B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2748/2017
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (…).
E-2748/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. November 2015 in der Schweiz
um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
17. November 2015 und der Anhörung vom 7. April 2017 im Wesentlichen
Folgendes aus:
Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna, wo
sie zuletzt in B._______ mit ihren Eltern und ihrem Bruder gelebt habe. Im
Jahr 2013 habe sie sich mit einem Mann verlobt, der in C._______ lebe.
Mehrere Monate vor ihrer Ausreise seien immer wieder vier oder fünf Sol-
daten drei bis vier Mal pro Woche in Zivil bei ihrer Familie zu Hause aufge-
taucht, hätten behauptet, sie sei bei den Tigers (Liberation Tigers of Tamil
Eelam [LTTE]) gewesen und hätten sie heiraten wollen. Ihre Familie habe
darauf entgegnet, dass sie nicht bei den Tigers gewesen und bereits je-
mandem anderen versprochen sei, weshalb eine Hochzeit nicht möglich
sei. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Soldaten hätten
gesagt, die Beschwerdeführerin müsse einen von ihnen heiraten, ansons-
ten würden sie behaupten, dass sie bei den Tigers gewesen sei und wür-
den sie einsperren. Sie hätten auch gedroht, dass sie die Familie nicht in
Ruhe lassen würden. Daraufhin habe die Familie der Beschwerdeführerin
nicht gewollt, dass sie das Haus verlasse. Eines Tages sei sie einkaufen
gegangen. Dabei sei sie von diesen Soldaten angehalten worden und sie
hätten erneut gefordert, dass sie einen von ihnen heirate. Sie habe sich
gewehrt. Sie hätten sie an der Hand gezogen und gesagt, sie würden sie
verschleppen. Es sei mehrmals vorgefallen, dass sie auf der Strasse an-
gehalten worden sei. In der Folge hätten ihre Eltern ihre Ausreise gegen
ihren Willen organsiert und sie habe am (…) Sri Lanka über Colombo auf
dem Luftweg verlassen und sei über mehrere Länder am
9. November 2015 in die Schweiz gelangt. Weder sie noch ihre Familien-
angehörigen hätten sich für die LTTE engagiert. Nach ihrer Ausreise hätten
sich die Soldaten bei ihrer Familie nach ihr erkundigt.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Ori-
ginal ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2017 – eröffnet am 12. April 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubri-
zierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Schliesslich sei
festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2017 wies die damalige Instruktions-
richterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab. Der Be-
schwerdeführerin wurde gleichzeitig Frist gesetzt zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses im Betrag von Fr. 750.–.
Dieser wurde am 12. Juni 2017 fristgerecht bezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen
Kurzbericht/Überweisungsbericht der D._______ vom 27. September 2017
ein.
F.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 machte die Beschwerdeführerin Anga-
ben zur aktuellen Situation ihrer Familie in Sri Lanka.
G.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen
weiteren Kurzbericht/Überweisungsbericht der D._______ vom 16. Januar
2018 ein.
H.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über
einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
E-2748/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG. Die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können,
wann genau ihre Probleme mit den Soldaten begonnen hätten, wo diese
Soldaten stationiert gewesen seien, oder wann und wie oft sie von ihnen
angehalten worden sei. Auch habe sie nicht erklären können, wie die Sol-
daten auf sie aufmerksam geworden seien, beziehungsweise worin deren
plötzliches Interesse an ihrer Person begründet liege. Sie habe lediglich
die Vermutung geäussert, dass sie ihnen wohl gefallen habe. Bei welcher
Gelegenheit sie den Soldaten aufgefallen sei, habe sie ebenso wenig dar-
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legen können, wie weshalb diese mehrmals wöchentlich während mehre-
rer Monate bei ihr erschienen seien, obwohl ihre Eltern den Soldaten erklärt
hätten, dass sie ihre Tochter nicht mit einem von ihnen verheiraten würden.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung er-
achtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und prak-
tisch durchführbar. Der Wegweisungsvollzug sei, unter Beurteilung der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien, grundsätzlich zumutbar. Im vorliegen-
den Fall würden begünstigende Umstände vorliegen: Die Beschwerdefüh-
rerin stamme aus Jaffna, wo sie ihr ganzes Leben verbracht habe. Sie sei
eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau, die in ihrer Heimat auf ein in-
taktes familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ihre
Familie lebe in einem eigenen Haus, womit die Beschwerdeführerin auch
über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Mit einem (…)-Abschluss
habe sie eine gute Schulbildung, die ihr eine berufliche Weiterbildung oder
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermögliche. Die Familie lebe von den
Einkünften, die der Bruder der Beschwerdeführerin als Tagelöhner erwirt-
schafte. Zudem habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Verwandte, die
sie und ihre Familie bei Bedarf finanziell unterstützen könnten. Es lägen
somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in eine existentielle Notlage geraten würde.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin verschie-
dene Punkte ihrer Aussagen und führt aus, dass sie aus Schamgefühl,
Überforderung und Misstrauen gegenüber der Übersetzerin verschwiegen
habe, dass sie eine Woche vor ihrer Ausreise mit einem weissen Van ent-
führt und von den sie bereits in der Vergangenheit belästigenden Soldaten
während (…) täglich gruppenvergewaltigt worden sei. Eines Abends habe
sie bemerkt, dass sich ihre Entführer betrunken hätten und habe die Gele-
genheit genutzt und sei geflüchtet. Auf der Strasse sei sie jemandem be-
gegnet und habe mit dessen Mobiltelefon ihre Mutter angerufen und ihr
erzählt, was geschehen sei. Ihre Mutter habe ihr verboten, mit jemandem
über das Vorgefallene zu sprechen. Von Verwandten sei sie abgeholt und
nach E._______ gebracht worden. Auch ihr Vater sei nicht über die Verge-
waltigung in Kenntnis gesetzt worden. Ihm habe sie erzählt, dass sie wei-
terhin auf der Strasse belästigt worden sei und dabei einer der Männer ihre
Hand genommen habe. Ihr Vater sei davon überzeugt worden, dass er die
Flucht seiner Tochter organisieren müsse, um weitere Übergriffe, die ihrem
Ansehen als unverheirateter Frau schaden könnten, zu verhindern. Die
Verwandten väterlicherseits hätten einen Schlepper bezahlt, damit dieser
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die Ausreise organisiere. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre das Le-
ben der Beschwerdeführerin in Gefahr und es würden ihr weitere Entfüh-
rungen und Vergewaltigungen drohen, zumal sich nach ihrer Ausreise die-
selben Soldaten nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt und dabei ihre Eltern
belästigt hätten. Sie leide an Einschlafschwierigkeiten, fühle sich eklig,
wenn sie an die erlebten Übergriffe denke und leider immer noch an
Schmerzen. Sie befürchte, dass die durchlebten Vergewaltigungen ihrem
Ansehen schaden könnten und sie dadurch keinen Mann mehr finden
würde, der sie heiraten wolle. Sie sei der tamilischen Diaspora gegenüber
sehr skeptisch und habe deshalb Angst gehabt, dass die Übersetzerin ihre
Geschichte in diesem Umfeld erzählen würde. Obwohl ihr anlässlich der
Anhörung zugesichert worden sei, dass ihre Aussagen vertraulich behan-
delt würden, sei es ihr schwer gefallen, darauf zu vertrauen, da sie aus
einem Land stamme, in dem der Verschwiegenheit und dem Datenschutz
kein hoher Stellenwert zugemessen werde. Angesichts ihres sozio-kultu-
rellen und religiösen Hintergrundes sei es nachvollziehbar, dass sie sich
anlässlich der Anhörung Euphemismen bedient habe, lediglich davon ge-
sprochen habe, an der Hand genommen worden zu sein, und die Verge-
waltigungen verschwiegen habe. Auch könne dies auf ihr junges Alter zu-
rückgeführt werden. Sie habe mit (…) Jahren unter der Obhut ihrer Eltern
zu Hause gelebt und sich deshalb den Anordnungen ihrer Mutter, nieman-
dem von der Entführung und Vergewaltigung zu erzählen, untergeordnet.
Vor dem Hintergrund, dass nicht einmal ihr Vater davon gewusst habe, sei
es nachvollziehbar, dass sie diese Ereignisse auch den Schweizer Behör-
den verschwiegen habe. Aufgrund dieser neuen Sachverhaltselemente
müsse eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit durchgeführt und eine er-
neute, vollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen werden. Sexu-
elle Gewalt gegenüber Frauen durch Militärangehörige, Polizisten oder Zi-
vilpersonen sei in Sri Lanka weit verbreitet und werde kaum geahndet. Ins-
besondere im Vanni-Gebiet seien Entführungen und sexuelle Gewalt ge-
genüber Frauen verbreitet. Ihre Aussagen zur Vergewaltigung seien sub-
stantiiert, schlüssig und plausibel und würden sich mit den aktuellen Be-
richten zum Vanni-Gebiet decken. Die Vergewaltigungen würden einen
ernsthaften Nachteil darstellen und ihre Furcht vor weiteren solchen Über-
griffen sei objektiv nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hinter-
grund, dass ihre Verfolger sich seit ihrer Ausreise bei ihrer Familie nach
ihrem Verbleib erkundigen würden. Zudem erfolge die Verfolgung gezielt,
da sie immer wieder von denselben Personen belästigt werde und der
Mann, der sie heiraten wolle, sei bei den Vergewaltigungen immer anwe-
send gewesen. Sie werde als Tamilin und alleinstehende Frau aufgrund
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ihrer ethnischen und geschlechtsspezifischen Merkmale verfolgt. Der sri-
lankische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig.
Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung führt die Beschwerdeführerin aus,
dass ihr bei einer Rückkehr weitere Entführungen und Vergewaltigungen
drohen würden, was eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung
darstelle, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht durchzuführen sei.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len, da es denkbar sei, dass sie aufgrund der erlittenen Vergewaltigungen
wenig Schutz von ihrer Familie erhalten würde, zumal ausser ihrer Mutter
niemand davon wisse und ihre Verwandten zu nahe bei ihrem Elternhaus
leben würden, als dass sie dort untertauchen könnte. Ferner spreche die
mangelnde Infrastruktur für Opfer sexuellen Missbrauchs im Vanni-Gebiet
für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Sollten Zweifel an ih-
ren Ausführungen bestehen bleiben, sei eine erneute Anhörung durch die
Vorinstanz durchzuführen.
Im Schreiben vom 12. Januar 2018 legt die Beschwerdeführerin dar, dass
seit ihrer Ausreise ihre Familie nicht mehr bei sich zu Hause wohne, son-
dern bei einer Tante. Während der Abwesenheit der Familie seien Unbe-
kannte in ihr Haus eingebrochen. Um den Diebstahl von Baumaterialien zu
verhindern, sei die Familie im (…) 2017 zurück in ihr Haus gezogen. We-
nige Tage später seien die Eltern der Beschwerdeführerin von dem Mann
aufgesucht worden, der sie habe heiraten wollen und sie bedrängt, entführt
und vergewaltigt habe. Er werde F._______ genannt. Er habe von ihren
Eltern verlangt, dass sie ihm die Beschwerdeführerin aushändigen, an-
sonsten würde er die Bilder, welche er von den Vergewaltigungen gemacht
habe, ins Internet stellen. Er habe den Vater und den Bruder der Beschwer-
deführerin geschlagen. Der Vater sei so stark verletzt worden, dass er ins
Spital habe gehen müssen. Seit diesem Vorfall lebe die Familie in konstan-
ter Angst bei der Tante.
Im Kurzbericht/Überweisungsbericht der D._______ vom 27. September
2017 wird unter dem Titel "aktuelle Beschwerden" Folgendes festgehalten:
Die Beschwerdeführerin leide unter wiederkehrenden, sich aufdrängenden
(…), welche auch durch alltägliche Begebenheiten, beispielsweise (…). Sie
berichte in diesem Zusammenhang von Gefühlen des (…) und (…) sowie
von (…). Sie leide an (…), begleitet von (…) und berichte von (…). Wäh-
rend der (…) leide sie an (…). Sie berichte von ausgeprägter (…) und gros-
ser (…) und beschreibe wiederkehrende (…) und (…), wenn sie an eine
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Ausweisung und Rückkehr nach Sri Lanka denke. Nach Erhalt des Nega-
tivbescheids habe sie einen (…) unternommen. Gegenwärtig könne sie
sich jedoch glaubhaft von (…) distanzieren und halte an der Hoffnung auf
ein Bleiberecht fest. Im Bericht wird folgende Diagnose gestellt: (…) und
(…). Die Beschwerdeführerin leide an (…). Ferner sei eine langfristige Be-
handlung des (…) durch spezifische Verfahren indiziert. Die Schilderungen
der Patientin würden als glaubhaft und konsistent beurteilt. Die (…) Symp-
tome seien durchweg stimmig mit dem Geschilderten. Im Rahmen der the-
rapeutischen Sitzungen habe die Patientin Vertrauen fassen können und
sich auf eine gute Arbeitsbeziehung eingelassen. Sie komme regelmässig
zu den Terminen und zeige sich "compliant". Trotz der gegenwärtigen Sta-
bilisierung sei eine Weiterführung der (…) Betreuung indiziert. Im Rahmen
einer langfristigen Behandlung werde eine spezifische (…)therapie als not-
wendig angesehen. Es werde davon ausgegangen, dass die Umsetzung
einer solchen Therapie in Sri Lanka in einem adäquaten Rahmen nicht
möglich sei. Bei einer Rückführung der Patientin nach Sri Lanka sei mit
einer schweren (…) und dem Auftreten von (…) zu rechnen. Im Bericht der
D._______ vom 16. Januar 2018 wird festgehalten, dass sich die Be-
schwerdeführerin nach wie vor in regelmässiger (…) stattfindender (…)
Behandlung befinde. Vom (…) 2017 bis zum (…) 2017 sei aufgrund zeit-
weiliger Verschlechterung ihres psychischen Zustandes ein (…) notwendig
gewesen. Die Verschlechterung sei sowohl auf direkt als auch indirekt wir-
kende psychosoziale Belastungsfaktoren (unbestimmtes Bleiberecht, (…),
Bedrohung der Eltern durch militärische Einheiten, gesundheitlicher Zu-
stand des Freundes) zurückführen. Nach erfolgter Stabilisierung habe die
Patientin (…). Sowohl im (…) als auch im (…) Behandlungsrahmen zeige
sich die Patientin dem Behandlungsplan gegenüber aufgeschlossen und
engagiert. Eine Fortführung der spezifischen (…)-Behandlung sei indiziert
und werde bei mittlerer Frequenz ambulant umgesetzt.
Im Schreiben vom 23. Januar 2018 führt die Beschwerdeführerin aus, es
sei davon auszugehen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlech-
tern würde, sollte die Beschwerde abgewiesen werden. Die zuständige
Psychologin habe von einer erhöhten Suizidgefahr gesprochen und der
Rechtsvertretung geraten, ein allfällig negatives Urteil der Beschwerdefüh-
rerin nur persönlich zu eröffnen, da deren Reaktionen darauf nicht bere-
chenbar seien. Der psychologische Befund könne nicht anders erklärt wer-
den, als damit, dass die Beschwerdeführerin durch den Mann, der sie ur-
sprünglich habe heiraten wollen, nicht nur einfach belästigt, sondern von
ihm und weiteren Personen vergewaltigt worden sei.
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Seite 10
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und
Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Be-
trachtungsweise. Die darin enthaltenen Ausführungen zur Vergewaltigung
der Beschwerdeführerin und der Belästigung ihrer Familie nach ihrer Aus-
reise erweisen sich ebenfalls nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG:
Während der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie
nicht wisse, welchen der Soldaten sie hätte heiraten sollen (vgl. vorinstanz-
liche Akten A11 F59 f.). Auf Beschwerdeebene führt sie im Widerspruch
dazu aus, dass der Mann, der sie habe heiraten wollen, F._______ genannt
werde (vgl. Schreiben vom 12. Januar 2018, S. 1) und bei den Vergewalti-
gungen immer anwesend gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 12). Ihre
Eltern würden ebenfalls von F._______ belästigt (vgl. Schreiben vom 12.
Januar 2018, S.1). Anlässlich der Anhörung gab sie zu Protokoll, dass sie
wisse, dass die Männer Soldaten seien, weil sie dies behauptet hätten (vgl.
A11 F55). Auf Beschwerdeebene führt sie dagegen aus, dass sie mit Si-
cherheit wisse, dass F._______ beim Militär sei, weil sie ihn bei anderer
Gelegenheit in Uniform gesehen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Nicht
nachvollziehbar erscheint ferner, wie ihr Vater, angesichts dessen, dass sie
während (…) eingesperrt gewesen sein soll, überzeugt werden konnte,
dass sie lediglich auf der Strasse belästigt und an der Hand genommen
worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), zumal die Familie offenbar auch
nach ihr gesucht haben soll. Auch stehen ihr Aussagen, dass ihre Familie
sie nach ihrem Schulabschluss nicht aus dem Haus gelassen habe (vgl.
A11 F41) im Widerspruch zum Bericht der D._______ vom 27. September
2017, wonach sie angegeben habe, dass sie ihrem Vater im (…) und auf
dem Bauernhof ausgeholfen habe. Zudem habe sie bis (…) an (…) teilge-
nommen, dadurch gewisse Bekanntheit erlangt und habe (…)(vgl. dort S.
2). Vor diesem Hintergrund vermag es auch zu erstaunen, dass sie auf die
Frage, wie die Soldaten auf sie aufmerksam geworden seien, geantwortet
hat, sie wisse es nicht, und den Umstand, dass sie als (…) bekannt gewor-
den sei, mit keinem Wort erwähnte (vgl. A11 F 50 ff. und F71). Ferner geht
aus demselben Bericht der D._______ hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin ausgeführt habe, ihre Probleme hätten mit der Entführung angefangen
(vgl. dort S. 2). Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist jedoch zu
entnehmen, es hätte alles damit angefangen, dass die Soldaten sie zu
Hause belästigt hätten (vgl. dort S. 4). Auch wenn bei einem Gespräch mit
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Seite 11
einem Therapeuten zweifellos andere Fragen im Zentrum stehen und an-
dere Schwerpunkte gesetzt werden als bei einer Anhörung beim SEM, ver-
mag dies die widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin
nicht zu erklären. Zudem steht der Umstand, dass sie Sri Lanka gar nicht
habe verlassen wollen, sondern die Ausreise von ihren Eltern gegen ihren
Willen organisiert worden sei (vgl. A11 F81 und F87 und Beschwerdeschrift
S. 6), im Widerspruch zu der auf Beschwerdeebene dargestellten Bedro-
hungslage. Auch lassen sich ihre oberflächlichen und substanzarmen An-
gaben anlässlich der Anhörung und ihre in wesentlichen Punkten erheblich
divergierenden Ausführungen nicht in entscheidender Weise durch die bei
ihr diagnostizierte (...) relativieren. Es wird nicht bestritten, dass sich
Schutz- und Verdrängungsmechanismen von (…) Menschen nachteilig auf
deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein unterschied-
lich dargelegtes oder nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vor-
gebrachtes Ereignis nicht per se den Rückschluss erlaubt, dieses sei er-
funden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die gel-
tend gemachte Vergewaltigung erst auf Beschwerdeebene vorgebracht
hat, lässt sich deren Wahrheitsgehalt somit noch nicht verneinen. Ebenso-
wenig überzeugt es jedoch, das erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte
Vorbringen der Vergewaltigung und die im Widerspruch zum Anhörungs-
protokoll stehenden Ausführungen lediglich auf den kulturellen Hinter-
grund, das junge Alter und (...) der Beschwerdeführerin zurückzuführen.
Ferner lässt sich entgegen ihrer Ansicht nicht von den diagnostizierten psy-
chischen Problemen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen schlies-
sen, können jenen doch verschiedene Ursachen zu Grunde liegen. Die Di-
agnose (...) stellt für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Miss-
handlung dar (vgl. BVGE 2015/11 E 7.2.1 f.). Daran vermag auch der Um-
stand, dass die behandelnde Psychologin keinen Anlass sieht, die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Anamnese in Zweifel zu ziehen,
nichts zu ändern, ist doch ihre Rolle völlig anders gelagert als diejenige des
Gerichts. Im Übrigen sind auch die allgemeinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene zur Gefahr von sexuellen Übergriffen und Entführungen
im Vanni-Gebiet nicht sachrelevant, lebte die Beschwerdeführerin doch in
Jaffna. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Frage
der Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung, diese ohnehin nicht asylrelevant
wäre, da kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar ist.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
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respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt wer-
den oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach
Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog.
schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das
Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko-
faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person
ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehren-
den eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin, die nie inhaftiert gewesen ist und kein politisches Profil auf-
weist, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme,
sie würde bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden gera-
ten. Allein aus der tamilischen Ethnie, ihrer Herkunft aus dem Norden Sri
Lankas und der über zweijährigen Landesabwesenheit kann sie keine Ge-
fährdung ableiten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Behörden ihr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamili-
schen Separatismus zuschreiben würden, zumal weder sie noch ihre Fa-
milienmitglieder die LTTE jemals unterstützt haben (vgl. A11 F88 ff.).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
E-2748/2017
Seite 13
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
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8.2.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnah-
men zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check"
(Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinaus-
gehen würden, oder dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
8.2.2 Im Schreiben vom 23. Januar 2018 wird vorgebracht, die zuständige
Psychologin habe vom Vorliegen einer erhöhten Suizidgefahr bei der Be-
schwerdeführerin gesprochen, sollte die Beschwerde abgewiesen werden.
Diese Aussage wird vom Bericht der D._______ vom 16. Januar 2018 nicht
gestützt. Eine allfällige Suizidgefahr wird dort nicht erwähnt. Es wird ledig-
lich festgehalten, dass nach einer Verschlechterung im (…) letzten Jahres,
die Beschwerdeführerin nach erfolgter Stabilisierung (…). In diesem Zu-
sammenhang ist im Übrigen auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuwei-
sen, wonach im Falle einer drohenden Suizidalität der wegweisende Staat
nicht verpflichtet ist, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Ab-
stand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der
Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit einem
Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan
u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Der geltend gemachten
möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin wäre deshalb durch Heran-
ziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung
zu tragen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 15
8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2; zum „Vanni-Ge-
biet“ vgl. D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen in
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Das Vorbringen, in das
Haus der Familie der Beschwerdeführerin sei eingebrochen worden und
die Familie lebe nun bei einer Tante, steht einem Wegweisungsvollzug
ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist die Familie der Beschwerdeführe-
rin nach wie vor Eigentümerin des Hauses, in welches eingebrochen wor-
den sei und könnte jederzeit in dieses zurückkehren, zum anderen könnte
die Beschwerdeführerin, sollte dies nötig sein, ebenfalls die Unterstützung
ihrer Tante oder anderer Familienmitglieder in Anspruch nehmen, wie sie
dies bereits in der Vergangenheit getan hat (vgl. Beschwerdeschrift S. 6).
Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe-
rin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
8.3.2 In Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin
gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüg-
lich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend da-
von auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden
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Seite 16
der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie – falls eine
solche nötig sein sollte – im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen
Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde.
Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, sich gegebenenfalls an eine
dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung ihres gesund-
heitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Co-
lombo möglich. Ferner wäre eine medikamentöse Behandlung – sollte eine
solche nötig sein, was in den Berichten der D._______ nicht angeführt wird
– mit einem (…) in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich
die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceuti-
cal Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten
zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen
übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zwar ist nicht aus-
zuschliessen, dass sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri
Lanka zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könnte.
Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch po-
sitive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in
der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen einer solchen in Sri Lanka
als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Zudem kann den Bedürfnissen
der Beschwerdeführerin durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung
getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht da-
von auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen
wird. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach
kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
8.4 Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung der Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Somit
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 17
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Juni 2017 geleistete Kosten-
vorschuss in selber Höhe ist zu deren Bezahlung zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
zahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: