B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2741/2014
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khar-
tum (nachfolgend: Botschaft) ersuchte der eritreische Beschwerdeführer
am 25. Juli 2011 sinngemäss um Asyl und Bewilligung der Einreise in die
Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr
2005 die zwölfte Klasse in B._______ besucht, wo er auch Militärdienst
habe leisten müssen. Ausserdem sei er während dieses Jahres immer
wieder angehalten worden, Arbeiten für die Regierung auszuführen.
Schliesslich habe er die Schule dennoch abschliessen können und sei
am (…) aufgenommen worden. Während seines zweiten Studienjahres
sei im Februar 2008 ein Dekret ergangen, wonach alle Studenten den
Nationaldienst absolvieren müssten. Er sei hierfür einem Ort namens
C._______ zugeteilt worden. Nachdem er den dreimonatigen Dienst ab-
solviert habe, sei es ihm nicht erlaubt worden, weiter zu studieren, son-
dern er habe in der Armee bleiben müssen. Er habe alle möglichen Ver-
suche unternommen, zum Studium zurückzukehren, was ihm jedoch ver-
wehrt worden sei. Er sei sogar eingeschüchtert und bedroht worden. An-
lässlich eines von der Regierung organisierten halbjährlichen Treffens von
(…) 2008 habe er erneut darum ersucht, zum Studium zurückkehren zu
können. Daraufhin sei er eines Nachts von Militärs mitgenommen und
beschuldigt worden, der Regierung gegenüber nicht loyal zu sein und den
Militärdienst zu verweigern. Er sei in ein Militärgefängnis gebracht wor-
den, wo er gefoltert und misshandelt worden sei. Später sei er ins
D._______ Militärgefängnis versetzt worden, wo er erneut misshandelt
worden sei. Schliesslich sei er mit einer Verwarnung und gegen Ent-
schuldigung entlassen worden. In der Folge sei er im September 2008
dem Gebiet E._______ zugeteilt worden, um unter anderem als (…) zu
arbeiten. Im (…) 2009 sei er von seinem Offizier aufgefordert worden, ei-
nen Finanzbericht zu fälschen, um so durch Betrug 70'000 Nakfa zu er-
langen. Als er sich geweigert habe dies zu tun, habe ihn der Offizier be-
schuldigt, "Radio Wagahta" zu hören und diesem Programm zu folgen,
welches von der Oppositionsbewegung Eritreas aus Äthiopien gesendet
werde. Er sei erneut gefangen genommen und erst nach sechs Monaten
wieder freigelassen worden. Danach sei ihm sein jährlicher Urlaub sowie
sein Taschengeld verwehrt worden, weshalb er einige Monate später in
den Sudan ausgereist sei. Im Sudan sei er aber nicht in Sicherheit, da er
jederzeit von eritreischen Spionen entführt oder von der sudanesischen
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Regierung deportiert werden könnte. Ausserdem habe er keine Möglich-
keit, seine Ausbildung weiterzuführen.
Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Flüchtlings-
ausweises bei, gemäss welcher er dem Flüchtlingscamp F._______ zu-
gewiesen ist.
B.
Am 16. August 2013 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylge-
suchs und setzte dem Beschwerdeführer Frist, detaillierte Informationen
bezüglich seiner Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel ein-
zureichen.
C.
Mit fristgerechter Eingabe vom 15. Januar 2014 legte der Beschwerde-
führer dar, er stamme aus G._______, sei katholischen Glaubens und
gehöre der Ethnie der Bilen an. Von (…) 2005 bis (…) 2006 habe er das
12. Schuljahr in B._______ absolviert und danach von (…) 2006 bis (…)
2008 in H._______ das (…) besucht. Von (…) 2008 bis im (…) 2010 sei
er in E._______ als (…) fürs Militär tätig gewesen. Er sei zweimal inhaf-
tiert gewesen, einmal für drei Monate ([…] 2008) wegen fehlender Loyali-
tät dem Militär gegenüber und einmal für sechs Monate ([…] 2009), da er
sich geweigert habe, einem Offizier bei einem Betrug zu helfen. Von Juni
2005 bis zu seiner Ausreise im März 2010 habe er Militärdienst geleistet
und all seine Bemühungen, seine Ausbildung weiterzuführen, seien er-
folglos geblieben. Nach der letzten Freilassung habe er keinen Urlaub
sowie keine Bezahlung mehr erhalten und habe zudem schwere Arbeit
verrichten müssen. Vom (…) bis zum (…) 2010 habe er sich im Flücht-
lingscamp F._______ aufgehalten, wo er registriert worden sei. Aus
Gründen der Sicherheit und der mangelnden Grundversorgung habe er
das Camp schliesslich verlassen und lebe heute mit Freunden in Khar-
tum. Sein Leben finanziere er mit Gelegenheitsjobs als Tagelöhner. Im
Sudan gebe es keine Arbeit, keine Reisefreiheit und regelmässige
"Round-Ups" durch die Polizei, welche jederzeit zu seiner Deportation
führen könnten. Ausserdem könne er seine Ausbildung nicht weiterführen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine "Admisssion Card"
zur Abschlussprüfung des 12. Schuljahrs in B._______ aus dem Jahr
2006, seinen Studentenausweis des (…) vom 15. Februar 2007 sowie
seinen Flüchtlingsausweis zu den Akten (alles in Kopie).
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D.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 (eröffnet am 24. April 2014) lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz.
E.
Mit in Englisch verfasster Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2014 ersuchte
der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
2.
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2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung kann indes verzichtet
werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen
– formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohn-
te, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die
Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
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Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128).
3.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zu-
gemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält
sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie
auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Dritt-
staat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsu-
chende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder er-
langen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Krite-
rien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumut-
bar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnä-
he zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein
die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli-
chen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere
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die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht. Seine Schilderungen lies-
sen darauf schliessen, dass er aufgrund seiner Haft ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei des-
halb zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach
einer Person das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zuzumuten
ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Be-
schwerdeführer sei im Sudan als Flüchtling registriert. Bezüglich der Fra-
ge, warum ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht möglich bezie-
hungsweise zumutbar sein sollte, habe er angegeben, sich als Flüchtling
nicht frei bewegen zu können und Angst vor einer Festnahme und einer
darauffolgenden Deportation zu haben. Laut Berichten des Hochkommis-
sariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) würden sich zahl-
reiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Es
sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen
nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte beste-
hen zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Be-
schwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Nachdem er sich als
Flüchtling im Sudan aufhalte, sei es ihm zuzumuten, sich beim UNHCR
zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürch-
tung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, ist gemäss Einschätzung
der Vorinstanz als gering einzustufen. Es gebe vorliegend auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rück-
führung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge er gemäss Akten nicht
über ein geeignetes Risikoprofil, das eine solche Befürchtung objektiv
begründen könnte. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge
bestimmt nicht einfach. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe
indessen hervor, dass er mit Freunden zusammenlebe und als Tagelöh-
ner Arbeit finde. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum sei-
en in seinem Fall aus objektiver Sicht somit nicht unüberwindbar. Eine
schwierige Lebenssituation alleine würde keinen Grund für die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz darstellen. Überdies lebe im Sudan eine
grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitste-
he und weitgehend Unterstützung biete. Auch sei keine besondere Be-
ziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz gegeben, zumal sich
gemäss dessen Angaben keine Angehörigen in der Schweiz aufhielten.
Somit benötige er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52
Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
4.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ins-
besondere vor, er habe das Flüchtlingscamp F._______ verlassen, da es
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dort an Wasser und Essen fehle und dieses ein Zentrum für Entführungen
und Menschenhandel geworden sei. Die dortige Sicherheitslage sei sehr
schlecht, weshalb die meisten Flüchtlinge nach Khartum gingen. Doch
auch in Khartum sei es beinahe unmöglich, Misshandlungen und Ausnüt-
zung anzuzeigen und das UNHCR sei nicht in der Lage, Schutz zu bie-
ten. Dazu komme, dass die Polizei und das Militär in Khartum Flüchtlinge
erpressen und ihnen die Deportation androhen würden. Er sei selber
schon einmal Opfer eines solchen "Round-Ups" geworden und habe nach
zweitägiger Festnahme für seine Entlassung bezahlen müssen. Das
UNHCR sei zwar informiert gewesen, habe sich aber nicht eingeschaltet.
Er habe ausserdem keine Angehörigen im Sudan und somit niemanden in
der Diaspora, der ihn unterstützen könnte.
5.
5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer nach offenbar gravierenden Problemen mit den
heimatlichen Behörden Eritrea verlassen hat, wobei offengelassen wer-
den kann, ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm,
trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritrei-
sche Flüchtlinge im Sudan zuzumuten, dort zu verbleiben, und er ist nicht
auf den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG angewiesen.
5.2 Wie das BFM zu Recht feststellte, bestehen keine Hinweise dafür,
dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea droht. Ob-
schon in der Vergangenheit von Deportationen von Eritreern in ihren
Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H., sowie Medienmitteilung des
UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Su-
dan", vom 26. Juli 2011), ist eine diesbezügliche Gefahr für den Be-
schwerdeführer als gering einzustufen. Den Akten sind keine Hinweise zu
entnehmen, die auf ein besonderes Profil und damit auf die Annahme, die
eritreische Regierung könnte an einer Auslieferung besonders interessiert
sein, schliessen liessen. Seine subjektive Furcht erweist sich daher als
objektiv unbegründet. Der Beschwerdeführer bestreitet seit längerer Zeit
seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten, was durch die sudane-
sischen Behörden offensichtlich geduldet wird. Des Weiteren ist er beim
UNHCR im Sudan als Flüchtling gemeldet. Daher vermag er die Regel-
vermutung, wonach er im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, so-
fern erforderlich, erlangen könnte, nicht umzustossen (vgl. E. 3.3). Die auf
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Beschwerdeebene gemachten Einwendungen vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Schliesslich ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden nahen Angehörigen
verfügt. Der Verbleib in Khartum erweist sich deshalb als zumutbar.
5.3 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
als objektiv zumutbar, weiterhin im Sudan zu verbleiben. Zusammenfas-
send ergibt sich, dass das BFM mit weitgehend zutreffender Begründung
feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihm zuzumuten (aArt. 52
Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: