B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2743/2011 und E-2744/2011
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
1. A._______, geboren (…), Iran, und ihr Sohn
B._______, geboren (…), Armenien,
2. C._______, geboren (…), Armenien,
alle vertreten durch Stefan Hery, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 12. April 2011 / N (…) und N
(…).
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – die iranische Mutter (Beschwerdeführe-
rin 1) mit ihren Kindern armenischer Staatsangehörigkeit, beide damals
minderjährig – verliessen eigenen Angaben zufolge Armenien, wo sie ihren
letzten Wohnsitz hatten, am 22. Januar 2010 und reisten gleichentags le-
gal mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein. Sie verliessen die
Schweiz am 3. Februar 2010 Richtung Schweden und suchten dort um
Asyl nach. Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO), wurden sie am 23. Juni 2010 in die Schweiz überstellt.
Gleichentags wurden ihre Asylgesuche – die Mutter mit dem minderjähri-
gen Sohn unter N (…) und die mittlerweile volljährige Tochter (Beschwer-
deführerin 2) unter N (…) – im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ registriert. Am 13. und 19. Juli 2010 wurde die Beschwerde-
führerin 1 und am 16. Juli 2010 die Beschwerdeführerin 2 im EVZ
E._______ summarisch befragt. Am 9. September 2010 fanden die Anhö-
rungen zu ihren Asylgründen statt.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, ihre Fami-
lie werde von unbekannten Personen verfolgt, dies als Folge der politi-
schen Aktivitäten des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Be-
schwerdeführenden, welcher Mitglied des armenischen Nationalkongres-
ses und Vertrauensperson von Lewon Ter-Petrosjan (armenischer Präsi-
denten von 1991-1998 und Präsidentschaftskandidat für die Wahlen von
2007) beziehungsweise Wahlbeobachter gewesen sei.
A.b Mit Verfügungen vom 12. April 2011 – am 13. April 2011 eröffnet –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte
ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Die Beschwerdeführenden reichten am 13. Mai 2011 durch ihren vormali-
gen Rechtsvertreter zwei Beschwerden ein mit den Anträgen, die Verfü-
gungen vom 12. April 2013 seien aufzuheben und die Sache sei zum
neuen Entscheid ans BFM zurückzuweisen. Eventuell seien die Verfü-
gungen aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Subeventuell seien
sie wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 3
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und den Beschwerdeführenden sei der unter-
zeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Zudem
seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
C.
Mit separaten Zwischenverfügungen vom 1. Juni 2011 wies das Bundes-
verwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. Von einer formellen
Verfahrensvereinigung sah das Gericht ab, verfügte aber die koordinierte
Behandlung der beiden Verfahren E-2743/2011 (Beschwerdeführerin 1
mit Sohn) und E-2744/2011 (Beschwerdeführerin 2). Die Beschwerdefüh-
renden wurden unter der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall
aufgefordert, bis zum 15. Juni 2011 je Verfahren einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– einzuzahlen. Beide Zahlungen wurden innert Frist geleistet.
D.
Am 28. August 2012 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Bundesver-
waltungsgericht die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
E.
Die neu mandatierte Rechtsvertreterin zeigte mit Schreiben vom 1. Okto-
ber 2012 unter Beilage der Vollmacht vom 20. September 2012 die Man-
datsübernahme in beiden Verfahren an. Gleichzeitig informierte sie dar-
über, dass die Beschwerdeführerin 1 an Multipler Sklerose (MS) erkrankt
sei, und stellte die Einreichung von ärztlichen Berichten in Aussicht.
F.
Am 25. Oktober 2012 wurden drei ärztliche Berichte vom 9. und 16. Au-
gust sowie 17. Oktober 2012 der Kliniken F._______ eingereicht betref-
fend das diagnostizierte Krankheitsbild der Beschwerdeführerin 1 und die
erfolgte beziehungsweise beabsichtigte Therapie. Weiter wurde ein bei
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Auftrag gegebenes Gutach-
ten zur Frage, ob das Leiden der Beschwerdeführerin 1 in Armenien be-
handelt werden könne, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie
nicht armenische Staatsbürgerin sei, eingereicht.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 22. März 2013 auf, weitere Informationen namentlich be-
züglich des heutigen Zivilstands der Beschwerdeführerin 1 und des aktu-
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 4
ellen Aufenthalts und der politischen Aktivitäten des Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters zu liefern sowie allfällige Belege für seine vergangene
oder allenfalls aktuelle politische Verfolgung und eine aktuelle Kostennote
der Rechtsvertretung einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 27. März 2013 teilte der im Rubrum aufgeführte
Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass die vormalige Rechtsvertreterin
(Anita Biedermann) die Rechtsberatungsstelle verlassen habe; er zeigte
unter Beilage der gleichentags datierten, auf ihn und eine Bürokollegin
lautende Vollmacht die Mandatsübernahme an.
I.
Mit seiner Stellungnahme vom 11. April 2013 (beide Verfahren betreffend)
reichte der Rechtsvertreter die Scheidungsklage der Beschwerdeführe-
rin 1 vom 10. April 2013 und einen ärztlichen Bericht vom 25. Februar
2013 die diagnostizierte MS betreffend ein. Zudem wurden Schulzeugnis-
se vom 8. Juli 2012 und 6. Februar 2013 sowie eine Schulbestätigung
vom 9. April 2013 des Gymnasiums G._______ die Beschwerdeführerin 2
betreffend eingereicht. Am 18. April 2013 gab er zudem eine Reihe von
weiteren Dokumenten zu den Akten, so ein Empfehlungsschreiben vom
15. April 2013 des Rektors des Gymnasiums G._______, ein Schreiben
vom 17. April 2013 und ein Zeugnis vom 20. Juli 2012 der Sekundarschu-
le H._______ den (…)jährigen B._______ betreffend, sowie zwei Arbeits-
zeugnisse vom 1. April 2012 und 23. Februar 2013 die Beschwerdeführe-
rin 1 betreffend.
J.
Die Vorinstanz liess sich im Verfahren E-2743/2011 am 14. Mai 2013 und
im Verfahren E-2744/2011 am 26. April 2013 vernehmen. Die Beschwer-
deführenden replizierten beide Verfahren betreffend am 24. Mai 2013.
K.
Am 9. August 2013 wurden weitere Belege für die fortgeschrittene Integ-
ration der Familie in der Schweiz eingereicht.
L.
Am 6. September 2013 ist beim Gericht ein Arztbericht eingegangen, wo-
nach die Beschwerdeführerin 1 wegen Verschlechterung ihres Allgemein-
zustandes (u.a. akuter Schub der MS) am 14. August 2013 notfallmässig
habe hospitalisiert werden müssen.
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 19. September 2013 liessen die Beschwerdeführeren-
den den Entscheid des Bezirksgerichts J._______ vom 22. August 2013
betreffend der Ehescheidung der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten rei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Beschwerdeeinreichung legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die beiden Beschwerden ist einzutreten.
2.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges der
beiden Verfahren erachtet das Bundesverwaltungsgericht im heutigen
Zeitpunkt ihre Vereinigung als angezeigt. Die vereinigten Verfahren wer-
den deshalb im selben Entscheid beurteilt.
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 6
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 führte als massgebende Fluchtgründe eine
Reihe von Verfolgungsmassnahmen an, von denen ihre Familie betroffen
gewesen sei und die Folge des starken politischen Engagements ihres
Ehemannes zugunsten des Kandidaten Lewon Ter-Petrosjan anlässlich
der Präsidentschaftswahlen vom Februar 2008 beziehungsweise der Bür-
germeisterwahlen von K._______ im März 2009 gewesen seien. So sei
sie Zeuge eines Wahlbetruges geworden, als sie am 19. Februar 2008 ih-
ren Ehemann und einen Freund ihres Mannes anlässlich der Präsident-
schaftswahl ins Wahllokal begleitet habe. Weil ihr Ehemann diesen Vorfall
mit dem Mobiltelefon fotografisch habe festhalten wollen, sei er von An-
hängern des Gegenkandidaten verprügelt worden. Im Nachgang dieser
Wahl habe es eine Reihe von Demonstrationen beim (Standort) gegeben.
In der Nacht vom 1. März 2008 seien die Demonstranten – auch der
Ehemann der Beschwerdeführerin – von der Polizei geschlagen und viele
Autos seien in Brand gesteckt worden, unter anderem dasjenige der Be-
schwerdeführenden. Am Morgen sei der Ehemann nach Hause gekom-
men, wobei seine Augen geschwollen gewesen seien und er blutver-
schmiert gewesen sei. Da sie Angst gehabt hätten, seien sie nicht ins Spi-
tal gegangen; ihr Ehemann habe sich von einer Ärztin aus dem Bekann-
tenkreis untersuchen lassen. Diese habe eine Gehirnerschütterung fest-
gestellt und eine zweiwöchige Bettruhe angeordnet. Ende März habe der
Ehemann erneut an Demonstrationen und Aktionen teilgenommen. Aus
Rücksicht auf ihre Kinder habe sie selbst nur an wenigen Demonstratio-
nen teilgenommen; so sei sie im Nachgang der Präsidentschaftswahlen
bis März 2008 an einigen Protestdemonstrationen zugegen gewesen und
habe am 21. und 22. März 2008 Kerzen für die Opfer der Ausschreitun-
gen angezündet. Im April 2008 sei ihrem Ehemann, welcher (berufliche
Tätigkeit), gekündigt worden. Am 31. Mai 2009, dem Tag der Bürgermeis-
terwahlen von K._______, hätten sie und ihr Ehemann Wahlverfälschun-
gen beobachtet – das Wahllokal habe sich gegenüber der Wohnung der
Familie befunden – und zur Anzeige gebracht. Gegen Abend habe sie im
Lebensmittelgeschäft einkaufen wollen und sei dabei von zwei unbekann-
ten Männern als Muslimin beschimpft und wegen der Ter-Pertrosjan-
Anhängerschaft des Ehemannes aufgefordert worden, das Land zu ver-
lassen. Da ihr Ehemann bis vor Mitternacht mit dem Stimmenzählen be-
schäftigt gewesen sei, habe sie sich ins Wahllokal begeben, um ihn dort
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abzuholen. Auf dem Rückweg seien sie von vier unbekannten Männern
angegriffen worden. Sie habe sich zwischen ihren Ehemann und die Ag-
gressoren gestellt, weshalb sie mehrere Schläge auf den Kopf erhalten
habe. Sie sei bei einem Nervenarzt in ärztlicher Behandlung gewesen
und habe fünf Spritzen täglich erhalten, da sie auf der linken Gesichts-
hälfte teilweise gelähmt gewesen sei, mit dem linken Auge doppelt gese-
hen und an starken Kopfschmerzen und Angstzuständen gelitten habe.
Die Gesichtslähmung habe sich zurückentwickelt, die Kopfschmerzen
hingegen seien geblieben. Sie hätte bis Ende Juni 2009 (berufliche Tätig-
keit) sollen, aber nach diesem Vorfall habe sie ihrem Beruf nicht weiter
nachgehen können. Zudem leide sie seither an Gedächtnislücken. In die-
ser Zeit sei ihr Ehemann auch mehrmals durch unbekannte Personen
abgeholt worden, wovon sie indes keine Einzelheiten wisse, da er – um
die Familie zu schützen – nichts Konkretes von diesen Vorfällen erzählt
habe. Ihr Ehemann habe seine politischen Aktivitäten trotzdem fortge-
setzt, weshalb es ständig zu Eheproblemen gekommen sei. Sie habe ihre
Tochter (Beschwerdeführerin 2) für die Vorbereitung zur Aufnahmeprü-
fung an der Universität zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester ge-
schickt. Im September 2009 habe sie ihre Arbeit an der Schule wieder
aufgenommen, habe aber dann erneut eine Lähmung bekommen. Die
linke Seite ihres Gesichtes sei völlig verzogen gewesen. Sie habe dar-
aufhin ihr Pensum auf zwei Tage in der Woche reduziert (vgl. Akten BFM
A1/18 S. 5 ff., A11/16 S. 5 ff., A22/11 S. 4 ff.).
Für die Beschwerdeführerin 2 war folgendes Ereignis, welches auch für
die Beschwerdeführerin 1 einen der Ausreisegründe darstellte, das aus-
reisebestimmende Motiv (vgl. A1/18 S. 7, A11/16 S. 6, A22/11 S. 6): Mitte
September 2009 sei sie aus der Schweiz zurückgekehrt und habe ihr
Universitätsstudium begonnen. An der Universität habe sie sich offen zur
politischen Lage in Armenien geäussert. Eines Abends im November
2009 sei sie auf ihrem Heimweg durch eine Parkanlage von drei Männern
überfallen worden. Sie hätten ihr Mund und Nase zugehalten, so dass sie
fast erstickt wäre. Danach hätten die Männer sie ins Gebüsch gezerrt.
Ihre Kleider seien dabei zerrissen worden, und es habe sich ein grosses
Hämatom auf der Brust gebildet. Sie hätten ihren Vater beschimpft und ihr
mit einer Vergewaltigung gedroht, um damit auch den Vater zu entehren.
Sie habe sich irgendwie befreien können beziehungsweise hätten diese
Männer irgendwann von ihr gelassen. Sie habe sich nach Hause bege-
ben, wo sie ihre Mutter angetroffen und ihr vom Vorfall erzählt habe. Aus
Scham habe sie ihrem Vater nichts davon erzählt. Der Polizei hätten sie
den Vorfall nicht gemeldet, da er in der armenischen Kultur falsch gedeu-
tet worden wäre. Zudem seien die Aggressoren selber Regierungsleute
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 8
gewesen, weshalb eine Anzeige nichts gebracht hätte. Sie habe schon
vor diesem Vorfall ständig anonyme Anrufe von Männern erhalten, die ei-
nerseits lediglich mit ihr hätten ausgehen wollen, sie aber andererseits
darauf hingewiesen hätten, dass sie Kenntnis hätten von der Ter-
Petrosjan-Anhängerschaft ihres Vaters. Nach dem Vorfall habe sie ihr
Mobiltelefon nicht mehr abgenommen und auch nicht mehr an den Vorle-
sungen teilgenommen, weil sie Angst gehabt habe, das Haus zu verlas-
sen. Da sie depressiv geworden sei und Suizidgedanken gehabt habe,
habe ihre Mutter ihre Stelle aufgegeben. Danach habe sie zuerst erfolglos
einen Rückreiseantrag (die Beschwerdeführenden hatten von 1989 bis
1996 in Schweden gelebt) bei der Schwedischen Botschaft gestellt. Da-
nach sei ihnen von der Schweizer Botschaft aufgrund der Einladung der
in der Schweiz wohnhaften Tante ein Schengen-Visum ausgestellt wor-
den, weshalb sie zuerst in die Schweiz gereist seien (vgl. A1/11 S. 4 ff.,
A16/14 S. 4 ff.).
4.2
4.2.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Verfahren der
Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes führte das BFM aus, die von die-
ser geschilderten Ereignisse um die Präsidentschaftswahlen 2008 – Gross-
demonstrationen, Auseinandersetzungen, Tote und Verletzte, Verhaftun-
gen und Verurteilungen von Oppositionsanhängern – seien dem BFM be-
kannt, und es halte fest, dass Serge Sargisian mit knapp 53 % der Stim-
men als Sieger der Wahlen vom 19. Februar 2008 hervorgegangen sei,
derweil sein Hauptgegner Lewon Ter-Petrosjan nur gut 25 % der Wähler-
stimmen auf sich habe vereinigen können. Da die Beschwerdeführerin 1
für die Zeit nach den Unruhen keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen
wie beispielweise eine Verhaftung, die Einleitung eines Verfahrens oder
eine Verurteilung geltend gemacht habe, seien ihre diesbezüglichen Vor-
bringen indes asylrechtlich nicht relevant. Ihren Vorbringen zum Überfall
nach den Bürgermeisterwahlen im Mai 2009 sprach es ebenfalls die Asyl-
relevanz ab, da es unverständlich sei, dass sie den Übergriff nicht bei der
Polizei gemeldet hätten. Da diese Meldung unterblieben sei, könne dem
Staat für einen Vorfall, über den er nicht in Kenntnis gesetzt worden sei,
kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit vor-
geworfen werden. Die geltend gemachte Beschimpfung als Muslimin hät-
te sie ebenfalls zur Anzeige bringen können, zumal in Armenien Religi-
onsfreiheit herrsche. Aus ihrer Darstellung ergebe sich zudem, dass es
sich um einen Vorfall von geringer Intensität gehandelt habe, und die
Männer danach gleich verschwunden seien. Zudem sei sie gemäss eige-
nen Angaben Angehörige der armenisch apostalischen Kirche und damit
der dominierenden Konfession in Armenien. Sie hätte damit den Vorwurf
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dieser Männer, eine Muslimin zu sein, leicht entkräften können. Damit
komme auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Insgesamt wür-
den ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Den Wegweisungsvollzug der mit
einem Armenier verheirateten iranischen Staatsangehörigen nach Arme-
nien erachtete das Bundesamt als zulässig und möglich sowie – unter
Hinweis auf ihren gültigen Aufenthaltstitel in Armenien – zumutbar.
4.2.2 Die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin 2 begrün-
dete das BFM mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen: Ihre Angaben
stünden einerseits im Widerspruch zum Inhalt von eingereichten Be-
weismitteln und würden andererseits in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen; zudem wür-
den ihre im Verfahrensverlauf gemachten Aussagen in wesentlichen
Punkten Widersprüche aufweisen. Den Wegweisungsvollzug nach Arme-
nien erachtete das BFM als zulässig, möglich und angesichts der allge-
meinen politischen Lage in Armenien zumutbar.
4.3
4.3.1 In der Beschwerdeschrift im Verfahren E-2743/2011 wurde der Kas-
sationsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass der Sachverhalt
ungenügend festgestellt worden sei, da die Vorinstanz nicht erwähnt und
gewürdigt habe, dass das Auto der Beschwerdeführenden angezündet
worden sei und die ganze Familie nach ihrer ersten Flucht aus Armenien
in Schweden nach drei Monaten Asyl erhalten habe. Ebenso nicht beach-
tet worden seien die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Prob-
leme im Iran seit 1985, diejenigen im Zusammenhang mit der Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung in Armenien sowie ihre Eheprobleme. Aus
dem diese Ergänzungen enthaltenden Sachverhalt ergebe sich die be-
gründete Furcht der Beschwerdeführerin 1 vor einer Wiederholung staat-
licher, quasi-staatlicher oder privater Verfolgung ihrer selbst und ihrer
Tochter – welche Verfolgung unmittelbar die Flucht ausgelöst habe –, und
es zeige sich darin eine Situation des unerträglichen psychischen Dru-
ckes. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin 1 die Asylrelevanz abgesprochen. Ihrer Ansicht nach
sei es erwiesen, dass bei den Wahlen betrogen worden sei. Die armeni-
sche Regierung habe somit zu keinem Zeitpunkt ein Interesse daran ge-
habt, diesen Wahlbetrug (und die damit einhergehenden anderen Strafta-
ten) aufzuklären. Angesichts des bestehenden Machtgefälles habe sie
keine Chance gehabt, mit einer Anzeige bei den Behörden Gehör zu fin-
den. Der vorinstanzliche Vorhalt, der Staat sei seiner Schutzpflicht nach-
gekommen, erweise sich somit als falsch. Es sei vielmehr notorisch, dass
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 10
es bei allen Wahlen in den letzten Jahren zu Unregelmässigkeiten ge-
kommen sei, was auch von den Wahlbeobachtern der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit Bezug auf die
Präsidentschaftswahlen bestätigt worden sei. Ferner habe das BFM ver-
kannt, dass vorliegend mehrere Ereignisse zusammengekommen seien,
welche insgesamt zu einem unerträglichen psychischen Druck und
schliesslich zum Entscheid geführt hätten, dieser Situation zu entfliehen.
4.3.2 Im Verfahren E-2744/2011 wurde der Kassationsantrag zwar auch
mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung begründet, indes be-
schränken sich die Ausführungen darauf, die vom BFM angenommene
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 zu widerlegen.
4.3.3 Der Subeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in beiden
Eingaben mit der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35
VwVG durch die Vorinstanz begründet, welche im Vollzugspunkt jeweils
nur Textbausteine verwendet habe. Dadurch sei der Entscheid in diesem
Punkt nicht nachvollziehbar und es falle schwer, argumentativ damit um-
zugehen; eine sachgerechte Anfechtung sei nicht möglich, da die Überle-
gungen, von denen das BFM sich habe leiten lassen, nicht auszumachen
seien. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sei ange-
sichts der im Verfahren dargelegten Tatsachen und im Lichte aller rele-
vanten aktenkundigen Umstände unzulässig und unzumutbar. Die Vorin-
stanz verkenne im Fall der Beschwerdeführerin 1, dass sie Iranerin sei
und aus den im Verfahren genannten Gründen nicht ohne grosses Risiko
nach Armenien zurückkehren könne. Zudem sei ihre Aufenthaltsbewilli-
gung abgelaufen. Bei der Beschwerdeführerin 2 werde die vom BFM vor-
genommene allgemeine Einschätzung der Lage in Armenien bestritten.
4.4 In der Stellungnahme vom 11. April 2013 teilten die Beschwerdefüh-
renden mit, dass die Beschwerdeführerin 1 am 10. April 2013 die Schei-
dungsklage eingereicht habe. Sie und ihr Ehemann seien seit der Ausrei-
se aus Armenien Anfang 2010 getrennt gewesen. Man habe sie dahinge-
hend informiert, dass eine Scheidung erst nach dreijährigem Getrenntle-
ben erfolgen könne. Daher habe sie erst kürzlich einen Anwalt aufge-
sucht. Ferner liess sie mitteilen, dass sie zu ihrem Mann keinerlei Kontakt
mehr wolle und auch nicht mehr gehabt habe, seit sie Armenien verlas-
sen habe. Sie könne daher keine Auskunft geben zu seinem heutigen
Aufenthalt und seinen politischen Aktivitäten. Auch über eine aktuelle poli-
tische Verfolgung des Gatten beziehungsweise Vaters seien die Be-
schwerdeführenden nicht informiert, weshalb sie dazu ebenfalls keine
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 11
Angaben machen könnten. Die armenische Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin 1 sei am 19. November 2010 abgelaufen; allein mit
ihrem iranischen Pass sei es ihr nicht möglich, in Armenien einzureisen.
Die baldige Scheidung bringe es mit sich, dass der einzige Bezug zu Ar-
menien in der Person ihres "Noch-Ehemannes" wegfallen werde. Sie ver-
füge damit in Armenien über kein familiäres Netz. Zum Arztbericht vom
25. Februar 2013 und zur bereits am 25. Oktober 2012 zu den Akten ge-
gebenen Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. Oktober 2013 betref-
fend die Behandlungsmöglichkeiten von MS-Patienten in Armenien wurde
erläutert, die Kosten für die MS-Behandlung würden rund Fr. 12 000.– pro
Jahr betragen, wobei diese von ihr selbst getragen werden müssten, zu-
mal sie als nichtarmenische Staatsangehörige keine kostenlose Gesund-
heitsdienstleistungen in Anspruch nehmen könne. Überdies seien soziale
Netzwerke wie Familie und Freundeskreise von zentraler Bedeutung für
Rückkehrer. Daraus ergebe sich, dass im Fall einer Rückkehr der Be-
schwerdeführenden damit zu rechnen wäre, dass die bei der Beschwer-
deführerin 1 notwendigen medizinischen Behandlungen nicht durchge-
führt werden könnten.
4.5
4.5.1 In ihrer vom 14. Mai 2013 datierten Vernehmlassung im Verfahren
E-2743/2011 stellte die Vorinstanz fest, dass das Gericht in der Zwischen-
verfügung vom 1. Juni 2011 die Beschwerde als aussichtslos beurteilt ha-
be, und bezeichnete die seither dazugekommenen Elemente als nicht
geeignet, eine andere Beurteilung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin 1
habe in der Schweiz die Scheidung eingereicht. Diese sei indes noch
nicht vollzogen, weshalb sie nach wie vor als verheiratet gelte, so dass
nichts gegen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei der Rück-
kehr spreche. Selbst wenn die Ehe geschieden würde, könnte sie aus
dem Umstand, dass ihre Kinder – davon eines minderjährig – armenische
Staatsangehörige seien, einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 20 b des
"Gesetzes über den Status von Ausländern in der Republik Armenien"
(vgl. ) herlei-
ten. Die geltend gemachte MS-Erkrankung spreche aus medikamentöser
und medizinischer Sicht nicht gegen ihre Rückkehr: Gemäss Abklärung
des BFM seien die benötigten Medikamente erhältlich, und es gebe in
K._______ mehrere Kliniken mit neurologischen Abteilungen.
4.5.2 In ihrer Vernehmlassung im Verfahren E-2744/2011 stellte die Vor-
instanz lediglich fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie verwies auf die Erwägungen in
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Seite 12
der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte, und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4.6 In der Replik vom 24. Mai 2013 wurde gerügt, dass das BFM sich in
der Vernehmlassung mit den in der Beschwerde formulierten Argumenten
betreffend die Asylgründe der Beschwerdeführerin 1 nicht auseinander-
gesetzt habe; an der Begründung der Beschwerdeschrift werde vollum-
fänglich festgehalten. Dasselbe gelte in Bezug auf die Beschwerde im
Verfahren E-2744/2011, zu der sich das BFM in der separaten Vernehm-
lassung vom 26. April 2013 nur pauschal geäussert habe.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 habe das BFM
lediglich bemerkt, dass gemäss eigenen Abklärungen die bei einer MS-
Erkrankung benötigten Medikamente in Armenien erhältlich seien und es
Kliniken mit neurologischen Abteilungen gebe. Damit habe die Vorinstanz
es unterlassen, zu den in der Eingabe vom 11. April 2013 vorgebrachten
Argumenten und zur SFH-Länderanalyse Stellung zu nehmen. In jenem
Bericht werde ausgeführt, dass in Armenien lediglich ein einziges Medi-
kament zur Behandlung einer MS-Erkrankung erhältlich sei, die Kosten
dafür allerdings derart hoch seien, dass damit zu rechnen sei, dass der
Beschwerdeführerin 1 der Zugang dazu verwehrt bliebe. Das BFM habe
sich in der Vernehmlassung offenbar auf die Frage beschränkt, ob in Ar-
menien eine Möglichkeit zur Behandlung einer solchen Krankheit existie-
re. Dabei habe es die Frage ausser Acht gelassen, ob im vorliegenden
Fall auch der Zugang dazu gewährleistet sei. Hinzu komme die im Arztbe-
richt vom 25. Februar 2013 erwähnte depressive Symptomatik bei der
Beschwerdeführerin 1, welche bedingt sei durch die Erkrankung ihres
zentralen Nervensystems. Ferner verfüge die Familie in Armenien über
kein familiäres Netzwerk und wäre im Fall einer Rückkehr gänzlich auf
sich allein gestellt: beim Versuch, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren,
bei den Bemühungen um eine adäquate Behandlung der MS-Erkrankung
und bei der Suche nach einer Wohnmöglichkeit und einer für den Unter-
halt ausreichenden Erwerbstätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die
Familie keine finanzielle Unterstützung erwarten könne, auch nicht vom
Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden. Die Familie
habe keinen Kontakt mehr zu ihm, seit sie Armenien verlassen habe. Die
Scheidung werde gemäss dem Anwalt der Beschwerdeführerin 1 etwa in
drei Monaten vollzogen sein. Selbst unter der Annahme, dass Letztere in
Armenien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung erhalten
würde, wäre sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung und der einge-
schränkten Leistungsfähigkeit kaum in der Lage, eine Arbeitsstelle zu fin-
den und ein Einkommen zu erzielen, welches den Lebensunterhalt der
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 13
dreiköpfigen Familie sichern würde. Die Beschwerdeführerin 2 habe bis
anhin die Schule besucht und habe keinerlei berufliche Erfahrungen.
Deshalb könne auch nicht damit gerechnet werden, dass sie im Falle ei-
ner Rückkehr einen entscheidenden Beitrag zur Existenzsicherung der
Familie leisten könne. Zudem habe die Vorinstanz sich nicht zur darge-
legten Integration der Beschwerdeführerin 2 und des minderjährigen
Sohnes geäussert, und diese Tatsache sei entsprechend unberücksichtigt
geblieben. Dazu werde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin 2 voraus-
sichtlich im Sommer 2014 das Gymnasium im G._______ mit der Matura
abschliessen werde. Schliesslich habe das BFM sich zur Frage, ob die
Beschwerdeführerin 1 in Armenien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
könne, sehr vage geäussert und lediglich bemerkt, sie könne aus dem
Umstand, dass ihre Kinder die armenische Staatsangehörigkeit hätten,
einen Aufenthaltsanspruch herleiten. Theoretisch möge dem so sein, ob
praktisch eine solche erteilt würde – auch unter Berücksichtigung der
mittlerweile dreijährigen Landesabwesenheit – sei fraglich. Aus all diesen
Gründen ergebe sich, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh-
renden nach Armenien unzumutbar sei.
Ein Wegweisungsvollzug nach Iran sei ebenfalls unzumutbar, da die Be-
schwerdeführerin 1 zuletzt im Jahr 1985 im Iran gelebt habe und die bei-
den Kinder die Landessprache nicht sprechen würden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihren Beschwerdeschriften in
formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
durch das BFM, da es den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe,
und beantragen die Kassation der Verfügungen vom 12. April 2011 wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Wegweisungsvollzugspunkt wird
zudem die Verletzung der Begründungspflicht gerügt.
5.2 Nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrund-
satz obliegt der zuständigen Behörde die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG
i.V.m. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG). Die zuständige Behörde ist dem-
nach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32
Abs. 1 VwVG) verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 14
scheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung
soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Die verfügende Behörde muss sich allerdings
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). So-
weit in der Beschwerdeschrift im Verfahren E-2743/2011 eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs wegen unvollständiger Erwähnung der gesamten
vorgebrachten Sachverhaltselemente gerügt wird, wird festgestellt, dass
die Einschätzung der Vorinstanz, ob ein Sachverhaltselement wesentlich
oder unwesentlich ist (und dementsprechend in der Begründung abzu-
handeln ist oder nicht), nicht die Abklärung des Sachverhalts, sondern
dessen rechtliche Würdigung betrifft. Dasselbe gilt für die Einschätzung
der Vorinstanz im Verfahren E-2744/2011, der sexuelle Übergriff auf die
Beschwerdeführerin 2 sei nicht glaubhaft; auch diese Erkenntnis be-
schlägt nicht die Abklärung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche
Würdigung.
Im Asylpunkt wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz somit nicht un-
vollständig festgestellt, und der vorinstanzliche Entscheid konnte von den
Beschwerdeführenden sachgerecht angefochten werden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen gestützt auf den Unter-
suchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG fest, dass die Vorinstanz sich
in den angefochtenen Verfügungen betreffend die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Armenien auf
die pauschale Feststellung beschränkte, weder die herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründen würden dagegen sprechen, womit
sie ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Diese
umfasst nämlich wie erwähnt, dass die verfügende Behörde die einschlä-
gigen Vorbringen zur Kenntnis nimmt und einer sorgfältigen und ernsthaf-
ten Prüfung unterzieht, welche auch in der Begründung des Entscheides
ihren Niederschlag finden muss. Die Abfassung der Begründung soll es
dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffe-
ne als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides
ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; zur Begründungs-
dichte: BGE 112 Ia 110; BVGE 2008/47 E. 3.2, m.w.H.). Die Vorinstanz
hat es indes in ihrem Entscheid unterlassen, auch nur ansatzweise die
individuelle Situation der Beschwerdeführenden im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs zu benennen und sich damit
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 15
auseinanderzusetzen, womit sie diesen die Möglichkeit verwehrt hat, den
Entscheid sachgerecht anzufechten.
Der festgestellte Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall mangels
ausreichender und hinlänglich individualisierter Begründung hinsichtlich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug durch die Vorinstanz auf Ver-
nehmlassungsebene nicht als geheilt betrachtet werden (zu den Voraus-
setzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
m.w.H.). Auf eine Kassation (im Wegweisungsvollzugspunkt) kann den-
noch verzichtet werden, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund ei-
nes hinlänglich erstellten Sachverhaltes in der Sache selbst zu einer Gut-
heissung (vgl. Ausführungen in E. 8 f.) gelangt. Nach dem Gesagten be-
steht somit keine Veranlassung, die Verfügungen des BFM vom 12. April
2011 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefoch-
tenen Verfügungen an einem Verfahrensmangel leiden, der auf Be-
schwerdeebene nicht geheilt werden konnte, wäre im Kosten- und Ent-
schädigungspunkt zu berücksichtigen gewesen; indes wird in der Sache
selbst von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen sein
(vgl. E. 8 f.), was ohnehin die entsprechenden Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zeitigen wird (vgl. E. 10).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 16
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend fest, dass der Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen die Verwaltung und das
Gericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz
anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Ausle-
gung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge,
dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtli-
che Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG),
und bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen Gründen als
den geltend gemachten gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorin-
stanz abweicht (sog. Motivsubstitution). Soll sich der Entscheid allerdings
auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rech-
nen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 21 Rz. 1.54).
6.4 In diesem Sinne ist zu bemerken, dass die von der Beschwerdeführe-
rin 2 in ihrer Beschwerdeschrift "Punkt für Punkt" vorgenommene Wider-
legung der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftig-
keitselemente (vgl. Beschwerde Ziff. III.6 S. 6 ff.; E-2744/2011 act. 1)
vollumfänglich überzeugt. Bezeichnenderweise hat die Vorinstanz im Ent-
scheid der Beschwerdeführerin 1 deren Asylgründe, zu denen als eines
der ausreisebestimmenden Motive auch der sexuelle Übergriff auf die
Beschwerdeführerin 2 gehören, nicht als unglaubhaft qualifiziert. Die da-
mit erfolgende Ersetzung des Sachverhalts, von dem die Vorinstanz aus-
ging, durch den in den Augen des Gerichts glaubhaft gemachten relevan-
ten Sachverhalt würde in der Regel zur Aufhebung der Verfügung und
Rückweisung wegen offensichtlicher Begründetheit führen. Vorliegend
wird indes aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet, die Sa-
che zur Beurteilung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, zumal die beiden Verfahren aufgrund des engen
sachlichen Zusammenhanges vereinigt wurden und der rechtserhebliche
Sachverhalt nach dem oben Gesagten im Asylpunkt als vollständig er-
stellt und für beide Verfahren als glaubhaft gemacht gilt (vgl. die Zusam-
menfassung der Asylvorbringen in E. 4.1).
6.5 Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamt-
würdigung der Akten zum weitgehend mit der Beurteilung des BFM im
Verfahren der Beschwerdeführerin 1 übereinstimmenden Schluss, dass
es den insgesamt als glaubhaft gemachten Vorbringen der Beschwerde-
führenden aus den nachfolgenden Gründen an der Asylrelevanz mangelt:
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 17
6.5.1 Einleitend ist festzustellen, dass das eigene geltend gemachte polti-
sche Engagement der Beschwerdeführenden (vereinzelte Teilnahme an
Massenkundgebungen durch die Beschwerdeführerin 1 sowie die Kund-
gabe ihrer politischen Anschauung an der Universität durch die Be-
schwerdeführerin 2) nicht als derart bedeutend einzustufen ist, als dass
ihnen allein deswegen asylrelevante Verfolgung drohen könnte, bezie-
hungsweise bestehen keine Hinweise, dass ihnen von den Behörden ein
eigenes bedeutendes Engagement unterstellt worden sei. Daran vermag
auch das als "Proxy of the Armenian National Congress" übersetzte Do-
kument, welches als Beweismittel zu den Akten gereicht wurde, nichts zu
ändern, belegt es doch lediglich das politische Engagement des Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden.
6.5.2 Ferner hat gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG einer Verfolgungshandlung
ein bestimmtes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Grup-
penzugehörigkeit, politische Anschauungen) zugrunde zu liegen, damit
der betroffenen Person die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihr Asyl
gewährt werden kann. Dabei sind die genannten fünf Verfolgungsmotive
über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-
male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver-
bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 32 E. 8.7.1). Auch eine nur unterstellte politische Meinung (oder ein
anderes zu Unrecht der betreffenden Person zugeschriebenes Merkmal)
weist als Verfolgungsmotivation grundsätzlich flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz auf, da in diesem Zusammenhang die Sichtweise des Verfolgers
massgeblich ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 9). Vorliegend ist aber fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge eine
Verfolgung nicht hauptsächlich aufgrund eigener äusserer oder innerer
Merkmale, namentlich eigener politischer Aktivitäten und Ansichten, gel-
tend machen, sondern sie das exponierte politische Engagements ihres
Ehemannes beziehungsweise Vaters in den Jahre 2008 und 2009 als Ur-
sache und Motiv der Verfolgung darstellen.
Mithin wird eine Reflexverfolgung geltend gemacht, d.h. die Anwendung
von (staatlichen) Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Aktivisten, was durchaus unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG zu
subsumieren ist. Der von der Tochter glaubhaft gemachte Übergriff und
die Drohungen erfolgten im November 2009 und stellen mitunter das Mo-
tiv für die Ausreise im Januar 2010 dar. Damit ist der Kausalzusammen-
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 18
hang zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht gegeben.
6.5.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden handelte es sich bei
den Verfolgern indes um unbekannte Anhänger der Regierungspartei, die
sich am politischen Engagements des Ehemannes beziehungsweise Va-
ters störten, also um Privatpersonen. Gemäss der Schutztheorie (vgl. da-
zu BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4) ist bei Bejahung flüchtlingsrechtlicher
Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen, ob der Betroffene auf dem
Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor dieser Art von Verfolgung findet.
Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend zu erachten,
wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruk-
tur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahr-
nehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in die-
sem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab,
ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht.
Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheo-
rie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben,
weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bie-
ten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2), oder weil der Staat ihr kei-
nen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürf-
nis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der
von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren In-
anspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist; ob ein
solches Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Ein-
zelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes
zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des
Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen
(vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8, BVGE 2008/5 E. 4.2, BVGE 2008/4 E. 5.2.;
EMARK 2006 Nr. 18 E.10.3.1 f.).
Gemäss den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts haben die seit 2007
eingeleiteten Versuche von Justizreformen in Armenien nicht entschei-
dend dazu beigetragen, die Abhängigkeit der Polizei- und Justizbehörden
von der Regierung erheblich zu reduzieren. Menschenrechtsorganisatio-
nen berichten nach wie vor von politisch motivierter Verfolgung durch die
Strafverfolgungsbehörden. Moniert wird auch die Manipulation von Ge-
richten durch politische Behörden in Prozessen gegen politische Aktivis-
ten, die mit unverhältnismässig hohen Haftstrafen geendet haben. Prob-
lematisch sei auch die Behandlung solcher Aktivisten während der Unter-
suchungshaft – namentlich Folter und unmenschliche Behandlung durch
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 19
die Polizei sowie die allgemeine Negierung der Verfahrensgarantien der
Inhaftierten – und das "Wegschauen" der Gerichte bei Bekanntwerden
solcher Menschenrechtsverletzungen (vgl. ALEXANDER ISKANDARYAN
(Freedom House), Nations in Transit – Armenia, Juni
2013, S. 77 f., einsehbar unter:
/files/NIT13_ Armenia_3rdProof.pdf, besucht am 5. September 2013).
Mangelnder Schutzwille der Behörden sei auch auszumachen, wenn bei
Demonstrationen gegen die Regierung Gewaltübergriffe auf die Demonst-
ranten stattgefunden hätten, die von den Behörden nicht untersucht oder
geahndet worden seien (vgl. Amnesty International, Annual Report
2013 Armenia, Mai 2013, einsehbar unter:
on/armenia/report-2013, besucht am 5. September 2013). Andererseits ist
festzuhalten, dass vorliegend die geltend gemachten Übergriffe auch in
Armenien strafrechtlich geahndete Verbrechen darstellen. Auf Vergewalti-
gung stehe beispielsweise eine Strafandrohung von maximal 15 Jahren.
Probleme bei der Durchsetzung von Strafmassnahmen seien in diesem
Bereich darauf zurückzuführen, dass viele Fälle aus Angst vor dem sozia-
len Stigma, insbesondere im Bereich der häuslichen oder familiären Ge-
walt, nicht gemeldet würden (vgl. U.S. State Departement, Country Re-
ports on Human Rights Practices for 2012 – Armenia, April
2013, einsehbar unter:
rt/index.htm?year=2012&dlid=204258, besucht am 5. September 2013).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorliegenden Infor-
mationen zum Schluss, dass die in Armenien bestehende Schutzinfra-
struktur gegen Übergriffe Dritter, wie sie vorliegend vorgebracht worden
sind, den oben umrissenen Anforderungen trotz Defiziten insgesamt ge-
nügt. Der glaubhaft gemachte Übergriff auf die Beschwerdeführerin 2 im
November 2009 beschlägt nämlich lediglich indirekt die oben festgestell-
ten Unzulänglichkeiten des Strafverfolgungs- und Justizsystems in Arme-
nien. Die Beschwerdeführenden machen einerseits nicht geltend, dass es
sich bei den Verfolgern um staatliche Strafverfolgung- oder Justizbehör-
den handelt. Andererseits hätten diese Übergriffe von Dritten auch nicht
wegen ihres eigenen aktiven poltischen Engagements, namentlich bei
oder nach der Teilnahme an einer Demonstration, stattgefunden. Viel-
mehr bringen sie vor, dass die politisch motivierte Verfolgung durch Dritt-
personen, obwohl dabei Straftatbestände erfüllt worden seien, nicht von
den Strafverfolgungs- und Justizbehörden geahndet worden sei, weil es
sich bei den Verfolgern um Regierungsanhänger gehandelt habe. Dieses
konkrete Vorbringen können sie indes nicht belegen. Ein solcher Schluss
kann auch nicht aus den erwähnten Länderberichten gezogen werden. Es
wäre also an den Beschwerdeführenden gelegen, bei den heimatlichen
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 20
Behörden vor der geltend gemachten Verfolgung Schutz zu suchen. Dazu
gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 nach dem letztlich
fluchtauslösenden Ereignis eigenen Angaben zufolge aus Schamgefühl
weder einen Arzt aufgesucht noch die Tat bei der Polizei angezeigt hat.
Zutreffen mag, dass in Armenien sexuelle Gewalt stark tabuisiert und ver-
harmlost wird. Damit die Unzumutbarkeit der Schutzsuche bejaht werden
kann, braucht es aber gewichtigere Gründe als Schamgefühl und die ge-
sellschaftliche Tabuisierung sexueller Gewalt. Individuelle, in der Person
der Beschwerdeführerin 2 liegende Gründe, aufgrund derer eine Schutz-
suche im Heimatland nicht zumutbar wäre, liegen deshalb nicht vor.
Da die Beschwerdeführenden weder den Angriff auf den Ehemann im
Jahr 2009, bei welchem die Beschwerdeführerin 1 "Nebenopfer" wurde,
noch den Übergriff auf die Beschwerdeführerin 2 der Polizei meldeten,
kann dem armenischen Staat diesbezüglich weder mangelnde Schutzfä-
higkeit noch fehlender Schutzwille angelastet werden. Vielmehr konnten
die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen, inwiefern es ihnen
nicht zuzumuten gewesen wäre, das innerstaatliche Schutzsystem in An-
spruch zu nehmen. Das diesbezügliche Versäumnis der Beschwerdefüh-
renden bewirkt, dass sie das Andauern von Übergriffen trotz Einreichens
einer Strafanzeige nicht belegen oder glaubhaft machen können.
6.5.4 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen aus den oben genannten Gründen als nicht asylrechtlich relevant zu
qualifizieren, mithin die Ablehnung der Asylgesuche durch die Vorinstanz
im Ergebnis zu stützen ist. Auch die Ausführungen in den Beschwerde-
schriften beziehungsweise der Replik vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche im Ergebnis zu bestätigen ist
und die Beschwerdeführenden keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltsti-
tel besitzen oder beanspruchen können, ist die Anordnung der Wegwei-
sung rechtmässig erfolgt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1).
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 21
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig oder unzumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann, er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen, und er kann für Ausländerinnen oder Auslän-
der unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunfts-
staat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der
drei genannten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides beste-
henden Verhältnisse abzustellen.
8.1
In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Replik (vgl. E. 4.6) ist
aufgrund der Aktenlage die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin 1,
Iran, anzunehmen. Davon scheint auch die Vorinstanz ausgegangen zu
sein, hat sie doch eine Rück- bzw. Ausreise der Beschwerdeführenden in
den Iran weder geprüft noch angeordnet. Weitere diesbezügliche Ausfüh-
rungen erübrigen sich somit.
Geprüft wird im Folgenden, ob eine Rückkehr nach Armenien, ins Her-
kunftsland der Beschwerdeführerin 1 und Heimatland ihres Sohnes zu-
mutbar ist.
8.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 22
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände
im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Weg-
weisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann
sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus
medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich
nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in
ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich
wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizi-
nische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie
in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann aus-
zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes nach sich zieht. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öf-
fentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Weg-
weisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspiel-
raum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche
für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzu-
mutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches bei der Inte-
ressenabwägung mit zu berücksichtigen ist und zusammen mit weiteren
humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b, EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b).
8.1.2 Den zu den Akten gereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen,
dass bei der Beschwerdeführerin 1 erstmals am 7. August 2012 der Ver-
dacht auf eine Erkrankung an einer schubförmigen Multiplen Sklerose
aufkam, welcher sich anlässlich der zweiten Konsultation vom 16. August
2012 erhärtete. Die behandelnde Ärztin führte in den drei Berichten vom
9. und 16. August sowie 17. Oktober 2012 dazu aus, dass aus neurologi-
scher Sicht eine Indikation zum Beginn einer immunmodulierenden The-
rapie bestehe. Hierdurch könnten bei einer schubförmigen Verlaufsform,
wie sie bei der Patientin vorliege, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens
von Schüben verringert, die Behinderungsprogression verlangsamt und
auch die beeinträchtigenden Folgen auf die Kognition abgemildert wer-
den. Ein möglichst früher Beginn der Therapie sei hinsichtlich dieser Ziele
entscheidend. Hierzu würden derzeit in der Schweiz vier verschiedene
Präparate als regelmässige Injektionstherapie zur Verfügung stehen. Zu
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 23
bevorzugen sei eine Immunmodulation mit einem Injektionspräparat. Dies
wäre jedoch nur möglich, wenn die Patientin dauerhaft in der Schweiz
beziehungsweise in einem Land wohnhaft wäre, wo die Möglichkeit, eine
solche Therapie unter entsprechender neurologischer Begleitung durch-
zuführen, besteht. Im letzten eingereichten Arztbericht vom 25. Februar
2013 wies die behandelnde Ärztin erneut darauf hin, dass ein möglichst
rascher Beginn einer immunmodulierenden Therapie indiziert sei. Ein po-
sitiver Entscheid der Asylbehörden wäre höchst wünschenswert, um der
Patientin in einem möglichst frühen Stadium der MS mit noch relativ ge-
ringgradigen neurologischen Ausfällen eine evidenzbasierte prophylakti-
sche Therapie weiterer Schübe zu ermöglichen. Sollte sich die Schubfre-
quenz bei gleichzeitig steigender Läsionslast im MRI ("Magnetic Reso-
nance Imaging" = Magnetresonanztomographie) erhöhen, müsse eine
Eskalationstherapie evaluiert werden.
8.1.3 Die Beschwerdeführenden liessen zur Frage der Behandlungsmög-
lichkeiten von MS in Armenien von der SFH-Länderanalyse ein Gutachten
erstellen, welches sie mit der Eingabe vom 25. Oktober 2012 zu den Ak-
ten reichten (vgl. JULIA MOSER, Armenien: Behandlungsmöglichkeiten von
Mulitpler Sklerose – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23. Oktober 2012).
Danach sei von den für eine immunmodulierende Therapie von MS benö-
tigten Medikamenten in Armenien lediglich Betaferon registriert und er-
hältlich. Die jährlichen Kosten für die für eine Person benötigte Menge
Betaferon würden rund Fr. 12 000.– betragen. Das Medikament müsse,
wie alle Medikamente, bei Bedarf erst aus dem Ausland importiert wer-
den. Die durchschnittlichen Kosten für eine allgemeine Untersuchung
würden 5000 armenische Dram (ca. Fr. 11.50) betragen. Für eine statio-
näre Behandlung in einer neurologischen Abteilung sei mit 110 000 arme-
nische Dram (ca. Fr. 250.–) als Durchschnittswert zu rechnen. Zu den
durch das armenische staatliche Unterstützungsprogramm BBP ("Basic
Benefits Package") festgelegten Krankheiten, bei welchen mit einer finan-
ziellen Unterstützung des armenischen Staates gerechnet werde könne,
gehöre MS nicht, weshalb die Beschwerdeführenden die vollen Kosten
für die regelmässige Injektionstherapie mit dem in Armenien verfügbaren
Medikament Betaferon selber übernehmen müssten. Gewisse andere
Bestandteile einer MS-Behandlung, wie beispielsweise die stationäre Be-
handlung von Schüben oder MRI-Untersuchen, würden unter Umständen
durch das BBP abgedeckt werden, wofür allerdings keine Garantie beste-
he. Aufgrund der weitverbreiteten Korruption würden aber selbst bei einer
partiellen Kostenübernahme zusätzliche Handgelder und informelle Zah-
lungen für die erkrankte Person anfallen. Nach Angaben der "Armenian
Neurological Association" sei es ausserdem möglich, dass eine an MS im
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 24
fortgeschrittenen Stadium leidende Person eine staatliche Behinderten-
rente von etwa Fr. 37.50 pro Monat für die Lebenskosten erhalten würde.
Diese Unterstützung sei aber weder gewährleistet, noch würde sie die an-
fallenden Kosten für eine immunmodulierende Therapie auch nur annä-
hernd decken. Für Rückkehrer seien soziale Netzwerke wie Familienver-
bände und Freundeskreise von zentraler Bedeutung für finanzielle und
psychosoziale Unterstützung. Aufgrund der fehlenden Infrastruktur und
Unterstützungsleistungen zur Reintegration von Rückkehrern sei eine
Mehrheit von ihnen vollständig auf ihr soziales Netz angewiesen, um et-
wa eine temporäre Unterkunft und eine Stelle zu finden. Generell seien
Rückkehrer in Armenien von wirtschaftlicher Unsicherheit stark betroffen.
Das Risiko, in extreme Armut zu verfallen und obdachlos zu werden, er-
höhe sich besonders für Rückkehrer, die mit unerwarteten Lebenskosten
(etwa für medizinische Dienstleistungen) konfrontiert seien. Im stark von
der globalen Wirtschaftskrise betroffenen Armenien, wo 2011 36 % der
Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würden und der durchschnitt-
liche Monatslohn Fr. 267.– betrage (und derjenige einer (Beruf) – der
einstmalige Beruf der Beschwerdeführerin – etwa Fr. 94.–), seien Ge-
sundheitskosten in der Höhe von über Fr. 12 000.– pro Jahr eine immen-
se Belastung. Vorliegend komme hinzu, dass für die Inanspruchnahme
der kostenlosen Gesundheitsdienstleistungen (medizinische Basisdienst-
leistungen, zu denen die Behandlungskosten für MS ohnehin nicht gehö-
ren) zusätzlich zur Bedürftigkeit die armenische Staatsbürgerschaft vor-
ausgesetzt werde.
8.1.4 Das BFM verzichtet darauf, sich zu dieser SFH-Analyse im Detail zu
äussern und beschränkt sich in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai
2013, unter Verweis auf seine "Consultings" vom 24. April und 7. Mai
2013 (A35 und A36), auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 1
noch gar nicht geschieden sei und aus dem Umstand, dass ihre Kinder,
davon eines noch minderjährig, die armenische Staatsbürgerschaft besit-
zen, einen Aufenthaltsanspruch ableiten könne; die erforderlichen Medi-
kamente und neurologische Kliniken seien vorhanden.
8.1.5 Wohl ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin 1
benötigten Medikamente zur Behandlung ihrer MS in Armenien grund-
sätzlich erhältlich sind. Es muss aber damit gerechnet werden, dass sie
die Kosten für ihre Behandlung und die Medikamente vollständig oder zu
einem grossen Teil selber tragen müsste. Ob ihr, wie vom BFM einge-
wendet wurde, ein Aufenthaltsanspruch zukommt beziehungsweise sie
wieder aufenthaltsberechtigt in Armenien sein wird, ist dabei nicht die
entscheidende Frage – das Gericht setzt im Folgenden voraus, dass dem
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 25
so ist –, da die Aufenthaltsberechtigung für die Beurteilung der Möglich-
keit der Inanspruchnahme unentgeltlicher Gesundheitsdienstleistungen
beziehungsweise der Selbstfinanzierung nicht relevant ist. Wenn schon
hätte die Vorinstanz die Möglichkeit des Erwerbs der armenischen Staats-
bürgerschaft durch die Beschwerdeführerin 1 abklären können. Die Vor-
aussetzungen werden im Art. 13 des armenischen Bürgerrechtsgesetzes
(vgl. die englische Version "Law of the Republic of Armenia on Citizenship
of the Republic of Armenia" [einsehbar unter: › Home › Mi-
nistry › Consular service › Citizenship]) aufgeführt. Danach könnte die
Beschwerdeführerin 1 aufgrund der armenischen Staatsangehörigkeit ih-
rer Kinder ein Gesuch zum Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit
einreichen, ohne dass sie sich während der letzten drei Jahre legal in Ar-
menien aufgehalten haben und ohne dass sie der armenischen Sprache
mächtig sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1
und 2). Ein solches Gesuch kann aus einer Reihe von Gründen – na-
mentlich wenn die ersuchende Person dem Staat, der Sozialhilfe, der öf-
fentlichen Ordnung oder Gesundheit schaden beziehungsweise zur Last
fallen würde – abgelehnt werden, wobei die Gründe bei einer Ablehnung
nicht genannt werden müssen (vgl. Art. 13 Abs. 6). Angesichts der Sozi-
alhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 erscheint es als sehr un-
wahrscheinlich, dass ihr die armenische Staatsbürgerschaft erteilt würde.
Aber selbst dann müssten die anfallenden Kosten für die Medikamente im
Umfang von Fr. 12 000. – von den Beschwerdeführenden übernommen
werden, da diese Krankheit nicht vom BBP abgedeckt werde (welche
Feststellung in der SFH-Analyse vom BFM nicht bestritten wird).
8.1.6 Aufgrund der Aktenlage muss in Übereinstimmung mit den Ausfüh-
rungen in der Stellungnahme vom 11. April 2013 (vgl. E. 4.4) und der
Replik vom 24. Mai 2013 (vgl. E. 4.6) stark bezweifelt werden, dass die
Beschwerdeführerin 1 in der Lage wäre, die dafür notwendigen finanziel-
len Mittel aufzubringen, zumal es sich bei ihrer Erkrankung um ein chro-
nisches Leiden mit unbestimmter Behandlungsdauer handelt. Die Auf-
nahme einer eigenen Erwerbstätigkeit dürfte für die Beschwerdeführerin 1
kaum – oder wenn, dann nur in eingeschränktem Umfang und für be-
schränkte Zeit – möglich sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im
Arztbericht vom 25. Februar 2013 eine depressive Symptomatik bei der
Beschwerdeführerin 1 erwähnt wird, und eine Verstärkung ihrer psychi-
schen Symptome beziehungsweise eine Verschlechterung ihres Krank-
heitsverlaufes im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Armenien nicht
unwahrscheinlich wäre. Es kann im Weiteren nicht davon ausgegangen
werden, dass die [Zahl]-jährige Tochter und der [Zahl]-jährige Sohn in der
Lage wären, die erforderliche Hilfe zu leisten, da erstere noch über keine
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 26
berufliche Erfahrung und letzerer noch nicht einmal über einen schuli-
schen Abschluss verfügt. Aufgrund dieser Umstände ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden nur mithilfe finanzieller und tätiger Unter-
stützung eines tragfähigen sozialen Netzes in der Lage wären, für die
Kosten der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1 aufzu-
kommen und für sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Gemäss
eigenen Aussagen verfügen die Beschwerdeführenden indes in ihrem
Herkunftsland über kein familiäres Netz. Inwieweit der (Ex-
)Ehemann/Vater zur Unterstützung der Beschwerdeführenden bereit sein
würde oder verpflichtet wäre, bleibe dahingestellt. Ferner liegen keine
konkreten Hinweise dafür vor, dass sie entgegen ihren Aussagen darüber
hinaus in ihrem Heimatland über Bezugspersonen verfügen, auf deren
Unterstützung sie sich verlassen könnten. Vielmehr ist festzustellen, dass
gemäss ihren Angaben alle Verwandten im Ausland leben (vgl. A1/18 S. 3
und A11/16 S. 3 im Verfahren E-2743/2011; A1/11 S. 3 im Verfahren E-
2744/2011). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage erscheint somit nicht
gewährleistet, dass die Beschwerdeführenden in ein gesichertes und
tragfähiges familiäres Umfeld zurückkehren könnten, welches die von ih-
nen benötigte persönliche Unterstützung sicherstellen könnte.
8.1.7 Zusammenfassend gelangt das Gericht aufgrund einer Abwägung
aller massgeblichen Elemente zum Schluss, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 und – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Fami-
lie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG – ihr minderjähriger Sohn im Falle
der Rückschaffung nach Armenien einer existenziellen Gefährdung in ge-
sundheitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ausgesetzt wären und sich
daher der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist.
8.2 Zu prüfen bleibt, ob für die Beschwerdeführerin 2 die Rückkehr in ihr
Heimatland zumutbar ist. Da sie volljährig ist, kann sie nicht in die vorläu-
fige Aufnahme ihrer Mutter und ihres Bruders einbezogen werden, um-
fasst doch der asylrechtliche Familienbegriff nur Ehegatten und minder-
jährige Kinder (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
8.2.1 Den eingereichten Dokumenten kann entnommen werden, dass der
im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung [Zahl]-jährigen Beschwerdeführerin
2, welche mittlerweile [Zahl] Jahre alt ist, in der Schweiz offenbar eine gu-
te Integration gelungen ist. Gemäss der eingereichten Schulbestätigung
vom 9. April 2013 besucht sie seit dem 29. August 2011 das Gymnasium
G._______ und wird den Unterricht voraussichtlich im Sommer 2014 mit
der Matura abschliessen. Dem Empfehlungsschreiben des Rektors vom
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 27
15. April 2013 zufolge habe sie durch grossen Lerneifer, Talent und den
Willen zum Erfolg ihre anfänglichen Sprachdefizite in Deutsch sehr rasch
eliminieren können, was eine wesentliche Voraussetzung darstelle, um
auch in geistes- und naturwissenschaftlichen Fächern dem Unterricht fol-
gen zu können. Beim Besuch des Schulunterrichts profitiere sie nicht nur
in den sprachlichen Fächern von ihrer Vorbildung und ihrem Lernfokus,
so dass sie am Ende der Schuljahre im intellektuell sehr anspruchsvollen
und umfangreichen Fächer-Curriculum des Kantons K._______ immer
definitiv habe promoviert werden können. Zudem habe sie sich sehr gut
in die Internats- und Klassengemeinschaft eingefügt. Sie werde allerseits
geachtet und sehr geschätzt.
Es kann somit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin 2 den für
das zukünftige Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation im Umfeld
und in der Kultur der Schweiz erlebt hat. Der Grad der Integration ist al-
lerdings als solcher nicht von rechtlicher Bedeutung, da es im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung nur um die Ermittlung der im Heimat- oder
Herkunftsland, in welches zu Rückreise geprüft wird, bestehenden kon-
kreten Gefährdung geht.
8.2.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerde-
führerin 2 in den über drei Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine
mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung zu in Armenien le-
benen Personen hat aufrechterhalten können. Sie würde heute aus einer
Lebensstruktur, die während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsent-
wicklung und ihren Alltag geprägt hat und welche sich erheblich von der-
jenigen in Armenien unterscheiden dürfte, herausgerissen. Nach der Pra-
xis der schweizerischen Asylbehörden (vgl. BVGE 2009/20 E. 9.3.2,
m.w.H.) kann die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der
Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel-
che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt; eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die ak-
tuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei
Kindern und Jugendlichen zu beobachten. Zu berücksichtigen ist zudem,
dass die Beschwerdeführerin 2 ihre mit einem Schweizer verheiratete
Tante bereits in den Jahren 2004, 2007, 2009 und 2010 jeweils für die
Dauer von mehreren Monate besucht hat. Somit dürfte diese Tante, nebst
der Mutter, ihre wichtigste Vertrauensperson sein, und manche schweize-
rische Gegebenheiten waren ihr entsprechend schon früh vertraut. Ange-
sichts der weit fortgeschrittenen Integration der noch jungen und in Aus-
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 28
bildung stehenden Beschwerdeführerin 2 und ihrer während mehr als drei
Jahren eingesetzten, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung
durch die hiesigen Verhältnisse einerseits und der bei einer Rückkehr
nach Armenien erfolgenden Trennung von ihren nächsten Familienange-
hörigen – selbst blosse Besuche dürften für die drei Familienmitglieder
kaum zu bewerkstelligen sein – und des vorzeitigen Abbruches des Gym-
nasiums anderseits ist bei ihr für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland
eine konkrete Gefährdung ihrer physischen und psychischen Gesundheit
und Weiterentwicklung wegen Entwurzelung und mangels positiver Rein-
tegrationsfaktoren zu bejahen.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum
Schluss, dass auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 ein Wegwei-
sungsvollzug heute unzumutbar ist.
8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein unbotmässiges
Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter
dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG be-
dingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden gutzuheissen sind,
soweit sie die Frage des Wegeweisungsvollzuges betreffen. Die vor-
instanzlichen Verfügungen vom 12. April 2011 werden demnach – soweit
sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffen – aufgehoben, und
die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
10.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt einer ganz oder teilweise unterliegen-
den Partei die Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Sie kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine
Parteientschädigung zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
10.1 Die vollen Verfahrenskosten würden sich praxisgemäss auf Fr. 800.–
(Normaltarif plus Zuschlag von Fr. 200.– für die Verfahrensvereinigung)
belaufen. Wie in E. 5.3 aufgezeigt, weisen die angefochtenen Verfügun-
gen in der Form einer Verletzung der Begründungspflicht bezüglich des
Wegweisungsvollzugs einen Verfahrensmangel auf. Zwar wurde dieser
formelle Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt, indes erwächst den
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 29
Beschwerdeführenden mit dem vorliegenden, im Wegweisungsvollzugs-
punkt gutheissenden Urteil kein finanzieller Nachteil, weshalb ihnen die
Kosten für das Unterliegen im Asylpunkt trotzdem aufzuerlegen sind (vgl.
BVGE 2008/47 E. 5.1 e contrario). Somit ist der Verfahrensausgang als
hälftiges Obsiegen zu gewichten, und die Kosten sind auf Fr. 400.– zu re-
duzieren. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Sohn ei-
nerseits und der Beschwerdeführerin 2 anderseits je zur Hälfte aufzuerle-
gen. Diese Kosten sind mit den bereits geleisteten Kostenvorschüssen
von zweimal Fr. 600.– getilgt. Die Restbeträge von je Fr. 400.–, d.h. ins-
gesamt Fr. 800.–, sind den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Die
Beschwerdeführenden werden aufgefordert, ihre Kontodaten dem Bun-
desverwaltungsgericht zu übermitteln.
10.2 Nachdem die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerden zur
Hälfte durchgedrungen sind, ist den rechtlich vertretenen Beschwerdefüh-
renden für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch
auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine
detaillierte Kostennote einzureichen. Der bis am 28. August 2012 manda-
tierte Rechtsvertreter reichte entgegen der Ankündigung in der Be-
schwerde keine Kostennote ein. Der Vertretungsaufwand ab Mandats-
übernahme durch die für die Bündner Beratungsstelle tätig gewesene
Rechtsvertreterin und den für die gleiche Organisation aktiven gegenwär-
tigen Rechtsvertreter wurde für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis heute
auf Fr. 2130.– (10½ Stunden zu Fr. 200.–, Fr. 30.– Auslagen) beziffert.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) und in Anbetracht des als angemessen erscheinenden Vertre-
tungsaufwandes ist die Entschädigung der Beschwerdeführenden für die
zuerst separat geführten und dann vereinigten Beschwerdeverfahren auf
insgesamt Fr. 4000.– festzusetzen. Angesichts des Anteils des Unterlie-
gens ist sie auf die Hälfte zu kürzen und auf die beschwerdeführenden
Parteien aufzuteilen.
10.2.2 Das BFM ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 und ih-
rem Sohn Fr. 1000.– und der Beschwerdeführerin 2 Fr. 1000.– (jeweils
inkl. Auslagen) auszurichten.
E-2743/2011 und E-2744/2011
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-2743/2011 und E-2744/2011 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden insoweit gutgeheissen, als die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden beantragt wird. Im Übri-
gen werden sie abgewiesen.
3.
Die Verfügungen vom 12. April 2011 werden betreffend die Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwer-
deführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.
Die Verfahrenskosten von je Fr. 200.– sind mit den bereits eingezahlten
Kostenvorschüssen von je Fr. 600.– getilgt. Der Restbetrag von jeweils
Fr. 400.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
5.
Das BFM hat für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin 1 mit Fr. 1000.– und die Beschwerdeführerin 2 eben-
falls mit Fr. 1000.– zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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