B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2740/2016
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 3),
D._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 4),
E._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 5),
Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchten,
dass am 18. Dezember 2015 eine Befragung zur Person durchgeführt
wurde, bei der sie unter anderem angaben, sie hätten ihren Heimatstaat
aufgrund von Problemen des Beschwerdeführers 1 mit den Behörden An-
fang November 2015 verlassen und seien über die Türkei, Griechenland,
Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz
gelangt,
dass der Beschwerdeführer 1 betreffend seinen Gesundheitszustand aus-
führte, er leide an einem (…)mangel, sei aber ansonsten gesund,
dass die Beschwerdeführerin 2 mitteilte, sie sei schwanger,
dass das SEM am 14. Januar 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die kroati-
schen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass sich Kroatien innert Frist nicht vernehmen liess,
dass den Beschwerdeführenden am 17. März 2016 das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Kroatiens gemäss Dublin-III-VO, sowie zur Über-
stellung dorthin gewährt wurde,
dass am (…) die Beschwerdeführerin 5 geboren wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. April 2016 ausführten,
sie seien mit einer Wegweisung nach Kroatien nicht einverstanden,
dass sie sich lediglich einige Stunden dort aufgehalten hätten, und von den
kroatischen Behörden mit Bussen nach Slowenien gebracht worden seien,
dass sie während zweier Stunden durch die kroatische Polizei und das Mi-
litär inspiziert worden seien und die Beschwerdeführerin 2 trotz ihrer
Schwangerschaft die Toilette nicht habe benutzen dürfen,
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dass ihnen mitgeteilt worden sei, sie dürften nicht in Kroatien bleiben, son-
dern müssten das Land verlassen,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. April 2016 – eröffnet am 28. April
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die kroatischen Behörden hätten innert der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen nicht Stellung genommen, wodurch die Zustän-
digkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt
auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 15. März 2016 an Kroatien übergegan-
gen sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Kroatiens
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass Kroatien der Übernahme stillschweigend zugestimmt habe und eine
Wegweisungsverfügung sowie eine allenfalls damit verbundene Andro-
hung einer Haftstrafe die Zuständigkeit Kroatiens nicht in Frage stellen wür-
den,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit habe,
dass Kroatien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)
ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umge-
setzt habe,
dass betreffend die durch die Beschwerdeführenden im Rahmen des recht-
lichen Gehörs geltend gemachte Behandlung festzuhalten sei, dass Kroa-
tien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem sei und sie
sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnten,
wenn sie sich durch die dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig
behandelt fühlen sollten,
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dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden bei
einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzun-
gen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung
ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
ihren Heimatstaat überstellt,
dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorlie-
gen würden,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
3. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM
sei anzuweisen, sich für die Asylgesuche für zuständig zu erklären, even-
tualiter sei das SEM anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung nach Kroatien unter Beachtung der aktuellen
Situation erneut zu beurteilen, subeventualiter sei das Dublin-Verfahren zu
sistieren, bis über die Situation in Kroatien Klarheit herrsche,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des
Vollzugs, Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie zur Begründung nebst einer erneuten Schilderung der Asylgründe
insbesondere vorbrachten, sie hätten zur Androhung des Nichteintretens-
entscheids nicht ausführlich Stellung nehmen können, da die Beschwerde-
führerin 2 während der ursprünglichen Frist (bis zum 27. März 2016) die
Beschwerdeführerin 5 geboren habe, und die gewährte Fristverlängerung
(bis zum 9. April 2016) sehr kurz gewesen sei,
dass die kroatischen Behörden ihnen anlässlich ihres Aufenthalts nicht die
Möglichkeit gegeben hätten, einen Asylantrag zu stellen,
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dass Kroatien das Wiederaufnahmegesuch der Schweiz nicht beantwortet
habe, und damit auch nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse eingegangen
sei; insbesondere liege seitens der dortigen Behörden keine Garantie dafür
vor, dass sie als Familie mit zwei minderjährigen Kindern und einem Baby
familien- respektive kindgerecht untergebracht und unterstützt würden,
dass sie befürchten würden, im Falle einer Rückkehr nach Kroatien unter
sehr schlechten und menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen
und die Gefahr bestehe, von dort aus in ein anderes Land zurückgescho-
ben zu werden,
dass das SEM im angefochtenen Entscheid oberflächlich und ungenügend
auf die tatsächliche Situation in Kroatien im Allgemeinen und die Bedingun-
gen für Familien mit minderjährigen Kindern im Besonderen eingegangen
sei, womit der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Überstellung der Beschwerdefüh-
renden nach Kroatien mit Verfügung vom 4. Mai 2016 gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass zunächst festzustellen ist, dass der Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Androhung des
Nichteintretensentscheids gewahrt wurde,
dass das Schreiben des SEM vom 17. März 2016 den Beschwerdeführen-
den aufgrund der Geburt der Beschwerdeführerin 5 zwar erst am 30. März
2016 zugestellt werden konnte,
dass die Frist hernach aber bis zum 9. April 2016 verlängert wurde, und sie
für die Vorbereitung der Stellungnahme vom 8. April 2016 somit zehn Tage
Zeit hatten,
dass auf Beschwerdeebene sodann nicht ausgeführt wird, welche Einwen-
dungen gegen die Zuständigkeit Kroatiens oder die Überstellung dorthin in
der Eingabe vom 8. April 2016 nicht hätten vorgebracht werden können,
dass daher kein Grund für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung
aus formellen Gründen besteht,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 13 Dublin-IIII-VO derjenige Mitgliedstaat zuständig ist,
dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat,
dass die Beschwerdeführenden angaben, sie hätten sich vor der Einreise
in die Schweiz unter anderem in Kroatien aufgehalten,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz
vom 14. Januar 2016 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die ins schweizerische Nichteintretensverfahren ihrer Eltern einbezo-
gene Beschwerdeführerin 5 gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO in das kro-
atische Asylverfahren der Beschwerdeführenden 1 und 2 einbezogen wird,
ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für das Asyl- und ein all-
fälliges Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden somit gegeben
ist,
dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden
einzelfallgerecht auseinandergesetzt hat und weder eine Verletzung der
Abklärungs- noch der Begründungspflicht erkennbar ist,
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroa-
tien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist, oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
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dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie
aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der durch das SEM erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass die Erwägungen im Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die
Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einho-
lung von Garantien für bestimmte Personengruppen ausdrücklich nur ge-
genüber den italienischen Behörden gelten,
dass das SEM nicht gehalten war, von den kroatischen Behörden individu-
elle Auskünfte betreffend die Unterbringung und Behandlung der Be-
schwerdeführenden einzuholen,
dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden in Kroatien erlebten
Behandlung auf die Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann,
dass sie hinsichtlich des kroatischen Asylsystems im Übrigen pauschal auf
angeblich schlechte Bedingungen verweisen,
dass sich der aktuellste Bericht der vom Europäischen Flüchtlingsrat ECRE
erstellten Asylum Information Database (aida; Country Report: Croatia vom
Dezember 2015) ausführlich zur derzeitigen Situation in Kroatien – insbe-
sondere zum Asylverfahren als solchem, zur Behandlung von vulnerablen
Asylsuchenden, zu den Unterbringungsmodalitäten, zum Zugang zu medi-
zinischer Betreuung und zu den Haftgründen – äussert,
dass sich daraus ergibt, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien grundsätz-
lich problemlos Zugang zum Asylverfahren haben (vgl. a.a.O., S. 27),
dass sie in der Regel in einem von zwei Asylzentren (Zagreb oder Kutina)
untergebracht werden, wovon eines auf die Unterbringung vulnerabler Per-
sonen (darunter auch Kinder) ausgerichtet ist,
dass – anders als in den Jahren 2012 und 2013 – derzeit keine Überbele-
gung der Zentren besteht, nachdem sich die Situation durch organisatori-
sche Massnahmen des Innenministeriums (Aufbau des Zentrums in Zag-
reb) entspannt hat und mittlerweile jeder registrierte Asylsuchende Zugang
zu einer Unterbringung hat (vgl. a.a.O., S. 48 f.),
dass Asylsuchende in den Zentren drei Mahlzeiten am Tag erhalten, ihre
Zimmer mit einer bis drei weiteren Personen teilen und eine ausreichende
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Zahl an Duschen und Toiletten zur Verfügung steht, die regelmässig gerei-
nigt werden,
dass eine Krankenschwester präsent ist und wöchentlich ein Arzt die Zen-
tren besucht, womit die medizinische Notversorgung sichergestellt ist,
dass schliesslich zur sozialen Unterstützung Sozialarbeiter des kroati-
schen Roten Kreuzes von Montag bis Freitag täglich in den Zentren anwe-
send sind (vgl. zum Ganzen a.a.O. S. 49 f. und 57 f.),
dass gegen einen allfällig negativen Asylentscheid – in der Regel innert 30
Tagen – Beschwerde beim Administrative Court erhoben werden kann, die
aufschiebende Wirkung hat (vgl. a.a.O., S. 22 f.), und mittellose Asylsu-
chende im Rechtsmittelverfahren Zugang zu kostenloser juristischer Ver-
tretung haben (vgl. a.a.O., S. 23 ff.),
dass sich die Vorbehalte der Beschwerdeführenden gegenüber dem kroa-
tischen Asylwesen somit nicht bestätigen,
dass daher keine individuellen Gründe aufgezeigt wurden, die eine Über-
stellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien als unzulässig erschei-
nen liessen,
dass – wie durch das SEM zutreffend festgestellt – unter diesen Umstän-
den die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerecht-
fertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss die-
ser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass anzumerken bleibt, dass das SEM die Beschwerdeführenden unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Angemessenheit dieser Frist –
mangels Kognition – nicht überprüfen kann (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es dem zuständigen Kanton und dem SEM obliegt, die am (…) er-
folgte Niederkunft der Beschwerdeführerin 2 respektive die Geburt der Be-
schwerdeführerin 5 bei der Überstellung nach Kroatien angemessen zu be-
rücksichtigen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
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dass die mit der Beschwerde beantragte unentgeltliche Prozessführung
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi