B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2747/2014
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A_______, Äthiopien,
zur Zeit in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 4. April 2011 bei der
Schweizerischen Botschaft in Khartum, Sudan, um Asyl nach.
A.b Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 machte er zusätzliche Ausführun-
gen und bat um Abschluss seines Asylverfahrens.
A.c Am 5. Juli 2013 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Frage-
katalog zu seinem Asylgesuch zu und forderte ihn auf, innert 30 Tagen ab
Erhalt Stellung zu nehmen. Die Botschaft händigte dem Beschwerdeführer
das Schreiben am 20. August 2013 aus.
A.d Mit Schreiben vom 5. September 2013 nahm der Beschwerdeführer zu
den Fragen des SEM Stellung.
A.e Mit Verfügung vom 6. November 2013 bewilligte das SEM die Einreise
in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Die Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 14. April 2014 eröffnet.
B.
Der Beschwerdeführer erhob mit von ihm und seiner Ehefrau unterschrie-
benem, englisch abgefasstem Schreiben vom 1. Mai 2014, gemäss Ein-
gangsstempel am 7. Mai 2014 bei der Schweizer Botschaft eingetroffen,
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung, Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Gutheissung des Asylgesuchs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und – bis auf den sprachlichen Aspekt (vgl. E.
1.3) – formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Unklar
bleibt, ob die vom Beschwerdeführer in der Ich-Form abgefasste Be-
schwerde auch im Namen der Ehefrau erhoben worden ist, welche von der
Vorinstanz nicht als Verfügungsadressatin aufgeführt worden ist, obwohl
bereits im schriftlichen Asylgesuch vom 5. September 2013 (und dann auch
wieder in der Beschwerdeschrift) von Verfolgungsmassnahmen die Rede
ist, die sie erlitten haben soll. Angesichts des Ausgangs des Beschwerde-
verfahrens kann auf die Klärung der Frage, ob die Ehefrau im Asylgesuch
des Beschwerdeführers und in der Beschwerde inbegriffen sein soll, unter-
bleiben, zumal der bei der vorinstanzlichen Prozessführung und der Abfas-
sung der angefochtenen Verfügung allenfalls entstandene Mangel nicht ge-
rügt worden ist. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst (Art. 33a VwVG). Auf die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer
Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisge-
mäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genü-
gend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu ent-
nehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das
Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt
das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin
dessen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar. Die Be-
schwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen
zu beurteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft
gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder wenn für die nähere
Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger zumutbar erscheint
(aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu
verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um Aufnahme in einem Dritt-
staat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
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sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die um Asyl ersuchende Person in einem Drittstaat auf,
ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten,
dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen.
Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewäh-
rung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1) als
auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat
als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die
Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in
diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kri-
terien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumut-
bar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten
Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer
Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Urteil BVGer D-
103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]; BVGE
2011/10 E. 5.1).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die vo-
raussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt
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es sich um Rechtsfragen respektive einen Beweismassstab, der durch Ge-
setzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich
kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit
vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil BVGer D-103/2014, a.a.O., E. 5.3).
Schutzgewährung und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes
in einem Drittstaat (aArt. 52 Abs. 2 AsylG) sind unbestimmte Rechtsbe-
griffe, deren Auslegung und Anwendung im Einzelfall das Gericht vollum-
fänglich überprüfen kann (vgl. Urteil BVGer D-103/2014, a.a.O., E. 7.3).
5.
5.1 Bezüglich seiner Gefährdung in seinem Heimatland Äthiopien bringt
der Beschwerdeführer vor, seine Familie sei 1985 der Oromo Liberation
Front (OLF) beigetreten und hätte seither unter Verfolgung und Diskrimi-
nierung durch die äthiopische Regierung gelitten. Sein Vater sei 1987 ver-
haftet worden, weil er die OLF unterstützt habe. 1989 sei er in den Sudan
geflüchtet, wo er der OLF beigetreten sei. Nach dem Fall des kommunisti-
schen Regimes in Äthiopien sei er 1991 zurückgekehrt. Während des Krie-
ges zwischen der OLF und der regierenden EPRDF (Ethiopian People's
Revolutionary Democratic Front) sei er 1992 von Letzterer verhaftet und
neun Monate unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden.
Nach der Entlassung sei er davor gewarnt worden, weiterhin politisch aktiv
zu sein, zudem sei er unter ständiger Beobachtung gestanden. Deshalb
sei er im Mai 1993 erneut in den Sudan geflohen. Seither lebe er in Khar-
tum, wo er als Pfarrer (…) tätig und auch weiterhin Mitglied der OLF sei.
5.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der
Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopi-
schen Behörden habe. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine
Veranlassung, an dieser Einschätzung des SEM zu zweifeln, weshalb da-
von auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Äthiopien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wäre.
6.
Damit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat – namentlich im Sudan, wo er sich seit
1993 und damit seit 22 Jahren aufhält – um Aufnahme zu bemühen.
6.1 Der Beschwerdeführer führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, er
lebe in Khartum zusammen mit seiner Frau und sei nicht in einem Flücht-
lingslager des UNHCR registriert. Er arbeite in Khartum als Pfarrer. Er
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werde auch im Sudan von den äthiopischen Behörden verfolgt, so leide er
unter belästigenden Telefonanrufen und Textnachrichten. Zudem sei es
mehrmals vorgekommen, dass sein Haus mit Steinen beworfen worden
sei. 2007 sei er für einen Monat inhaftiert worden. Im Februar 2012 seien
drei Männer in seine Kirche eingedrungen und hätten ihn brutal geschlagen
und Musikinstrumente mitgenommen. Im April 2012 hätten Sicherheitsbe-
amte die (…) Kirche überfallen und er sei als politisch aktive Person ver-
dächtigt worden. Im Juli 2013 sei ihm verboten worden, weiterhin zu predi-
gen. Seine Ehefrau sei im Dezember 2012 eine Woche lang auf der Poli-
zeistation gefangen gehalten worden. Sie beide stünden unter ständiger
Beobachtung und würden von sudanesischen und äthiopischen Sicher-
heitsbeamten verfolgt. Zudem befürchte er eine Deportation nach Äthio-
pien. Einige seiner Freunde seien nach Äthiopien ausgeschafft oder ent-
führt worden und es gebe ein Auslieferungsabkommen bezüglich politi-
scher Flüchtlinge zwischen Äthiopien und dem Sudan.
6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es bestünden
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib
im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Es
sei ihm zumutbar, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situ-
ation tatsächlich kritisch sein. Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge si-
cher nicht einfach, trotzdem habe er eine Arbeitsstelle gefunden. Da er be-
reits über zwölf Jahre in Khartum lebe, seien die Hürden für eine zumutbare
Existenz nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse äthiopi-
sche Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitge-
hend Unterstützung biete. Schliesslich seien den Akten keine Anknüp-
fungspunkte zur Schweiz ersichtlich, namentlich habe er keine nahen Ver-
wandten oder Bezugspersonen in der Schweiz.
6.3 In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer seine Vor-
bringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und verwies auf einen neuen
Vorfall von Ende 2013: Die Leiter der (…) Kirche seien von der äthiopi-
schen Botschaft in Khartum schriftlich aufgefordert worden, sich bei der
Botschaft zu melden. Sie hätten dies der sudanesischen Polizei gemeldet,
die jedoch nichts unternommen habe. Seine wirtschaftliche Situation sei
sehr schwierig, da er nicht genug verdiene zum Leben. Auch werde er in
seiner Religionsfreiheit eingeschränkt, da seine Kirche von den sudanesi-
schen Behörden verboten sei.
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7.
7.1 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach
Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem Flüchtlingslager
aufzuhalten. Dadurch und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung
von Flüchtlingen, die die Flüchtlingslager verlassen, beschränken die su-
danesischen Behörden die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge. Trotz dieser
Einschränkung leben eine grosse Anzahl Flüchtlinge in Khartum. Die su-
danesischen Behörden haben bisher keine einheitliche Praxis für den Um-
gang mit diesen städtischen Flüchtlingen entwickelt (vgl. Urteil BVGer E-
3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.2, m.w.H.).
Betreffend die vom Beschwerdeführer befürchtete Deportation nach Äthio-
pien sind zwar in der Tat Berichte von Deportationen äthiopischer Flücht-
linge bekannt geworden. Angesichts der guten Beziehungen zwischen dem
Sudan und Äthiopien ist es auch künftig nicht generell ausgeschlossen,
dass Deportationen von Äthiopiern in ihre Heimat stattfinden. Indessen be-
stehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen
systematisch oder grossflächig durchgeführt würden oder solche konkret
für die Zukunft in Betracht gezogen würden. Im Sudan registrierte bezie-
hungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Hei-
matland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlin-
gen kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen gestützt auf die suda-
nesische Gesetzesvorschrift, wonach Flüchtlinge sich in den Flüchtlingsla-
gern aufhalten müssen. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unter-
zeichnete Abkommen "Ethiopia–Sudan Extradition Agreement" regelt so-
dann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmög-
licht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfüg-
baren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend
auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert
würden (vgl. a.a.O., E. 7.3, m.w.H.).
7.2 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Khartum ernsthaft
eine Deportation zu befürchten hätte, indem er etwa infolge qualifizierter
regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, las-
sen sich den Akten nicht entnehmen. Er macht namentlich nicht geltend,
heute noch politisch aktiv zu sein, auch wenn er vorgibt, er sei weiterhin
Mitglied der OLF. Seine Aussage, er sei im April 2012 in seiner Kirche über-
fallen und dabei politischer Aktivitäten verdächtigt worden, bleibt vage,
weshalb aus dieser pauschalen Behauptung eines einzelnen Vorfalls, der
bereits drei Jahre zurückliegt, nicht ohne Weiteres auf eine ernsthafte dies-
bezüglich Gefahr zu schliessen ist. Auch spricht der langjährige Aufenthalt
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des Beschwerdeführers im Sudan – seit 1993, das heisst seit über 20 Jah-
ren – gegen die akute Gefahr einer Deportation.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe, die in seiner
Funktion als Pfarrer (…) in Khartum begründet lägen, erscheinen – soweit
sie als glaubhaft anzusehen sind – kein Mass angenommen zu haben, bei
welchem ihm der weitere Verbleib im Sudan nicht mehr zuzumuten wäre.
Die geltend gemachte Verhaftung im Jahr 2007 liegt bereits acht Jahre zu-
rück, in denen der Beschwerdeführer nicht mehr verhaftet wurde. Das Vor-
bringen, er sei im Februar 2012 geschlagen worden, als unbekannte Män-
ner in seiner Kirche Musikinstrumente gestohlen hätten, wirkt wenig glaub-
haft, ebenso die angeblichen Telefonanrufe und Textnachrichten der äthio-
pischen Botschaft, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise ausführt,
was deren Inhalt und Zweck sei. Zudem steht dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit offen, sich in einem Flüchtlingslager im Sudan vom UNHCR als
Flüchtling registrieren zu lassen, sollte er sich in Khartum verfolgt fühlen
oder Angst vor einer Rückführung nach Äthiopien haben. Bezüglich einer
allfälligen Befürchtung, ein Aufenthalt in den Flüchtlingscamps sei nicht si-
cher, ist festzuhalten, dass zwar verschiedene Fälle von eritreischen
Flüchtlingen, die von Entführungen aus Flüchtlingslagern im Sudan betrof-
fen waren, dokumentiert sind – nicht aber von äthiopischen (vgl. a.a.O., E.
7.3, m.w.H.).
Obgleich der Beschwerdeführer geltend macht, er habe finanzielle Schwie-
rigkeiten, ist nicht davon auszugehen, dass er sich in einer existenziellen
Notlage befindet beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. Zudem ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Pfarrer über eine feste Ar-
beitsstelle verfügt und zudem über ein soziales Netz, das ihn und seine
Familie soweit notwendig unterstützen kann. Sodann ist angesichts seines
über 20-jährigen Aufenthaltes im Sudan auf eine grosse Beziehungsnähe
zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass er dort integriert
ist. Demgegenüber weist er den Akten zufolge zur Schweiz keine enge Bin-
dung auf, da er hier keine Verwandten hat.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
hinreichend darzutun vermag, weshalb ein weiterer Aufenthalt im Sudan
unzumutbar wäre. Demnach benötigt er den subsidiären Schutz durch die
Schweiz nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, und der weitere Verbleib im Su-
dan ist ihm zumutbar. Das SEM hat ihm demnach zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: