe
verändern wollen und anlässlich einer Führungsversammlung am
1. April 2007 seine Kündigung bekannt gegeben habe,
dass er am Morgen des 13. Juni 2009 von seiner Frau darüber
informiert worden sei, dass ihr Sohn respektive sein Stiefsohn am
Abend zuvor von Unbekannten zusammengeschlagen worden und nun
schwer verletzt in Spitalpflege sei,
Seite 2
E-2739/2010
dass sich der Beschwerdeführer am Vormittag des 15. Juni 2009 auf
dem regionalen Polizeirevier nach den Ermittlungsergebnissen
erkundigt und erfahren habe, dass der Vorfall noch nicht registriert
worden sei,
dass weitere Abklärungen ergeben hätten, dass der Vorfall beim
lokalen Polizeirevier aktenkundig, aber noch nicht ans regionale
Polizeirevier weitergeleitet worden sei,
dass ihn die diensthabenden Beamten auf die Aussichtslosigkeit
dieses Falles hingewiesen und ihm geraten hätten, keine Anzeige zu
erstatten,
dass eigene Nachforschungen ergeben hätten, dass der Überfall auf
seinen Stiefsohn schlussendlich eine Warnung von Seiten der
Führungsriege der Firma Y._______ gewesen sei,
dass ihn dieses Vorkommnis veranlasst habe, sich aus dem (...)-
geschäft zurückzuziehen, und er bei der Firma Z._______ eine Stelle
im (...) angetreten habe,
dass er sich anlässlich einer Weinmesse in Moskau im Februar 2010
den Unbill der Führungsspitze seines vormaligen Arbeitgebers
zugezogen habe und von deren Führungskräften andeutungsweise
bedroht worden sei,
dass ihn diese doppeldeutigen Aussagen verwirrt und beängstigt
hätten, weshalb er sich zu einer dreitägigen Auszeit in der C._______
entschlossen habe,
dass er einen Tag nach seiner Abreise von seinem ehemaligen
Arbeitskollegen V. erfahren habe, dass er (der Beschwerdeführer) um
seiner und seines Stiefsohnes Sicherheit willen besser nicht nach
Russland zurückkehren solle,
dass er sich auf seinem Rückflug am 27. März 2010 während seines
Aufenthaltes in Zürich deshalb entschlossen habe, den Weiterflug
nach Moskau nicht anzutreten,
dass er als Beweismittel seinen russischen Reisepass sowie seinen
russischen Inlandpass zu den Akten gab,
Seite 3
E-2739/2010
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2010 - am folgenden Tag
eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 28. März 2010
ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass es sich bei der behaupteten Verfolgung um Übergriffe Dritter
handeln würde, welche der Beschwerdeführer mafiösen Kreisen
zuordne,
dass eine Verfolgung durch die Mafia und/oder durch korrupte lokale
Beamte nicht asylrelevant sei, da sie auf Bereicherungsabsicht
zurückzuführen sei und staatlicherseits im Rahmen der Möglichkeiten
bekämpft werde,
dass die organisierte Kriminalität, Gelderpressungen, Drohungen
sowie Angriffe auf die körperliche Integrität grundsätzlich auch in
Russland strafbare Handlungen darstellen würden, welche von den
zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und
geahndet würden,
dass zugegebenermassen zwar nicht ausgeschlossen werden könne,
dass auf lokaler Ebene einzelne Polizeibeamte korrupt seien oder aus
Angst nur unzureichend gegen die organisierte Kriminalität vorgehen
würden, der russische Staat hingegen solche Verfehlungen einzelner
Beamter weder anrege noch billige,
dass der russische Staat bei Übergriffen Dritter grundsätzlich als
schutzfähig und schutzwillig gelte,
dass sich Betroffene auch an eine der zahlreichen
Nichtregierungsorganisationen (NGO's) oder an die Ombudsperson für
Menschenrechte wenden könnten,
dass es dem Beschwerdeführer darüber hinaus freistehe, sich den
lokalen beziehungsweise regionalen Verfolgungsmassnahmen durch
einen Wohnortswechsel innerhalb der russischen Föderation zu
Seite 4
E-2739/2010
entziehen, zumal in Russland die Niederlassungsfreiheit
verfassungsmässig garantiert werde,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2010 (Übergabe
an die Flughafenpolizei am 21. April 2010) beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts die Flughafenpolizei Zürich am 21. April 2010 um eine
Übersetzung der in russischer Sprache verfassten Beschwerdebegrün-
dung ersuchte,
dass die Flughafenpolizei Zürich dem Bundesverwaltungsgericht am
22. April 2010 eine Übersetzung ins Deutsche per Telefax zustellte,
dass der Beschwerdeführer der Beschwerde zwei Bescheinigungen
des Innenministeriums der russischen Föderation beilegte, wonach die
Eröffnung eines Strafverfahrens für den Stadtbezirk D._______ der
Stadt B._______ abgelehnt worden sei sowie eine Kopie der Mitteilung
über eine Durchführung (Überprüfung) eines Überfalls,
Seite 5
E-2739/2010
dass die Akten am 22. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
vollständig eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen -
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das
Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111
Seite 6
E-2739/2010
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt
wird - um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu
Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil seine
Vorbringen nicht asylrelevant sind, da es sich bei den von ihm geltend
gemachten Behelligungen um solche von privater Seite handelt,
dass die in der Rechtsmittelschrift nochmals betonte Bedrohungslage
seitens der Führungsriege der Y._______ und das Beharren auf der
Unfähigkeit des russischen Staates, dem Beschwerdeführer den
nötigen Schutz zu gewähren, nicht zu überzeugen vermögen,
Seite 7
E-2739/2010
dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz
einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach
die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in
einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür
zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie
übergegangen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18),
dass nach dieser Theorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat
abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats
(beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine
entscheidende Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.3, S. 203),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden
Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland
abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der
russischen Föderation die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen
ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe
Dritter vorgingen und insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von
einem konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit
der staatlichen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen von sich aus auf staatlichen
Schutz insofern verzichtet hat, als er es unterliess, die heimatlichen
Sicherheitsbehörden über die drei gegen ihn persönlich gerichteten
Drohungen der Mitarbeitenden der Y._______ in Kenntnis zu setzen,
dass es ihm nämlich umso mehr zuzumuten gewesen wäre, die
Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, als er eigenen
Aussagen gemäss über deren Urheberschaft Bescheid zu wissen
glaubte,
Seite 8
E-2739/2010
dass auch aus seinem Einwand, die diensthabenden Beamten hätten
ihm von einer Anzeige wegen des Vorfalles seines Stiefsohnes
abgeraten, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die
Behörden nicht gewillt oder nicht fähig wären, im vorliegenden Fall
Schutz vor Verfolgung zu gewähren,
dass sich aus den Akten ergibt, dass - entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers - die Verwaltungsbehörde für Innere
Angelegenheiten für den Stadtbezirk D._______ der Stadt B._______
am 16. Juni 2009 eine Ermittlung betreffend seinen Stiefsohn
durchgeführt hat, auf deren Grundlage der Entscheid über die
Ablehnung der Eröffnung eines Strafverfahrens getroffen worden ist,
dass der Beschwerdeführer dagegen eine Einsprache unterliess,
weshalb sein Beharren der fehlenden Schutzwillig- und fähigkeit der
heimatlichen Sicherheitsbehörde in Leere stösst,
dass ausserdem festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer
nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt und auch
nicht davon auszugehen ist, er werde auf nationaler Ebene gesucht,
dass damit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu
bejahen ist, womit der Beschwerdeführer gemäss dem
Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerde noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern können,
dass ferner auf die diesbezüglichen, nicht zu beanstandenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
Seite 9
E-2739/2010
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Russland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
Seite 10
E-2739/2010
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Russland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über einen
gültigen Reisepass verfügt respektive es ihm obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Eventualantrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit
vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte
Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c
AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige
Instruktion gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG
somit abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 11
E-2739/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Flughafenpolizei Zürich.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 12