Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2751/2007
U r t e i l v om 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
und
E._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 19. März 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 2. November 2000 (Beschwerdeführer)
beziehungsweise 7. Januar 2002 (Beschwerdeführerin und die
gemeinsamen Kinder C._______, F._______, D._______ und
E._______) und suchten am 6. November 2000 beziehungsweise 17.
Januar 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
A.b. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 lehnte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, neu: Bundesamt für Migration, BFM) die Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
A.c. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2002 wurde mit
Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 13. März 2003 gutgeheissen, soweit sich die Beschwerde
gegen den Vollzug der Wegweisung gerichtet hat; im Übrigen wurde sie
abgewiesen. Das BFM wurde angewiesen, den Beschwerdeführenden
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
A.d. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden erfolgte mit
Verfügung des BFM vom 25. März 2003.
B.
B.a. Am 29. August 2006 ersuchte das BFM das Amt für Ausländerfragen
des Kantons (…), zum allfälligen Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles im Sinne der damals geltenden asylgesetzlichen
Bestimmung Stellung zu nehmen.
B.b. Gemäss Bericht vom 28. September 2006 erachtete der angefragte
Kanton die Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage als erfüllt.
B.c. Gleichwohl ersuchte das BFM das Schweizerische Verbindungsbüro
in Kosovo am 7. November 2006 um Abklärungen, namentlich zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
B.d. Mit Schreiben vom 13. November 2006 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, es beabsichtige, die vorläufige Aufnahme
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aufzuheben und ersuchte sie um Mitteilung ihrer Gründe, die gegen einen
Vollzug der Wegweisung ins Heimatland sprechen.
B.e. Mit Schreiben vom 20. November 2006 teilte das Verbindungsbüro
im Kosovo die folgenden Ergebnisse der Abklärungen dem BFM mit:
In G._______ in der Nähe der von den Beschwerdeführenden
angegebenen ursprünglichen Wohnadresse führe ein (…) des
Beschwerdeführers ein Lebensmittelgeschäft. Das einstöckige und
ziemlich alte Haus des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers sei
mittlerweile auf einen (…) übergegangen. Dieser wohne dort mit seiner
(…) Familie. Am gleichen Ort befänden sich zwei weitere Häuser im
Familienbesitz: Das eine gehöre einem (…) des Beschwerdeführers, der
sich in H._______ aufhalte und sich lediglich zwei bis drei Monate pro
Jahr im Kosovo aufhalte, und das andere, ein (…) Neubau unklaren
Ausbaustandes, gehöre dessen (…) Söhnen, die in der Schweiz leben
würden. Die Beschwerdeführenden hätten vor dem Krieg in einem
gemieteten Haus in der Nachbarschaft dieser Objekte gelebt. Das
Mietobjekt sei zur Zeit vermietet und in einem schlechten Zustand. Die
grössten Probleme in der Region seien die Arbeitslosenquote von über
50 % und die verbreitete Armut. Bei der Vergabe der raren Arbeitsstellen
würden Minderheiten stark diskriminiert.
B.f. Die Beschwerdeführenden wendeten in ihrem Schreiben vom 4.
Dezember 2006 gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein, sie
hätten sich bis anhin korrekt und loyal in der Schweiz verhalten. Der
Beschwerdeführer gehe davon aus, in wenigen Monaten genug zu
verdienen, um die finanzielle Unabhängigkeit der Familie zu erlangen. Er
habe bereits ein wenig Deutsch gelernt, eine Arbeitsstelle gefunden und
sei dabei, eine Vollzeitanstellung zu suchen. Er würde als Angehöriger
einer Minderheit im Kosovo keine Arbeitsstelle finden. Er sei dort zudem
von albanischstämmigen Männern angeschossen worden; Narben (…)
zeugten von diesem Vorfall. Er habe deshalb panische Angst vor einer
Rückkehr an den Ort des Geschehens. Er rechne, dort nicht einmal
einige Tage überleben zu können. Eine andere Unterkunftsmöglichkeit
bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei sehr krank, könne nicht
arbeiten und müsse sich um die minderjährigen Kinder kümmern. Diese
seien mittlerweile eingeschult, hätten die deutsche Sprache erlernt und
die albanische verlernt. Sie fühlten sich in der Schweiz wohl und hätten
hier ihren Freundeskreis. Eine Rückkehr in den Kosovo, wo Gewalt
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herrsche und sie um ihre Leben fürchten müssten, sei unvorstellbar. Es
liege ein Härtefall vor.
B.g. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 ersuchte das BFM die
Beschwerdeführenden, sich zu den Abklärungen des Verbindungsbüros,
zur schulischen Situation der Kinder sowie zur Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers zu äussern und Beweismittel, namentlich ärztliche
Berichte betreffend die Gesundheit der (…), einzureichen.
B.h. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 erklärten die
Beschwerdeführenden, am Herkunftsort nicht über den notwendigen
Wohnraum zu verfügen; das für zwei Familien zu kleine Elternhaus
gehöre dem (…). Der (…) überlasse ihnen seine Liegenschaft nicht. Eine
Rückkehr wäre für die Familie eine finanzielle und psychische Tragödie,
zumal beide Eltern krank seien. Dennoch seien sie bestrebt, in der
Schweiz zu arbeiten. Auf den Beschwerdeführer sei im Kosovo
geschossen worden und er habe Verletzungen erlitten. Man habe ihm
gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht ausreise. Deshalb werde die
Gewährung von Aufenthaltsbewilligungen oder Asyl beantragt.
Eingereicht wurden Schulzeugnisse der Kinder, ein Arbeitsvertrag der
Beschwerdeführerin, Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers,
Arztberichte vom 24. August 2004 und 4. Februar 2006 den
Beschwerdeführer betreffend und vom 18. Februar und 2. Juni 2004, 10.
März 2006 sowie 19. und 27. Dezember 2006 die Beschwerdeführerin
betreffend.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 hob das BFM die am 23. März 2003
angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte die
Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 19. Juni 2007 zu
verlassen.
Das BFM führte zur Lage im Kosovo einleitend aus, es herrsche dort eine
allgemeine Verbesserung der Situation der Minderheiten. Bezüglich des
Vollzugs der Wegweisung von Angehörigen von albanischsprachigen
Roma, Ashkali sowie Ägyptern sei die aktualisierte Rechtsprechung in
EMARK 2006 Nr. 10 massgebend. So werde der Wegweisungsvollzug für
Angehörige der erwähnten Minderheiten nicht mehr generell als
unzumutbar betrachtet. Sofern die Einzelabklärung ergebe, dass
bestimmte sozioökonomische Kriterien als erfüllt betrachtet werden
können, gelte der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die positiven
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Entwicklungen im innerethnischen Umfeld in Kosovo hätten sich
insbesondere auf Angehörige der Ashkali ausgewirkt. Auch der Hohe
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) betrachte Ashkali
nicht mehr allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als schutzbedürftig.
Mittlerweile sei ein Netz von Verbindungsbüros aufgebaut worden, die
den Zugang zu den Gerichten erleichtern sollen. In Minderheitsgebieten
würden gemischtethnische Polizeipatrouillen eingesetzt. Die Angabe des
Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr getötet werden könne,
weil früher auf ihn geschossen worden sei, sei bereits im Asylentscheid
vom 14. Juni 2002 gewürdigt worden. Mithin sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig zu betrachten. Die Einzelfallprüfung würde kein
individuelles Wegweisungshindernis aufzeigen: Am früheren Wohnort
würden zahlreiche nahe Verwandte leben, die über eigene
Liegenschaften verfügen würden und diese, weil sie im Ausland wohnten,
teilweise bloss während zwei bis drei Monaten im Jahr selber nutzen.
Aufgrund dieser Sachlage könne davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden wenigstens vorübergehend in einem der Häuser
ihrer Verwandten wohnen können. Allenfalls könne auch mit
Unterstützung der in der Schweiz und in H._______ wohnenden
Verwandten (darunter […]) vorübergehend Wohnraum gemietet werden.
Die Beschwerdeführenden hätten mithin im Kosovo ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz und genügend Wohnraum. Eine
existenzgefährdende Situation sei bei dieser Sachlage nicht
auszumachen, selbst wenn angesichts der angespannten wirtschaftlichen
Lage in Kosovo zweifellos eine Existenzschaffung mit gewissen
Schwierigkeiten verbunden sei. Die Beschwerdeführerin dürfte aufgrund
ihrer gesundheitlichen Situation – sie leide an (…) und benötige keine
regelmässige ärztliche Behandlung – und geringen schulischen Bildung
wenig zur Existenzsicherung beitragen können. Dies im Unterschied zum
Beschwerdeführer, der nach seiner Grundschule bis zur Ausreise als (…)
tätig gewesen sei. Ausserdem könne er in einem traditionell von der
Minderheit der Ashkali besetzten Erwerbsbereich ein Auskommen finden
und Sozialhilfe bei den zuständigen Gemeindebehörden beantragen, was
die Wiedereingliederung der Familie erleichtern dürfte. Zudem sei der
Zugang zur ambulanten oder stationären medizinischen Versorgung für
Angehörige der Ashkali in staatlichen Einrichtungen in G._______
gewährleistet. Einem allfälligen Vorrat an Medikamenten für die (…) für
die erste Zeit nach der Rückkehr stehe nichts im Wege. Weiter könnten
die Beschwerdeführenden Rückkehrhilfe beim Bund beantragen. Auch
sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb ihrer
Anwesenheitsjahre in der Schweiz es nicht geschafft hätten, sich in den
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hiesigen Arbeitsmarkt einzugliedern und ausreichend erwerbstätig zu sein
– sie dürften somit auch in der nächsten Zeit von Sozialhilfe abhängig
sein. Der Schulübertritt der zwei jüngeren Kinder dürfte an ihrem
Herkunftsort ohne grössere Probleme erfolgen. Der Einwand, wonach die
Kinder mittlerweile ihre albanische Sprache verlernt hätten, widerspreche
den Erfahrungen des Amtes. Mit Diskriminationen in der Schule müssten
die Kinder nicht rechnen. Die älteren Kinder dürften hinsichtlich ihres
beruflichen Fortkommens mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein.
Indessen sei aufgrund ihrer Ausgangslage (Schulbildung,
Sprachfähigkeiten, Unterstützung durch Rückhilfeprogramm) davon
auszugehen, dass sie den Einstieg ins Erwerbsleben im Kosovo schaffen
dürften. Somit sprächen keine generellen und individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Wegweisungsvollzug
sei somit durchführbar und die vorläufigen Aufnahmen aufzuheben.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung des BFM Beschwerde und beantragten deren Aufhebung; sie
seien wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs weiterhin in der vorläufigen Aufnahme zu
belassen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde eine
Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Unterstützungsschreiben eines
Sozialarbeiters vom 30. Januar 2007, die Bestätigung betreffend Entzug
des Mandates des früheren Rechtvertreters vom 3. April 2007, die vom 3.
April 2007 datierte Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 12. April
2007 und ein Bericht über die Situation der Angehörigen der Roma im
Kosovo vom Juni 2006 eingereicht.
Im Wesentlichen verwies der Rechtsvertreter auf die ethnische
Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den Ashkali, die
bekanntermassen wiederholten Diskriminierungen und Belästigungen
durch die albanischstämmigen Nachbarn ausgesetzt sei. Ausserdem sei
am (…) durch Maschinenpistolensalven gezielt auf den
Beschwerdeführer und weitere seiner Verwandten geschossen worden.
(…) seien schwer verletzt worden. Ein eingereichter Zeitungsartikel
bestätige diese Vorfälle. Damals habe die KFOR den (…) Täter – dieser
stamme aus einem Familienclan, der die Ushtria Çlirimtare e Kosovës
(Befreiungsarmee des Kosovo, UÇK) unterstütze und die Familie seit
Jahren bewusst schikaniere – gefasst. Dieser und mehrere Mitglieder
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seines Clans seien aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers und
seiner Verwandten zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden.
Die Beschwerdeführenden befürchteten deshalb Racheakte und hätten
deshalb das Land verlassen. Aus heutiger Sicht sei das damalige Urteil
der ARK vom 13. März 2003 nicht mehr haltbar, weil die
Beschwerdeführenden wegen nichtstaatlicher Verfolgung durch Dritte die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Der UÇK komme eine tragende und
dominante Rolle im Kosovo zu und die KFOR und die UNMIK seien
letztlich unfähig, ethnische Minderheiten – namentlich bei einem starken
Rachebedürfnis eines gegnerischen albanischen Familienclans – vor
gewaltsamen Übergriffen eines organisierten albanischen Mobs zu
schützen. Der eingereichte Bericht der Rroma Foundation des Jahres
2006 spreche Klartext. Die zu erwartende Situation der
Beschwerdeführenden in G._______ werde vom BFM schönfärberisch
dargestellt. Weder sei ein tragfähiges verwandtschaftliches Netz
vorhanden, noch lebten Verwandte in wohlhabenden Verhältnissen.
Deren Häuser seien in einem bedenklich schlechten Zustand
(Barackensiedlungen mit engen Platzverhältnissen mit prekären
hygienischen Einrichtungen). Beim (…) Neubau handle es sich um einen
Rohbau, der vor (…) Jahren in Angriff genommen und aus finanziellen
Gründen nicht fertiggestellt worden sei. Es werde verschwiegen, unter
welchen erbärmlichen Bedingungen der (…) Cousin dort mit seiner
Familie lebe. Die in der Schweiz und in H._______ lebenden Verwandten
hätten eigene Familien zu ernähren und könnten die weitere
Verwandtschaft nur ganz wenig unterstützen. Die ökonomischen
Verhältnisse für Angehörige der Ashkali seien katastrophal und die
Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr existenziell bedroht. Die
vom BFM praktizierte schematische Vorgehensweise bei der Prüfung
schwerwiegender persönlicher Härtefälle laufe dem Gebot der
notwendigen Einzelfallprüfung zuwider. Der lange Aufenthalt in der
Schweiz und die insgesamt gute schulische, wirtschaftliche und
arbeitsmässige Integration der Beschwerdeführenden sprächen für die
Fortführung der vorläufigen Aufnahmen. Die Eltern seien gesundheitlich
belastet und die medizinische Versorgung im Kosovo sei nachweislich
sehr prekär für ethnische Minderheiten (vgl. Bericht der Rroma
Foundation des Jahres 2006). Die unfreiwillige Fürsorgeabhängigkeit der
Familie dürfe bei der Beurteilung eines Integrationsprozesses kein
ausschlaggebendes Kriterium darstellen. Die Familie habe sich stets an
die Rechtsordnung gehalten. Die Kinder hätten sich schulisch integriert.
Eine Versetzung in einen anderen Kulturkreis hätte für sie ernsthafte
Folgen. Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo sei nicht verantwortbar.
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Seite 8
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2007 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 hielt das BFM an der Abweisung
der Beschwerde fest. Es seien keine Hinweise bekannt, dass die
Beschwerdeführenden zu einer der Personengruppen – ehemalige
Kollaborateure, Personen des politischen Ausdifferenzierungsprozesses,
Personen mit begründeter Blutrache sowie Personen mit besonders
exponierten Funktionen, die durch besondere Regimetreue oder
Serbenfreundlichkeit aufgefallen seien – gehören würden, die durch
Drittpersonen in Kosovo gefährdet sein könnten. Weiter seien KFOR und
die internationale Polizei der UNMIK in Zusammenarbeit mit dem Kosovo
Police Service (KPS) willens und fähig, ethnische Minderheiten im
Kosovo zu schützen. Die Polizeipräsenz sei flächendeckend und gut
sichtbar. Bei Übergriffen würde regelmässig eingegriffen und Straftaten
würden geahndet.
G.
Mit Replik vom 8. Juni 2007 (Poststempel) rügten die
Beschwerdeführenden, dass das BFM auf die Furcht der
Beschwerdeführenden vor einer Blutrache nicht eingegangen sei. Es
begründe auch nicht, weshalb sie nicht der von Blutrache bedrohten
verletzlichen Gruppe zuzurechnen seien. So hätten sie sinngemäss die
Familienehre der Albaner befleckt, indem sie durch ihre Aussagen dazu
beigetragen hätten, dass die Täter zu Freiheitsstrafen verurteilt worden
seien. Die Begründung des BFM reiche somit nicht für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahmen aus.
H.
H.a. Mit Schreiben vom 9. April 2010 lehnte die zuständige Stelle des
Aufenthaltskantons das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) beziehungsweise Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ab. Sie begründete ihren Entscheid
mit dem Verhalten des Sohnes E._______: Seine Integration sei weder
erfolgreich noch weit fortgeschritten. Er sei nach der Einleitung eines
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mehrstufigen Disziplinarverfahrens (Verwarnung, Verweis) und der
Erteilung eines Ultimatums am (…) vom ordentlichen Schulunterricht
ausgeschlossen worden. Sein Verhalten im Schulhaus sei allgemein und
während längerer Zeit störend, destruktiv und respektlos gewesen. Er
habe Lehrpersonen beschimpft, Mobiliar beschädigt, die Kooperation mit
dem Klassenlehrer, dem Schulleiter und dem Schulsozialarbeiter
verweigert und es habe fast täglich heftige Auseinandersetzungen
gegeben.
H.b. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 orientierte der Aufenthaltskanton das
Gericht über das weitere Vorgehen des Kantons in der Angelegenheit der
Familie . Es sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden –
mit Ausnahme des Sohnes E._______ – auch aufgrund der besuchten
Schuljahre in der Schweiz und der dauerhaften Erwerbstätigkeit der
Eltern eher ein Härtefall vorliegen würde, sobald sich die Tochter
C._______ auf dem Arbeitsmarkt integrieren und der Sohn D._______
erfolgreich eine Ausbildung absolvieren könnten. Der Aufenthaltskanton
habe gegen einen Fortbestand der am 25. März 2003 angeordneten
vorläufigen Aufnahme keine Einwände und erachte eine Entscheidung
durch das Bundesverwaltungsgerichts als nicht prioritär.
I.
Das Beschwerdeverfahren bezüglich des Sohnes F._______ (frühere
Schreibweise: I._______) wurde mit Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 zufolge
Gegenstandslosigkeit wegen Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung
abgeschrieben (E8818/2007).
J.
J.a. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 teilte das zuständige kantonale
Amt für Migration das Bundesverwaltungsgericht mit, dass die im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) abrufbaren Daten der
Beschwerdeführenden keinen aktualisierten Stand ihrer
Arbeitsverhältnisse aufzeigten. Die Situation präsentiere sich wie folgt:
– A._______ arbeite seit 6. Oktober 2010 als Reinigungskraft in einem
Teilzeitpensum. Grundsätzlich sei er seit 1. Juli 2006 mit kleineren
Unterbrüchen erwerbstätig.
– B._______ sei vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011 in
einem Hotel in einem Vollzeitpensum tätig. Sie suche mit
Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungzentrums nach einer
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neuen Tätigkeit. Grundsätzlich sei sie seit 21. Dezember 2006 mit
kleineren Unterbrüchen erwerbstätig.
– C._______ arbeite seit 1. Oktober 2010 in einem Restaurant in einem
Vollzeitpensum.
– D._______ habe am 1. August 2011 eine zweijährige Ausbildung als
(…) begonnen.
– E._______ habe nach heftigen Auseinandersetzungen aus den
Schulen ausgeschlossen und im Rahmen eines TimeOutProgramms
umplatziert werden müssen. Er habe am 1. August 2011 eine (…)
Ausbildung als (…) begonnen.
Die bisherigen Kündigungen von Arbeitsstellen der
Beschwerdeführenden hätten auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Ihre
bisherigen Härtefallgesuche seien mit Ausnahme desjenigen von
F._______ vom Kanton abgelehnt worden, weil sämtliche Gesuchsteller
die nötigen Voraussetzungen erfüllen müssen und diese Bedingung
bezüglich E._______ nicht gegeben gewesen sei. Grundsätzlich scheine
die Integration der Beschwerdeführenden nach teils erheblichen
Anlaufschwierigkeiten bei den Kindern positiv zu verlaufen. Da
E._______ am (…) volljährig werde, könne ein Härtefallgesuch der
Beschwerdeführenden dannzumal von diesem unabhängig geprüft
werden.
J.b. In einem weiteren Schreiben vom 3. November 2011 orientierte die
gleiche Amtsstelle das Gericht darüber, dass B._______ am 1. Dezember
2011 eine neue unbefristete Vollzeitstelle in einem Hotel antreten könne.
Das kantonale Amt für Migration erachte eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme im gegenwärtigen Zeitpunkt als suboptimal und
gehe davon aus, dass die Familie die Härtefallkriterien erfüllen werde,
sofern die am 1. August 2011 angetretene Ausbildung von E._______,
der als Minderjähriger im Härtefall seiner Eltern integriert werde,
erfolgreich verlaufe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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Seite 11
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft; gleichzeitig
wurde das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss
der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des
Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Urteil der ARK vom 13. März 2003
respektive mit Verfügung des BFM vom 25. März 2003 gestützt auf Art.
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen.
Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4
AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher das AuG
anwendbar.
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs.
1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E2751/2007
Seite 12
1.5. Vorab ist der Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die (im
Vorverfahren mit Schreiben vom 9. Februar 2007 ausdrücklich beantragte
und) in der Beschwerde mit der Formulierung "aus heutiger Sicht müsste
meinen Mandanten die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden"
sinngemäss für wünschbar erachtete Anerkennung als Flüchtling und
Asylerteilung nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Dass die ARK in
Bezug auf die rechtliche Qualifikation von Verfolgungshandlungen Dritter
ihre Rechtsprechung geändert hat (Wechsel von der Anrechenbarkeits
auf die Schutztheorie; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ändert an
der rechtskräftigen Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nichts.
2.
2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind dann nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug
der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich geworden ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).
2.2. Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind – entsprechend der
Formulierung in Art. 7 AsylG – zu beweisen, wenn der Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
2.3. Im Urteil der ARK vom 13. März 2003 wurde der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden, deren Herkunft damals
entsprechend der seinerzeitigen Bezeichnung ihres Heimatlandes mit der
Herkunft "Serbien und Montenegro (Kosovo)" vermerkt wurde, als
unzumutbar bezeichnet, und zwar hinsichtlich des Kosovos und jedes
anderen Teils von Serbien und Montenegro (E. 5c.ccc). In der
angefochtenen Verfügung vom 19. März 2007 wird die Herkunft der
Beschwerdeführenden entsprechend der Bezeichnung ihres
Heimatlandes in jenem Zeitpunkt mit "Serbien" angegeben; die Rückkehr
in das damals unter dem Schutz der KFOR und der UNMIK stehende
Gebiet des Kosovos wurde als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnet
Die Beschwerdeführenden machen sowohl die Unzumutbarkeit wie auch
sinngemäss die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung geltend.
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Seite 13
Folglich sind Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
das inzwischen unabhängig gewordene Land Kosovo sowie nach
Serbien, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden wegen
der Nichtanerkennung der Sezession durch Serbien, ebenfalls besitzen,
zu prüfen.
3.
3.1. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass nach dem Rückzug der
serbischen Truppen am 10. Juni 1999 der UNSicherheitsrat in seiner
Resolution 1244 die Einsetzung der UNMIK und die Entsendung der
KFOR beschloss, zu deren Aufgaben die Gewährleistung der Rückkehr
der Flüchtlinge, die Entwaffnung der Konfliktparteien und der Aufbau von
Institutionen zur Selbstverwaltung des Kosovos gehörten. Das Gebiet des
Kosovos wurde somit vorläufig eine autonome, unter UNOVerwaltung
stehende Provinz Serbiens. Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik
Kosovo ihre staatliche Unabhängigkeit in den Grenzen der vormaligen
Provinz. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe
von Staaten – darunter die Schweiz (am 27. Februar 2008) – haben
Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat
anerkannt. Kosovo gilt seit Frühjahr 1999 als sogenanntes
verfolgungssicheres Land im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG.
3.2. Gemäss den allgemeinen Regelungen des kosovarischen Gesetzes
über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L034 vom 20. Februar 2008 sind alle
Personen – inklusive Angehörige von Minderheiten – kosovarische
Staatsangehörige, falls sie am 1. Januar 1998 im Territorium der jetzigen
Republik Kosovo ihren Wohnsitz hatten und die jugoslawische
Staatsangehörigkeit besassen. Aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführenden haben diese am Stichtag diese beiden
Bedingungen erfüllt. Somit ist davon auszugehen, dass sie heute
kosovarische Staatsangehörige sind. Folglich ist der Wegweisungsvollzug
zuerst nach Kosovo zu prüfen (E.3.4) und, falls das Bestehen eines
Wegweisungsvollzughindernisses bezüglich Kosovo bejaht wird, auch
bezüglich Serbien, zumal aus der Sicht des serbischen Staates, welcher
Kosovo nicht als unabhängigen Staat anerkannt hat, die
Beschwerdeführenden ihre serbische Staatsangehörigkeit nicht verloren
haben (E. 3.5).
3.3. Die in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG formulierten
Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur (so beispielhaft
für die Weiterführung der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung
der ARK: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6998/2006 vom 29.
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September 2008 E. 9.2.2, mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 6). Sobald
eines von ihnen vorliegt, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln.
3.4.
3.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.4.2. In Bezug auf die wesentlichen Argumente des BFM und der
Beschwerdeführenden wird auf den vorstehenden Sachverhalt verwiesen.
3.4.3. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK die Rückkehr für
Angehörige der ethnischen Minderheiten in den Kosovo infolge der
gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 – von einigen Ausnahmen
abgesehen – zu jener Zeit als nicht zumutbar. Angesichts der
eingesetzten Entwicklungen im Kosovo, namentlich einer Verbesserung
der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten,
nahm die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 eine neue Einschätzung zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen
Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei,
sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz
im Kosovo – erfüllt sind. Diese Einschätzung gilt jetzt, wo Kosovo ein
souveräner Staat ist, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
weiterhin (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung
betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E2751/2007
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3.4.4. Die von der Vorinstanz veranlasste Einzelfallabklärung (Bericht der
Botschaft vom 20. November 2006) hat im Wesentlichen zu den in der
Rubrik Bst. B.e angeführten Ergebnissen geführt. Es kann diesbezüglich
darauf verwiesen werden. Demnach werden die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr wegen ihrer Ethnie allein keine flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteile befürchten müssen, welcher Gefahreneinschätzung
sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst.
Indessen werden sie angesichts ihrer rudimentären schulischen
Ausbildung, ihrer einseitigen Berufsbildung – der Beschwerdeführer war
als (…) tätig –, ihres Alters (…) mit grössten Schwierigkeiten bei der
Stellensuche zu kämpfen haben. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts sind Angehörige der Ashkali noch immer
erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt.
Die Quote ihrer Arbeitslosigkeit in Kosovo soll 98% betragen, was weit
über dem allgemeinen und auch schon erschreckend hohen Durchschnitt
von Albanischstämmigen in Kosovo liegt. Zudem ist die ethnische
Minderheit der Ashkali nach wie vor mit Diskriminierungen in den
Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie
bei der Registrierung konfrontiert (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2011 [E1841/2008]).
Angesichts dieser Voraussetzungen ist wenig wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführenden nach ihrer jahrelangen Landesabwesenheit innert
nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit finden würden, die ihnen ihren
Unterhalt und denjenigen der drei im Beschwerdeverfahren
eingeschlossenen Kinder ermöglichen würde.
3.4.5. Die Beschwerdeführenden werden in Kosovo nur noch ein
ausgedünntes familiäres Beziehungsnetz vorfinden. Viele ihrer
Verwandten sind ausgereist. Die in Kosovo zurückgebliebenen
Verwandten fristen ihr Dasein in ärmlichen Verhältnissen. Sie haben
kaum das Nötigste für sich und ihre eigenen Familien. Daher werden sie,
selbst wenn sie noch wollten, kaum zusätzlich eine in Kosovo
zurückkehrende Familie nachhaltig unterstützen können, ansonsten sie
mit den eigenen Familien in weitere Not abzudriften drohen. Die übrigen,
nicht in Kosovo lebenden Verwandten (H._______, […] etc.) würden sich
gemäss den Behauptungen der Beschwerdeführenden wenig kooperativ
zeigen, sei es im Hinblick auf das Überlassen der offenbar meistens leer
stehenden, angeblich in schlechtem Zustand befindlichen
barackenartigen Liegenschaften oder Rohbauten, sei es bezüglich einer
finanziellen Unterstützung aus dem Ausland. Diese Einschätzung eines
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künftigen Verhaltens von Drittpersonen entzieht sich naturgemäss der
Überprüfbarkeit durch das Gericht – allerdings ist kein Hinweis
aktenkundig, der den Erwartungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich
des Verhaltens ihrer Verwandten widersprechen würde. Dass die
ursprüngliche Mietwohnung an andere Personen weitervermietet ist,
wurde vom Verbindungsbüro festgestellt. Die Vermutung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführenden nach der
Rückkehr in Liegenschaften der nächsten Verwandten zumindest
vorübergehenden Unterschlupf finden sollten, erscheint mithin als wenig
berechtigt. Eine bedeutsame Unterstützung des gemeinsamen
Haushaltes durch den sozial auffälligen Sohn E._______ oder die beiden
am Beginn von Lehren stehenden zwei anderen Kinder dürfte kaum
realistisch sein. Dass die Wohngemeinde respektive die kosovarischen
Behörden eine Wohngelegenheit zur Verfügung stellen oder im nötigen
Umfang Sozialhilfe ausrichten würden, ist ebenfalls wenig wahrscheinlich.
Auch eine allfällige Rückkehrhilfe des BFM dürfte kaum beziehungsweise
nicht für lange ausreichen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 62 ff.
und 73ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August
1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
3.4.6. Die Kinder selber haben – mit Ausnahme von E._______, welcher
als knapp (…)jähriger vom ordentlichen Schulunterricht ausgeschlossen
wurde – die ordentlichen Schulen in der Schweiz absolviert, hier ihren
Freundeskreis und ihr soziales Umfeld aufgebaut und stehen am Beginn
von Lehren oder Arbeitsverhältnissen. Die Kinder sprechen zwar alle
noch Albanisch und könnten sich demzufolge in Kosovo verständigen.
Sie wären allerdings nach dem beinahe zehnjährigen Aufenthalt in der
Schweiz mit enormen Schwierigkeiten konfrontiert, sich nur schon in die
ihnen nach Jahren fremd gewordenen Kultur und Gesellschaft wieder
einzufügen, abgesehen davon, dass eine Eingliederung in die dortige
Arbeitswelt angesichts der hohen Arbeitslosigkeit ein kaum
unüberwindbares Problem darstellen würde. Sie haben sich – wie ihre
Eltern – in einem den Aufenthaltskanton offenbar zufriedenstellenden
Mass in Gesellschaft und Arbeitsmarkt der Schweiz integriert (vgl.
Stellungnahme des Kantons vom 3. November 2011). Angesichts der von
E._______ am 1. August 2011 angetretenen Ausbildung scheint die
zuständige kantonale Behörde sogar in Bezug auf ihn gedämpft
optimistisch zu sein. Mit ihren Bemerkungen, eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden wäre aktuell
"suboptimal" (Schreiben vom 3. November 2011) und ihren früheren
Anregungen, mit dem Abschluss des Verfahrens noch zuzuwarten
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(Schreiben vom 18. Oktober 2011 und 5. Mai 2010), signalisiert diese
Behörde, dass eine Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung den
Interessen des Kantons (…) und der Betroffenen zuwiderlaufen würde.
3.4.7. Weiter kann bei dieser Sachlage nicht unberücksichtigt gelassen
werden, dass beide Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme
haben, die sie im kosovarischen Alltag gewiss mehr behindern dürften als
bei einem Aufenthalt in der Schweiz. Indessen sind die Einschränkungen
nicht von einer solchen Wichtigkeit, dass deswegen eine Rückkehr ins
Heimatland zu unterbleiben hätte. Den Arztberichten vom 4. Februar
2005 und 24. August 2004 lässt sich unter anderem entnehmen, dass der
Beschwerdeführer an einer (…) leidet. Aus dem Bericht des (…)spitals
vom 27. Dezember 2006 geht zur Beschwerdeführerin hervor, dass diese
sich in zirka zwei bis drei Jahren erneut einer Kontrolle der (…) und einer
radiologischen (…)kontrolle zu unterziehen habe. Die weiteren Atteste
datierten vom 19. Dezember 2006 (provisorischer Spitalaustrittsbericht),
10. März 2006 (…), 20. Juni 2006 (…), 2. Juni 2005 und 2. Juni 2004 (…)
und 18. Februar 2004 (…).
3.4.8. Nach dem Gesagten kann nicht von der Existenz eines genügend
tragfähigen sozialen und familiären Netzes im In und Ausland
ausgegangen werden, falls die Beschwerdeführenden nach Kosovo
zurückkehren müssten. Gleichzeitig erwarten die minimal schulisch und
beruflich gebildeten älteren Rückkehrenden und ihre Kinder grosse
Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, auch aufgrund ihrer Ethnie. Aus
eigener Kraft dürften sie beim Aufbau einer Existenz scheitern. Ohne eine
stetige nachhaltige Unterstützung durch Dritte während längerer Zeit
wäre ihr Neuanfang in Kosovo zur Zeit wohl nicht zu schaffen. Die
Beschwerdeführenden sind mit ihren Kindern seit knapp elf respektive
fast zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft und haben sich in der hiesigen
Gesellschaft und Arbeitswelt mittlerweile in ansprechender Weise
eingegliedert. Die Kinder haben den wichtigsten Teil ihrer schulischen
und beruflichen Ausbildungen in der Schweiz erhalten. Die
Beschwerdeführenden würden sich bei einer Rückkehr einerseits mit
prekären wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen, massiven
Problemen seitens ihrer unkooperativen Verwandtschaft und einer
ungewissen Zukunft hinsichtlich ihres labilen Kindes E._______ und der
übrigen zwei Kindern konfrontiert sehen. Bei Abwägung der staatlichen
Interessen an einem Vollzug der Wegweisung und den individuellen
Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz ist
unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ein
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Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt für die volljährigen Kinder
C._______ und D._______ einerseits und die Eltern A._______ und
B._______ anderseits, inklusive ihres noch minderjährigen und deshalb
ohne weiteres in die Beurteilung der Situation der Eltern
einzubeziehenden Sohnes E._______, als nicht zumutbar zu bezeichnen.
Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG, welche einer vorläufigen Aufnahme
entgegenstehen würden, liegen – damals wie heute – keine vor.
3.5. Aufgrund der doppelten Staatsbürgerschaft (Kosovo und Serbien,
vgl. E. 3.2) bleibt zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug nach Serbien
zumutbar ist.
Die Beschwerdeführenden gehören bekanntlich der Ethnie der Ashkali
an. Seit ihrer Verheiratung und bis zu ihrer Ausreise lebten sie stets im
kosovarischen Dorf G._______, wo der Beschwerdeführer seit (…)
wohnte. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass sie jemals in der
vormaligen Teilrepublik beziehungsweise im selbständigen Staat Serbien
gewohnt oder gearbeitet haben. Ihre Muttersprache ist albanisch;
bezüglich weiterer Sprachkenntnis gibt nur der Beschwerdeführer an, ein
wenig serbokroatisch sprechen zu können. Angesichts der vorstehend
unter dem Prüfungsgegenstand einer Rückkehr nach Kosovo
geschilderten Situation der Beschwerdeführenden (E. 3.4.4 3.4.8)
werden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit schon kurz nach der Ankunft in
Serbien grösseren Schwierigkeiten ausgesetzt sein, weil ihre soziale und
finanzielle Abhängigkeit, ihr bescheidenes Bildungsniveau, ihr
sprachliches Unvermögen und die bei einer Arbeitssuche zu beachtenden
gesundheitlichen Einschränkungen schwer zu überwindende
Schwierigkeiten beim Neubeginn darstellen. Hinzu kommt, dass gerade
für Ashkali, welche in Serbien keineswegs wohlwollend aufgenommen
werden, ein tragfähiges Beziehungsnetz für die Bejahung eines
zumutbaren Aufenthalt unabdingbar ist. Von einem solchen tragfähigen
Beziehungsnetz in Serbien kann nicht die Rede sein: Den Akten sind
keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen zu in Serbien lebenden
Personen zu entnehmen. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien ebenfalls als
unzumutbar.
4.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das
BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu Unrecht erfolgt ist.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des
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Bundesamtes vom 19. März 2007 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen,
die am 25. März 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat auf Einreichung einer Kostennote
verzichtet und das Gericht holt in der Regel, das heisst immer dann,
wenn es glaubt, den Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen zu
können, keine Kostennote ein (Art. 14 VGKE). Der Zeitaufwand des
Rechtsvertreters ist angesichts seiner zwei Eingaben leicht abschätzbar
und wird auf sechs Stunden geschätzt. Unter Beachtung der
Bemessungsgrundsätze gemäss Art. 7 VGKE, der Anwendung eines
Stundensatzes von Fr. 200.– und dem Umstand, dass ein Teil des
Aufwandes (nämlich Fr. 150.–) bereits bei der Abschreibung des
Verfahren E8818/2007 entschädigt worden ist, ist den
Beschwerdeführenden von Amtes wegen eine Parteientschädigung von
Fr. 1050.– (inklusive Spesen und allfälliger Mehrwertsteueranteil)
zuzusprechen und das BFM zu deren Ausrichtung zu verpflichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügung des BFM vom 19. März
2007 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die am 25. März 2003 angeordnete vorläufige
Aufnahme weiterzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1050. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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