B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-274/2017
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am
20. Januar 2015 und reiste am 7. September 2015 in die Schweiz ein. Am
8. September 2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl. Am 23. September 2015 und am 14. November 2016
wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt.
Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie.
Er habe zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester in B._______
gelebt. Als er noch ein Kind gewesen sei, sei sein Vater durch äthiopische
Militärangehörige getötet worden. Auch sein Bruder sei gestorben. Nach-
dem ihn ein Freund bei der Polizei zu Unrecht als Mitglied der Ogaden
National Liberation Front (ONLF) denunziert habe, sei er im August 2012
von zwei Meleshya-Polizisten auf dem Markt in B._______ verhaftet wor-
den. Er habe jedoch noch vor der Ankunft auf der Polizeistation fliehen
können. Danach habe er sich für einen Monat bei seiner Tante in
C._______ versteckt, sei anschliessend zu seiner Mutter zurückgekehrt
und habe seine Arbeit wieder aufgenommen. Mitte Oktober 2012 sei er ein
zweites Mal auf dem Markt in B._______ festgenommen und im Gefängnis
D._______ inhaftiert worden. Dort sei er körperlich und verbal misshandelt
worden. Nach zwei Monaten habe er fliehen können und habe sich in ei-
nem unbewohnten Gebiet versteckt. Er sei hin und wieder zum Essen nach
Hause zurückgekehrt. Im Januar 2013 sei er von Liyu-Polizisten verhaftet
und im Gefängnis E._______ in F._______ inhaftiert worden. Dort sei er
wiederholt verhört und geschlagen worden. Hiervon habe er Verletzungen
davongetragen. Am 16. Januar 2015 habe ihn ein Wächter, welcher von
seiner Mutter mit 100 US-Dollar bestochen worden sei, aus dem Gefängnis
hinausgeschleust. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung sei er am 20.
Januar 2015 aus Äthiopien ausgereist.
B.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer infolge einer [Vorfall] im Asylzentrum
G._______ im Zentralgefängnis H._______ inhaftiert und mit Verfügung
vom 22. August 2016 wegen Verdachts der [Straftatbestand] in Untersu-
chungshaft gesetzt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 wurde sein Ge-
such um vorzeitigen Strafantritt bewilligt.
C.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 – eröffnet am 15. Dezember 2016 –
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stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei als
Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei-
ner Wahl gemäss Art. 110a AsylG.
E.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 bestätigte das Departement Gesund-
heit und Soziales des Kantons Aargau die Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, es sei nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von Liyu-Polizisten verhaftet, für
zwei Jahre inhaftiert und anschliessend durch Bestechung der Wachmän-
ner freigelassen worden sei. Es widerspreche der Logik, dass er sich nach
zwei Verhaftungen erneut nach Hause begeben und sich der Gefahr einer
dritten Verhaftung ausgesetzt habe. Auch seine zeitlichen Angaben zu sei-
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ner dritten Verhaftung seien widersprüchlich. Ebenso sei nicht nachvoll-
ziehbar, wie seine Mutter mehrere Polizisten des grössten Gefängnisses
des Regionalstaates Somali für seine Freilassung habe bestechen können
und wie sie die hohe Summe habe aufbringen können. Zudem seien die
Verhaftungen im August und Oktober des Jahres 2012 nicht asylrelevant,
da es an einer sachlichen und zeitlichen Kausalität für die Ausreise fehle.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe nach den ersten
zwei Verhaftungen keine andere Möglichkeit gehabt, als zu seiner Mutter
zu gehen. Er habe weder Geld noch Verwandte in Äthiopien oder Somalia
gehabt, die ihn hätten aufnehmen können. Er habe sich die meiste Zeit
versteckt gehalten und sei nur zum Essen zu seiner Mutter gegangen. Zu-
dem seien seine zeitlichen Angaben stimmig. Er habe einmal versehentlich
eine falsche Zeitangabe gemacht. Diesen Fehler habe er aber nachträglich
korrigiert. Da die Flucht von seiner Mutter organisiert worden sei, sei auch
nachvollziehbar, dass er dazu keine detaillierten Informationen habe geben
können. Er sei bei seiner Flucht lediglich den Anweisungen des Wärters
gefolgt. Überdies habe er sich während der Flucht in einem Schockzustand
befunden, weshalb es ihm später schwer gefallen sei, darüber zu berich-
ten.
5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht die fehlende Asylrelevanz der ersten und
zweiten Verhaftung festgestellt. Ebenso ist den von der Vorinstanz aufge-
führten Gründen für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit seiner dritten Verhaftung zuzustimmen.
Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene keine stichhaltige
Erklärung vorzubringen, weshalb er sich nach der zweiten Verhaftung er-
neut zu seiner Mutter begeben habe, obwohl er von der Polizei bereits ge-
sucht worden sei. Seine diesbezügliche Begründung, er habe keine ande-
ren Verwandten in Äthiopien, widerspricht seinen früheren Angaben. So
gab der Beschwerdeführer noch anlässlich der Anhörung bezüglich seiner
Familie an, er habe nebst seiner Mutter in B._______ weitere Verwandte
(Tante und Schwestern) in Äthiopien (vgl. Akten der Vorinstanz A25/32,
F74,75). Folglich hätte er sich ausser bei seiner Mutter auch bei seiner
Tante und bei seinen Schwestern verstecken können. Da diese Verwand-
ten zudem ausserhalb von B._______ leben sollen, hätte mit einer Flucht
zu ihnen die Gefahr einer erneuten Verhaftung erheblich vermindert wer-
den können, zumal er in der Anhörung selbst angab, er habe sich nach der
ersten Verhaftung für einen Monat unentdeckt bei seiner Tante aufhalten
können (vgl. Akten der Vorinstanz A25/32, F234-238). Daneben wäre es
für ihn auch möglich gewesen, die Nahrungsmittel in sein Versteck bringen
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zu lassen, ohne sich der Gefahr einer erneuten Verhaftung aussetzen zu
müssen. Weshalb er sich dennoch freiwillig nach Hause begeben haben
sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Erzählungen im Zusammenhang
mit der Flucht erscheinen konstruiert. Es ist wenig glaubhaft, dass ihm ein
unbekannter Wächter zur Flucht verholfen und sich so freiwillig der Gefahr,
selbst als Verräter bezeichnet und inhaftiert zu werden, ausgesetzt haben
soll. Auch seine Aussagen bezüglich der zweijährigen Gefangenschaft sind
vage und oberflächlich. Selbst wenn – wie er vorbringt – die Flucht nicht
durch ihn organisiert worden wäre, wäre zumindest zu erwarten gewesen,
dass er einige detaillierte Angaben zu seinen Erfahrungen im Gefängnis
machen könnte, zumal er angibt, zwei Jahre inhaftiert gewesen zu sein.
Angesprochen auf seine Erlebnisse im Gefängnis konnte er in der Befra-
gung anfänglich keine Angaben machen. Auch als der Sachbearbeiter
nachfragte, blieb er substanzlos und gab einsilbig an, er sei gefoltert wor-
den. Man begegne dort Leuten, die durch Folter behindert wurden und sehr
viele Jahre im Gefängnis gewesen seien (vgl. Akten der Vorinstanz A25/32,
F305, 306). Auch die weiteren Schilderungen zu diesem zentralen Element
lassen jegliche Realkennzeichen vermissen. Bei einer solchen tiefgreifen-
den Erfahrung wären zumindest einzelne persönliche Darstellungen zu er-
warten gewesen. Die von der Vorinstanz erkannte Substanzarmut und feh-
lende Erlebnisechtheit in der Schilderung des Gefängnisaufenthaltes ist
nicht von der Hand zu weisen.
5.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine letzte
Verhaftung nicht glaubhaft machen konnte, weshalb sich eine Prüfung der
Asylrelevanz dieser Vorbringen erübrigt. Zudem ist, da der Beschwerde-
führer nach der ersten und zweiten Verhaftung knapp zweieinhalb Jahre
bis zu seiner Ausreise zuwartete und in dieser Zeit unbehelligt blieb, nicht
anzunehmen, er werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Die Vor-
instanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch folgerichtig abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
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Seite 7
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen ist nach kon-
stanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520).
Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings relativ prekär, weshalb
zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten
sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25
E. 8.4). Am 9. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung zufolge
von Protesten und Gewalt in den „regional states“ Oramia und Amhara ei-
nen landesweiten sechsmonatigen Ausnahmezustand (com/news/world-africa-37600225 >, abgerufen am 17.1.2017). Die Folgen
des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist
aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen
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ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfinden und sich
die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, de-
monstrierenden Oromo richtet (37564770 >, abgerufen am 17.1.2017; nal/nahost-und-afrika/reaktion-auf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnahme
zustand-ld.121089>, abgerufen am 17.1.2017). Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, Angehöriger der sich im Konflikt mit den äthiopischen
Behörden befindlichen Volksgruppe der Oromo zu sein. Weder die aktuelle,
allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle
Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen. Zudem spricht die persönliche Situation des Beschwerde-
führers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Er ist
jung, verfügt über eine fünfjährige Schulbildung sowie über ein soziales
Beziehungsnetz (Mutter und Schwestern) in seinem Heimatstaat. Zuletzt
hat er in Äthiopien zwei Jahre als Schuhputzer gearbeitet. In seiner Be-
schwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme gel-
tend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen
würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG).
9.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem