B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2747/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…)
Georgien,
alle vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion
Basel, Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte erstmals am 6. April
1999 in der Empfangsstelle D._______ ein Asylgesuch ein, worauf das da-
malige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: SEM) mit Entscheid vom 5. Juli
1999 nicht eingetreten ist. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
und ihre in das Asylgesuch miteingeschlossene minderjährige Tochter
C._______ suchten am 19. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Das Verfahren wurde mit Entscheid
des SEM vom 10. August 2018 abgeschrieben. Die Beschwerdeführenden
hatten bereits am 23. Juli 2018 in Deutschland ein weiteres Asylgesuch
eingereicht. Das SEM stimmte am 23. August 2018 einem Übernahmeer-
suchen Deutschlands zu, woraufhin die Beschwerdeführenden am 9. April
2019 in die Schweiz überstellt wurden. Das Asylverfahren der Beschwer-
deführenden wurde am selben Tag in der Asylregion (…) (wieder)aufge-
nommen.
B.
Am 15. April 2019 unterzeichneten die Beschwerdeführenden eine Voll-
macht für ihren Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum gemäss Art. 102f ff.
AsylG (SR 142.31).
C.
Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 18. April 2019 zu den Per-
sonalien und am 30. April 2019 sowie am 14. Mai 2019 vertieft zu ihren
Asylgründen an. Auf die einlässliche Anhörung der Tochter wurde verzich-
tet.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, georgische Staatsangehörige zu sein und zuletzt in
E._______ gewohnt zu haben. Ihre Tochter C._______ habe gesundheitli-
che Probleme und sei in Georgien nicht adäquat medizinisch behandelt
worden. Auch die Schule habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Be-
schwerden nicht besuchen können. Sie habe einen (…) und sei dadurch in
ihrer Bewegung eingeschränkt. Ebenso habe sie eine Sehschwäche und
leide an Nervosität. Auch der Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh-
rerin würden an gesundheitlichen Beschwerden leiden. Sie hätten sich in
ihrem Heimatstaat diskriminiert gefühlt und diesen wegen der wirtschaftli-
chen Probleme und der mangelnden staatlichen Unterstützung im Hinblick
auf die Gesundheitsversorgung ihrer Tochter verlassen.
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Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
diverse medizinische Unterlagen aus Deutschland sowie eine Kopie eines
Diploms der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der Universität in
F._______, zu den Akten.
D.
Am 21. Mai 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
E.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter eine entspre-
chende Stellungnahme ein. Er legte im Wesentlichen dar, dass der Sach-
verhalt, insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Toch-
ter, nicht vollständig erstellt sei. Die eingereichten ärztlichen Berichte aus
Deutschland würden sich nicht zu sämtlichen geltend gemachten gesund-
heitlichen Beschwerden der Tochter äussern. So sei sie nie geimpft worden
und weise aufgrund ihrer Entwicklung wahrscheinlich auch in geistiger Hin-
sicht Defizite auf. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Tochter einerseits
aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vom SEM nicht angehört, ande-
rerseits aber auch der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend ab-
geklärt worden sei. Entsprechend sei es erforderlich, dass vor Fällung ei-
nes Entscheids weitere Abklärungen vorgenommen würden.
F.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der
Entscheid wurde gleichentags vom Rechtsvertreter in Empfang genom-
men. Das Mandat wurde dem Rechtsvertreter von den Beschwerdeführen-
den ebenfalls am 23. Mai 2019 entzogen.
G.
Am 28. Mai 2019 mandatierten die Beschwerdeführenden die rubrizierte
Rechtsvertreterin.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden, han-
delnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz vom
23. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
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sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung
ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 (Asyl,
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfah-
rens.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Diese
formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art.12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen
Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Ihre Grenze findet die Unter-
suchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, dass sich die Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid lediglich auf die unvollständigen medizinischen Un-
terlagen aus Deutschland berufen habe und, obschon dies vom ehemali-
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gen Rechtsvertreter während der Anhörung und im Rahmen der Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf gefordert worden sei, den medizinischen
Sachverhalt die Tochter betreffend nicht weiter abgeklärt habe.
5.4 Diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Sowohl die medizinischen
Unterlagen als auch die Aussagen der Beschwerdeführenden während der
Anhörungen lassen auf ein schlüssiges Krankheitsbild der Tochter schlies-
sen. Ihre gesundheitlichen Beschwerden werden denn auch von der
Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Die von den Beschwerdeführenden zu
den Akten gereichten Beweismittel die Tochter betreffend – ein Bericht vom
29. November 2018 von Dr. med. G._______, Facharzt für Augenheil-
kunde, sowie ein Bericht der Flüchtlingsambulanz H._______ vom 10. Ja-
nuar 2019, enthalten eine vollständige – wenn auch kurz gehaltene –
Anamnese und einen aktuellen Befund der Krankheit und lassen, zusam-
men mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden, ein klares Bild des
medizinischen Sachverhalts zu. So leidet die Tochter an (…), einer (…)
sowie einem (…). Infolge der Frühgeburt leidet sie ausserdem an einer all-
gemeinen Entwicklungsverzögerung. Zudem wurde eine Sehschwäche di-
agnostiziert. Die ärztlichen Berichte sind aktuellen Datums und es sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass an ihrer Richtigkeit zu zweifeln wäre.
Ebenso wenig lassen sie eine weitere Untersuchung in der Schweiz als
notwendig erscheinen, insbesondere da die diagnostizierte (…) nicht heil-
bar ist und lediglich durch Physiotherapie eine Linderung erzielt werden
kann – eine Therapie, welche die Tochter im Übrigen bereits im Heimat-
staat erhalten hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der
Vorinstanz folglich richtig und vollständig festgestellt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
6.2.2 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Tochter
sind als nicht derart gravierend zu beurteilen, dass die hohe Schwelle für
die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wird. So stellt eine
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zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste
und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180-193 m.w.H., zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der be-
dauerliche Gesundheitszustand der Tochter vermag eine Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung
auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu rechtfer-
tigen.
6.2.3 Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist auf-
grund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der
generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
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6.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren
Hinweisen).
6.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ihre Tochter an einer
(…), (…) und einem (…) leide. Es liege eine allgemeine Entwicklungsver-
zögerung vor. Sie sei auf einen Rollstuhl angewiesen und habe geistige
und starke körperliche Defizite. Die medizinische Behandlung in Georgien
sei nicht ausreichend und werde kaum von der Versicherung gedeckt. Ins-
besondere müssten sie ihre Tochter für die medizinische Behandlung stets
in die Hauptstadt Tiflis bringen, welche drei Autostunden entfernt sei.
Obschon die Tochter seit Geburt eine Behindertenrente erhalten würde,
reiche diese nicht aus, um eine angemessene Behandlung und Förderung
zu finanzieren. Die von der Tochter zuvor besuchte Schule sei ausserdem
nicht rollstuhlgängig gewesen und sie sei von den Mitschülern ausge-
schlossen und von den Lehrpersonen nicht gefördert worden, was wahr-
scheinlich zu den geistigen Defiziten geführt habe. In Deutschland sei sie
medizinisch behandelt worden und es sei festgestellt worden, dass wegen
fehlender Physiotherapie Einschränkungen bei der Lauffähigkeit vorliegen
würden und dass sie unter einer grossen Sehschwäche leide. In Georgien
würde sie die dringend benötigte Therapie nicht erhalten, was sich an der
Verschlechterung ihrer körperlichen und geistigen Defizite in den letzten
Jahren zeige.
Auch der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen. So sei
er in seinem Heimatstaat bereits wegen (…) operiert worden, benötige
zahlreiche Medikamente und regelmässige (…) Kontrollen.
6.3.4 Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrer Tochter in der
Schweiz eine bessere medizinische Behandlung ihrer Krankheit zu ermög-
lichen, ist nachvollziehbar. Allerdings ist eigenen Angaben zufolge die Be-
handlung ihrer Beschwerden auch in Georgien möglich gewesen. So sei
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Seite 10
eine Bezirksärztin häufig bei ihnen zu Hause gewesen, um die Tochter zu
behandeln (act. A50/11 F26), und die Beschwerdeführerin habe ihre Toch-
ter regelmässig für medizinische Behandlungen nach Tiflis gebracht
(act. A50/11 F26 f.). In den letzten Jahren habe sie ausserdem sowohl in
einer Klinik als auch mithilfe verschiedener Geräte zu Hause Physiothera-
pie erhalten (act. A50/11 F32); ihr letzter ärztlicher Besuch habe im Jahr
2017 stattgefunden (act. A50/11 F41). Soweit die Beschwerdeführenden
vorbringen, dass bei ihrer Tochter nie eine Diagnose gestellt worden sei,
kann – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aussage – auf die
bereits erläuterten ärztlichen Berichte aus Deutschland verwiesen werden,
die eine eindeutige Diagnose, Anamnese und Befund der Krankheit bestä-
tigen.
Auch was die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers anbelangt, kann festgehalten werden, dass ihm eine
adäquate medizinische Behandlung in Georgien zuteil wurde, zumal er ei-
genen Angaben zufolge in den Jahren 2017 und 2018 zwei- beziehungs-
weise dreimal operiert wurde, unter anderem in einer Privatklinik in Tiflis
(act. A50/11 F14, act. A42/19 F82 ff.).
Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfe-
programm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose
Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil
des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Ein-
führung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesund-
heitsprogramms „Universal Health Care Program“ (UHCP) im Februar
2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung
weiter verbessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter aus-
gebaut (, Society benefits from Government healthcare pro-
gram, 02.09.2014, , abgerufen am
13.06.2019; s. auch Urteil D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3).
Demnach ist davon auszugehen, dass eine medizinische Behandlung in
Georgien möglich ist und – soweit wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend
gemacht werden – ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung steht, womit
eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Zudem verfügen die Be-
schwerdeführenden über eine Veteranenrente des Beschwerdeführers
(act. A50/11 F9) sowie eine Invalidenrente für ihre Tochter (act. A50/11
F48 f.). Der Beschwerdeführer hat nach seiner (…) Laufbahn eine (…) Aus-
bildung absolviert und bis vor einem Jahr in verschiedenen Bereichen in
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Seite 11
der (…), zuletzt als (…), gearbeitet (s. act. A42/19 F22 ff.). Die Beschwer-
deführerin ist gelernte (…) und hat als (…) und zuletzt als (…) gearbeitet
(act. A50/11.F20 ff., act. A44/6 F7 ff.). Dass allenfalls die Ressourcen in
Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswe-
sen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht.
Die Beschwerdeführenden sind an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines
Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst.
d AsylG).
6.3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder die allgemeine
Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2747/2019
Seite 12
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung der mandatierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m
Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten
den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2747/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: