B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2749/2013
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. April 2013 / N (…).
E-2749/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juli 2008 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 wies das BFM dieses ab
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. August
2009 nicht ein.
B.
Am 12. August 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2009 ein.
Mit Urteil vom 1. September 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf
das Gesuch nicht ein.
C.
Am 28. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dub-
lin-Abkommens von Deutschland in die Schweiz überstellt. Am 4. No-
vember 2010 reichte er auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch ein.
Am 4. Februar 2013 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
D.
Mit Verfügung vom 11. April 2013 – tags darauf eröffnet – stellte das BFM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an, schob den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Mai 2013 (Poststem-
pel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei
ihm Einsicht in das Beweismittel Nr. 8 "Faxkopie Haftbefehl und Überset-
zung" sowie in die DVD gemäss Beweismittel 6 zu gewähren. Alsdann sei
ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass die angefochtene Ver-
fügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Die angefochtene Verfügung
sei im Übrigen aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
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sprechen und Asyl zu gewähren oder ihn vorläufig aufzunehmen. Sube-
ventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag auf Akteneinsicht gut, wies den Antrag auf Fristanset-
zung zur Einreichung einer Stellungnahme ab und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Am 4. Juni 2013 reichte der Be-
schwerdeführer eine Stellungnahme und weitere Beweismittel zu den Ak-
ten.
G.
Am 6. Juni 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013
zog das BFM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung.
Es hob die Ziffern 1 und 4 auf, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Wegweisung zur Zeit wegen Unzu-
lässigkeit nicht vollzogen werde. Es schob den Vollzug zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
H.
Am 18. Juni 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer um Mitteilung, ob er an der Beschwerde, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden sei, festhalte oder diese zurückziehen möchte.
Am 25. Juni 2013 teilte er mit, dass er an der Beschwerde festhalte und
reichte die Kostennote seines Rechtsvertreters ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
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gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung an sich legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer
3 (Wegweisung) der ursprünglichen Verfügung vom 11. April 2013. Die
Dispositiv-Ziffer 1 (fehlende Flüchtlingseigenschaft) und Ziffer 4 (vorläufi-
ge Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) wurden
durch die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juni 2013 aufgehoben.
Die Vorinstanz hat darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und den
Wegweisungsvollzug infolge Unzulässigkeit aufgeschoben. Soweit in der
Beschwerde beantragt wird, "es sei festzustellen, dass die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Rechtkraft erwachsen
ist", "es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen"
und der Beschwerdeführer "vorläufig aufzunehmen", ist sie gegenstands-
los. Im angefochtenen Asylpunkt bildet indes die Frage nach der ur-
sprünglichen Flüchtlingseigenschaft weiterhin Beschwerdegegenstand.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung
der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hätte erwähnen müssen, dass er
kurdischer Ethnie sei. Dieser Umstand sei im Zusammenhang mit der be-
gründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zwingend zu be-
rücksichtigen.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Korrelat zum Gehörsanspruch bildet
die behördliche Begründungspflicht. Die Behörden sind verpflichtet, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und
fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der
konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begrün-
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dung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188).
3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz die Ethnie sehr
wohl erwähnt hat (Abhaltung eines kurdischen Festes) und den Umstand
bei der Prüfung seiner Asylgründe berücksichtigt hat. Der Beschwerde-
führer macht keine asylrelevanten Nachteile in Bezug auf seine Ethnie
geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es besteht keine Kollektivver-
folgung der Kurden in Syrien (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7159/2010 vom 20. Januar 2011 E. 5). Die Vorinstanz
war deshalb nicht gehalten, sich in ihrer Verfügung weitergehend damit
zu befassen. Der Begründungspflicht hat sie Genüge getan und die Be-
schwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich
war. Die Rüge ist unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 6 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsu-
chende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn
konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Ge-
schlechtsspezifisch ist die Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller
Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der geschlechtsspezi-
fischen Vorbringen hätte er zwingend in einer Männerrunde befragt wer-
den müssen. Anlässlich der Befragung gab er an, dass er in eine Einzel-
zelle gekommen, einvernommen und geschlagen worden sei. Er wurde
daraufhin direkt auf Folterungen angesprochen und gefragt, ob es ihm
unangenehm sei, wenn Frauen anwesend seien. Hierauf antwortete er,
dass es schon gehe, und fuhr ohne Weiteres mit seinen Ausführungen
fort (BFM-Akten, B21/15 F/A55). Da er mit der Fortsetzung einverstanden
war, hatte die Vorinstanz keinen Anlass, die Befragung zu unterbrechen
und durch ein reines Männerteam wieder aufzunehmen. Eine Verletzung
von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 liegt nicht vor.
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5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthielten
und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Im Ein-
zelnen hält sie fest, es sei realitätsfremd, dass er das Spital unbemerkt al-
leine hätte verlassen können. Er habe angegeben, aus dem Ohr geblutet
zu haben und nicht mehr habe stehen können. Zudem sei er von Polizis-
ten bewacht worden, und das von Mauern umgebene Spital sei von zwei
Wachen kontrolliert worden. Angesprochen auf den Alarm, der angesichts
der geltend gemachten Verfolgungssituation hätte ausgelöst werden
müssen, sei er einer konkreten Antwort ausgewichen. Weiter habe er an-
gegeben, im Spital neue Kleider erhalten und darin noch Geld für die
Busfahrt gefunden zu haben. Dies widerspreche der allgemeinen Erfah-
rung. Auch seien seine Angaben widersprüchlich ausgefallen. Er habe ei-
nerseits angegeben, neue Kleider erhalten zu haben; andererseits habe
er die Kleidung implizit als seine eigene vorherige Kleidung deklariert.
Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass ihm der befreundete Arzt zur Flucht
verholfen hätte. Dieser sei sich der schwerwiegenden Folgen der Flucht-
hilfe für einen politischen Aktivisten sicher bewusst gewesen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe ausdrücklich ge-
schildert, dass zwischen der Inhaftierung und der Haftentlassung mehrere
Wochen vergangen seien. Es sei offensichtlich kein Widerspruch, dass
sich sein Gesundheitszustand innerhalb der mehrwöchigen Inhaftierung
verbessert habe. Es sei nicht ersichtlich, was an seinen Ausführungen zur
Flucht unlogisch sein soll. Er habe diese detailliert, konkret und wider-
spruchsfrei geschildert. Die anwesenden Polizisten hätten keinen Ver-
dacht schöpfen können und müssen, wenn der zuständige Arzt ihn in die
Radiologie verlegen wollte. Sie seien davon ausgegangen, dass sich der
zuständige Arzt korrekt verhält und ihm nicht die Flucht ermöglichen wür-
de. Der Schwerpunkt der Kontrolle sei auf die Personen ausgerichtet ge-
wesen, die sich in das Spital begeben. Besucher hätten das Spital ohne
Kontrolle verlassen können. Die Argumentation des BFM sei willkürlich,
wenn es damit argumentiere, es sei unlogisch, dass überhaupt jemand
den für ihre grausame Effizienz berüchtigten syrischen Behörden ent-
kommen könnte. Ebenso sei es willkürlich, zu behaupten, es sei nicht
nachvollziehbar, dass ihm der Arzt zur Flucht verholfen habe. Nach dieser
Logik würde es nirgends auf der Welt Menschen geben, welche anderen
zur Flucht verhelfen. Betreffend den Alarm sei festzuhalten, dass die Poli-
zisten ihn in der Radiologie gewähnt und (noch) keinen Anlass gehabt
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hätten, einen Alarm auszulösen. So sei ihm die Flucht gelungen. Es kön-
ne offen bleiben, welche Massnahmen im Falle des Auslösens eines
Alarms getroffen worden wären. Es sei deshalb nicht zu seinen Unguns-
ten zu werten, dass er darauf spekulative Antworten gegeben habe.
Schliesslich habe er mit keinem Wort erwähnt, dass es sich um seine ei-
genen Kleider gehandelt habe.
6.
6.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vor-
bringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüs-
sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der in-
neren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asyl-
suchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010
vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
6.3 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
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von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2
und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
7.
7.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
fochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht plausibel und in einer Gesamtwürdigung als un-
glaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzli-
chen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern
diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
7.2 Vorab kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (oben E. 4.1). Ergänzend dazu ist festzu-
halten, dass er sich auf Beschwerdeebene widersprüchlich zu seinen bis-
herigen Angaben äussert. Anlässlich der Anhörung gab er an, dass er
aufgrund der Ohrverletzung ins Spital gebracht worden sei und sich nur
einen Tag dort aufgehalten habe (vgl BFM-Akten, B21/15 F60 und F70).
Dies lässt sich mit seinem Vorbringen, er habe zum Fluchtzeitpunkt wie-
der stehen/laufen können, da sich sein Gesundheitszustand während der
mehrwöchigen Inhaftierung gebessert habe, nicht vereinen.
7.3 Abgesehen vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erach-
tet das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen zur Flucht in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz für nicht glaubhaft. Gemäss seinen An-
gaben ist er während der radiologischen Untersuchung geflohen. Der zu-
ständige Radiologe ist ein Verwandter von ihm. Dieser musste aber damit
rechnen, wegen Fluchthilfe belangt zu werden, und die schwerwiegenden
Konsequenzen mussten ihm bewusst gewesen sein. Es liegt daher keine
Willkür in der Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz annimmt, dass die-
ser wohl kaum ein so extrem hohes Risiko eingegangen wäre. Darüber
hinaus ist es realitätsfremd anzunehmen, dass das Regime einen Gefan-
genen von einem verwandten Arzt hätte behandeln lassen und ihn wäh-
rend der Behandlung alleine gelassen hätte. Auch die Ungereimtheiten
betreffend der Kleidung und des Geldes konnte er auf Beschwerdeebene
nicht überzeugend auflösen. Weiter spricht die Tatsache, dass er im Be-
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sitz der Spitalakte (im Original) ist, nicht für die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen. Wenn er tatsächlich wegen Folterungen behandelt worden
wäre, hätte das Regime die Akte vernichten lassen und ihm sicher nicht
ausgehändigt. Ferner lässt sich sein Verhalten nach der Flucht aus dem
Spital mit dem eines Flüchtlings kaum vereinen. So ist nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er sich zu seiner Schwester begeben haben soll, wo er doch
dort zuerst gesucht würde.
7.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass seine Ausführungen insgesamt
und insbesondere zur Haft und den Folterungen äusserst pauschal und
substanzarm ausfielen. Sie enthalten keine Realitätskennzeichen und er-
wecken nicht den Eindruck des Selbsterlebten. Es ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht glaubhaft sind. An diesem Beweisergebnis vermögen auch ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern.
7.5 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist angesichts der teilweisen
Widererwägung durch die Vorinstanz von einem hälftigen Obsiegen des
Beschwerdeführers auszugehen. Die Gesamtkosten wären auf Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 und Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
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gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer hat sie zur Hälfte zu tragen.
10.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer ei-
ne reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Die eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. März 2012 be-
läuft sich auf Fr. 2'108.– (Stundenansatz Fr. 230.–). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dieser
Betrag um die Hälfte zu kürzen und die Parteientschädigung auf
Fr. 1'160.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorin-
stanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'160.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: