B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2742/2019
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sophie Frühauf,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
ungefähr am 20. September 2018 und gelangte am 30. März 2019 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach seiner Zuweisung
in das Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) fand am 16. April 2019
die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll bei den SEM-Akten 1037739-
11/7). Am 25. April 2019 wurde ihm anlässlich des persönlichen Gesprächs
das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum medizinischen
Sachverhalt gewährt (Protokoll bei den SEM-Akten 1037739-13/4). Am 15.
Mai 2019 wurde er nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu seinen
Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten 1037739-
19/16).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer
aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune mit letztem
Wohnsitz im Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz
D._______. Er habe eine Liebesbeziehung zu seiner (…) vom Haus ne-
benan gehabt, mit der er sich seit ungefähr einem Jahr regelmässig getrof-
fen habe. Ihr Vater sei angesehener Mullah des Dorfes. Rund vier Monate
vor seiner Ausreise seien seine und ihre Eltern zur Beerdigung eines On-
kels seiner (…) gegangen. Die (…) habe zu Hause bleiben müssen, weil
es Mädchen nicht erlaubt sei, an solchen Anlässen teilzunehmen. Er sei zu
ihr gegangen und habe versucht, sie zu trösten; sie seien beide sehr traurig
gewesen über den Tod des Onkels. Es sei dann zum Geschlechtsverkehr
gekommen. Während vierzig Tagen habe er sie dann nicht mehr besuchen
können, bis nach vierzig Tagen wieder eine Feier im Zusammenhang mit
dem Todesfall stattgefunden habe, an welcher die Eltern wieder teilgenom-
men hätten; sie hätten erneut zusammen geschlafen. Drei oder vier Mo-
nate später habe ein Arzt festgestellt, dass seine (…) schwanger sei. Sie
sei daraufhin von ihrer Familie geschlagen worden. Nachdem seine Mutter
ihm von der Schwangerschaft erzählt habe, sei er unverzüglich zu seinem
Onkel mütterlicherseits nach E._______ gegangen. Er habe ihm nichts von
der Schwangerschaft erzählt. Seine (…) sei von ihren Eltern immer stärker
unter Druck gesetzt worden und habe schliesslich zugegeben, dass er sie
geschwängert habe. Daraufhin habe ihre Familie ihn erfolglos gesucht.
Seine Mutter habe dann den Vorschlag gemacht, dass sie heiraten sollten.
Sie habe ihm telefonisch berichtet, der Vater seiner (…) habe ihren Vor-
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schlag abgelehnt und gesagt, seine Tochter und er müssten gesteinigt/ge-
tötet werden; er könne nicht als Mullah die geltenden Regeln auf die eigene
Familie nicht anwenden. Seine Mutter und sein Onkel hätten daraufhin be-
schlossen, dass er nach Europa gehen müsse. Sie habe die Reise finan-
ziert und sein Onkel habe ihn noch bis nach F._______ begleitet, wo er
sich von ihm verabschiedet und einem Schlepper übergeben habe, der für
die Ausreise zuständig gewesen sei.
A.c In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2019 zum Verfügungsentwurf teilte
die Rechtsvertreterin dem SEM mit, sie sei in verschiedenen Punkten nicht
mit dem Entwurf einverstanden.
B.
Mit am 23. Mai 2019 eröffneter Verfügung gleichen Datums stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen derzeitiger Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen liess er eine Kopie der ange-
fochtenen Verfügung und eine Vollmacht einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entschei-
den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Sie seien in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wor-
den, um den Eindruck zu vermitteln, dass er das Geschilderte tatsächlich
erlebt habe. So seien seine Aussagen zum Kennenlernen seiner (...) und
zu den Treffen mit ihr dürftig ausgefallen. Auf entsprechende Nachfrage hin
habe er ausgeführt, sie hätten sich lediglich gesehen und manchmal auch
ein wenig miteinander gesprochen. Gemeinsam unternommen hätten sie
nie etwas, weil seine (...) das Haus nicht habe verlassen dürfen. Seine Er-
klärung auf Vorhalt hin, weshalb er einerseits ausgesagt habe, sie hätten
sich seit ungefähr einem Jahr regelmässig getroffen, und andererseits vor-
gebracht habe, sie hätten nichts gemeinsam unternommen, er habe mit
einem Jahr gemeint, dass er ab diesem Zeitpunkt angefangen habe, sie zu
mögen, überzeuge nicht. Zudem seien seine Aussagen zum ersten Treffen
im Haus seiner (...) sehr rudimentär ausgefallen, zumal er lediglich vorge-
bracht habe, sie seien beide sehr traurig gewesen und hätten vor Angst
gezittert, er sei dann nach Hause gegangen. Detailliertere Aussagen seien
von ihm nicht erhältlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch auf
Nachfrage hin zu seiner Antwort auf die Frage, was ihn an seiner (...) fas-
ziniert habe, er möge alles an ihr, nur schon die Art, wie sie hin und her
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gelaufen sei, er denke auch jetzt an sie, kein detailliertes Bild von ihr zu
zeichnen vermocht. Es gehe nicht über Allgemeinheiten hinaus, wie es un-
ter Verwandten üblich sei.
Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche angesichts seines so-
ziokulturellen Hintergrundes auch, dass er mit seiner (...) im Wissen um die
Anwesenheit seiner Geschwister und ihrer jüngeren Schwester ohne jegli-
che Sicherheitsmassnahmen intim geworden sein wolle. Des Weiteren
habe er einerseits ausgesagt, er sei sich der Risiken einer solchen Bezie-
hung nicht bewusst gewesen. Andererseits habe er von den Leichen eines
Jungen und eines Mädchens erzählt, die am Dorfrand gefunden worden
seien. Später habe der Bruder des Mädchens die Tötung zugegeben, weil
er sie zusammen gesehen habe. Es könne deshalb der Schluss gezogen
werden, dass er sich der Thematik bewusst gewesen oder zumindest be-
reits damit konfrontiert worden sei. Nicht glaubhaft sei des Weiteren, dass
er angeblich seit sechs oder sieben Monaten keinen Kontakt mehr zu sei-
ner Mutter und zu seinem Onkel habe, obwohl er erklärt habe, sich gut mit
ihnen zu verstehen. Sein Vorbringen, er besitze die Telefonnummer seines
Onkels nicht, und es mangle ihm an Geld, um ihn anzurufen, sei wenig
stichhaltig, zumal er ihn bereits in der Vergangenheit wiederholt angerufen
habe, um den Kontakt mit ihm zu pflegen. Gleich verhalte es sich mit seiner
Aussage, er habe aus finanziellen Gründen auch keinen Kontakt mehr zu
seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter.
Mit den Entgegnungen in der Stellungnahme vom 22. Mai 2019 würden
keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die eine andere Beurteilung
rechtfertigen könnten.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge in der Beschwerde,
die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie die
Stellungnahme zum Entscheidentwurf lediglich summarisch wiedergege-
ben und ohne nähere Begründung den Schluss gezogen habe, dass
dadurch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt würden, als
unbegründet erweist. In der angefochtenen Verfügung wurde zwar – wie
zu zeigen sein wird – materiell nicht vollumfänglich stichhaltig, aber in
rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb das SEM die Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht als gegeben erachte. Die Vorbringen in der
Stellungnahme wurden sodann ausdrücklich zur Kenntnis genommen;
dass das SEM dann relativ knapp, ohne im Einzelnen auf die Entgegnun-
gen einzugehen, zum Schluss gelangte, diese vermöchten aus seiner Sicht
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keine andere Beurteilung zu rechtfertigen bedeutet noch nicht eine Verlet-
zung der Begründungspflicht. Auf die materielle Frage, ob die Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen vorlie-
gend erfüllt sind, wird in der nachstehenden Erwägung (E. 6.2) eingegan-
gen. Als unbegründet erweist sich auch die weitere Rüge, die Vorinstanz
habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig geprüft und in
adäquater Weise berücksichtigt, zumal sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
haltes ergeben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung wird deshalb abgewiesen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Ergebnis in Übereinstim-
mung mit dem SEM zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, auch
wenn die geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht vollumfänglich überzeugen. So wird beispielsweise
in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Anhörung verschiedene Charaktereigenschaften sei-
ner (...) aufgezählt, die er an ihr gemocht habe, und auch erklärt, dass er
besonders ihr Grübchen beim Lachen möge und permanent an sie denke.
Des Weiteren gab er tatsächlich eine detaillierte Beschreibung der gemein-
samen Treffen ab und vermochte auch zu schildern, über was er mit seiner
(...) bei seinem ersten Besuch gesprochen habe. Als zutreffend erweist sich
sodann das Vorbringen in Ziffer 9 der Beschwerde, seine einleitende Be-
merkung im Anhörungsprotokoll bei der Frage nach seinen Asylgründen
lasse darauf schliessen, dass es ihm unangenehm gewesen sei, über
diese Dinge zu sprechen, weshalb von einer gewissen Gehemmtheit aus-
gegangen werden müsse. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers, gerade in Berücksichtigung des afghanischen
Kontextes, durchaus auch Realkennzeichen enthalten.
Festzuhalten ist aber selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der gesuchs-
begründenden Vorbringen, dass den vom Beschwerdeführer befürchteten
Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie seiner (...) oder der afghani-
schen Behörden kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen) zugrunde liegt. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung wäre die Ahndung von Verstössen ge-
gen Verhaltensregeln gemeinrechtlicher Natur und würde nicht darauf be-
ruhen, dass der Beschwerdeführer der islamischen Glaubensgemeinschaft
angehört. Ob der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) heutigen
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Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der
von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternati-
vität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdevor-
bringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der all-
gemein in Afghanistan herrschenden Situation und derjenigen des Be-
schwerdeführers ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rech-
nung getragen worden.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2019 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig.
11.
11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi