B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2750/2017
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N (…).
E-2750/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Muslim tamilischer Mutter-
sprache mit letztem Wohnsitz in B._______, (Nord-West-Provinz) – ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2015 auf
dem Luftweg und gelangte nach Dubai und anschliessend am 16. Juli 2015
in die Schweiz. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2015
zeigte dieser seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Am
21. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 13. August 2015 wurde er im
EVZ zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt
(BzP). Am 16. Januar 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Asyl-
gründen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches trug der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe sich bereits vom 1. April 2010 bis 23. September
2014 in der Schweiz aufgehalten und dabei eine (...)-Ausbildung absolviert.
Während seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er von 2012 bis 2014
im (...)-Team namens „C._______“ in D._______ gespielt und dabei insbe-
sondere am Heldentag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den
Jahren 2013 und 2014 an Spielen teilgenommen. Er habe gewusst, dass
einige seiner Mannschaftskameraden die LTTE unterstützt hätten. Er
selbst habe sich jedoch nur für den (...)-Sport engagiert.
Nach Abschlusses seines „Master (…)“ sei er am 23. September 2014
nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe in der (…)firma seines Vaters und
seines Halb-Bruders namens „E._______“ sowie in der Firma des Ge-
schäftspartners seines Vaters (F._______) namens G._______ gearbeitet.
Im Heimatland habe er im „H._______“-(...)-Team in B._______ gespielt.
Am 31. Mai 2015 sei er bei einem Turnier im Heimatort „man of the match“
geworden. Danach seien mehrere Spieler einer singhalesischen Mann-
schaft mit ihrem Trainer erschienen und hätten ihn für ihr Team abzuwer-
ben versucht. Er habe dieses Angebot abgelehnt. Am 14. Juni 2015 sei er
bei einem zweiten Turnier wieder von denselben Leuten angesprochen
worden. Diese hätten ihm damit gedroht, Informationen über ihn – den Be-
schwerdeführer – und seinen Aufenthalt in der Schweiz preiszugeben. Zu-
dem sei er beschuldigt worden, LTTE-Informant und Spieler eines LTTE-
Teams in der Schweiz gewesen zu sein. Man habe ihm entsprechende Ein-
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träge auf der „C._______“-Profilseite auf Facebook vorgezeigt, auf wel-
chen er vor einer LTTE-Fahne abgebildet worden sei. Er habe dabei zuge-
geben, sich viereinhalb Jahre lang in der Schweiz aufgehalten und an (...)-
Spielen mit LTTE-Mannschaften teilgenommen zu haben.
Der Geschäftspartner seines Vaters, F._______, sei (…) der United Natio-
nal Party (UNP) und habe engen Kontakt zu Parlamentariern und zur Poli-
zei unterhalten; er habe für die Parlamentswahlen im August 2015 kandi-
diert. F._______ habe von der Polizei und dem CID (Criminal Investigation
Department) Informationen erhalten und dabei erfahren, dass gegen den
Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme am Turnier vom 14. Juni
2015 eine Anzeige wegen LTTE-Verbindungen ergangen sei und er zur Be-
fragung vorgeladen werden sollte. F._______ habe diese Informationen an
den Halb-Bruder des Beschwerdeführers, I._______, weitergeleitet. Dieser
Halb-Bruder habe dann den Beschwerdeführer nach Colombo gebracht
und für seine Ausreise einen Schlepper organisiert. Bis zum 14. Juni 2015
habe der Beschwerdeführer nie Probleme gehabt. Weil die Situation für ihn
lebensbedrohlich geworden sei, sei er ausgereist.
Zum familiären Hintergrund brachte er vor, seine Eltern und fünf Halbge-
schwister lebten alle in B._______. Zudem habe er einen Onkel in
J._______, eine Tante in K._______ (Nord-West Provinz) und eine Cou-
sine in Colombo. Das Geschäft seines inzwischen pensionierten Vaters
laufe noch.
In der Schweiz spiele er nach wie vor erfolgreich (...) in einer Mannschaft
in L._______; die meisten seiner Mannschaftskameraden stammten aus
Sri Lanka. Er sei auf der Webseite www.(…) abgebildet. Er gehe in der
Schweiz keinen politischen Aktivitäten nach und habe sich auch im Hei-
matland nie politisch betätigt. Von seinen Teamkollegen in L._______ habe
er erfahren, dass die auf den Fotos abgebildeten Personen LTTE-Sympa-
thisanten seien. Im Weiteren habe einer der Abgebildeten eine enge Ver-
wandte eines hohen Politikers in Sri Lanka ohne dessen Einwilligung ge-
heiratet. Weil der Beschwerdeführer mit diesem Mann abgebildet sei,
werde mutmasslich angenommen, dass er zu diesem eine gute Beziehung
habe. Er habe vielleicht in diesem Zusammenhang Probleme in Sri Lanka.
Im Anschluss an die eigentliche Anhörung hielt die anwesende Hilfswerks-
vertretung fest, es könne „trotz grossem Bemühen seitens des Dolme-
schers […] nicht ausgeschlossen werden, dass (recte: nicht) alles 1 zu 1
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übersetzt“ worden sei, „da teilweise länger am Stück nicht übersetzt […]
und keine Notizen gemacht“ worden seien.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten (A8 und A26):
Internetauszüge mit Mannschaftsfotos der C._______ in
D._______;
drei Fotos zu einem Mannschaftsturnier in Sri Lanka vom 14. Juni
2015;
Bestätigungsschreiben der Firma G._______ vom 27. März 2015
betreffend Anstellung des Beschwerdeführers;
Geschäftsbriefpapier der Firma E._______ (Familienunternehmens
des Vaters),
drei Fotoaufnahmen zum Wahlkampf des Geschäftspartners des
Vaters betreffend Parlamentswahlen vom August 2015;
Mannschaftslisten der (...) des C._______ Teams und des (...)
Clubs;
neun Fotoaufnahmen (in Kopie) von (...)-Spielen und -Turnieren
(gemäss Angaben des Beschwerdeführers aus den Jahren 2013,
und 2015-2017 in L._______, auf welchen dieser unter anderem
mit einer LTTE-Fahne abgebildet sei);
Artikel aus der Zeitung „M._______“ vom 12. September 2014 mit
Foto und Namen des Beschwerdeführers;
undatierter Zeitungsartikel „(…)-Club schaffte den Einzug in den Fi-
nal“;
undatierter, englisch-sprachiger Bericht über (...)-Spiel-Final 2016,
in welchem der Beschwerdeführer erwähnt wird;
zwei Internetauszüge aus „(…)“ ([…]-Spiel-Datenbank), in welchen
der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wird;
ein Auszug aus der schweizerischen Datenbank „(…)“
Ausweis Aufenthaltsbewilligung B (abgelaufen am 20.9.2014);
Kopie des Reisepasses Nr. (…)
sri-lankische Identitätskarte Nr. (…) im Original.
Hierzu wurde ergänzend vorgebracht, aus den Fotoaufnahmen gehe her-
vor, dass Mitglieder des (...) Clubs eine LTTE-Fahne respektive vor Ge-
denkfotos von LTTE-Kämpfern den Siegerpokal hochhalten würden.
B.
B.a Mit Verfügung vom 31. März 2017 – eröffnet am 11. April 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben während seines Ausbil-
dungsaufenthaltes in der Schweiz mehrmals ohne Schwierigkeiten nach
Sri Lanka zurückgekehrt. Wieder im Heimatstaat zurück, sei er gemäss den
Stempeln im Reisepass ab Herbst 2014 bis Mai 2015 mehrere Male aus
Sri Lanka ein- und ausgereist, ohne Probleme mit den Behörden gehabt zu
haben. Es sei daher davon auszugehen, dass er gegenüber den sri-lanki-
schen Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Entweder sei den hei-
matlichen Behörden sein Engagement für die „C._______“ in der Schweiz
nicht bekannt oder diese habe für sie keine Relevanz.
Es bleibe unklar, ob der Beschwerdeführer im Juni 2015 legal oder illegal
aus Sri Lanka ausgereist sei; jedenfalls habe er damals über einen gültigen
Reisepass verfügt, von welchem eine Kopie vorliege. Zudem verfüge er
über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb er seine Identität gegen-
über den heimatlichen Behörden einfach belegen könne. Die Kontrollmass-
nahmen bei Rückkehrern am Flughafen würden grundsätzlich kein asylre-
levantes Ausmass aufweisen.
Im Weiteren beruhe die geltend gemachte Absicht der sri-lankischen Poli-
zei, ihn nach Juni 2015 festzunehmen und wegen seines Engagements als
(...)-Spieler für die C._______ zu befragen, auf blossem Hörensagen, was
gemäss geltender Praxis der Schweizer Asylbehörden keine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöge. Nach seiner Aus-
reise hätten die singhalesischen Jungen sich noch ein paar Mal bei Mann-
schaftskollegen in Sri Lanka nach ihm erkundigt; die sri-lankischen Behör-
den hätten jedoch offensichtlich nichts gegen ihn in die Wege geleitet, was
auf eine asylbeachtliche Verfolgung hinweisen würde. Es gingen auch
keine Anhaltspunkte aus den Akten hervor, wonach die heimatlichen Be-
hörden Kenntnis von den Fotos hätten, die dem Beschwerdeführer seitens
der singhalesischen Spieler vorgehalten worden seien und auf denen er
mit einer LTTE-Fahne posiere. Auf den eingereichten Fotos der C._______
und den Auszügen aus dem Facebook-Profil dieser Mannschaft, auf wel-
chen auch der Beschwerdeführer abgebildet sei, würden sich keine ersicht-
lichen Insignien der LTTE befinden. Auf den Bildern des (...) Club, die in
Presseerzeugnissen verbreitet worden seien, seien auch keine Hinweise
auf die LTTE enthalten. Bei den zwei eingereichten Fotos des (...) Club aus
dem Jahr 2017, auf denen Insignien der LTTE zu sehen seien, handle es
sich um private Aufnahmen, deren öffentliche Verbreitung durch die Presse
oder das Internet nicht belegt sei.
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Der Beschwerdeführer sei weder im Heimatstaat noch in der Schweiz ir-
gendwelchen politischen Aktivitäten nachgegangen. Seine Kontakte zu
(...)-Spielern respektive deren Mannschaften, die möglicherweise LTTE-
Mitglieder oder -Sympathisanten gewesen seien, beruhten auf rein sportli-
chen Gründen. Bei einer allfälligen Befragung würden die sri-lankischen
Behörden dem Beschwerdeführer kein Interesse am Wiederaufflammen
des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zuschreiben und ihn nicht als
Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahr-
nehmen. Der Beschwerdeführer könne gut in Singhalesisch kommunizie-
ren und daher allfällige Fragen der Sicherheitskräfte in deren Sprache be-
antworten. Er sei nicht tamilischer Ethnie und stamme weder aus der Nord-
Provinz noch aus dem Vanni-Gebiet, weshalb auch in dieser Hinsicht keine
behördlichen Verdächtigungen zu erwarten seien. Beim Beschwerdeführer
seien keine erheblichen Risikofaktoren vorhanden, die darauf schliessen
liessen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile
drohten. Es seien auch keine Hinweise für eine Reflexverfolgung vorhan-
den. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der Gesamteinschät-
zung nichts zu ändern, da sie nicht bestrittene Sachverhaltselemente be-
treffen würden.
Der Beschwerdeführer stamme von der Nord-West-Provinz. Weder die vor
Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen
die Durchführung des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich einzustu-
fen.
C.
C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2017 liess der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 31. März 2017 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Dabei beantragte er die Aufhebung der SEM-Verfügung wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörsanspruchs und die Rückweisung an das SEM
(Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur
Feststellung des richtigen Sachverhalts respektive wegen Verletzung der
Begründungspflicht und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Rechtsbegehren 3 und 4). Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren
(Rechtsbegehren 5), respektive es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 auf-
zuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen (Rechtsbegehren 6).
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In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien die mit dem vorliegen-
den Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen (Richter und Ge-
richtsschreiber) bekanntzugeben und zu bestätigen, dass diese nach dem
Zufallsprinzip eingesetzt worden seien (Rechtsbegehren 1).
C.b Zur Begründung wurde vorgetragen, der Beschwerdeführer habe sich
von April 2010 bis September 2014 zur Absolvierung eines Masterdiploms
in der Schweiz aufgehalten und sich dabei im (...)-Team der C._______
engagiert. Es sei ihm bewusst gewesen, dass das Team mehrheitlich aus
ex-LTTE-Mitgliedern und -Sympathisanten bestanden und die LTTE und
den bewaffneten tamilischen Separatismus glorifiziert habe. Zurück in Sri
Lanka sei er von singhalesischen Spielern einer gegnerischen Mannschaft
zunächst angeworben und in der Folge mit dem Vorwurf der LTTE-Unter-
stützung bedroht worden. Über seinen Halb-Bruder und seinen Bekannten
F._______ habe er erfahren, dass gegen seine Person eine Anzeige we-
gen Unterstützung des tamilischen Separatismus eingegangen sei. Wäh-
rend seines Asylverfahrens in der Schweiz habe er sich im (...)-Club in
L._______ engagiert. Auch dessen Mitglieder seien mehrheitlich ex-LTTE-
Mitglieder und -Unterstützer, welche öffentlich für eine Wiederbelebung des
tamilischen Separatismus in Sri Lanka einstehen würden. Wegen des ge-
gen ihn eingeleiteten Verfahrens, seines Engagements bei LTTE-zuge-
wandten (...)-Teams, deren Preisgelder für die Finanzierung von exilpoliti-
schen Gruppierungen und des tamilischen Separatismus verwendet wür-
den und aufgrund der im Internet diesbezüglich greifbaren Fotografien sei
sein Leben in Sri Lanka in Gefahr.
Seine einlässliche Anhörung habe erst über 17 Monate nach der Deponie-
rung des Asylgesuchs und der Durchführung der BzP stattgefunden. Das
SEM habe dadurch den Empfehlungen von Prof. Walter Kälin widerspro-
chen, die dieser in seinem Rechtsgutachten vom 9. März 2014 (recte:
23. Februar 2014) im Zuge des Ausschaffungsstopps und der Praxisände-
rung des SEM zu Sri Lanka abgegeben habe.
Der Beschwerdeführer spreche ein anderes Tamilisch als Tamilen aus dem
Norden und Osten. Er habe zu Beginn der Anhörung vom 16. Januar 2017
festgehalten, dass er die tamilische Sprache, die der Dolmetscher verwen-
det habe, nicht gut verstehe. Es sei bei der Protokollierung der Anhörung
zu zahlreichen handschriftlichen Korrekturen gekommen; viele Gesprächs-
inhalte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher seien zu-
dem nicht festgehalten worden. Auch die Hilfswerksvertretung habe ent-
sprechende Anmerkungen angebracht. Der zuständige SEM-Mitarbeiter
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habe zugelassen, dass diese Gesprächsteile im Protokoll nicht aufgenom-
men worden seien und habe auch die offensichtlichen Verständigungs-
schwierigkeiten nicht festgehalten. Der rechtliche Gehörsanspruch des Be-
schwerdeführers sei deshalb verletzt worden.
Das SEM habe auch seine Begründungspflicht verletzt, indem es nicht alle
erheblichen Argumente rechtsgenüglich gewürdigt und das vorliegende
Gefährdungsprofil nicht erkannt habe. Der Beschwerdeführer sei Mitte Juni
2015 ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, nachdem er von Mit-
gliedern des singhalesischen Teams der LTTE-Unterstützung bezichtigt
worden sei; vorher seien die Sicherheitsbehörden über seine (...)-Tätigkei-
ten nicht informiert gewesen. Nach Juni 2015 hätten diese gegen den Be-
schwerdeführer ermittelt und die entsprechenden Tätigkeiten seien be-
kannt geworden. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die legalen Ein-
und Ausreisen des Beschwerdeführers (vor dem fluchtauslösenden Ereig-
nis) darauf schliessen liessen, dass ihm in Sri Lanka keine Gefahr drohe,
sei deshalb falsch.
Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein klassisches politisches Profil;
in seiner eigenen Wahrnehmung hätten seine sportlichen Aktivitäten nichts
mit Politik zu tun gehabt. Sport habe in der LTTE-Ideologie indessen einen
wichtigen Stellenwert aufgewiesen; mit Sportanlässen seien die tamilische
Identität und das Einheitsgefühl konstruiert worden. Die tamilische Jugend
sei bewusst für einen zukünftigen oder bestehenden bewaffneten Kampf
trainiert worden. Obwohl die LTTE nach dem Ende des Bürgerkriegs zer-
schlagen worden seien, seien deren Strukturen im Ausland vor dem Zugriff
der sri-lankischen Behörden verschont worden. Unter anderem die TYO
(Tamil Youth Organization) habe das Erbe der LTTE weitergeführt und mit-
tels Gründung von tamilischen Sportteams für die Sache des tamilischen
Separatismus und die Etablierung eines tamilischen Staates in Sri Lanka
geworben. Die sri-lankische Regierung habe am 21. März 2014 eine Liste
mit tamilischen Diaspora-Organisationen unter Terrorismusverdacht veröf-
fentlicht und mit dieser die Gaststaaten aufgefordert, deren Aktivitäten und
Privatpersonen zu überwachen. Auch die TYO sei als solche terroristische
Organisation eingestuft worden. Die Erwägung des SEM, der Beschwer-
deführer habe nur über sportlich bedingte Verbindungen zu LTTE-Perso-
nen verfügt und sei deshalb in Sri Lanka keiner Verfolgung ausgesetzt, be-
ruhe auf einem unvollständig und unrichtig abgeklärten Sachverhalt. Auf
den eingereichten und öffentlich zugänglichen Facebook-Auszügen des
C._______ Teams sei sehr wohl eine LTTE-Verbindung auszumachen. Die
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Mannschaft habe am 5.Juli 2014 am „(…)“ teilgenommen, und der Be-
schwerdeführer sei im Zusammenhang mit diesem Anlass im Gedenken
an die LTTE-Kämpfer namentlich erwähnt worden. Bei diesem Heldenge-
denkturnier, welches von einem in der Diaspora bekannten LTTE-Sympa-
thisanten organisiert worden sei, seien Gruppenfotos vor der LTTE-Flagge
aufgenommen und im Internet veröffentlicht worden. Ein Teil der Einnah-
men aus diesen Turnieren werde zur Finanzierung von tamilischen exilpo-
litischen Organisationen und für den tamilischen Separatismus abge-
schöpft.
Die eingereichten Fotografien zum C._______-Team wiesen zwar keine In-
signien der LTTE auf; im Text neben den Fotos werde der LTTE-Bezug je-
doch klar, da das Team am (…) teilgenommen habe. Zudem bleibe unklar,
weshalb das SEM davon ausgehe, dass die eingereichten Fotos lediglich
Privataufnahmen und nicht in den sozialen Medien veröffentlicht worden
seien. Bereits eine einfache Suche im Facebook-Profil des (...) Clubs zeige
auf, dass der Beschwerdeführer zentral vor einer LTTE-Flagge an einem
solchen LTTE-Turnier abgebildet sei (Beschwerde S. 12 ff., 29).
Das SEM habe den politischen Konnex der sportlichen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers nicht erkannt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die
heimatlichen Behörden sein Engagement als rein sportlich betrachten wür-
den. Angesichts seines herausragenden Profils in der lokalen (...)-Szene
und der auf Facebook publizierten Fotografien werde für die sri-lankischen
Behörden vielmehr klar, dass er öffentlich zur Indoktrinierung der tamili-
schen Jugend im Sinne des tamilischen Separatismus und deren Finanzie-
rung in der Schweiz eine massgebliche Rolle gespielt habe.
Es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer nicht tamilischer Ethnie sei
und nicht aus der Nord-Provinz stamme. Er habe sich nachweislich oft im
Ausland aufgehalten und dabei sehr gute Verbindungen zu ehemaligen
LTTE-Mitgliedern und -Kämpfern gepflegt. Daher liege der Verdacht nahe,
dass er sich während seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz, ei-
nem Land mit starker Diaspora, für die LTTE-Anliegen habe vereinnahmen
lassen. Das diesbezügliche Engagement werde im Sinne einer profilierten
exilpolitischen Tätigkeit aufgefasst. Zudem sei seine Ausreise aus Sri
Lanka illegal erfolgt. Der Beschwerdeführer weise somit zwei starke und
zwei generelle Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 auf (Beschwerde S. 30 ff.). Indem die Vorinstanz das
Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers nicht richtig erkannt habe, sei
auch die Begründungspflicht auf unheilbare Weise verletzt worden.
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Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Verbindungen zu einer Reihe
von LTTE-Mitgliedern und ehemaligen LTTE-Kämpfern allenfalls von einer
Reflexverfolgung bedroht; er habe eine diesbezügliche Namensliste zu den
Akten gereicht. Das exilpolitische Engagement und die LTTE-Verbindun-
gen seien vom SEM nicht hinreichend abgeklärt worden, weshalb der
Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht richtig ermittelt worden sei.
Im Weiteren würden bei der obligatorischen Papierbeschaffung über das
sri-lankische Konsulat in der Schweiz stets die Gründe für eine politische
Verfolgung des Betroffenen abgeklärt und gegebenenfalls eine Registrie-
rung auf der „black list“ vorgenommen, wie sich aus dem aktuellen Formu-
lar zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren in Ziffer 3 ergebe. Es sei of-
fensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Über-
prüfung einen Eintrag erhalten werde und bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe.
Das SEM hätte im Rahmen einer Botschaftsabklärung zwingend eine be-
hördliche Verfolgung untersuchen müssen. Sollte die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen in Frage gestellt oder die Sache materiell durch das Bundes-
verwaltungsgericht beurteilt werden, sei der Beschwerdeführer zwingend
erneut anzuhören.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar
einzustufen.
C.c Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismit-
tel nachgereicht:
ein vom Advokaturbüro recherchierter und verfasster Bericht zur ak-
tuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inkl. CD-ROM mit
Quellen);
zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und
18. Oktober 2016 zum Lagebild „Sri Lanka“ des SEM;
das Gutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014;
die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 mit dem Titel „Be-
richte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka
liegen vor“;
ein Auszug aus dem Handbuch des SEM „Asyl und Rückkehr“;
eine Kopie des Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats be-
treffend die Ersatzreisepapierbeschaffung;
die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend
die Zusammensetzung des Spruchkörpers in Sachen E-5901/2016
vom 30. September 2016;
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ein Facebook-Auszug des C._______-Teams (mit Hinweis auf die
Teilnahme am (…) am 5. Juli 2014 und auf die namentliche Erwäh-
nung des Beschwerdeführers);
zwei Berichte des Human Rights Council vom 27. Februar 2017 und
22. Dezember 2016;
die UNO-Resolution 30/1 vom 1. Oktober 2015;
ein Bericht aus der NZZ am Sonntag vom 25. Dezember 2016 mit
dem Titel „Ausgeschaffte Tamilen geoutet“;
diverse weitere Medienberichte ausländischer Medien;
zwei Facebook-Auszüge (gemäss eigenen Angaben: Fotoaufnah-
men des Beschwerdeführers vor einer LTTE-Fahne).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2017 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren voraussichtlich zuständige Spruchgremium bekannt-
gegeben und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben.
E.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 wurde ergänzend beantragt, die in der Be-
schwerde vom 11. Mai 2017 erhobenen Rügen der Verletzung der Begrün-
dungspflicht (Ziffer 3.4) seien auch als Rügen wegen einer unrichtigen res-
pektive willkürlichen Beweiswürdigung zu prüfen.
F.
Am 1. Juni 2017 wurde der erhobene Kostenvorschuss fristgereicht geleis-
tet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 beantragte das SEM ohne er-
gänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlas-
sung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 wurde vorgetragen, das SEM habe in der
Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 nicht Stellung bezogen zu den in der
Beschwerdeschrift erhobenen Rügen, was dahingehend gedeutet werden
könne, dass das SEM diesen Rügen nichts entgegenzusetzen habe.
Dieser Eingabe wurde eine Kostennote (Stand 24. Juli 2017) beigelegt.
E-2750/2017
Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab
zu beurteilen sind, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, eine Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
E-2750/2017
Seite 13
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der
oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die
Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Eine angeblich willkürliche Begründung muss rechtsgenüglich dargelegt
werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Gemäss Lehre und Rechtspre-
chung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Be-
tracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla-
rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl., Bern 2008, S.11; HÄFELIN/HALLER/ KELLER/THURNHERR, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
m.w.H.).
E-2750/2017
Seite 14
3.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu-
chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
3.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG)
verletzt.
Konkret wurde in der Rechtsmitteleingabe hierzu ausgeführt, die einlässli-
che Befragung habe erst 17 Monate nach der Deponierung des Asylge-
suchs stattgefunden; diese Vorgehensweise missachte die Empfehlungen
von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014. Zudem seien einige Ge-
sprächsinhalte, die zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdefüh-
rer ausgetauscht worden seien sowie die bei der Anhörung offensichtlich
vorhandenen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerde-
führer und dem Dolmetscher protokollarisch nicht festgehalten worden (vgl.
hierzu: Sachverhalt, Bst. Cb., oben).
3.2.1 Nach der Verhaftung von zwei abgewiesenen Asylsuchenden bei ih-
rer Einreise in Sri Lanka im Sommer 2013 reagierte das damals zuständige
BFM umgehend und verfügte einen Wegweisungsstopp nach Sri Lanka.
Zudem liess das Bundesamt die Verfahren der beiden betroffenen Asylsu-
chenden intern und extern (von Rechtsprofessor Walter Kälin, Leiter des
Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, und vom
UNHCR) prüfen.
Die im Auftrag der Vorinstanz erstellten Gutachten kamen zwar zum
Schluss, dass eine Verknüpfung verschiedener Mängel – der komplexe
Kontext Sri Lanka, die vielen Verfahrensbeteiligten, die damalige Umset-
zung einer Reorganisation des Bundesamts für Migration (BFM) sowie der
Umstand, dass notwendige weitere Abklärungen in den fraglichen Asylver-
fahren unterblieben seien –in beiden Verfahren dazu geführt habe, dass
das individuelle Risiko einer Gefährdung falsch eingeschätzt worden sei.
E-2750/2017
Seite 15
Die Expertisen von Prof. Walter Kälin und des UNHCR halten fest, dass
nicht ein einzelner, gravierender Fehler kausal zur Verhaftung der beiden
Gesuchsteller geführt habe; es konnte kein grobfahrlässiges Handeln von
Mitarbeitenden des BFM festgestellt werden (vgl. zum Ganzen: Medienmit-
teilung des BFM vom 26. Mai 2014).
3.2.1.1 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten, in wel-
chem seitens Prof. Walter Kälin eine zeitliche Nähe zwischen der BzP, der
Anhörung und dem Asylentscheid empfohlen wird, handelt es sich lediglich
um eine Empfehlung des Rechtsprofessors vom 23. Februar 2014 an das
SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann.
Der Vollständigkeit halber ist weiter festzuhalten, dass dasselbe auch gilt
für die im gleichen Zusammenhang vorgenommene Evaluation des UN-
HCR („Evaluation der Entscheidfindung des BFM im Falle zweiter Asylsu-
chender aus Sri Lanka“) vom November 2013.
3.2.1.2 Vorliegend ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht schlüssig
dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die
einlässliche Befragung 17 Monate nach der Asylgesuchseinreichung
durchgeführt wurde, konkret ein Nachteil entstanden sein soll. Der Be-
schwerdeführer wurde am 16. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den befragt und er konnte seine Asylvorbringen uneingeschränkt vortra-
gen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorga-
ben für das SEM, die Verfügung müsse innert einer klar definierten Frist
nach der Gesuchseinreichung erfolgen. Die entsprechende Rüge geht so-
mit fehl.
3.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter vorgebracht, es sei vorliegend
bei der Protokollierung zu zahlreichen handschriftlichen Korrekturen ge-
kommen. Zudem seien mehrere Gesprächsteile nicht festgehalten worden
(vgl. Beschwerde S. 8 f.).
3.2.2.1 Bei der einlässlichen Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylG
verfolgt die befragende Person zuhanden des SEM das Ziel, alle wesentli-
chen Sachverhalte zusammenzustellen, um über das Asylgesuch entschei-
den zu können. Es handelt sich um eine wortgetreue Niederschrift der dem
Beschwerdeführer gestellten Fragen und der von ihm zu Protokoll gegebe-
nen Antworten und freien Schilderungen.
E-2750/2017
Seite 16
3.2.2.2 Es trifft zwar zu, dass die bei der Anhörung vom 26. Januar 2017
anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die eigentliche Befra-
gung festhielt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht alles „1
zu 1“ übersetzt worden sei respektive es sei teilweise länger nicht übersetzt
beziehungsweise das Gesagte nicht notiert worden.
3.2.2.3 Es wurde jedoch weder seitens der Hilfswerksvertretung noch in
der Rechtsmitteleingabe oder im weiteren Schriftenwechsel auf Beschwer-
deebene spezifisch dargelegt, welche für die Beurteilung des Asylgesuchs
relevanten Gesprächsteile oder Themenkreise vom befragenden Mitarbei-
tenden des SEM angeblich im Protokoll nicht Eingang gefunden haben sol-
len.
3.2.2.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht lassen
die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung weder auf generelle Schwierig-
keiten bei der Durchführung der Anhörung noch auf grundsätzliche sprach-
liche Missverständnisse zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwer-
deführer schliessen.
Der Beschwerdeführer gab bei der Einleitung der Anhörung zwar zu Proto-
koll, er spreche wie die anderen muslimischen Tamilen „einen Slang“ des
Tamilischen; er verstehe den Dolmetscher, wenn dieser langsam spreche,
gut. Hierauf wurde er gebeten, sich sofort zu melden, sobald er etwas nicht
verstehe. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Folge nochmals, den
Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A21, Antworten 1-3).
Eine Prüfung des betreffenden Anhörungsprotokolls weist weder im freien
Bericht des Beschwerdeführers (vgl. A21, Frage 25), noch bei den konkret
gestellten Fragen und den diesbezüglichen Antworten des Beschwerdefüh-
rers offensichtliche Lücken oder Themensprünge auf, die die behauptete
unvollständige Protokollierung stützen würden. Die Protokolle enthalten
keine konkreten Hinweise auf eine unsorgfältige oder mangelhafte Befra-
gung. An keiner Stelle innerhalb der Befragungsprotokolle wird der Ein-
druck vermittelt, es sei zu generellen Verständigungsproblemen gekom-
men.
3.2.2.5 Es trifft auch nicht zu, dass besonders viele Handkorrekturen im
Protokoll angebracht wurden. Einige Korrekturen betreffen blosse Schreib-
fehler (Korrektur: von „Ausweise“ zu „Ausreise“, „Ligombo“ zu „Nigombo“,
„ach“ zu „nach“; vgl. A21, Antworten 13, 20 und 43); die übrigen Handkor-
E-2750/2017
Seite 17
rekturen wurden als Präzisierungen angebracht („Danach habe ich die Kol-
legen [meiner Mannschaft] in Sri Lanka kontaktiert“ respektive „Auch letz-
tes Jahr sind wir bis in den Final gekommen“ [statt: „Auch letztes Jahr ha-
ben wir den Pokal gewonnen“; vgl. A21, Antworten 44 und 45]). Bei keiner
der handschriftlichen Ergänzungen handelt es sich um substantielle Kor-
rekturen, welche darauf schliessen lassen würden, dass die erste Proto-
kollierung sinnentstellt festgehalten worden wäre und vom Beschwerdefüh-
rer hätte inhaltlich berichtigt werden müssen.
3.2.2.6 Es wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gebo-
ten, seine Asylgründe in der gebotenen Ausführlichkeit darzulegen, was die
Protokollierung seiner freien Schilderungen und die gezielt gestellten Fra-
gen und konkret gegebenen Antworten belegt.
3.2.2.7 Im Anschluss an die eigentliche Anhörung hat der Beschwerdefüh-
rer unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgele-
sen und in einer ihm verständlichen Sprache (Tamilisch) rückübersetzt
wurde. Mit seiner Unterschrift hat er gleichzeitig bekräftigt, dass das rück-
übersetzte Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen ent-
spricht (vgl. A21, S. 10). Diese Umstände sprechen zusätzlich gegen die
behaupteten Verständigungsprobleme und die unvollständige Protokollie-
rung der Vorbringen des Beschwerdeführers.
3.2.2.8 Nach dem Gesagten ist an der Ausgestaltung und Durchführung
der Anhörung insgesamt nichts zu beanstanden. Die diesbezüglichen Rü-
gen stossen insgesamt ins Leere. Es besteht keine Veranlassung, das Be-
fragungsprotokoll vom 16. Januar 2017 nicht oder nur unter Vorbehalt für
die Beurteilung im vorliegenden Asylverfahren beizuziehen und mitzube-
rücksichtigen.
3.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt; in diesem Zu-
sammenhang sei auch die Begründungspflicht verletzt.
3.3.1 Zunächst wurde in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht, das
exilpolitische Engagement und die LTTE-Verbindungen des Beschwerde-
führers seien nicht richtig ermittelt worden. Das SEM habe die enge und
direkte Verbindung zwischen Sport und dem tamilischen Separatismus
nicht berücksichtigt (vgl. S. 11 ff., 27 ff.).
E-2750/2017
Seite 18
3.3.1.1 Dem Beschwerdeführer wurde im Verlauf der einlässlichen Anhö-
rung vom 16. Januar 2017 eingehend Gelegenheit gegeben, seine Asyl-
gründe darzutun. Er wurde auch konkret zu allfälligen LTTE-Verbindungen
und -verdachtsmomenten befragt (vgl. A21, freie Schilderung in Antwort 25
sowie Fragen 36ff. und 43). Er hat explizit zu Protokoll gegeben, weder im
Heimatstaat noch in der Schweiz irgendwelchen politischen Tätigkeiten
nachgegangen zu sein (vgl. A21, Fragen 51 und 52). Er konnte auch im
Rahmen seines freien Berichts seine Kontakte mit LTTE-nahen (...)-Spie-
lern schildern (vgl. Antwort 25) und die diese Kontakte betreffenden Nach-
fragen der Hilfswerksvertretung beantworten (vgl. Fragen 61 und 62).
Diese Protokollstellen bezeugen, dass sich der Beschwerdeführer zu all-
fälligen LTTE-Verbindungen äussern konnte und seine Vorbringen korrekt
festgehalten wurden.
3.3.1.2 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM sowohl bei
der Wiedergabe des Sachverhalts (vgl. Ziffer I/2) als auch im Rahmen sei-
ner Erwägungen (vgl. Ziffer II, Seiten 4 und 5) mit diesen Vorbringen aus-
einander. Von einer falschen, unvollständigen Ermittlung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und einer Verletzung der Begründungspflicht kann
deshalb keine Rede sein.
3.3.2 Dasselbe gilt mit Blick auf das in der Beschwerdeeingabe deponierte
Vorbringen, das SEM habe die tatsächliche Ländersituation in Sri Lanka
nicht berücksichtigt respektive seinen Entscheid auf ein eigenes, veraltetes
Lagebild und auf veraltete Rechtsprechung abgestützt (vgl. S. 21 ff.). Al-
leine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka ei-
ner anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht
für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
3.3.3 Schliesslich bestand keinerlei Veranlassung für eine materielle Aus-
einandersetzung des SEM mit der in der Beschwerdeschrift behaupteten
Fortsetzung der LTTE-Ideologie durch die TYO, nachdem der Beschwer-
deführer nie vortrug, mit dieser Organisation jemals in Kontakt geraten zu
sein.
3.3.4 Weiter wurde moniert, das SEM habe die Gefahr, die dem Beschwer-
deführer durch die bevorstehende Vorladung auf das sri-lankische Gene-
ralkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung respektive aufgrund des
Background-Checks bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe, nicht richtig
eruiert (Beschwerde S. 14 ff. und 18-27).
E-2750/2017
Seite 19
Da dem SEM, wie nachfolgend dargelegt, zuzustimmen ist, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind (vgl. E. 7), ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Vorsprache beim
Generalkonsulat oder eines Background-Checks in den Fokus der sri-lan-
kischen Behörden gerät. Folglich musste das SEM einer sich daraus allen-
falls ergebenden Gefährdung auch nicht weiter nachgehen.
3.3.5 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Es besteht auch keine Veran-
lassung, eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers durchzufüh-
ren oder eine Botschaftsabklärung vorzunehmen, weshalb die entspre-
chenden Anträge (vgl. Beschwerde, S. 29, 34 und 35) abgewiesen werden.
3.4 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe
seine Vorbringen nicht richtig gewürdigt und damit die Begründungspflicht
verletzt. Insbesondere habe sie vorliegend sein Gefährdungsprofil nicht er-
kannt (vgl. Beschwerde S. 27 ff.).
3.4.1 Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt und genügend differenziert aufge-
zeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Der Beschwerdefüh-
rer konnte sich mehrfach zu seinen LTTE-Verbindungen äussern respek-
tive er wurde explizit zu diesem Thema befragt.
3.4.2 Der Beschwerdeführer konnte sich sodann auch über die Tragweite
der vorinstanzlichen Verfügung ein Bild machen. Es war ihm im Rahmen
der einlässlich ausgestalteten Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertre-
ters und im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem Bundesverwaltungs-
gericht möglich, sich ausführlich mit der diesbezüglichen sachlichen Ein-
schätzung, den Argumenten und der Begründung der Vorinstanz inhaltlich
auseinanderzusetzen.
3.5
3.5.1 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom
SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden
ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs oder der Be-
gründungspflicht kann keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erho-
benen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und stellen keine
Grundlage für die beantragte Kassation dar.
E-2750/2017
Seite 20
3.5.2 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen einschliesslich der
in der Eingabe vom 22. Mai 2017 vorgebrachten Kritik an der Beweiswür-
digung des SEM (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.), betreffen in weiten Teilen
die materielle Würdigung des Sachverhalts, auf welche in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird.
4.
Auf den in der Rechtmitteleingabe erhobenen Antrag, das Bundesverwal-
tungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde nebst der
Bekanntgabe des mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten
Spruchgremiums auch anzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig
ausgewählt worden seien, ist nicht einzutreten. Es wird dazu auf das (Teil- )
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4
verwiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-
nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu-
schliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach
nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusse-
ren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Ein-
fluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaf-
ten Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-2750/2017
Seite 21
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfol-
gung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible,
im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der darge-
legten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsäch-
lich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der ge-
suchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten
hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
6.1 Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während seines Ausbil-
dungsaufenthaltes in der Schweiz (vom 1. April 2010 bis 23. September
2014) mehrmals nach Sri Lanka zurückgekehrt und von dort wieder aus-
gereist ist (vgl. A21, Antwort 43). Wie aus den Reisepasskopien (Seiten 11-
21) hervorgeht, reiste der Beschwerdeführer zudem von November 2014
E-2750/2017
Seite 22
bis Mai 2015 mehrmals aus Sri Lanka aus und wieder ein. Der Beschwer-
deführer brachte bezüglich dieser zahlreichen Reisen nach und von Sri
Lanka keine staatlichen Behelligungen vor, was darauf schliessen lässt,
dass die sri-lankischen Behörden bis zur im Juni 2015 erfolgten (erneuten)
Ausreise keine LTTE-Verdachtsmomente gegen ihn hegten. Eine konkrete
Grundlage für eine diesbezüglich begründete Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor asylbeachtlichen Nachteilen ist nicht ersichtlich.
6.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er während seines ersten Ausbildungsaufenthaltes in der
Schweiz als (...)-Sportler engen Kontakt zu LTTE-nahestehenden Spielern
in der Schweiz gepflegt hat und in diesem Zusammenhang mit asylbeacht-
lichen Nachteilen seitens der sri-lankischen Behörden habe rechnen müs-
sen.
6.2.1 Wie das SEM bereits zutreffend festhielt (vgl. angefochtene Verfü-
gung Ziffer II, S. 5 oben), gründen die Befürchtungen des Beschwerdefüh-
rers vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit einem behördli-
chen LTTE-Verdacht in weiten Teilen auf blossem Hörensagen sowie Mut-
massungen und nicht auf eigenen Feststellungen oder Erlebnissen.
So soll sein Bekannter F._______ Informationen über eine angeblich ge-
gen ihn – den Beschwerdeführer – bei der Polizei eingereichte Anzeige
erhalten haben und diese Auskunft an den Halb-Bruder des Beschwerde-
führers weitergeleitet haben. Zudem soll der Beschwerdeführer erst vom
Halb-Bruder respektive vom Bekannten F._______ von den eigenen Prob-
lemen erfahren haben (vgl. A7, Ziffer 7.01 sowie A21, Antwort 27). Im Wei-
teren gab er zu Protokoll, von Mannschaftskollegen in Sri Lanka erfahren
zu haben, dass die singhalesischen Jungen sich nach ihm erkundigt hätten
(vgl. A21, Antwort 44). Er gab weiter an, erst von seinen Mannschaftskol-
legen in L._______ erfahren zu haben, dass es sich bei den (...)-Mann-
schaftskollegen, die auf den Fotoaufnahmen abgebildet wurden, und die
das behördliche Verfolgungsinteresse in Sri Lanka ausgelöst hätten, um
LTTE-Sympathisanten handeln soll (vgl. A21, Antwort 25).
Konkrete Behelligungen im Zusammenhang mit seinem sportlichen Enga-
gement hat der Beschwerdeführer nicht selbst erlebt. Er hat keine direkten,
spezifischen Hinweise dafür erhalten, dass in Sri Lanka ein flüchtlings-
rechtlich motiviertes, behördliches Interesse an seiner Person vorliegt. Ins-
besondere zur vorgetragenen Polizeianzeige, welche die behauptete Ver-
E-2750/2017
Seite 23
folgungssituation ausgelöst haben soll, hat er keine weiteren Angaben ma-
chen können (vgl. A21, Antworten 28-30) und er reichte keine diesbezügli-
chen Beweismittel nach, die die angebliche behördliche Suche weiter un-
termauern würden. Die von Drittpersonen erhaltenen Informationen genü-
gen für sich alleine nicht, um eine asylbeachtliche Verfolgungssituation im
Heimatland als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass der Beschwerde-
führer bei der Anhörung zur polizeilichen Suche selbst nur von Mutmas-
sungen sprach (vgl. A21, Antwort 43) und zudem zweimal den Verdacht
äusserte, dass seine Probleme in der Heimat möglicherweise mit der Heirat
eines engen Verwandten eines Politikers in einem Zusammenhang stehen
könnten (vgl. A21, Antworten 25 und 36).
6.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei politisches Profil
aufweist. Zwar sprach er davon, er habe in „LTTE-Mannschaften“ mitge-
spielt beziehungsweise an „LTTE-Turnieren“ gespielt (A21 Antworten 36
und 43). Im Verlauf seiner Anhörungen betonte er aber mehrmals, nur aus
sportlicher Leidenschaft bei (...)-Spielen und -Mannschaften mitgemacht
zu haben (vgl. A21, Antworten 25 und 61). Er sei in Sri Lanka und in der
Schweiz nie politisch aktiv gewesen (vgl. A 21, Antworten 51 und 52). Er
gab weiter an, bei den Trainings oder an den (...)-Turnieren sei nie über
Politik gesprochen worden (vgl. A21, Antwort 62). Bei dieser Sachlage
bleibt das behauptete Verfolgungsinteressen der sri-lankischen Behörden
an seiner Person nicht nachvollziehbar.
6.4 Wenn der Beschwerdeführer wegen seines Engagements in schweize-
rischen (...)-Mannschaften in den Jahren 2010-2014 ein behördliches Ver-
folgungsinteresse der heimatlichen Behörden ausgelöst hätte, ist mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese nach seiner Rück-
kehr im Herbst 2014 entsprechende Ermittlungsverfahren gegen ihn ein-
geleitet hätten. Diesfalls wäre es ihm kaum gelungen, sich unbehelligt bis
zur Ausreise im Juni 2015 in Sri Lanka aufzuhalten, wie er dies in der An-
hörung vortrug (vgl. A21, Antwort 27).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht festgestellt und
mit zutreffender Begründung dargelegt hat, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.
Es ist ihm nicht gelungen, flüchtlingsrelevante Vorfluchtgründe als überwie-
E-2750/2017
Seite 24
gend wahrscheinlich darzutun. Er hat demzufolge im Zeitpunkt seiner Aus-
reise im Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Hieran vermögen
die eingereichten Beweismittel insgesamt nichts zu ändern.
7.
In einem weiteren Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwer-
deführer wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines Glaubens oder
aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Nachfluchtgründen drohen würden.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.2 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Beschwer-
deführer insgesamt keine stark risikobegründenden Faktoren erkennbar.
E-2750/2017
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Nachdem das Gericht – wie vorstehend aufgezeigt – von der Unglaubhaf-
tigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer
geschilderten Ereignisse bis Juni 2015 ausgeht, sind keine Hinweise dafür
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebne vorge-
bracht, aufgrund seiner sportlichen Tätigkeiten in der Schweiz seit seiner
zweiten Einreise (ab Juni 2015) wegen angeblichen Verbindungen zu den
LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist.
7.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, wegen seines
sportlichen Engagements in (...)-Mannschaften in der Schweiz werde er
von den sri-lankischen Behörden der oppositionellen Diaspora zugerech-
net. Insbesondere sei er aufgrund von Fotoaufnahmen, welche auf den Fa-
cebook-Profilen der C._______ in D._______ und des (...) Clubs öffentlich
abrufbar seien, identifizierbar, und er werde mit dem tamilischen Separa-
tismus in einen Zusammenhang gebracht.
7.2.1.1 Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des (...)-Sports auch in der
Schweiz stark engagiert hat. Dieses Engagement hat er auch mit mehreren
Beweismitteln untermauert und das Gericht hat hieran keine Zweifel. Es ist
ihm jedoch nicht gelungen, eine aus diesen sportlichen Tätigkeiten resul-
tierende flüchtlingsbeachtliche Gefährdungssituation im Sinne von subjek-
tiven Nachfluchtgründen darzutun.
7.2.1.2 Auf den vom Beschwerdeführer zitierten Facebook Profilen der bei-
den (...)-Clubs in der Schweiz sind eine Vielzahl von Fotoaufnahmen ab-
rufbar, auf welchen Begebenheiten im Zusammenhang mit dem (...)-Sport
(Spielzüge aus (...)-Begegnungen, Mannschaftsfotos, Aufnahmen von Po-
kalübergaben etc.) abgebildet werden.
Auf zwei Standbild-Aufnahmen ist der Beschwerdeführer vor einem Tisch
mit Sportpokalen im Hintergrund abgebildet (vgl. Beschwerdebeilagen Nr.
32 und 33). Die darüber aufgestellten Fahnen sind nicht erkennbar, das
heisst nicht einer bestimmten Organisation eindeutig zuzuordnen. Weder
auf diesen beiden Aufnahmen noch auf der Vielzahl der übrigen Aufnah-
men im Facebook-Profil der beiden Mannschaften sind Hinweise auf poli-
tische Inhalte oder Botschaften erkennbar. Die dokumentierten sportlichen
Tätigkeiten und Ereignisse weisen deshalb für den Beschwerdeführer
keine politische Brisanz auf.
E-2750/2017
Seite 26
An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer gemäss eigenen Angaben nie politisch aktiv war. Während seines
Engagements bei (...)-Mannschaften sind nie politische Themen bespro-
chen worden (vgl. hierzu E. 6.3). Seinen eigenen Angaben zufolge sei es
ihm bei den sportlichen Aktivitäten stets um den (...)-Sport und nicht um
politische Inhalte gegangen (A21, Antworten 25 und 61).
7.2.1.3 Weder die Facebook-Profile der C._______ noch diejenigen des
(...) Club lassen vermuten, dass der Beschwerdeführer als politischer Op-
positioneller wahrgenommen würde oder seitens der heimatlichen Behör-
den dem Umkreis der LTTE-Diaspora in der Schweiz zugeordnet würde.
7.2.1.4 Der Umstand, dass private Fotoaufnahmen existieren, auf welchen
der Beschwerdeführer und seine Mannschaftskollegen vor einer Fahne der
LTTE respektive bei einer Pokalübergabe vor Gedenkfotos von LTTE-
Kämpfern abgebildet sind (vgl. A26, Beweismittel 2), vermag an der Ge-
samteinschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer konnte nicht
glaubhaft darlegen respektive mit entsprechenden Beweismitteln unter-
mauern, dass diese privaten Aufnahmen öffentlich publiziert, das heisst
durch die Presse oder das Internet veröffentlicht worden sind.
7.2.1.5 Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz
an Gedenkturnieren (der LTTE) teilgenommen, genügt für sich alleine
nicht, um ein exponiertes exilpolitisches Engagement darzutun. Auch die
generellen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die TYO das Erbe
der LTTE weiterführe und über Sportvereine in der Diaspora versuche, den
tamilischen Separatismus und die Etablierung eines tamilischen Staates in
Sri Lanka fortzusetzen, sind nicht spezifisch auf die Person des Beschwer-
deführers bezogen und daher für sich alleine ebenfalls nicht geeignet, eine
diesbezügliche Gefahr glaubhaft darzutun.
7.2.2 Es sind insgesamt keine hinreichende Anhaltspunkte vorhanden, die
dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner
sportlichen Tätigkeit eine diesbezüglich gezielte Aufmerksamkeit der Be-
hörden oder politischer Gruppierungen auf sich lenken könnte. Das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund des sportlichen Engage-
ments des Beschwerdeführers in der Schweiz im Sinne von Art. 54 AsylG
ist nach dem Gesagten zu verneinen.
E-2750/2017
Seite 27
7.2.3 Im Weiteren entbehrt die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Be-
hauptung, bei einer Rückkehr wäre bei den sri-lankischen Behörden be-
treffend den Beschwerdeführer ein erhärteter Verdacht vorhanden, dass
dieser sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpoli-
tisch betätigt habe und damit ein Wiederaufleben der LTTE anstrebe, jeg-
licher Grundlage. Wie im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
festgehalten, kann insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell
angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zu-
rückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Ausland-
aufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt ist. Wie oben bereits festgestellt, liegen beim Beschwerdefüh-
rer im Zusammenhang mit seinem sportlichen Engagement in der Schweiz
keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Abgesehen von diesen sportlichen
Tätigkeit wurden keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht und es
liegen aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Hinweise für solche vor.
7.2.4 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe einen Reisepass besessen, den er aber seinem Schlepper
habe abgeben müssen. Eine Kopie des Reisepasses gab der Beschwer-
deführer im EVZ ab (vgl. BzP, Ziffer 4.02) und legte im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens zudem seine sri-lankische Identitätskarte im
Original ins Recht (vgl. vorinstanzliche Akten). Im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka kann der Beschwerdeführer seine Identität gegenüber den
sri-lankischen Einreisebehörden somit belegen. Selbst wenn er ohne Rei-
sepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zu-
rückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor
zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise
sowie zu einem „background check“ führen kann. Eine allfällige Befragung
am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identi-
tätspapiere stellt jedoch keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahme
dar. Es bedarf vielmehr weiterer Indikatoren, die darauf schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden steht. Solche sind vor-
liegend zu verneinen.
7.2.5 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen ein sri-lankischer
Muslim tamilischer Muttersprache. Er stammt aus der Nord-West-Provinz.
Er hat vor dreieinhalb Jahren Sri Lanka verlassen und hält sich seit Juli
2015 in der Schweiz auf. Diese Faktoren reichen gemäss geltender Praxis
indessen für sich alleine nicht, um von drohenden flüchtlingsrelevanten
Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen.
E-2750/2017
Seite 28
7.3 Zusammenfassend erscheint nicht plausibel und damit nicht glaubhaft
gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen seines (...)-Sports in der
Schweiz oder wegen seines persönlichen Hintergrunds im vorgetragenen
Ausmass ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst
haben könnte. Es ist aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon auszu-
gehen, dass sich der Beschwerdeführer in exponierter Weise für tamilische
Anliegen in der Schweiz aktiv betätigt hat oder als entsprechender Aktivist
von den sri-lankischen Behörden wahrgenommen würde. Weitere Risiko-
faktoren sind nicht ersichtlich.
Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur Gruppe der Muslime tamilischer
Muttersprache und der Herkunft aus der Nord-West-Provinz und der mehr-
jährigen Landesabwesenheit lediglich schwach risikobegründenden Fakto-
ren vor, auf Grund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hin-
reichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat,
welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen. Dass er wegen seines
Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird, ist nicht zu
befürchten.
7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass auch das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen im
Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist und der Beschwerdeführer die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch zu
Recht ablehnte.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
E-2750/2017
Seite 29
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR
142.20).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
10.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
E-2750/2017
Seite 30
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
E-2750/2017
Seite 31
10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
10.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4).
10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka.
10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nord-West-Provinz. Er hat
eine überdurchschnittliche Ausbildung (Schulabschluss mit A-Level, einen
Abschluss in […] respektive einen Masterabschluss in […]) und hat meh-
rere Jahre in der Handelsfirma seines Vaters sowie im (…)-Geschäft seines
Bekannten F._______ gearbeitet (vgl. A7, Ziffern 1.17.04 und 1.17.05).
Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei
der wirtschaftlichen und sozialen Wiederintegration in Sri Lanka auf die Un-
terstützung seiner Verwandten und Bekannten zählen kann und bei Bedarf
in der Anfangsphase nach seiner Rückkehr auch über eine gesicherte
E-2750/2017
Seite 32
Wohnsituation verfügt. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung
und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesund. Allfällige gegen einen Weg-
weisungsvollzug konkret sprechende Umstände sind nicht geltend ge-
macht respektive mit Beweismitteln untermauert worden. Vor diesem Hin-
tergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzgefährdende Situation gerät.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
10.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer sri-lankischen Identitäts-
karte. Schliesslich obliegt es ihm, sich – sofern nötig – bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Ein-
gaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen
ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Ver-
fahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1‘500.- festzusetzen. Der am 1. Juni
2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem
Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert dreissig Tagen
zu bezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2750/2017
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Der am 1. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-
wird diesem Betrag angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: