Abtei lung V
E-2745/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Sri Lanka
wohnhaft _______,
_______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM
vom 26. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2745/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer deponierte am 12. November 2007 schriftlich
ein Asylgesuch auf der Schweizer Botschaft in Colombo. In seiner Ein-
gabe erläuterte er seine Gesuchsgründe und ersuchte um die Ertei-
lung von Visa für die Einreise in die Schweiz für ihn sowie seine Fami-
lie.
B.
Mit Schreiben vom 16. November 2007 wurde der Beschwerdeführer
von der Schweizer Botschaft aufgefordert, sein Asylgesuch detaillierter
zu begründen.
C.
Am 10. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer bei der Bot-
schaft ein inhaltlich weitgehend identisches Schreiben ein und gab
verschiedene Beweismittel (Kopien von Ausweisen, Geburtsregister-
auszüge und eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri
Lanka) zu den Akten.
D.
Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte in Anwendung von
Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
am 21. Januar 2008 die Asylakten mit ihrem Bericht an das BFM. Im
Bericht wurde festgehalten, es sei entschieden worden, keine Befra-
gung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen, da dieser die Voraus-
setzungen zur Erteilung von Asyl nicht erfülle.
E.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 an die Schweizer Botschaft in Co-
lombo wiederholt der Beschwerdeführer zusammenfassend seine Vor-
bringen und gab gleichzeitig als weiteres Beweismittel die Fotokopie
einer Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
(IKRK) Colombo zu den Akten. Am 29. Februar 2008 wurde diese Ein-
gabe an das BFM übermittelt.
F.
Mit Verfügung vom 17. März 2008, welche dem Beschwerdeführer
durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo am 31. März
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2008 mit Empfangsbestätigung zugestellt wurde, verweigerte das BFM
die Einreise in die Schweiz und lehnte gleichzeitig das Asylgesuch ab.
G.
Mit Beschwerde vom 16. April 2008 ersucht der Beschwerdeführer
sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 17. März 2008 und um
Überprüfung und Gutheissung seines Asylgesuchs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Aus prozessökonomischen Gründen wird auf eine Rückweisung
der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amts-
sprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich be-
gründet sind.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche
Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder
ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchen-
de Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 20 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bun-
desamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts,
wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt
auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl-
suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin gel-
tenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g
S. 131 ff.).
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5.
Die Verfügung vom 17. März 2008 begründete das BFM im Wesent-
lichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe weder in der Ein-
gabe vom 12. November 2007 noch in derjenigen vom 10. Dezember
2007 seine Asylgründe detailliert erläutert. So werde beispielsweise
nicht klar, weshalb er unter Polizeischutz gestellt worden sei. Immerhin
sei den Akten zu entnehmen, dass er nach knapp zwei Monaten ent-
lassen worden sei und kein Verfahren sowie keine Untersuchungen ge-
gen ihn anhängig seien. Sowohl die Probleme mit der LTTE als auch
mit der srilankischen Armee hätten lediglich lokalen Charakter, denen
er sich durch einen Wegzug nach Colombo entzogen habe und wo er
vom Gefühl der Unsicherheit abgesehen keine Probleme gehabt habe.
Der als unbescholten geltende Beschwerdeführer müsse nicht mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit mit einem gezielten Verfolgungsinteresse
der Behörden rechnen oder eine direkte Verfolgunsmotivation der
Sicherheitskräfte befürchten. Auch seine Herkunft aus B._______ be-
gründe kein asylerhebliches Risikoprofil, zumal Tausende von in Co-
lombo lebenden Tamilen von dort stammten. Weder verschärfte
Sicherheitsbestimmungen noch seine schwierige soziale Situation
stellten eine einreisebeachtliche Verfolgung dar. An den vorstehenden
Erwägungen würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, das Asylgesuch deshalb
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
6.
Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift vom 16. April 2008 bringt
der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe sich wegen echter
Gründe an die Schweizer Botschaft gewandt. Sein Leben sei derart
stark bedroht worden, dass er sich an die Kommission für Menschen-
rechte von Sri Lanka habe wenden müssen. In B._______ werde er
immer noch von der srilankischen Armee gesucht, welche seinen
Aufenthaltsort herauszufinden versuche. Die Armee habe dazu auch
seine beiden älteren Brüder im C._______ Army Camp zu seiner
Adresse und Telefonnummer befragt. Trotz massiver Drohungen hätten
die beiden Brüder keine Einzelheiten über seinen Verbleib
preisgegeben. Die Tochter seiner Schwester werde nun ebenfalls
bedrängt, seinen Aufenthalt zu verraten. Er nehme mittlerweile Frau
und Kinder überallhin mit, sogar zum Einkaufen, und sei gezwungen,
seinen Wohnsitz oft zu wechseln, um einer Verfolgung zu entgehen.
Wenn er nach der Freilassung in B._______ geblieben wäre, wäre er
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damals umgebracht worden. Indessen könne er auch nicht in
D._______ bleiben.
7.
7.1 In einem Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. November 2007 (vgl. BVGE 2007/30) wurde auf die grundsätzliche
gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, asylsuchende Personen auch
im Auslandverfahren persönlich anzuhören. Von einer Befragung kann
nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus orga-
nisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Das
Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland
in der Verfügung zu begründen.
7.2 Vorliegend hat die Botschaft in Colombo auf eine persönliche Be-
fragung des Beschwerdeführers verzichtet. Die konkreten Gründe hier-
für wurden in der drei Monate nach dem erwähnten Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts verschickten BFM-Verfügung nicht er-
wähnt; der Verfügung ist keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit
den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (oder auch
nur deren konkrete Erwähnung) zu entnehmen. Den rechtserheblichen
Sachverhalt qualifizierte die Vorinstanz im Ergebnis selber als nicht
hinreichend erstellt, indem zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in seinem Asyl-
gesuch vom 12. November 2007 sowie im Schreiben vom 10. Dezem-
ber 2007 seine Vorbringen nicht genügend erläutert und es werde bei-
spielsweise nicht klar, weshalb er unter Polizeischutz gestellt und und
von welchem Gericht er in Schutzhaft genommen worden sei (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 3). Genau solche Fragen hätten gemäss dem
vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrensgang durch eine Anhörung
des – in D._______ lebenden – Beschwerdeführers geklärt werden
müssen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.).
7.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und die behördliche
Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt hat. Sie hat es auch versäumt, den erfolgten
Verzicht auf die Befragung in der angefochtenen Verfügung zu begrün-
den. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil die angefoch-
tene Verfügung nach Ausfällung des Leitentscheids des Bundesver-
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waltungsgericht erstellt worden ist. Der angefochtene Entscheid ist
deshalb aufzuheben und die Akten zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanz-
liche Verfügung vom 17. März 2008 aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen
und in der Sache neu zu entscheiden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, folglich sind ihm kei-
ne Kosten erwachsen. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu
entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des BFM vom 17. März 2008 wird aufgehoben; die
Vorinstanz wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Vertretung
in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizer Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um nachträgliche Zustellung
der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per
EDA-Kurier; in Kopie)
- die Vorinstanz, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und den mit der
Beschwerde eingereichten beglaubigten beziehungsweise origina-
len Beweismitteln (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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