B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2743/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge B._______ (Sri
Lanka) am (…) verliess und nach längeren Aufenthalten in (…) und (…)
am (…) in die Schweiz gelangte, wo er am 16. Oktober 2013 im
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung anführte, die sri-lankischen Behörden hätten ihn
verdächtigt, bei der Bewegung aktiv gewesen zu sein, weshalb er am (…)
festgenommen und schliesslich am (…) nach einem Aufenthalt in einem
Rehabilitationszentrum freigelassen worden sei,
dass er auf entsprechende Fragen antwortete, seine Ehefrau und seine
(…) Tochter (…), denen das BFM am (…) Asyl gewährte, lebten in der
Schweiz,
dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Italiens oder Frankreichs für die Durchführung
des vorliegenden Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er wolle weder nach Italien, wo er
keine Arbeit habe, noch nach Frankreich zurück, er sei in die Schweiz ge-
kommen, um für seine (…) Tochter zu sorgen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember
2013 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass er am (…) in Frankreich
als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb das Dublin-Verfahren been-
det und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde,
dass sich aus den Akten ergibt, dass die französischen Behörden am
7. Januar 2014 gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG
und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Frankreich und
der Schweiz dem Ersuchen des Bundesamtes vom 3. Januar 2014 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatten,
dass das Bezirksgericht (…) mit Urteil vom (…) die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau schied und das Sorgerecht für die
gemeinsame Tochter der Mutter zusprach,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2014
einlud, innert Frist zur Absicht des Bundesamtes, gestützt auf Art. 31a
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Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten
und ihn nach Frankreich wegzuweisen, Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme (eingereicht beim
BFM am 5. Mai 2014) unter Hinweis auf das beigelegte Urteil des Be-
zirksgerichts (…) anführte, der Kontakt zu seiner bald (…)jährigen (…)
Tochter sei ihm sehr wichtig, weshalb er in der Schweiz bleiben möchte,
dass gemäss Scheidungsurteil ein solcher Kontakt unter Mitwirkung einer
geeigneten Drittperson ausdrücklich vorgesehen sei und ihm bei einer all-
fälligen Wegweisung nach Frankreich vollständig verunmöglicht würde,
eine normale und geregelte Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen,
dass er eindringlich darum ersuche, auf sein Asylgesuch in der Schweiz
einzutreten, damit er seine Tochter wenigstens für die Dauer des Verfah-
rens regelmässig sehen könne, obwohl er sich bewusst sei, dass er sich
nicht direkt auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könne,
dass das BFM mit am 13. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 7. Mai
2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,
den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ver-
fügte,
dass es zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Frankreich, wo der
Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei und welcher Staat
am 7. Januar 2014 einer Rückübernahme zugestimmt habe, als sicheren
Drittstaat bezeichnet,
dass das Bezirksgerichts (…) das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter
ausschliesslich der Ex-Ehefrau übertragen und festgehalten habe, für das
Besuchsrecht des Beschwerdeführers werde eine Besuchsbeistandschaft
für seine Tochter errichtet, mit der die Besuchszeiten und der Besuchsort
abzusprechen sei,
dass es im Zusammenhang mit den Anforderungen von Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für die Ausübung des Besuchsrechts
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge, wenn der Be-
schwerdeführer seine Tochter unter geeigneten Modalitäten vom Ausland
her besuchen könne,
dass die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz leben werde,
weshalb es für ihn zumutbar sei, die Beziehung zu ihr über den Besuchs-
aufenthalt zu pflegen,
dass zwar aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in
Frankreich Anzeichen dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle,
dass er aber kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2
VwVG an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft auch in der
Schweiz nachzuweisen vermöge, weil ihn Frankreich bereits als Flücht-
ling anerkannt habe und ihm Schutz vor Verfolgung gewähre,
dass er bei einer Rückkehr nach Frankreich keine Rückschiebung in den
Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten
müsse,
dass angesichts dieser Sachlage auf das Asylgesuch nicht einzutreten
sei,
dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne, wo
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
weshalb das Non-Refoulment-Gebot in Bezug auf seinen Heimatstaat (Sri
Lanka) nicht zu prüfen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2014
an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei
einzutreten,
dass für die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen und das Gericht dem Beschwerdeführer am
26. Mai 2014 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
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dass deshalb auf das explizit gestellte Rechtsbegehren, dem Beschwer-
deführer sei – unter welchem Titel auch immer – Asyl in der Schweiz zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Re-
gel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass die Änderungen der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 am
1. Februar 2014 in Kraft getreten sind und gemäss Abs. 1 der Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht gilt, weshalb
besagte Bestimmung zu Recht zur Anwendung gelangt ist,
dass der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerdeführer sich vor
der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Frankreich ihn als
Flüchtling anerkannt hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin aufgrund
der von den französischen Behörden erteilten Rückübernahmezusiche-
rung über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen wird,
dass gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens
der Flüchtlingseigenschaft schon unter der vor dem 1. Februar 2014 gel-
tenden gesetzlichen Regelung nicht zum Tragen kam, wenn der asylsu-
chenden Person bereits Asyl oder ein vergleichbarer effektiver Schutz in
einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichne-
ten Drittstaat gewährt worden war (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie
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sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hatte und dorthin zu-
rückkehren konnte, ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebever-
bots durch diesen Staat hatte befürchten müssen (alt Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision of-
fensichtlich keine Absicht bestand, diese Regelung zu ändern, weshalb
grundsätzlich auch nach geltendem Recht in der Schweiz keine zusätzli-
che Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Per-
sonen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt
worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben
und dorthin zurückkehren können,
dass dies auch für den Beschwerdeführer gilt,
dass ferner schon die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung von
Zweitasyl (vgl. Art. 50 AsylG), nämlich ein mindestens zweijähriger ord-
nungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz, offen-
sichtlich nicht erfüllt ist, weil der Beschwerdeführer erst am 11. Oktober
2013 in die Schweiz eingereist ist,
dass vorliegend der in Art. 8 EMRK statuierte Schutz des Familienlebens
angesichts der durch das Bezirksgericht (…) mit Urteil vom (…) ausge-
sprochenen Scheidung offensichtlich nicht tangiert ist,
dass es für den Beschwerdeführer aufgrund der im Urteil getroffenen Vor-
kehrungen – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde – ohne Weiteres zumutbar und auch möglich sein wird, seine
Tochter von Frankreich aus in der Schweiz zu besuchen, um einen re-
gelmässigen Kontakt mit ihr aufrecht zu erhalten, womit auch unter die-
sem Aspekt keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich ist,
dass im Übrigen mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in sei-
ner im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme selbst
und zu Recht ausführt, er sei sich bewusst, dass er sich nicht direkt auf
den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könne beziehungsweise in
seiner Beschwerde vorbringt, er respektiere die ausführliche Begründung
und er danke dafür, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug nach Frank-
reich als zulässig erweist, weil dieser Staat seinen Verpflichtungen aus
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt,
dass er auch zumutbar ist, weil der Beschwerdeführer als anerkannter
Flüchtling in Frankreich Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche
Unterstützung wie die Einheimischen hat (vgl. Art. 23 FK) und ihm auch
die übrigen in der FK statuierten Rechte zustehen,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der erfolgten Zustimmung der
französischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
ohne Weiteres auch möglich ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
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Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: