B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2749/2011
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Tochter
C._______, geboren am (…),
nach eigenen Angaben staatenlos,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für
Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N (…).
E-2749/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – bei seiner Ausreise [im
Dezember] 1996 ein Staatsangehöriger Jugoslawiens – reichte am 24.
Februar 1997 im damaligen Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch ein (A1/11). Mit Entscheid vom 4. November
1997 wurde ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt
(A14/3).
Die Beschwerdeführerin und die vier gemeinsamen Kinder – welche ihren
letzten Wohnsitz in D._______ (serbisch: E._______) im heutigen Kosovo
hatten (Dossier betreffend Einreisebewilligung, A5/1) – reisten Anfang
1998 in die Schweiz ein. Im Rahmen der Familienzusammenführung wur-
den sie am 4. Mai 1998 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes res-
pektive Vaters miteinbezogen und es wurde ihnen ebenfalls Asyl gewährt
(Dossier betreffend Einreisebewilligung, A9/1).
B.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 teilte die Vorinstanz den Beschwerde-
führenden mit, dass sich die Situation in ihrem Heimatstaat Kosovo in den
letzten Jahren derart verändert habe, dass sie nicht mehr derjenigen ent-
spreche, die seinerzeit ihre Flucht verursacht habe, beziehungsweise zur
Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Vor diesem Hintergrund
erachte sie die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 Bst.
C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben. Die Vorinstanz bot den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit, zu diesen Erwägungen Stellung zu neh-
men (vgl. B4/3).
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 – beim BFM am 28. Januar 2011 einge-
gangen – äusserten sich die Beschwerdeführenden zum beabsichtigten
Asylwiderruf der Vorinstanz. Dabei erklärten sie insbesondere, dass die El-
tern, A._______ und B._______, zwar auf dem heutigen Staatsgebiet des
Kosovo geboren seien und ihre Familie auch zur dortigen Volksgruppe ge-
höre, sie aber nicht Staatsangehörige des Kosovo seien und die Nationali-
tät dieses Landes auch nie besessen hätten. Vielmehr seien sie seit 14
Jahren staatenlos, da der ehemalige serbisch-montenegrinische Staat
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ihnen aufgrund ihres Asylgesuchs in der Schweiz die frühere Staatsange-
hörigkeit entzogen habe. Daran ändere auch nicht, dass zwischenzeitlich
ein neuer Staat – der Kosovo – entstanden sei, da lediglich jene Bewohner
des kosovarischen Gebiets, die zuvor eine reguläre Staatsangehörigkeit
gehabt hätten, nicht aber die Staatenlosen, wie sie es seien, die kosovari-
sche Nationalität geerbt hätten. Mit Blick auf ihre Staatenlosigkeit könne es
nicht sein, dass sie entgegen ihres Willens und ohne jegliches Mitsprache-
recht einfach in einen fremden Staat eingebürgert würden. Auch seien sie
nicht bereit, sich freiwillig unter den Schutz des Kosovo zu stellen. In die-
sem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass es insbesondere der Tochter,
C._______, welche nur [Kindesalter] Jahre alt gewesen sei, als sie in die
Schweiz eingereist sei, an jeglichem Bezug zum Kosovo fehle. So könne
sie sich weder mündlich noch schriftlich korrekt in ihrer Muttersprache aus-
drücken, weshalb es ihr schon gar nicht möglich sei, ein Einbürgerungsge-
such in albanischer Sprache zu stellen. Auch sei ihr die Kultur und Lebens-
weise im Kosovo fremd. Beim Beschwerdeführer rufe die von der Vo-
rinstanz behauptete kosovarische Nationalität überdies Erinnerungen an
die schrecklichen Erlebnisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, wach.
Dementsprechend seien die Beschwerdeführenden seit ihrer Flucht in die
Schweiz auch nie mehr in einen Staat auf dem ehemaligen jugoslawischen
Territorium eingereist. Schliesslich sei die heutige Lage im Kosovo nach
wie vor unsicher. So sei das politische Klima angespannt, das Rechtssys-
tem schwach und die staatliche Administration korrupt (vgl. B10/6).
D.
Mit Verfügung vom 14. April 2011 – eröffnet am 15. April 2011 – aberkannte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und
widerrief ihr Asyl. Zur Begründung führte sie in Übereinstimmung mit ihrem
Schreiben vom 18. Januar 2011 aus, die politische Situation im Kosovo
habe sich grundlegend verändert, so dass sie nicht mehr jener entspreche,
die seinerzeit zur Flucht der Beschwerdeführenden und zu deren Asylge-
währung in der Schweiz geführt habe. So hätten infolge des Einmarschs
der KFOR am 12. Juni 1999 die letzten jugoslawischen Truppen den Ko-
sovo verlassen und die damalige jugoslawische Regierung alle ihre poli-
zeilichen und militärischen Zuständigkeiten abgegeben. Überdies sei die
Sicherheit im Land aufgrund der fortgeführten internationalen zivilen und
militärischen Präsenz auch nach der am 17. Februar 2008 erklärten Unab-
hängigkeit des Kosovo garantiert. Der Bundesrat habe die Republik Ko-
sovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe
Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Unter diesen
Umständen seien die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
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i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK erfüllt, weshalb das Asyl der Beschwerdefüh-
renden zu widerrufen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen
sei. Daran vermöchten auch die in der Stellungnahme der Beschwerdefüh-
renden vom 21. Januar 2011 geäusserten Einwände nichts zu ändern. So
hätten die Beschwerdeführenden bezüglich der behaupteten Staatenlosig-
keit keinerlei Dokumente über den Entzug oder Verlust ihrer ursprünglichen
Staatsangehörigkeit eingereicht. Vor dem Hintergrund der kosovarischen
Gesetzgebung sei zudem von ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit
respektive von der ihnen offenstehenden Möglichkeit zu deren Erwerb aus-
zugehen. Dass die Beschaffung der kosovarischen Reisepässe derzeit mit
erheblichem Aufwand verbunden sein könne, sei für das vorliegende Ver-
fahren unerheblich. Auch der langjährige Aufenthalt und die Integration in
der Schweiz spielten im Verfahren bezüglich Widerruf des Asyls und Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft keine Rolle. Schliesslich lägen zum
heutigen Zeitpunkt aus objektiver Sicht keine Hinweise für irgendwelche
Umstände vor, welche – wie behauptet – die Unzumutbarkeit einer Kon-
taktaufnahme mit den heimatlichen Behörden nachvollziehbar erscheinen
liessen (vgl. B12/4).
E.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Poststempel) fochten die Beschwerdefüh-
renden die BFM-Verfügung vom 14. April 2011 an und beantragten sinnge-
mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der
nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf den
Widerruf des Asyls. Die von ihnen dazu vorgetragene Begründung deckt
sich weitgehend mit der in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2011 an-
geführten Argumentation. So sei es zwar tatsächlich so, dass sich die Si-
tuation im Kosovo, dem Geburtsort der Eltern, A._______ und B._______,
grundlegend verändert und die damalige jugoslawische Regierung alle po-
lizeilichen und militärischen Zuständigkeiten abgegeben habe. Diese Ver-
änderungen erfassten jedoch auch die Registrierung der dortigen Einwoh-
ner als Staatsangehörige des neu entstandenen Landes Kosovo. Da die
Beschwerdeführenden zur Zeit der Unabhängigkeit des Kosovo in der
Schweiz wohnhaft gewesen seien – seien sie nach Schweizer Recht als
Flüchtlinge doch gar nicht berechtigt gewesen, überhaupt in den Kosovo
einzureisen, was sie auch nie getan hätten – und sie auch keinen Antrag
an die UNMIK-Administration zwecks Erhalt von kosovarischen Personal-
dokumenten gestellt hätten, seien sie im Kosovo nie als Staatsangehörige
registriert worden. Auch seien Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Ko-
sovo von der UNMIK – zu Recht – nicht automatisch eingebürgert worden.
Folglich habe die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden bis am
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24. Februar 1997 "Jugoslawien – Serbien und Montenegro" gelautet. Da-
nach sei ihnen diese ursprüngliche Nationalität wegen Verstosses gegen
die Verfassung von Serbien und Montenegro entzogen worden. Seither
seien sie staatenlos. Eine Zwangseinbürgerung im neuen Staat Kosovo
entspreche nicht ihren Interessen. Auch stehe das Recht auf eine Einbür-
gerung aufgrund des ius sanguinis ausschliesslich Personen, nicht aber
Institutionen zu. Schliesslich hätten sie, die Beschwerdeführenden, auf die
im Jahr 2000 von der Vorinstanz über ihre für die Betreuung der Flüchtlinge
zuständigen Stellvertreter (darunter die Caritas) abgegebene Zusicherung,
anerkannte Flüchtlinge aus dem Kosovo behielten ihren Status, vertraut.
In den seither vergangenen 11 Jahren seien ihre Verbindungen zum Ko-
sovo entsprechend schwach geworden, was ganz besonders für die Toch-
ter, C._______, gelte.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Beschwerde innert Frist
unterschrieben einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einge-
treten werden könne.
Die Beschwerdeführenden kamen dieser Aufforderung mit fristgerechter
Eingabe vom 25. Mai 2011 nach.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2011 hielt das Gericht fest, dass
die Beschwerdeführenden bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin als
asylberechtigte Flüchtlinge gälten und das Beschwerdeverfahren ihre aus-
länderrechtliche Niederlassungsbewilligung unberührt lasse. Gleichzeitig
forderte das Gericht die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 600.‒ auf.
Am 21. Juni 2011 – und mithin innert Frist – leisteten die Beschwerdefüh-
renden den verlangten Kostenvorschuss.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 lud das Gericht die Vo-
rinstanz zu einer Vernehmlassung ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 hielt die Vorinstanz fest, bezüg-
lich der behaupteten Staatenlosigkeit sei auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung vom 14. April 2011 hinzuweisen, in der festgestellt
worden sei, dass die Beschwerdeführenden bis dato keine Dokumente
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über den Entzug oder Verlust ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit ein-
gereicht hätten. Überdies sei vor dem Hintergrund der kosovarischen Ge-
setzgebung von der kosovarischen Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führenden respektive der ihnen offenstehenden Möglichkeit zu deren Er-
werb auszugehen. So bestehe gerade für die kosovarische Diaspora eine
vereinfachte Sonderregelung zum Erwerb der entsprechenden Nationali-
tät. Als Diaspora würden im Wesentlichen Personen angesehen, die sich
vorschriftsmässig ausserhalb des Kosovos aufhielten und nachweisen
könnten, dass sie im Kosovo geboren worden seien.
H.
In ihrer Replik vom 16. Juli 2011 (Poststempel vom 30. Juli 2011) betonten
die Beschwerdeführenden nochmals, dass sie staatenlos seien und es
ihnen nicht möglich sei, die verlorene Nationalität eines Staates (Ex-Jugo-
slawien, Serbien und Montenegro) zu beantragen, dessen Behörden sie
als Feinde betrachteten. Ihnen die kosovarische Nationalität aufzuzwingen,
grenze – nicht zuletzt deshalb, weil sie sich schon bald 15 Jahren in der
Schweiz aufhielten – an juristische Willkür. So könnten sie nach kosovari-
schem Recht die Staatsangehörigkeit dieses Landes denn auch gar nicht
erwerben. Gemäss kosovarischer Verfassung (Art. 155) hätten nämlich nur
jene Bürger einen Anspruch auf die interessierende Staatsbürgerschaft,
welche am 1. Januar 1998 ihren Wohnsitz im Kosovo gehabt hätten. Dies
treffe für den Beschwerdeführer aber gerade nicht zu, habe er seinen stän-
digen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt doch schon in der Schweiz gehabt.
Ohnehin habe er nie einen Antrag für die Einbürgerung in den Kosovo ge-
stellt. Gemäss Art. 5 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes er-
halte eine Person die kosovarische Staatsangehörigkeit überdies dann,
wenn sie in diesem Staat geboren worden sei. Die Beschwerdeführenden
seien aber gerade nicht im Kosovo geboren worden, sondern in der dama-
ligen Bundesrepublik Jugoslawien. Auch seien sie während der Registrie-
rung der Staatsbürger des Kosovo durch die UNMIK-Administration in der
Schweiz gewesen. Schliesslich werde die Willkür der Unterstellung der ko-
sovarischen Staatsbürgerschaft offenkundig, wenn man sich vor Augen
führe, dass auch der serbische Staat den Beschwerdeführenden auf An-
trag Staatsangehörigkeitsdokumente ausstelle. Gerade die Schweiz sollte
aber solche Spielereien mit Menschen nicht akzeptieren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM respektive das SEM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann in Bezug auf das Asylgesetz die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmun-
gen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren – mit vorlie-
gend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
4.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK
vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den
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Flüchtlingsstatus. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK fällt namentlich eine Per-
son nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus
endet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als
Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz
ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
5.
Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die Umstände, auf Grund deren die Beschwerde-
führenden als Flüchtlinge anerkannt wurden, im Sinne von Art. 1 Bst. C
Ziff. 5 FK weggefallen sind.
5.1 Die Beendigungsklausel nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK setzt eine grund-
legende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland vo-
raus (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 5a, EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a). Die Ver-
änderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf mithin
nicht mehr allzu fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufwei-
sen. Diese grundlegend veränderte Situation muss grundsätzlich als de-
mokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft
bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart
sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat
nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat muss somit gewillt
und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu gewähren. Auch braucht
es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritäten, welche für den
Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effektiv gewähren können
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, 2009, S. 287 f.).
5.2 Während eine solche grundlegende Verbesserung der Situation für den
Kosovo in EMARK 2002 Nr. 8 angesichts der damaligen Lage noch ver-
neint wurde, kam das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangenen
Referenzurteil D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 (zur Internet-Publikation
als Referenzurteil vorgesehen) zum Schluss, dass sich die Lage in diesem
Land für Personen mit albanischer Volkszugehörigkeit in einer für einen
Asylwiderruf relevanten Weise geändert hat. Die dabei zu berücksichtigen-
den Faktoren wie Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Beachtung der
Menschenrechte sowie eine stabile und dauerhafte Lage sind für Zugehö-
rige der im Kosovo lebenden albanischen Volksmehrheit (rund 90 Prozent
der Bevölkerung) mittlerweile als erfüllt zu betrachten, auch wenn bezüg-
lich der öffentlichen Verwaltung – so insbesondere beim Justizwesen und
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Seite 9
der Rechtsstaatlichkeit – noch Mängel bestehen, zumal an deren Behe-
bung gearbeitet wird, und die allgemeine wirtschaftliche Lage des Landes
als schwach zu bezeichnen ist. Dieser Schluss ist insbesondere deshalb
zulässig, weil im Fall des Kosovo von einem relevanten Unterschied zur
vorerwähnten früheren Praxis zur Frage des "Wegfalls der Umstände", wo-
nach eine Person es gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK nicht mehr ablehnen
könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, auszuge-
hen ist. Bei der früheren Praxis wurde im Allgemeinen – so insbesondere
bei den ehemaligen Ostblockstaaten – ein hoher Massstab bezüglich der
zu beachtenden Kriterien wie Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Ach-
tung der Menschenrechte und Stabilität der Lage im betreffenden Staat an-
gesetzt. Jedoch hat im Kosovo nicht bloss eine Änderung der politischen
Machtverhältnisse in dem Sinne stattgefunden, als beispielsweise Teile des
früheren Repressionsapparates in der neuen Regierung beziehungsweise
den neuen staatlichen Strukturen aufgegangen wären, sondern der frühere
Staatsapparat existiert als Ganzes nicht mehr und das ehemals von die-
sem unterdrückte Volk (durch den serbischen Staat verfolgte albanische
Kosovaren) stellt jetzt das Staatsvolk dar und lebt in seinem eigenen, mitt-
lerweile vollständig unabhängigen und souveränen Staat. Für die erwähnte
Gruppe von ehemals Verfolgten ist angesichts der im Kosovo eingetrete-
nen fundamentalen Veränderungen kaum denkbar, wie sich die Verhält-
nisse noch mehr ändern könnten. An dieser Beurteilung vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass derzeit (noch) die KFOR für die Sicherheit
auf dem Gebiet des Kosovo verantwortlich zeichnet und das Mandat der
EULEX zur Behebung bestehender Defizite bei der öffentlichen Verwaltung
nochmals verlängert wurde.
5.3 Bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers, der auf-
grund seines Engagements für die Autonomie des Kosovo massive flücht-
lingsrelevante Nachteile seitens der ex-jugoslawischen Behörden erleiden
musste und infolgedessen im Jahr 1997 in der Schweiz Asyl erhielt, bedeu-
tet dies, dass die Staatsgewalt des damaligen Verfolgerstaats gänzlich an
den vom Beschwerdeführer mit seinen Bemühungen angestrebten unab-
hängigen Staat Kosovo übergegangen ist, womit die Grundlage für die Ver-
folgung und damit auch die Ursache für die Verfolgungsfurcht der Be-
schwerdeführenden auf dem Staatsgebiet des Kosovo gänzlich weggefal-
len ist. Vor diesem Hintergrund können sich die Beschwerdeführenden
auch nicht erfolgreich auf die dem Beschwerdeführer auf dem Territorium
des Kosovo widerfahrenen Misshandlungen berufen, um die Beendigung
der Flüchtlingseigenschaft respektive den Widerruf des Asyls zu verhin-
dern. So wurden dem Beschwerdeführer diese Misshandlungen zwar wie
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Seite 10
gesagt auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo, aber gerade nicht von
der kosovarischen Staatgewalt respektive vom kosovarischen Staatsvolk,
sondern vielmehr vom im Kosovo nicht mehr existenten serbischen Staats-
apparat, zugefügt. Unter diesen Umständen erachtet das Gericht das Er-
fordernis der zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1 Bst. C Abs. 2 FK als
nicht erfüllt (anders noch in BVGE 2007/31 E. 5.4, wo die weitere Entwick-
lung des damals noch nicht unabhängigen, unter der Interimsregierung der
UNMIK stehenden Kosovo als nicht verlässlich abschätzbar bezeichnet
wurde).
5.4 Zusammenfassend kann mithin gesagt werden, dass die Vorinstanz
aus heutiger Sicht in ihrer Verfügung vom 14. April 2011 zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die Umstände, auf Grund deren die Beschwerde-
führenden als Flüchtlinge anerkannt wurden, im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff.
5 FK weggefallen sind.
6.
Sowohl in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2011 an die Vorinstanz, als auch
in ihrer Beschwerde vom 13. Mai 2011 und in ihrer Replik vom 16. Juli 2011
führten die Beschwerdeführenden aus, die Voraussetzungen von Art. 1 Bst.
C Ziff. 5 FK seien in ihrem Fall mit Bezug zum Kosovo insofern nicht erfüllt,
als der Kosovo nicht ihr Heimatland sei – da sie staatenlos seien –, wes-
halb sie auch dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen könnten. Demnach
ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden als Staatsange-
hörige des Kosovo anzusehen sind und dieses Land mithin ihr Heimatstaat
ist.
6.1 Gemäss Art. 155 Abs. 2 der Verfassung der Republik Kosovo vom
15. Juni 2008 anerkennt diese das Recht aller Bürgerinnen und Bürger der
ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die zum 1. Januar 1998 ihren
ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten, und ihrer Nachkommen auf die
Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo, ohne Rücksicht auf ihren jetzi-
gen Aufenthalt und eine etwaige andere Staatsangehörigkeit, die sie ha-
ben. Dasselbe ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsge-
setzes der Republik Kosovo vom 31. Juli 2013 (StAG-K; ersetzt das Staats-
angehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo vom 20. Februar 2008), mit der
Einschränkung, dass eine Person, die sich darauf berufen will, bereits per
1. Januar 1998 und nicht ab einem beliebigen Zeitpunkt Bürgerin respek-
tive Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien sein musste. Ge-
mäss Sektion 3 der gemäss Art. 32 Abs. 5 StAG-K anwendbaren UNMIK
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Seite 11
Regulation No. 2000/13 vom 17. März 2000 hat eine Person ihren ständi-
gen Wohnsitz im Kosovo, wenn sie dort geboren wurde respektive mindes-
tens einen im Kosovo geborenen Elternteil hat (Bst. a), oder während min-
destens fünf Jahren ununterbrochen im Kosovo gewohnt hat (Bst. b).
6.2 Dem Schriftverkehr zwischen der Caritas Schweiz und der Vorinstanz
vom Februar 1998 bezüglich Einreisebewilligung der Ehefrau und Kinder
des Beschwerdeführers in die Schweiz zufolge hatten B._______ und
C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) ihren Wohnsitz per
1. Januar 1998 auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo. So führte die
Caritas Schweiz in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 12. Feb-
ruar 1998 aus, die im Kosovo wohnhafte Ehefrau des Beschwerdeführers
könne nicht nach Belgrad reisen, weshalb sie das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) darum ersuchte, das Ausreisevisum für die Familie nach
Mazedonien zu schicken (vgl. Dossier betreffend Einreisebewilligung,
A3/2). Die Vorinstanz hielt in der daraufhin ausgestellten Einreisebewilli-
gung vom 23. Februar 1998 als Wohnort der Familie E._______ (albanisch:
D._______), eine Stadt im Süden des Kosovo, fest (vgl. Dossier betreffend
Einreisebewilligung, A5/1).
Auch erscheint erstellt, dass die Beschwerdeführerinnen ihren ständigen
Wohnsitz im Sinne von Art. 155 Abs. 2 der Verfassung der Republik Kosovo
respektive im Sinne von Art. 32 Abs. 1 StAG-K per 1. Januar 1998 auf dem
heutigen Staatsgebiet des Kosovo hatten. So gab der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Februar 1997 zu Pro-
tokoll, von 1990 bis zu seiner Flucht mit seiner Familie in D._______ gelebt
zu haben, wobei seine Ehefrau, mit der er seit [den 1980er Jahren] verhei-
ratet sei, und die gemeinsamen Kinder seinen Angaben zufolge im Zeit-
punkt der BzP nach wie vor dort gelebt hätten (vgl. A1/11, Rz. 3, 6, 7 und
11). Mithin ist davon auszugehen, dass B._______ während mindestens
fünf Jahren ununterbrochen auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo
gewohnt hat (vgl. Sektion 3 Bst. b der UNMIK Regulation No. 2000/13).
Zudem wurden sowohl die Mutter, B._______, als auch die Tochter,
C._______, auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo geboren (vgl. Sek-
tion 3 Bst. a der UNMIK Regulation No. 2000/13 sowie Dossier betreffend
Einreisebewilligung, A8/9 sowie Reiseausweis der Beschwerdeführerinnen
gemäss Abkommen 28. Juli 1951). Das Argument, die Beschwerdeführen-
den seien gerade nicht im Kosovo, sondern in der damaligen Bundesre-
publik Jugoslawien geboren worden, greift zu kurz. Einerseits existierte der
Kosovo als autonome Provinz des ehemaligen Jugoslawiens respektive
des ehemaligen Serbien-Montenegro bereits vor dessen Unabhängigkeit.
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Seite 12
Andererseits wäre es sinnwidrig, wenn das kosovarische Recht den stän-
digen Wohnsitz per 1. Januar 1998 über ein Kriterium – Geburt in einem
erst zehn Jahre danach entstehenden Staat – definieren würde, das per 1.
Januar 1998 noch gar nicht erfüllt sein konnte.
Auch waren die Beschwerdeführerinnen per 1. Januar 1998 Bürgerinnen
der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (vgl. Dossier betreffend Ein-
reisebewilligung, A5/1, A7/4 und A8/9).
Dementsprechend erfüllen sie die Voraussetzungen von Art. 155 Abs. 2 der
Verfassung der Republik Kosovo respektive von Art. 32 Abs. 1 StAG-K,
weshalb sie nach dem kosovarischen Recht als Staatsangehörige des Ko-
sovo gelten und dieser mithin als ihr Heimatstaat im Sinne von Art. 1 Bst.
C Ziff. 5 FK angesehen werden kann. Daran ändert auch das Vorbringen
der Tochter, C._______, ihr fehle mangels Kenntnissen der Sprache und
Kultur jeglicher Bezug zu diesem Staat, nichts, da dies nach kosovari-
schem Recht für den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Kosovo nicht vo-
rausgesetzt wird.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die es ohne triftigen
Grund unterlässt, ihre Staatsangehörigkeit zu erwerben, sich denn auch
nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen und
somit nicht als staatenlos angesehen werden kann (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.w.H.).
6.3 Wie vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 13. Mai 2011 und
vom 16. Juli 2011 geltend gemacht, ist zwar erstellt, dass er seinen Wohn-
sitz am 1. Januar 1998 nicht auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo,
sondern in der Schweiz hatte (vgl. A1/11). Gemäss Art. 16 StAG-K gilt er,
als Mitglied der Diaspora der Republik Kosovo, aber dennoch als Staats-
angehöriger dieses Landes. So sieht Abs. 1 von Art. 16 StAG-K vor, dass
die kosovarische Staatsbürgerschaft einem Mitglied der kosovarischen
Diaspora auf Antrag hin verliehen wird, ohne dass diese Person weiterge-
hende Voraussetzungen erfüllen muss. Abs. 2 von Art. 16 StAG-K legt fest,
dass zur kosovarischen Diaspora jede Person zu zählen ist, die ausserhalb
der Republik Kosovo ihren ständigen und rechtmässigen Wohnsitz hat und
nachweisen kann, dass sie im Kosovo geboren wurde sowie enge familiäre
und wirtschaftliche Beziehungen zu diesem Staat unterhält. Der Beschwer-
deführer hat seinen ständigen und rechtmässigen Wohnsitz unbestrittener-
massen in der Schweiz. Auch kann er mittels seiner bei der Vorinstanz ein-
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gereichten Geburtsurkunde nachweisen, dass er auf dem heutigen Staats-
gebiet des Kosovo, genauer in F._______, G._______ (albanisch:
H._______), geboren wurde. Das von ihm auf Beschwerdeebene ange-
führte Argument, er sei gerade nicht im Kosovo, sondern in der damaligen
Bundesrepublik Jugoslawien geboren worden, greift auch bezüglich seiner
Situation zu kurz. So existierte der Kosovo, wie in der vorangehenden Er-
wägung bereits ausgeführt, als autonome Provinz des ehemaligen Jugo-
slawiens respektive des ehemaligen Serbien-Monteneg-ro schon vor des-
sen Unabhängigkeit. Zudem würde es wenig Sinn machen, zur Diaspora
nur jene Personen zu zählen, die erst nach dem 17. Februar 2008 geboren
wurden. Bei einer solchen Interpretation von Art. 16 StAG-K würden Per-
sonen, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 17. Februar 2008 im
Kosovo geboren wurden – unter Berücksichtigung der Regel in Art. 32 Abs.
1 StAG-K respektive Art. 155 Abs. 2 der Verfassung der Republik Kosovo
– nämlich ohne ersichtliche Gründe diskriminiert.
Bezüglich der engen familiären und wirtschaftlichen Beziehungen zum Ko-
sovo ist nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Urteil des BVGer C-1443/2010 vom 18. November 2011, E. 4.2.1 [be-
stätigt im Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012]) davon
auszugehen, dass dieses Erfordernis von Art. 16 Abs. 2 StAG-K de facto
keine Rolle spielt. So ist in der Definition des Begriffs "Mitglied der
Diaspora" in Art. 2 Ziff. 1.8 StAG-K das Erfordernis der engen familiären
und wirtschaftlichen Beziehungen denn auch nicht enthalten. Im Fall des
Beschwerdeführers wäre das Kriterium der engen familiären Beziehung
ohnehin als erfüllt zu betrachten, da er – nach dem in Erwägung 6.2 Ge-
sagten – mit einer Staatsangehörigen der Republik Kosovo verheiratet ist.
Nach dem Gesagten gilt auch der Beschwerdeführer nach dem kosovari-
schen Recht als Staatsangehöriger des Kosovo. Folglich kann der Kosovo
auch als sein Heimatstaat im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK angesehen
werden. Bezüglich des wiederholten Vorbringens, er sei staatenlos, sei an
dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass sich eine Person, die es
ohne triftigen Grund unterlässt, ihre Staatsangehörigkeit zu erwerben, nicht
auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen und somit
nicht als staatenlos angesehen werden kann (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.w.H.).
7.
Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend sämtliche in Art.
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1 Bst. C Ziff. 5 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraus-
setzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit
verbundenen Asylwiderruf der Beschwerdeführenden erfüllt sind.
Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf erweisen
sich ferner auch als verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden verfügen
über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Der Asylwiderruf und
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat zur Folge, dass die Be-
schwerdeführenden nicht mehr dem internationalen Abkommen vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Asylgesetz,
sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehen, und dass sie gege-
benenfalls den diplomatischen Schutz ihres Heimatstaates Kosovo in An-
spruch zu nehmen haben, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr
Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.). Die Vo-
rinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder eine Weg-
weisung noch einen Wegweisungsvollzug angeordnet. Auf die Niederlas-
sungsbewilligung der Beschwerdeführenden, für welche die kantonale Mig-
rationsbehörde zuständig ist, hat der Ausgang des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens keine Auswirkung.
Die Vorinstanz hat demnach gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden aberkannt und das ihnen gewährte Asyl zu Recht widerrufen.
Dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen geltend gemacht, seit ihrer
Flucht in die Schweiz auch nie mehr in einen Staat auf dem ehemaligen
jugoslawischen Territorium eingereist sind, tut dabei nichts zur Sache, stellt
doch die Tatsache, dass ein Flüchtling freiwillig Kontakt mit seinem Heimat-
staat aufnimmt und sich unter dessen Schutz stellt, einen eigenen, zu Art.
1 Bst. C Ziff. 5 FK alternativen Aberkennungs- respektive Widerrufsgrund
dar. Auch können sich die Beschwerdeführenden nicht auf eine aus dem
Jahr 2000 stammende, ohnehin unbewiesen gebliebene Zusicherung der
Vorinstanz – anerkannte Flüchtlinge aus dem Kosovo könnten ihren Status
behalten – berufen, können sich die Umstände während einer so langen
Zeit doch wesentlich ändern.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind
durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit
diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: