B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2745/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige, der
Ethnie der Roma zugehörig, am 7. Juni 2011 erstmals in der Schweiz
Asylgesuche einreichten, welche das BFM mit Verfügung vom 30. Janu-
ar 2012 ablehnte,
dass eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 23. Oktober 2012 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden nach einem erfolglos durchlaufenen Wie-
dererwägungsverfahren am 11. Februar 2013 in den Kosovo zurückkehr-
ten,
dass sie am 15. April 2013 erneut in die Schweiz einreisten und gleichen-
tags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten,
dass sie am 18. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt wur-
den und am 2. Mai 2013 eine Anhörung durch das BFM erfolgte,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im
Februar 2013 hätten sie bei einer Schwester des Beschwerdeführers in
H._______ gewohnt,
dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatdorf I._______ habe zu-
rückkehren können, da er von den Dorfbewohnern verdächtigt werde,
während des Krieges Häuser der Albaner in Brand gesteckt zu haben,
dass die Einwohner von I._______ dennoch von der Rückkehr der Be-
schwerdeführenden nach Kosovo erfahren hätten und eines Tages das
Haus der Schwester des Beschwerdeführers umzingelt und die Be-
schwerdeführenden bedroht hätten,
dass sie danach im Freien und bei einem Onkel des Beschwerdeführers
in Belacerk übernachtet hätten, bis sie schliesslich wieder ausgereist sei-
en,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2013 – eröffnet am 8. Mai 2013
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Probleme seien nicht glaubhaft,
da sie weder in der Lage gewesen seien, die Hausumzingelung wirklich-
keitsnah darzustellen noch darzulegen, wie ihre Familie und die Familie
der Schwester des Beschwerdeführers auf den Vorfall reagiert habe,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem erst anlässlich der Anhörung
geltend gemacht hätten, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, Al-
baner umgebracht zu haben und die Dorfbewohner bei der Umzingelung
Todesdrohungen ausgesprochen hätten,
dass im Weitern nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie keine Hilfe bei der
Polizei gesucht hätten und die Begründung des Beschwerdeführers, die
Polizei helfe ihrer Bevölkerungsgruppe nicht, nicht zu überzeugen vermö-
ge, zumal sie sich bisher nie an die Polizei gewandt hätten,
dass ihnen deshalb die geltend gemachten Gründe, die sie zur erneuten
Ausreise bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden könnten,
dass das erste, am 7. Juni 2011 eingeleitete Asylverfahren rechtskräftig
abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben wür-
den, wonach nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, wes-
halb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht einge-
treten werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Mai 2013
sei aufzuheben und ihnen sei zu ermöglichen, bis auf Weiteres in der
Schweiz zu verbleiben, da sie in Kosovo einer enormen Gefährdung aus-
gesetzt seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
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2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass gemäss konstanter und nach wie vor gültiger Praxis der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission im Nachgang zu einem erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, in denen keine Revisi-
onsgründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind,
dass das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz
nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass in einem ersten – bezie-
hungsweise vorangehenden – Asylverfahren rechtskräftig festgestellt
oder implizit davon ausgegangen worden ist, der Gesuchsteller sei nicht
Flüchtling (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5 S. 9),
dass allein bei dieser engen Auslegung des Begriffs "Asylverfahren" sich
ein logischer Zusammenhang ergibt zum weiteren Erfordernis der Glaub-
haftmachung von in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingsei-
genschaft relevanten Ereignissen, worunter ausschliesslich seit Eintritt
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der Rechtskraft entstandene Gründe zu verstehen sind (vgl. EMARK
a.a.O.),
dass die Vorinstanz die am 15. April 2013 eingereichten Gesuche zu
Recht als zweite Asylgesuche beurteilt hat,
dass nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
festzustellen ist, dass sich keine Hinweise dafür ergeben, dass nach Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachten Probleme offensichtlich nicht glaubhaft
seien, da diese die Hausumstellung nicht wirklichkeitsnah hätten darstel-
len können und weder zum Zeitpunkt der Hausumzingelung noch zur An-
zahl der umzingelnden Personen konkrete Angaben hätten machen kön-
nen, gefolgt werden kann,
dass auch die Aussage des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Beschwerdeführenden nie versucht hätten, Hilfe bei der Polizei zu su-
chen, gestützt werden kann,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, zumal sich diese in blossen Behauptungen
erschöpfen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu Recht auf die zweiten Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
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sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunfts-
land droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zutreffender-
weise als zumutbar qualifiziert hat und auch diesbezüglich auf die vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass insbesondere keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal die Be-
schwerdeführenden gemäss Akten in Kosovo über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügen und – nachdem die Vorbringen zum angeblich
schlechten Verhältnis zur Familie der Beschwerdeführerin nicht geglaubt
werden können – auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügen,
dass im Weiteren davon auszugehen ist, die gesundheitliche Situation der
Kinder ([Krankheit]) habe sich inzwischen stabilisiert, zumal die Be-
schwerde diesbezüglich keine Ausführungen enthält,
dass diese Probleme ausserdem auch in Kosovo behandelt werden kön-
nen,
dass sich, nachdem der Wegweisungsvollzug nach Kosovo als zumutbar
erachtet wird, Ausführungen zu einer allfälligen Aufenthaltsalternative in
Serbien erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: