B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2744/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer,
Mor-Beratung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend
Erstbefragung) und am 8. November 2016 die Anhörung (nachfolgend
Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 (eröffnet am 15. April 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
einer einseitigen Kopie eines anwaltlichen Schreibens beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des
SEM vom 12. April 2017 aufzuheben, die Asyleigenschaft zu prüfen und
Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei festzustellen. In prozessu-
aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme sowie jegliche Datenweitergabe mit den Behörden
des Heimatstaats und Drittstaaten zu unterlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen
an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid
dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen wer-
den (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den spä-
teren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Die ausführlichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe ver-
mögen letztlich nicht zu überzeugen. Es wird nicht aufgezeigt, inwiefern die
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vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
So wird in der Beschwerde bestätigt, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers „oberflächlich, nicht detailliert und unspezifisch“ ausgefallen sind
beziehungsweise die Fragen nur oberflächlich beantwortet wurden (Be-
schwerde, S. 2 und S. 8). Die Erklärungsversuche hierfür – dies sei auf
Übersetzungs- beziehungsweise Sprachprobleme zurückzuführen oder
der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, frei zu sprechen, habe kaum
Schulbildung, sei Analphabet – vermögen das gänzliche Fehlen von De-
tails und Erlebnisberichten nicht aufzuwiegen. So wurde der Beschwerde-
führer zu Beginn beider Befragungen mündlich über seine Mitwirkungs- be-
ziehungsweise Vollständigkeitspflicht informiert und darüber, dass seine
Aussagen vertraulich behandelt würden, er frei sprechen könne und die
heimatlichen Behörden nicht in Kenntnis seiner Aussagen gesetzt würden
(SEM-Akten, A3, S. 1 f. und A14, S. 2). Die Kenntnisnahme hiervon sowie
die Vollständigkeit seiner Angaben hat er anlässlich beider Befragungen
unterschriftlich bestätigt. Aus den Befragungsprotokollen wird sodann er-
sichtlich, dass die befragende Person bemüht war, den Beschwerdeführer
zu einlässlicher Erzählung zu bewegen, was ohne Erfolg blieb. Diese Pro-
tokollstellen und weitere Hinweise in den Akten deuten zwar auf ein spezi-
elles Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers hin und es ergeben sich
wohl auch Hinweise auf eine gewisse Traumatisierung. Diese kann aber
auch mit anderen Ereignissen in Zusammenhang stehen. Daraus allein
von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen, vermag nicht zu
überzeugen, zumal es auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die Ereig-
nisse nachvollziehbar darzulegen. Auch sind den Befragungsprotokollen
keine Hinweise auf Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Im Übrigen hat
der Beschwerdeführer jeweils mündlich und unterschriftlich bestätigt, den
Dolmetscher gut verstanden zu haben und konnte anlässlich der Zweitbe-
fragung wahlweise Türkisch oder Kurdisch sprechen (SEM-Akten, A3, S. 2,
10; A14, S. 1).
Insgesamt ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten (vgl. EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). So will der Beschwerdeführer bei-
spielsweise in der Erstbefragung von der Polizei, in der Zweitbefragung
vom Militär gesucht worden sein; dies gemäss Erstbefragung ausdrücklich
nur in B._______, gemäss Zweitbefragung auch zweimal in C._______
(SEM-Akten, A3, S. 8 f. gegen A14, S. 12 f.). Gemäss Erstbefragung will er
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in Syrien mitgekämpft und Wechselmagazine mit Munition gefüllt haben
(SEM-Akten, A3, S. 8 f.). Anlässlich der Zweitbefragung verneint er aus-
drücklich, dort selbst gekämpft zu haben und will sich nicht im Kampfgebiet,
sondern „viel weiter zurück“ aufgehalten haben, wo er sich um die Verletz-
ten gekümmert und Material transportiert habe (SEM-Akten, A14, S. 15, 17
insb. F188 und S. 21 insb. F238 ff.). Hinzu kommt, dass er Fragen zu Zeit-
angaben regelmässig ausweicht und – ausser immer wieder seinen Ein-
satz „für die Kurdische Sache“ zu betonen – keine weiterführenden Anga-
ben zu seiner politischen Überzeugung machen kann (z. B. SEM-Akten,
A14, S. 5, 7 und 9). Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass
der Beschwerdeführer kein Parteimitglied ist (SEM-Akten, A14, S. 7 f., F69
und F83) und auch nie von den Behörden anlässlich der Kundgebungen
identifiziert oder verhaftet worden ist (SEM-Akten, A14, S. 8, F81 f. und S.
16, F181 ff.), vermag nicht zu überzeugen, dass ein Haftbefehl besteht. So
kann er zu diesem – ausser von einem Onkel davon gehört zu haben –
auch nichts Substantiiertes darlegen. Das anwaltliche Schreiben ist vor
dem Hintergrund dieser Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben einzustu-
fen, auf dessen Übersetzung verzichtet werden kann. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass er seit Einreichung seines Asylgesuchs weit über einein-
halb Jahre Zeit gehabt hätte, den angeblichen Haftbefehl oder andere
stichhaltige Beweismittel einzureichen. Hieran ändern die Erklärungen in
der Zweitbefragung oder auf Beschwerdeebene zu dem Anwalt und zur
„Geheimhaltung“ der Akten nichts. Die auf Beschwerdeebene angegebene
und durch keine offiziellen Dokumente belegte Aktennummer, ist für sich
alleine nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Schliess-
lich vermag auch der Hinweis auf zum Teil in der Schweiz lebende Onkel
und Tanten, die in der Türkei inhaftiert oder verhaftet worden seien, nichts
zu ändern; zumal er diesbezüglich keine Reflexverfolgung geltend macht,
sondern bereits in der Erstbefragung erklärte, von deren Problemen nicht
betroffen gewesen zu sein (SEM-Akten, A3, S. 6). Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli
2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes – zu denen die
Heimatprovinz Mersin des Beschwerdeführers gehört (im Einzelnen: Bat-
man, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hak-
kari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der Entwick-
lungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss
konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der
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kurdischen Ethnie – auszugehen (jüngst bestätigt in den Urteilen BVGer
E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017
E. 6.4.2). Schliesslich sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er vor
Ort über Arbeitserfahrung auf dem Grossmarkt verfügt und dort seine Mut-
ter, fünf Brüder sowie weitere Verwandte leben, auf deren Unterstützung
er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte (SEM-Akten, A3, S. 4
f., Ziff. 1.17.05 und Ziff. 3.01). Mithin verfügt er über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung sowie Unterlassung der
Kontaktaufnahme und Datenweitergabe sind gegenstandslos.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: