B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2743/2013
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, seine Ehefrau B._______,
geboren (…), Tunesien, und der gemeinsame Sohn
C._______, geboren (…), Tunesien,
c/o Schweizer Botschaft in Kairo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (…).
E-2743/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Februar 2012 gelangten die Beschwerdeführenden an das schweizeri-
sche Generalkonsulat in Sankt Petersburg und ersuchten um Einreise-
bewilligung und Asylerteilung in der Schweiz. Am 9. März 2012 befragte
sie das Generalkonsulat sechs Stunden lang zu den Asylgesuchen.
A.a Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer aus,
er sei syrischer Staatsangehöriger und habe bis ins Jahr 2006 – mit ar-
beitsbedingten Unterbrüchen im Libanon und in den Vereinigten Arabi-
schen Emiraten (VAE) – stets in D._______ gelebt, wo er im Jahr (…) ei-
ne Landsfrau geheiratet habe. (…Ein Jahr später…) sei er 20 Tage lang
inhaftiert worden, weil er sich geweigert habe, der Baath-Partei beizutre-
ten. Er habe sich unterschriftlich verpflichten müssen, fortan politisch
neutral zu bleiben. Später sei er einige Male unter dem Vorwurf festgehal-
ten worden, Mitglied der Muslimbruderschaft zu sein und mit dem Aus-
land zusammenzuarbeiten. Bis (…) sei er einem Passverbot unterstellt
gewesen. 2006 sei er nach Saudi-Arabien ausgereist und habe dort ge-
arbeitet. Von seiner in Syrien lebenden Ehefrau habe er sich im Jahr (…)
scheiden lassen und habe daraufhin die Beschwerdeführerin, eine tune-
sische Staatsbürgerin, geheiratet. Er habe aus erster Ehe zwei Kinder,
die in Syrien lebten. Im (…) 2009 habe er sich besuchshalber in Syrien
aufgehalten. Am (…) sei sein Sohn aus zweiter Ehe zur Welt gekommen.
Er habe im (…) 2011 im saudi-arabischen E._______ an einer gegen die
syrische Regierung gerichteten Kundgebung teilgenommen. In der Folge
sei er telefonisch und in Briefen bedroht worden; er nehme an, der syri-
sche Geheimdienst stecke dahinter. Im Oktober 2011 habe er Saudi-
Arabien verlassen und sei via Jordanien, wo er einen Neffen habe besu-
chen wollen, nach Sankt Petersburg gelangt. Am (…) 2012 sei er dort von
drei mutmasslich arabischen Männern angegriffen und geschlagen wor-
den. Diesen Vorfall habe er der Polizei angezeigt. Er werde auch telefo-
nisch bedroht. In Russland habe er kein Asylgesuch gestellt, da Russland
mit Syrien ein enges Verhältnis pflege.
A.b Die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsangehörige aus Tu-
nis, gab an, sie habe ihr Heimatland 2001 verlassen und sei arbeitshalber
nach Saudi-Arabien gegangen. Ihr Sohn besitze die tunesische Staats-
bürgerschaft. Angestellte des syrischen Konsulats in E._______ hätten
sich geweigert, ihre in Saudi-Arabien geschlossene Ehe mit dem Be-
schwerdeführer anzuerkennen und ihrem gemeinsamen Sohn die syri-
sche Staatsbürgerschaft zu geben. Im (…) 2011 seien sie in einem Ge-
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schäft in E._______ von Personen mit einem syrischen Dialekt angespro-
chen worden, welche gedroht hätten, den Sohn zu entführen. Am (…)
2011 habe sie sich mit ihrem Sohn besuchshalber bei ihren Eltern in Tu-
nis aufgehalten. Vier Monate später sei sie mit dem Sohn via Kairo, wo
sie sich zwei Tage lang aufgehalten habe, nach Russland gelangt. Nach
ihrer Ankunft am (…) 2012 (…) habe sie sich zu ihrem Mann nach Sankt
Petersburg begeben. Sie ersuche wegen der Probleme ihres Ehemannes
um Asyl. Selber habe sie keine Probleme, weder in Tunesien noch an-
derswo. Ihr Heimatland sei zurzeit noch nicht genügend stabil. Ihr Ehe-
mann habe in arabischen Ländern Angst. Zur Frage der Reisemodalitäten
nach Russland erklärte sie, ihren Reisepass kurz vor der Abreise aus
Saudi-Arabien verloren zu haben. Sie sei mit einem Laissez-Passer nach
Tunesien gereist, einerseits um ihre Familie zu besuchen und anderseits
zwecks Beschaffung eines neuen Reisepasses. Die russischen Visa,
ausgestellt in Kairo, seien von ihrem Ehemann mittels gekaufter Gefällig-
keitseinladungen beschafft worden.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer Reisepässe, Pass-
bilder und eine Bestätigung (…) betreffend den Vorfall vom 3. Januar
2012 ein.
A.d Das Schweizer Generalkonsulat in Sankt Petersburg übermittelte mit
Begleitschreiben vom 15. März 2012 die beiden Befragungsprotokolle
samt Beweismittel ans BFM (Eingang: 30. März 2012).
A.e Mit einer an das Generalkonsulat in Sankt Petersburg gerichteten E-
Mail vom 11. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Beschleuni-
gung des Verfahrens, da er des Wartens müde sei und Angst habe.
A.f Am 4. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail dem General-
konsulat mit, Assad habe seine Mutter umgebracht und verunmögliche
seinen Familienangehörigen die Ausreise nach Jordanien. Er sei ein poli-
tischer Gegner des Regimes. Er bat die Schweizer Behörden um Inter-
vention und Schutz.
A.g Das Generalkonsulat antwortete gleichentags per E-Mail, bedauerte
den Tod der Mutter des Beschwerdeführers, versprach die Weiterleitung
der Nachricht und verwies ihn für weitere Korrespondenz an die Schwei-
zer Botschaft in Jordanien.
A.h Gemäss Schreiben der schweizerischen Botschaft in Jordanien vom
30. September 2012 ans BFM habe der Beschwerdeführer am 27. Sep-
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tember 2012 auf der Botschaft vorgesprochen, um ein Asylgesuch zu
stellen. Aus personellen Gründen könne die Botschaft keine eingehende
Befragung durchführen. Er habe bekannt gegeben, dass er vor acht Mo-
naten bei der Schweizer Botschaft in Moskau ein Asylgesuch gestellt,
aber bis heute keine Antwort erhalten habe. Seine zwei Kinder aus erster
Ehe befänden sich nach wie vor in Syrien; er bringe sie ausser Landes.
Er kenne niemanden in Tunesien, weshalb er nicht da bleiben könne. Das
gelte zwar auch für die Schweiz, doch die Schweiz sei ein gutes Land,
das die Menschenrechte beachte. Daher wolle er in der Schweiz Asyl.
A.i Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 23. Februar 2013 dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
mit, er halte sich in Ägypten auf, wo er in zwei Tagen seine Söhne und
seinen Vater treffen werde, denen die Flucht aus Syrien gelungen sei.
Sein Vater sei in schlechter Verfassung. Er hoffe auf eine baldige Antwort.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2013 – vom BFM via Schweizer Botschaft in
Kairo an die Beschwerdeführenden eröffnet (Eröffnungsart und -datum
nicht aktenkundig) – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
C.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde mittels E-Mail-Eingabe vom
10. Mai 2013 (englisch) an das schweizerische Generalkonsulat in Sankt
Petersburg und Ergänzungsschreiben vom 13. Mai 2013 an die Botschaft
in Kairo (französisch), welche Schreiben zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht (Eingang 15. bzw. 17. Mai 2013) weitergeleitet
wurden. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; ihm
sei samt Familie die Einreise zu bewilligen und Asyl zu gewähren. Er
verwies auf eingereichte Kopien der Pässe seiner Kinder" (während in
den Vorakten nur eine Kopie des Ausweises des gemeinsamen Kinds
liegt).
D.
Mit einer an die (nicht für Rechtsmitteleingaben bestimmte) elektronische
Kontaktadresse des Gerichts gerichteten E-Mail vom 25. September 2013
verlangte der Beschwerdeführer schnelle Behandlung des Gesuchs be-
züglich der ganzen Familie. Die E-Mail wurde praxisgemäss nicht beant-
wortet.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit
welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind
weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (alt AsylG; Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012)
anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser alt-
rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
und ist im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs mit dem schweizerischen Ge-
neralkonsulat in Sankt Petersburg erhoben worden. Auf die Ansetzung ei-
ner Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Auslandverfahren praxis-
gemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber entschieden werden kann.
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Seite 6
Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden eigenen
Aussagen zufolge zu einem nicht bekannten Zeitpunkt durch die Schwei-
zer Botschaft in Kairo eröffnet (fehlender Rückschein und keine konkreten
Daten durch die Botschaft). Betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröff-
nung des vorinstanzlichen Entscheids besteht damit keine Sicherheit. In
einem solchen Fall liegt die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel
2008, Rz. 3.150), weshalb mangels gegenteiliger Hinweise zu Gunsten
der Beschwerdeführenden von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinrei-
chung auszugehen ist.
Zur Beschwerde legitimiert sind lediglich die Verfügungsadressaten des
angefochtenen Entscheides, das heisst die drei Beschwerdeführenden
(die Ehegatten und der gemeinsame Sohn). Die in den Beschwerdeein-
gaben verschiedentlich erwähnten oder vom verwendeten Begriff "Fami-
lie" offenbar mit gemeinten Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe
sowie der Vater des Beschwerdeführers sind vom vorliegenden Verfahren
nicht umfasst und sind nicht beschwerdelegitimiert.
Auf die – abgesehen von den erwähnten Mängeln – vermutungsweise
fristgerecht eingereichte und als formgerecht anerkannte Beschwerde ist
demnach einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zuge-
fügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-
chen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf
Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung
ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen
äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Per-
sönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht.
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Be-
stehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings er-
littene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete
Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Ver-
änderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann
auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
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Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung
im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10
Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asyl-
suchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei die-
sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebe-
willigung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund
aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden
verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsu-
chende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermu-
tung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung ge-
funden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Dritt-
staat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in
Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzu-
treffend erweisen.
4.
Zur Begründung der Ablehnung des Einreisegesuchs führte das BFM
vorab aus, zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die An-
wesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht notwendig,
denn dieser sei hinreichend erstellt. Es stellte fest, dass es wenig wahr-
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Seite 9
scheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien tatsächlich eine ver-
folgte Person sei. So wäre er bei einem Verdacht auf Mitgliedschaft bei
der Muslimbruderschaft kaum bloss mehrmals festgenommen und wieder
freigelassen worden. Die im (…) 2009 behördlich kontrollierten Ein- und
Ausreisen aus Syrien sprächen ebenfalls gegen das Vorliegen einer ge-
zielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung. Er hätte ansonsten mit
weit einschneidenderen Konsequenzen zu rechnen gehabt. In Anbetracht
der schwierigen Lage in Syrien, namentlich in der ursprünglichen Wohn-
gegend D._______, sei es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdefüh-
renden dort nicht aufhalten wollten. Der Schutz der Schweiz sei nicht nö-
tig, denn er könne nach Tunesien reisen. Es existiere dort keine Verfol-
gung oder akute Gefährdung: Angesichts der tunesischen Staatsangehö-
rigkeiten der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes sei der
Beschwerdeführer berechtigt, sich mit diesen in Tunesien aufzuhalten.
Tunesien beachte das Non-Refoulement-Gebot und weise keine Flücht-
linge nach Syrien zurück. Es unterstütze die syrische Opposition. Der Be-
schwerdeführer habe zudem die Möglichkeit, sich dort um ein dauerndes
Bleiberecht zu bemühen. Ausserdem hätte er – wie zahlreiche syrische
Flüchtlinge auch – bei Bedarf die Möglichkeit, beim UNHCR in Tunesien
um Schutz nachzusuchen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Ausfüh-
rungen nie zu erkennen gegeben, dass sie bei ihren Aufenthalten in Tu-
nesien Probleme gehabt hätte. Es sei daher den Beschwerdeführenden
zumutbar und möglich, sich dort aufzuhalten. Schliesslich seien keine
persönlichen Bezüge der Beschwerdeführenden zur Schweiz bekannt.
Mithin seien die Einreise- und Asylgesuche abzulehnen.
In Beschwerdeschrift und Ergänzungsschreiben erläuterte der Beschwer-
deführer seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe.
Insbesondere wurde erklärt, dass er rund eineinhalb Jahre auf einen Ent-
scheid des BFM gewartet und Furcht vor erheblichen Nachteilen seitens
des Assad-Regimes ausgestanden habe. Er sei nach Saudi-Arabien ge-
flohen, nachdem er an Kundgebungen gegen das Assad-Regime teilge-
nommen sowie Todesdrohungen erhalten habe und die Entführung der
Kinder habe befürchten müssen. Nachdem von den Beschwerdeführen-
den auf der syrischen Botschaft in (…) Videoaufnahmen erstellt worden
seien, seien sie nach Russland geflohen. Sie hätten der russischen Poli-
zei über den Vorfall berichtet und den Bericht der Schweizer Vertretung in
Sankt Petersburg zugestellt. In der Folge seien sie von dort via Jordanien
nach Ägypten gereist, um ihre Kinder aus Syrien nach Ägypten zu brin-
gen. Das Assad-Regime habe mittlerweile die Mutter des Beschwerdefüh-
rers getötet. Dessen Vater habe wegen erlittener Folter einen Hirnschlag
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erlitten. Nun halte sich die Familie in Ägypten auf, ohne Arbeit, Einkom-
men und Unterkunft. Sie auf der Suche eines Landes, wo sie vor den
Nachstellungen vor den Anhängern des syrischen Regimes in Sicherheit
seien, zumal ihre Opposition zum syrischen Regime über das Internet
und das Fernsehen Syrien bestens bekannt sei und namentlich der Be-
schwerdeführer vom Regime tot oder lebend gesucht werde. Ein künftiger
Aufenthalt in Tunesien komme nicht in Frage. Die tunesischen Behörden
würden den Kindern aus erster Ehe, welche syrische Staatsbürger seien,
ein Aufenthaltsrecht verweigern. Zudem sei Tunesien ein instabiles Land
mit sehr schwieriger wirtschaftlicher Situation und weiteren Problemen,
mithin ohne Aussicht auf Wohnraum, Arbeit und Perspektiven. Auch Sau-
di-Arabien eigne sich nicht als künftiges Aufenthaltsland. Die Beschwer-
deführerin würde dort kein dauerndes Aufenthaltsrecht erhalten.
5.
Die Beschwerdeführenden wurden am 9. März 2012 entsprechend der
gesetzlichen Regel (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG und Art. 10 AsylV 1) zu ihren
Asylgesuchen durch Angehörige des Schweizer Generalkonsulats in
Sankt Petersburg eingehend befragt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
damit erstellt. Das BFM durfte auf dieser Grundlage entscheiden.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, dass die Lage in Syrien, namentlich im Raum D._______, schwierig
ist und eine Vielzahl an Personen bereits ums Leben gekommen sind.
Das Gericht teilt aber auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Be-
schwerdeführer keine vom Regime in Syrien gesuchte Person sein dürfte,
zumal er nicht das politische und wirtschaftliche Gewicht hat, um in den
Fokus syrischer Agenten zu geraten. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die überzeugende Argumentation in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen. Allfällig bestehende regionale Probleme dürften
mit seiner Ausreise aus Syrien ausgeräumt sein.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten sich seit ihrer Ausreise in Drittlän-
dern auf, was zur Frage führt, ob ihnen der Verbleib beziehungsweise die
Wohnsitznahme in einem der in Frage kommenden Drittstaaten – Ägyp-
ten als aktuelles Aufenthaltsland der Beschwerdeführenden, Saudi-
Arabien als ehemaliger Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführenden, Tu-
nesien als Herkunftsland und Staatsangehörigkeit der Ehefrau und des
gemeinsamen Sohnes – zuzumuten ist (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
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Seite 11
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz erscheint es
dem Gericht als objektiv zumutbar, dass die Beschwerdeführenden den in
Tunesien grundsätzlich bestehenden Schutz in Anspruch nehmen. Sie
sind dort nicht in Gefahr, verfolgt oder nach Syrien zurückgeschickt zu
werden. Sollten sie sich durch Personen oder Vorkommnisse bedroht füh-
len, könnten sie sich an die dortige Vertretung des UNHCR und die staat-
lichen Stellen wenden. Aufgrund des fehlenden politischen und wirtschaft-
lichen Profils und des Umstands, dass der Beschwerdeführer jeweils le-
gal die Grenzen Syriens passiert habe, wäre ohnehin nicht glaubhaft,
dass ihn Agenten Syriens in Tunesien verfolgen könnten. Zudem leben
viele syrische Staatsangehörige in Tunesien. Dass die beiden aus der ers-
ten Ehe des Beschwerdeführers stammenden Kinder syrischer Staats-
zugehörigkeit in Tunesien kein Aufenthaltsrecht erhalten würden, beruht
auf dessen blossen Behauptungen, ist aber für das vorliegende Verfahren
ohnehin nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer kann sich in Tune-
sien – seine zweite Ehefrau und der gemeinsame Sohn verfügen über die
tunesische Staatsangehörigkeit – um einen dauernden Aufenthaltstitel be-
mühen. Wie schon die Vorinstanz kann auch das Gericht keine Anhalts-
punkte in Tunesien für konkret drohende relevante Nachteile im Sinne der
zu prüfenden Kriterien erkennen. Eingewendet wird zwar, der Beschwer-
deführer könne sich nicht vorstellen, in arabischen Ländern, namentlich in
Tunesien, wo es keine Perspektiven gebe, zu leben. Da er sich aber
schon früher arbeits- und besuchshalber in arabischen Ländern aufgehal-
ten hat, dürften diese Einwände Schutzbehauptungen sein. Im Weiteren
kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden.
Damit sind andere Drittländer nicht mehr zu prüfen, wobei immerhin fest-
zustellen ist, dass aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich ist, weshalb
den Beschwerdeführenden nicht i.S. von alt Art. 20 Abs. 2 AsylG zugemu-
tet werden könnte, zusammen mit dem Vater des Beschwerdeführers und
seinen beiden Kindern aus erster Ehe in Ägypten zu verbleiben.
Es besteht somit für die Familie des Beschwerdeführers objektiv keine
Gefahr vor einer persönlichen Gefährdung in Tunesien (und in Ägypten).
Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung.
Das Anstreben einer bessere Lebenssituation und humanitäre Überle-
gungen vermögen die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nicht zu
begründen. Die Beschwerdeführenden bedürfen mangels Schutzbedürf-
tigkeit und gestützt auf alt Art. 52 Abs. 2 AsylG keiner Schutzgewährung
durch die Schweiz.
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Seite 12
6.3 Die Beschwerdeführenden machen zudem nicht geltend, dass sich in
der Schweiz Verwandte oder Bekannte aufhalten würden oder dass sie
zur Schweiz besondere Anknüpfungspunkte hätten. Es ist mithin keine
Beziehungsnähe zur Schweiz – ganz im Gegenteil zu ihrer Beziehungs-
nähe zu Tunesien, Ägypten und Saudi-Arabien – erkennbar.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt und die Einreise verweigert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Kairo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: