B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2746/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (…).
E-2746/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am
4. September 2013 in Richtung Sudan. Am 13. September 2015 reiste sie
in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 24. Septem-
ber 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 13. Februar
2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei als eritreische Staats-
angehörige im Sudan geboren worden und im Jahre (…) mit ihrer Familie
nach Eritrea zurückgekehrt. Die ersten beiden Schuljahre habe sie im Su-
dan absolviert, ab der 3. Klasse habe sie die Schule in B._______ besucht.
Ihr Vater sei im Jahr (…) krank geworden, weshalb sie sich nach Absolvie-
rung des 10. Schuljahres eine Arbeitsstelle gesucht habe. Zudem habe sie
die Schule abgebrochen, weil sie nach dem 11. Schuljahr in den National-
dienst hätte einrücken müssen. Von (…) bis (…) habe sie in B._______ als
(…) und (…) gearbeitet. Am (…) habe sie C._______ geheiratet und am
(…) sei die gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen. Ihr Ehemann sei
zu dieser Zeit bereits Soldat gewesen, weshalb sie mit ihrer Tochter bei
ihren Eltern gewohnt habe. Sie habe keinen Nationaldienst geleistet, weil
sie geheiratet und ein Kind bekommen habe. Im Jahr (…) sei ihr Ehemann
desertiert und habe Eritrea in Richtung Sudan verlassen.
Grund für ihre Ausreise sei der Erlass eines neuen Gesetzes im Jahre 2013
gewesen, gemäss welchem alle Frauen, deren Kinder das vierte Lebens-
jahr erreicht hätten, Militärdienst zu leisten hätten. Die Verwaltung habe
eine Versammlung einberufen, um die Bewohner über das Gesetz zu in-
formieren. Jede betroffene Frau sei verpflichtet worden, sich bei der Ver-
waltung registrieren zu lassen. Falls sie dieser Aufforderung keine Folge
leisteten, sei mit einer Mitnahme im Rahmen einer Razzia zu rechnen. In
den darauffolgenden Monaten habe sie sich aus Angst vor einer Razzia
versteckt und mehrmals ihren Wohnort gewechselt. Sie habe keinen Mili-
tärdienst leisten wollen. Militärdienst in Eritrea bedeute, dass es kein Ende
habe. Ein normales Eheleben sei nicht möglich gewesen, weil ihr Ehemann
Dienst habe leisten müssen. Da sie sowieso von ihrer Tochter getrennt wor-
den wäre, habe sie sich entschieden, diese in Eritrea zurückzulassen und
auszureisen.
E-2746/2017
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sie die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. Juni 2017 ihren Lohnausweis und
Belege betreffend ihre monatlichen Ausgaben einzureichen.
E.
Am 31. Mai 2017 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung fristge-
recht nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli-
chen Verbeiständung gut und ordnete lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche
Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
E-2746/2017
Seite 4
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Rechtsmitteleingabe beantragt die Beschwerdeführerin die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe infolge einer illegalen Ausreise aus Eritrea. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bilden somit die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, die Wegweisung aus der Schweiz
und der Vollzug.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E-2746/2017
Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Aus ihren Vorbringen gehe hervor, dass sie als verheiratete Frau und Mut-
ter bis im Jahre 2013 nicht verpflichtet gewesen sei, Militärdienst zu leisten.
Sie habe lediglich, wie alle anderen Bewohner ihrer Ortschaft, an der Ver-
sammlung der Verwaltung teilgenommen. Sie sei der Aufforderung der Ver-
waltung, sich registrieren zu lassen, nicht nachgekommen und sei in der
Folge ausgereist. Aus ihren Schilderungen gehe hervor, dass sie weder
eine militärische Vorladung erhalten noch in Bezug auf den Militärdienst
jemals Behördenkontakt gehabt habe. Sie habe auch angegeben, dass sie
keinen Militärdienst habe leisten wollen, weil sie ansonsten von ihrer Toch-
ter getrennt worden wäre. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die blosse
Befürchtung oder Angst, in Zukunft allenfalls für den Militärdienst rekrutiert
werden zu können, nicht asylrelevant sei.
Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei gemäss dem Ko-
ordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise
mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erschienen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Es sei davon auszugehen, dass sie weder Behördenkontakt gehabt habe
noch für den Militärdienst rekrutiert worden sei. Die geltend gemachte ille-
gale Ausreise vermöge alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrele-
vanten Verfolgung zu begründen.
5.2 In der Rechtmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
weise ein geschärftes Profil im Sinne der neuen Rechtsprechung auf, wel-
ches sie gegenüber den eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lasse. Sie sei namentlich als Teilnehmerin an der Versammlung
registriert worden. Es sei demnach nur eine Frage der Zeit, bis sie als Mut-
ter eines (…) Jahre alten Kindes und damit als dienstpflichtige Frau identi-
fiziert und gesucht worden wäre. Zumal sie der Aufforderung, sich bei den
Behörden als solche registrieren zu lassen und den Dienst anzutreten, wi-
dersetzt habe. Mit dieser Weigerung, ihrer Dienstpflicht nachzukommen,
E-2746/2017
Seite 6
und mit der illegalen Ausreise habe sie in den Augen der eritreischen Be-
hörden ihre regimekritische Haltung offenbart. Erschwerend komme hinzu,
dass ihr Ehemann bereits im Jahr (…) desertiert und illegal ausgereist sei.
5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Pra-
xis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quel-
len festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglich-
keit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asyl-
rechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann
anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu be-
jahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
5.4 Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter, hat jedoch gemäss eigenen Anga-
ben nie ein Aufgebot erhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, als jung verheiratete
Frau und Mutter eines Kindes, dazu geführt haben, dass sie vom Militär-
dienst freigestellt wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 12.5 mit Hinweis auf ent-
sprechende Berichte). Soweit sie geltend macht, sie sei anlässlich der Ver-
sammlung registriert worden, ist festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit
einer zukünftigen Rekrutierung für den Nationaldienst asylrechtlich nicht
relevant ist. Aus der Desertion des Ehemannes aus dem Militärdienst lässt
E-2746/2017
Seite 7
sich sodann nicht ableiten, dies führe zwangsläufig dazu, dass die Be-
schwerdeführerin als missliebige Person in den Fokus der eritreischen Be-
hörden geraten würde. Bei der in der Beschwerde vertretenen Auffassung,
die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und misshandelt, handelt es sich
mithin um ein Szenario, welches auf Vermutungen, nicht aber auf konkre-
ten Hinweisen basiert. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea gezielten staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Gefährdungsfaktoren im
Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu
einem verschärften Profil der Beschwerdeführerin und damit zu einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen
könnten, liegen demnach nicht vor. Die Frage der Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offen bleiben.
5.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sub-
jektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin zu Recht verneint.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-2746/2017
Seite 8
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Hei-
matstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
7.3
7.3.1 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2311/2016 vom 17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Na-
tionaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbeson-
dere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea aus-
gereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Na-
tionaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Aus-
führungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen
Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Aus-
reise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, dürften
im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst zu leisten. Da-
bei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft
E-2746/2017
Seite 9
dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hät-
ten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller
Rückkehrenden auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Rück-
kehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der
2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl.
a.a.O. E. 13.2).
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe,
aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr
der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen
existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbe-
züglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könn-
ten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass
sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer
und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-
Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl.
a.a.O. E. 13.3 f.).
7.3.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie
ist heute (…) Jahre alt und hat ihr Heimatland im Alter von (…) Jahren ver-
lassen, mithin (…) Jahre nach dem grundsätzlich die Dienstpflicht auslö-
sendem Alter von 18 Jahren. Bis zu ihrer Ausreise wurde sie nicht in den
Dienst einberufen. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist so-
mit in Anbetracht der persönlichen Umstände und selbst unter Berücksich-
tigung einer nach wie vor verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberu-
fungspraxis gegenwärtig als äusserst gering einzustufen.
Es kann somit offen bleiben, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen
Art. 3 oder Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst, zumal davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Rekrutierung droht.
Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Hei-
matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E-2746/2017
Seite 10
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.4.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Erit-
rea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den
im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht be-
liebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern
ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung
liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftli-
che Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat-
staat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in
den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die
wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung
hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und
ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu
erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
7.4.2 Die Beschwerdeführerin ist heute (…) Jahre alt und gemäss ihren
Angaben gesund. Die Mutter, die Tochter und die Schwester der Beschwer-
deführerin leben zusammen in B._______. Es ist davon auszugehen, dass
sie die Möglichkeit hat, bei ihrer Mutter zu leben, und ihre Wohnsituation
E-2746/2017
Seite 11
somit als gesichert anzusehen ist. Ausserdem verfügt die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem Bruder und ihrer Grossmutter über weitere Angehörige, die
sie bei einer Wiedereingliederung unterstützen können. Sodann hat die Be-
schwerdeführerin zehn Jahre lang die Schule besucht und Berufserfahrung
als (...) und (...) gesammelt. Sie führte aus, wenn sie etwas gebraucht hät-
ten, hätten sie es sich leisten können (vgl. SEM-Akten A17/22 F38). Es ist
deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mithilfe der fa-
miliären Unterstützung die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung
gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
7.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführun-
gen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der
Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren,
was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
7. Juni 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführe-
rin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Ariane
Burkhardt als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin reichte
mit Eingabe vom 11. Mai 2017 eine Kostennote ein und macht ein Honorar
von Fr. 1022.– (5 Stunden, Stundenansatz Fr. 180.–) geltend. Der zeitliche
E-2746/2017
Seite 12
Aufwand erscheint angemessen, wobei von einem Stundenansatz von
Fr. 150.– auszugehen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017). Zu
kürzen ist die eingereichte Kostennote um die geltend gemachte Spesen-
pauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom Gericht nur ef-
fektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das vom Bundesverwal-
tungsgericht zu entrichtende Honorar ist demzufolge auf Fr. 750.– festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2746/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Ariane Burkhardt
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 750.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin