B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2747/2013
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2011 unter dem Namen
A._______, geboren am (…), erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuch-
te,
dass der Beschwerdeführer gleichentags schriftlich aufgefordert wurde,
dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungswei-
se Reisepapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leistete,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt wurde,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ungereimten Angaben zu
seinen Aufenthalten in diversen Ländern, dazu und zu einem Eurodac-
Treffer in Deutschland das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland im Jahre
2006 bestätigte und anfügte, er sei während des Asylgesuches in
Deutschland mit einem von den deutschen Behörden ausgestellten Rei-
sedokument nach Algerien zurückgeflogen, weil seine Mutter krank ge-
wesen sei,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis im Jahr 2010 in
Algerien geblieben sei,
dass ein Informationsersuchen des BFM an die deutschen Behörden er-
gab, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter der Identität
C._______, geboren am (…), um Asyl nachgesucht hatte, das Asylverfah-
ren jedoch negativ entschieden und er am (…) von Deutschland abge-
schoben wurde,
dass ein weiteres Ersuchen an die französischen, belgischen, spanischen
und italienischen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer am
21. April 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst und des Landes verwie-
sen wurde,
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dass der Beschwerdeführer der Anhörung zu den Asylgründen vom
23. April 2012 unentschuldigt fernblieb, woraufhin das BFM mit Verfügung
vom 28. Juni 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfüg-
te und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer dage-
gen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3697/2012 vom 17. Juli 2012 ab-
wies,
dass der Beschwerdeführer seit dem 9. August 2012 bei den schweizeri-
schen Asylbehörden als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2012 verhaftet wurde und
am 6. September 2012 von der Staatsanwaltschaft D._______ wegen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer bedingten Geldstra-
fe verurteilt wurde, da er sich in der Zeit vom 31. Juli 2012 bis zu seiner
Verhaftung am 5. September 2012 illegal in der Schweiz aufgehalten ha-
be,
dass er am 18. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft E._______ we-
gen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
mehrfacher Beschimpfung erneut zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 26. März 2013 zwar unter demselben
Namen wie beim ersten Asylgesuch, aber mit Geburtsdatum vom (…) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum zweiten Mal
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 26. März 2013 im
EVZ B._______ im Wesentlichen geltend machte, dieselben Ausreise-
gründe zu haben, die er bereits anlässlich der ersten Asylgesuchseinrei-
chung deponiert habe, er habe viele Probleme mit den Behörden und der
Polizei gehabt,
dass er 15 Monate im Gefängnis gewesen sei,
dass er von einer Gruppe namens Alghihad gesucht werde, da diese über
seine Probleme mit den Behörden Bescheid wisse,
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dass die Alghihad auch wisse, dass er aus armen Familienverhältnissen
stamme, und sie ihm Geld angeboten hätten, wenn er für die Aufständi-
schen in Mali arbeiten würde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erneut schriftlich
dazu aufgefordert wurde, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche
Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, er dieser Auffor-
derung bis heute jedoch keine Folge leistete,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. Mai 3013 zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, einige seiner anläss-
lich der summarischen Befragung geltend gemachten Angaben seien
nicht korrekt übersetzt worden, er sei nie in Haft gewesen, sondern sei zu
einer 15-monatigen Haft in Form einer Bewährungsstrafe verurteilt wor-
den, weil er Probleme mit zwei Polizisten, die selbst kriminell gewesen
seien, gehabt habe,
dass er ansonsten keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Be-
hörden gehabt habe, auch wenn er als (…) nicht über die erforderliche
Bewilligung verfügt habe,
dass er früher hingegen Probleme mit anderen Sippenführern gehabt ha-
be, die untereinander verkracht gewesen seien,
dass er vor diesem Hintergrund und aufgrund der schwierigen Lebens-
umstände nicht nach Algerien zurückkehren könne und dort weder eine
Unterkunft noch zu Essen habe,
dass er mit dem Vorsatz in die Schweiz gekommen sei, nach einer Arbeit
zu suchen und sein Leben zu verbessern,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2013 – mündlich eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
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dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne plausible Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Wegweisungsvollzug zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2013 – Datum
Poststempel: 14. Mai 2013 – gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Ent-
scheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie je-
de Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese
Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits er-
folgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Be-
schwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2013 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG]) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dage-
gen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das
Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzu-
stellen, nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine An-
wendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine Papie-
re eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Ak-
ten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dar-
gelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspa-
pieren keine entschuldbaren respektive plausiblen Gründe vorliegen,
dass gemäss den zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung klar erkennbar ist, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt,
seine wahre Identität offenzulegen,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwer-
deführer angesichts strenger Flughafen- und Grenzkontrollen in den
Schengen-Vertragsstaaten und der für seine Reise notwendigen Transit-
länder möglich gewesen wäre, ohne Ausweispapiere und ohne jemals
kontrolliert worden zu sein, in diese Länder zu gelangen (vgl. Akten BFM
B8/11 S. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der tatsachenwidrigen Aus-
führungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon
ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Reise-
papiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Asylbehörden nicht aushändigte,
dass an dieser Beurteilung auch die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er keine Ausweispapiere und den Führerausweis verloren habe,
nichts an der Sachlage ändert,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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dass der Beschwerdeführer angab, ausser der Probleme mit zwei Polizis-
ten, habe er in Algerien keine Probleme (vgl. B13/15 S. 3),
dass sich damit der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er wegen
der Probleme mit der algerischen Polizei nicht in sein Heimatland zurück-
kehren könne und er um sein Leben fürchte, als wenig plausibel erweist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht geltend
machte, dass er nach seiner Abschiebung aus Deutschland nach Algerien
im Jahre 2006 mit der algerischen Polizei erneut Probleme gehabt habe,
dass die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerdeschrift, wonach er wegen der schwierigen Lebensbedingungen
in Algerien in der Schweiz leben möchte, nicht geeignet sind, um zu ei-
nem anderen Schluss zu kommen,
dass aufgrund dieser Aussage und aufgrund der gesamten Aktenlage da-
von auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen des BFM zu verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig ist,
dass die Vorinstanz damit zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm und demnach zu Recht gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach wie vor über Fa-
milienangehörige, einen Freundeskreis und Berufskollegen verfügen dürf-
ten, auf deren Unterstützung er sicherlich zählen kann,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwerde-
führer angesichts seines jungen Alters sowie der Berufserfahrung und der
Hilfe seines sozialen Beziehungsnetzes nicht zumutbar ist, sich in seiner
Heimat beziehungsweise Herkunftsregion eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch keine medizinische Notlage
geltend macht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid
gegenstandslos geworden ist,
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dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die
zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos
geworden ist,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen aus-
ländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzule-
gen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: