Abtei lung V
E-2743/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______,
Irak,
vertreten durch Annelise Gerber,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2743/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Dohuk im Nordirak
stammender Angehöriger der jezidischen Glaubensgemeinschaft,
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. November 2008
verliess und am 23. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am
25. November 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 28. November 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 2. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe familiäre Probleme gehabt, weshalb er sich –
auf Anraten seiner Mutter, das Heimatland zu verlassen – in die Türkei
begeben habe,
dass er des Weiteren ausführte, die Situation der Jeziden im Irak sei
sehr kritisch, da sie weder von den Arabern noch von den Kurden
akzeptiert seien und dass aufgrund dieser Diskriminierung er sein
selbstgemachtes [Produkt] nicht habe verkaufen können,
dass man ihn ferner beschimpft habe, weil er der Glaubensgemein-
schaft der Jeziden angehöre,
dass er im Übrigen seine ID-Karte auf dem Weg in die Schweiz ver-
loren habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. März 2010 – eröffnet am 22. März 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass
die Ungereimtheiten betreffend der widersprüchlich geschilderten
Ausreisegründe - er habe familiäre wie geschäftliche Schwierigkeiten
(Erschwernisse beim Verkauf von selbstgemachtem [Produkt], da sich
die Jeziden in einer kritischen Lage befinden würden) gehabt und
habe deshalb auf Anraten der Mutter sein Heimatland verlassen bzw.
er habe das Land deshalb verlassen, weil die Jeziden im Irak kein an -
genehmes Leben führen würden und man ihn aufgrund seiner
Glaubenszugehörigkeit beschimpft habe – nicht hätten plausibel auf-
geklärt werden können,
Seite 2
E-2743/2010
dass er ferner widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, welche
Tätigkeiten er selber und sein Vater ausgeübt hätten,
dass zudem seine Schilderungen zum Reiseweg sehr vage und daher
als erfahrungswidrig und unsubstanziiert zu qualifizieren seien,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers somit unglaubhaft seien
und den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden,
dass im Übrigen die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerde-
führers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden, da
den Akten kein Hinweis zu entnehmen sei, dass er in seinem Heimat -
staat wegen der Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft
in eine Zwangslage geraten sei, welcher er sich nur durch Flucht ins
Ausland hätte entziehen können,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (frist-
gerecht verbessert mit Eingabe vom 6. Mai 2010) erhob und dabei
beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und dem Asyl-
gesuch stattzugeben, eventualiter die Unzulässigkeit oder die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
18. Mai 2010 aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und einen Kostenvor-
schuss verlangte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 verlangte Kosten-
vorschuss am 31. Mai 2010 fristgerecht geleistet wurde,
Seite 3
E-2743/2010
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
Seite 4
E-2743/2010
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Aktenlage zum Schluss gelangt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der ge-
schilderten Ausreisegründe Ungereimtheiten aufweisen, da der Be-
schwerdeführer zuerst angab, er habe aufgrund der Schwierigkeiten
mit seinem Vater wie auch angesichts seiner beruflichen Nachteile als
Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Jeziden sein Heimatland
auf Anraten der Mutter verlassen, später jedoch vorbrachte, das Land
deshalb verlassen zu haben, weil man ihn aufgrund seiner Glaubens-
zugehörigkeit beschimpft habe,
dass sich die Aussagen über seine eigene sowie die berufliche Tätig-
keit des Vaters widersprechen, da der Beschwerdeführer angab, sie
hätten (...) bzw. (...) gearbeitet,
dass die Erläuterungen zum Reiseweg – er sei namentlich nicht in der
Lage anzugeben, wo in der Türkei er den Lastwagen bestiegen habe
und durch welche Länder er gefahren sei – oberflächlich und un-
substanziiert sind,
dass das geschilderte Ereignis, er habe seine ID-Karte auf der Fahrt in
die Schweiz verloren, nicht genügend glaubhaft dargelegt wurde, weil
sich der vorgetragene Sachverhalt lediglich in einer eingängigen und
vereinfachten Zusammenfassung der vermeintlichen Geschehnisse
erschöpft,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit unglaubhaft sind
und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen,
dass die Vorbringen im Übrigen auch nicht den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen,
Seite 5
E-2743/2010
dass der Beschwerdeführer selber ausführte, die Jeziden würden im
Kurdengebiet nicht verfolgt (A12/10 S. 6),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe einen Bericht
des UNHCR aus dem Jahre 2005 und eine Publikation aus dem Jahre
1997 zur Lagebeurteilung der Jeziden einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht von einer anderen Lagebe-
urteilung ausgeht, und dass die Zugehörigkeit zur jezidischen
Glaubensgemeinschaft für sich alleine nicht ausreicht, um eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung anzunehmen (vgl. Entscheide und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 17, mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorbringen in der Beschwerde, die Behörden könnten nicht
vor Übergriffen schützen, nicht überzeugend sind, und das Bundes-
verwaltungsgericht vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der
nordirakischen Behörden ausgeht (vgl. BVGE 2008/4).
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu keinem
anderen Schluss als demjenigen des BFM führen, zumal darin im
Wesentlichen der bereits gewürdigte Sachverhalt nochmals wiederholt
wird,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Seite 6
E-2743/2010
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak BVGE 2008/4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass sich seit dem
Sturz des ehemaligen irakischen Regimes die Situation für die Jeziden
nicht wesentlich verbessert hat, zutreffen mag,
Seite 7
E-2743/2010
dass jedoch nicht von einer derartigen Gefährdung der Jeziden ge-
sprochen werden kann, dass eine Kollektivverfolgung der Angehörigen
dieser Gruppe zu bejahen wäre, zumal in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, zu welchen
auch das Heimatgebiet des Beschwerdeführers gehört, aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass sodann der Vollzug in den Nordirak für Personen, die ursprüng-
lich aus der Region stammen, als zumutbar gelten kann (vgl. zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak BVGE 2008/5 E.
7.5 S. 65 ff.),
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer sein
Leben lang in Dohuk gewohnt und gearbeitet hat, Kontakt zu seiner
Mutter pflegt sowie aufgrund der Aktenlage er zwar im November 2008
von der Empfangsstelle aus wegen Atemproblemen zum Arzt musste
(vgl. A9), seither jedoch nie wieder ein Arztzeugnis eingereicht wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
Seite 8
E-2743/2010
dass die Kosten durch den am 31. Mai 2010 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-2743/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
Seite 10