Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2750/2011, E-2751/2011
Urteil vom 20. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 10. Mai 2011 / N (…) und
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - türkischsprachige Angehörige der
Roma aus Strumica - ihr Heimatland am 6. April 2011 verliessen, am 7.
April 2011 in die Schweiz einreisten und am 8. April 2011 um Asyl
nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer E.R. anlässlich der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) vom 19. April 2011 und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 28. April 2011 zur Begründung im Wesentlichen
geltend machte, er habe sich für die SDSM (Sozialdemokratische Union
Mazedoniens) engagiert, indem er Analphabeten zu den Wahllokalen
begleitet und sich als Wahlbeobachter zur Verfügung gestellt habe,
dass er im Vorfeld der Kommunalwahlen vom 22. März 2009 am 6. März
2009 bedroht und zwei Wochen nach dem kommunalen Wahlsieg der
SDSM von Anhängern der gegnerischen Regierungspartei (VMRO)
zusammengeschlagen worden sei, was er der Polizei gemeldet habe,
welche den Vorfall schriftlich aufgenommen habe,
dass er einen Monat später nochmals verprügelt worden sei und einen
Gehörschaden erlitten habe,
dass er im Februar 2010 erneut bedroht worden sei, was er bei der
zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht habe,
dass er anlässlich einer grossen Demonstration Ende Juni 2010
Reisebusse in die Hauptstadt organisiert habe und er bei der Rückkehr
wiederum bedroht worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund mit seiner Familie in Österreich um Asyl
ersucht habe, ihr Gesuch jedoch mangels Beweismittel abgewiesen
worden sei, weshalb sie am 16. November 2010 nach Mazedonien
zurückgekehrt seien,
dass auf den 5. Juni 2011 Neuwahlen angesetzt und gegen ihn
Todesdrohungen ausgesprochen worden seien und seine ältere Tochter
geohrfeigt worden sei,
dass sich die weiteren Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf den
geltend gemachten Sachverhalt des Beschwerdeführers E.R. beziehen,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren
Polizeiprotokolle (Überweisungen an die Kommission zur Behandlung
geringfügiger Angelegenheiten) einreichten,
dass das BFM mit Verfügungen vom 10. Mai 2011 - gleichentags eröffnet
- in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug
anordnete und mit Eröffnung der Verfügungen Einsicht in die
Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni
2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass das BFM auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger
deshalb nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung,
dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass sich vorliegend vielmehr ergebe, dass die Polizei sich der Anzeigen
der Beschwerdeführenden offensichtlich angenommen, entsprechende
schriftliche Unterlagen erstellt und die Angelegenheiten ordnungsgemäss
an die zuständige Kommission weitergeleitet habe,
dass die dazu eingereichten Dokumente korrekt abgefasst seien,
Gesetzesartikel zitiert und die Sachverhalte aufgeführt würden,
dass sich somit ergebe, dass die Rechtssicherheit offensichtlich gewahrt
sei,
dass sich somit keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare
Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten und
es den Beschwerdeführenden somit nicht gelinge, die Vermutung
fehlender Verfolgung zu widerlegen,
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dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 13. Mai 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die (jeweilige) Verfügung des BFM sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre
Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung
zu erlassen,
dass festzustellen sei, dass der Wegweisungsvollzug für sie unzumutbar
sei, und daher das BFM anzuweisen sei, ihren weiteren Aufenthalt in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über diese Verfahren zu unterlassen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen,
dass die Akten am 16. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
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der Beschwerden legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten
Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die beiden Beschwerden E-2750/2011 und E-2751/2011 aufgrund
des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen
sind und über beide Beschwerden in einem Verfahren zu entscheiden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum
verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser
Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Mazedonien daher zu Recht als auf der
bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit
die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides
auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass die in den angefochtenen Verfügungen nachgezeichneten
Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003
offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6 a Abs. 2 Bst a
und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner
Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in
concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand
verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. EMARK
2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S.247]),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich
geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.),
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dass die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden zutreffend
ausgeführt hat, vorliegend ergebe sich, dass die Polizei sich der
Anzeigen der Beschwerdeführenden offensichtlich angenommen,
entsprechende schriftliche Unterlagen erstellt und die Angelegenheiten
ordnungsgemäss an die zuständige Kommission weitergeleitet habe, und
die dazu eingereichten Dokumente korrekt abgefasst seien,
Gesetzesartikel zitiert und die Sachverhalte aufgeführt würden,
dass das BFM zudem zu Recht erkannte und das
Bundesverwaltungsgericht die Einschätzungen teilt, die Rechtssicherheit
sei vorliegend offensichtlich gewahrt,
dass das Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben, wonach die
Beschwerdeführenden von einem Nachbarn in Strumica telefonisch
erfahren hätten, dass am 6. Mai 2011 Anhänger der VMRO in ihr Haus
eingebrochen seien, da die VMRO-Leute davon gehört hätten,
Mazedonier, die sich im EVZ aufgehalten hätten, seien nach Mazedonien
weggewiesen worden und die VMRO-Leute wahrscheinlich davon
ausgegangen seien, es handle sich um die Beschwerdeführenden, die sie
nun zu Hause überraschen könnten, in verschiedener Hinsicht
offenkundig nicht nachvollziehbar erscheint und als unglaubhaften
nachgeschobenen Sachverhalt bewertet werden muss,
dass, selbst wenn das geltend gemachte Ereignis vom 6. Mai 2011
tatsächlich stattgefunden hätte, dies in entscheidwesentlicher Hinsicht
nichts zu ändern vermöchte,
dass entgegen der sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden
den mazedonischen Behörden keine Schutzunfähigkeit oder
Schutzunwilligkeit vorgeworfen werden kann und die entsprechenden
Einwände, es sei der (mazedonischen) Polizei willentlich oder nicht
willentlich unmöglich, sie vor Übergriffen und Todesdrohungen der
regierungsfreundlichen Partei zu schützen, offensichtlich unglaubhaft
erscheinen,
dass dies umso mehr für die Heimatstadt der Beschwerdeführenden
Strumica zutrifft,
dass in Strumica der stellvertretende Vorsitzende der SDSM, Zoran Zaev,
seit Jahren das Amt des Bürgermeisters bekleidet,
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dass die Stadt Strumica zudem als Hochburg der einflussreichsten
Oppositionspartei SDSM gilt,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit in
Mazedonien umzustossen vermöchten,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu keiner anderen
Einschätzung zu führen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
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flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Situation in Mazedonien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen sind, da sich die Rechtsbegehren als
aussichtlos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Gesuche, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an diese Staaten zu unterlassen, mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos sind,
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dass aus den Akten nicht hervorgeht, das BFM habe bereits Daten
weitergegeben, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht weiter
einzugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-2751/2011 und E-2750/2011 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: