Abtei lung V
E-2751/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2751/2010
Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus
B._______ (Provinz C._______) – seinen Heimatstaat am
29. November 2009 und gelangte in einem TIR-Lastwagen (Transports
Internationaux Routier; Lastwagen unter Zollverschluss) über ihm un-
bekannte Transitländer am 2. Dezember 2009 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Dezember 2009 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch zum
Reiseweg und zu den Asylgründen befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei unter
Druck gesetzt und gefoltert worden, weshalb er im Jahr (...) nach
Österreich geflüchtet und dort ein Asylgesuch gestellt habe. Nachdem
seine in E._______ wohnhafte Schwester F._______ im Zuge eines
"familiären Problems" (...) schwer verletzt worden sei, habe er die
Schuld auf sich genommen und sei vom Landstrafgericht in E._______
wegen (...) verurteilt worden. Während er dieselbe verbüsst habe, sei
sein Asylgesuch negativ entschieden und gegen ihn ein unbefristetes
Aufenthaltsverbot verhängt worden.
Nach seiner Haftentlassung sei er Anfang Juni 2009 im Auto einer
kurdischen Familie in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe er sich für
die kurdischen Widerstandsbewegungen DTP ("Demokratik Toplum
Partisi", dt. Partei der demokratischen Gesellschaft) und PKK ("Partiya
Karkerên Kurdistan", dt: Kurdische Arbeiterpartei) eingesetzt, wobei er
anlässlich einer Kundgebung von Polizeikameras aufgenommen
worden sei. Infolge der Veröffentlichung dieser Aufnahme in der
Zeitung "B._______" sei er am 4. Oktober 2009 festgenommen und
hiernach gefoltert sowie beschuldigt worden, sich in Österreich zu-
gunsten der PKK engagiert zu haben. Am 22. Oktober 2009 sei er zu
einem Gerichtsmediziner gebracht worden, wobei ihm die Flucht ge-
lungen sei. Hiernach habe er sich zunächst während mehrerer Tage an
verschiedenen Orten versteckt gehalten und danach über Istanbul das
Land verlassen. Gegenwärtig seien bei einem türkischen Staats-
sicherheitsgericht ("Devlet Güvenlik Mahkemeleri", DGM) zwei Ver-
fahren gegen ihn hängig.
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A.b Gemäss EURODAC-Datenbank wurde der Beschwerdeführer am
2. Oktober 2008 in Österreich erkennungsdienstlich erfasst. Anlässlich
der Befragung vom 8. Dezember 2009 wurde ihm daher zu einer all-
fälligen Überstellung nach Österreich das rechtliche Gehör gewährt.
Hierzu erklärte er, er habe in Österreich keine Aufenthaltsbewilligung,
vielmehr bestehe eine unbefristete Einreisesperre. Sein Asylantrag sei
definitiv abgelehnt und neue Beweismittel nicht berücksichtigt worden.
A.c Am 13. Januar 2010 teilte das BFM den zuständigen öster-
reichischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer gemäss
EURDAC-Datenbank am 2. Oktober 2008 in Österreich ein Asylgesuch
gestellt habe und ersuchte gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-
II-VO) um dessen Rückübernahme.
A.d Mit Mitteilung vom 22. Januar 2010 stimmte Österreich einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO zu.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2010 (eröffnet am 14. April 2010) trat das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach
Österreich sowie deren Vollzug an. Des Weiteren wies es den Be-
schwerdeführer an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 107a
AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Zur Begründung dieses Entscheides führte das BFM aus, der Be-
schwerdeführer habe in Österreich Asyl beantragt und sei am
2. Oktober 2008 erkennungsdienstlich erfasst worden. Aus diesem
Grund sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
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und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.362.32) Österreich für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig. Österreich habe zudem am 22. Januar 2010 der
Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung
habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19
Abs. 3 Dublin VO oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-
VO – bis spätestens am 22. Juli 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz
führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein
Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei habe er
keine Einwände vorgebracht, die gegen eine Zuständigkeit Österreichs
sprächen.
C.
Mit gegen diese Verfügung gerichteter Eingabe vom 21. April 2010
(Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei
wurde beantragt, es sei die Verfügung des BFM vom 26. März 2010
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, das vorliegende Asyl-
gesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als
Staatenloser in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei von der
Wegweisung abzusehen und der Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Be-
schwerdeführer beantragen, der Wegweisungsvollzug sei umgehend
vorsorglich auszusetzen, und der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
zu gewähren; ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, Österreich
sei zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs staatsvertraglich
nicht zuständig, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in die
Türkei zurückgekehrt sei und die von ihm geltend gemachten Ver-
folgungsgründe aus diesem Zeitraum (Juni bis November 2009)
stammten. Im Weiteren wird auf die Begründung der Beschwerde,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. April 2010 setzte der stellver-
tretende Instruktionsrichter im Rahmen einer vorsorglichen Mass-
nahme den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid
über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus.
E.
Die vorinstanzlichen Akten am trafen am 23. April 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Ver-
fügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist nach dem Gesagten einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
3.1 Das BFM stützte sein Rückübernahmeersuchen an die öster-
reichischen Asylbehörden vom 13. Januar 2010 auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO (Akte A 9/5 S. 3), gemäss welchem ein Mitglied-
staat, der nach der Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig
ist, gehalten ist, einen Antragsteller, dessen Antrag er abgelehnt hat
und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
aufhält, wieder aufzunehmen. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung
erlöschen indessen die Verpflichtungen nach Abs. 1, wenn der Dritt-
staatsangehörige (Antragsteller) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der
Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mit-
gliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Gemäss Art. 21 Abs.
1 Dublin-II-VO übermittelt jeder Mitgliedstaat jedem Mitgliedstaat, der
dies beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber die
sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Mass
hinausgehen. Darunter fallen gemäss Abs. 2 Bst. d dieser Bestimmung
namentlich auch Angaben über die Aufenthaltsorte und die Reise-
wege.
3.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner einzigen Be-
fragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom
8. Dezember 2010 geltend, er sei im Juni 2009 aus Österreich in die
Türkei zurückgekehrt, habe sich dort bis zum 29. November 2009
aufgehalten und sei anschliessend am 2. Dezember 2009 in die
Schweiz eingereist. Er hat somit erklärt, er habe das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten der Dublin-II-VO für den – zwischen seiner Rückkehr in
die Heimat (Anfang Juni 2009) und seiner erneuten Ausreise (aus-
sagegemäss am 29. November 2009) liegenden – Zeitraum von rund
sechs Monaten verlassen.
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3.3 In diesem Zusammenhang ist somit vorab festzuhalten, dass das
BFM in seinem automatisierten und standardisierten Rückübernahme-
ersuchen an die österreichischen Asylbehörden vom 13. Januar 2010
bei der Frage "Erklärt der Asylbewerber, das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten verlassen zu haben?" das Feld "nein" ausfüllte (vgl. A9/5
Ziff. 12 S. 3). Im offensichtlichen Widerspruch hierzu wird auf der
Rückseite desselben Dokuments dargetan, weshalb dem Be-
schwerdeführer sein Vorbringen, wonach er das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten verlassen habe, nicht geglaubt werden könne. Eine
solche Auskunftserteilung an die österreichischen Behörden ist als
offensichtlich unzutreffend respektive widersprüchlich zu bezeichnen.
Ob es sich dabei um ein Versehen oder ein absichtliches Vorgehen
handelt, kann aufgrund der Akten nicht eruiert werden.
4.
4.1 In formeller Hinsicht stellt sich an das Vorgenannte anknüpfend
sodann die Frage, ob das BFM in der angefochtenen Verfügung seiner
Begründungspflicht hinsichtlich der Zuständigkeit Österreichs für die
Behandlung des Asylgesuchs respektive der Rückübernahme des
Beschwerdeführers durch diesen Staat hinreichend nachgekommen
ist.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 bis 35
VwVG und umfasst zunächst den Anspruch der Parteien gegenüber
der Behörde auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welcher den
Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sach-
verhalts sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der
Parteien bildet ausserdem als weiterer wichtiger Teilgehalt des recht-
lichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c,
BGE 112 Ia 109 E. 2b, BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
N 5 zu Art. 30; vgl. ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, ebd.,
Art. 32).
Die Begründung eines Entscheides muss sodann so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann
und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann. Somit
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de-
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nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, N 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6).
Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkt beschränken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK]
2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b).
4.3 Im Rahmen seines Rückübernahmeersuchens vom
13. Januar 2010 äussert das BFM gegenüber den österreichischen
Behörden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens,
wonach der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im
Juni 2009 in die Türkei zurückgekehrt sei. Es sei davon auszugehen,
dass er sich seit seiner Registrierung durchgehend in Österreich auf -
gehalten habe, zumal er keine gegenteiligen Beweise beigebracht
habe und seine angebliche Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten der Dublin-II-VO auch nicht durch EURODAC
dokumentiert sei.
4.4 In der angefochtenen Verfügung hingegen setzt sich das BFM
weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen mit dem Umstand
auseinander, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich – nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens in Österreich – in seinen Heimat-
staat zurückgekehrt sein respektive das Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO verlassen haben
könnte. Indem es das Ergebnis seiner diesbezüglichen Glaubhaftig-
keitsprüfung lediglich gegenüber den österreichischen Behörden
offenlegte, verwehrte es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, den
Überlegungen, welche der angefochtenen Verfügung in Tat und Wahr-
heit zugrunde liegen, im Rahmen einer Rechtsmittelerhebung eigene
Argumente entgegenzuhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Umstände zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die
Begründungspflicht offensichtlich nicht gerecht wird. Es ist festzu-
stellen, dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und seine Be-
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gründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt hat.
5.
5.1 Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die festgestellte Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozess-
ökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungs-
beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Art. 61
Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen fest-
gestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 f.). Die in diesen
Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich durch die
Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint. Allerdings
muss eine Grenze gezogen werden, deren Überschreitung nicht mehr
ohne weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht
werden kann. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder
Kassation hat sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer
Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren, ob die Verletzung
auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorg-
fältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Ver-
fahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis
hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
5.2 Im vorliegenden Fall ist die Verletzung der Begründungspflicht als
schwerwiegender Mangel zu erachten, dies nicht zuletzt auch, weil
das BFM seinen Pflichten gegenüber einem anderen Mitgliedstaat der
Dublin-II-VO, nämlich Österreich, offensichtlich nicht respektive nur
ungenügend nachgekommen ist (vgl. oben E. 3.3).
5.3 Somit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf-
hebung der Verfügung vom 26. März 2010 beantragt wurde. Die Sache
ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückzuweisen.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die prozessua-
len Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
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gegenstandslos. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzu-
gehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit
gegenstandslos.
6.2 Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der Annahme, im
vorliegenden Fall werde ein Schriftenwechsel durchgeführt, eine
Kostennote auf den Zeitpunkt des Abschlusses des In-
struktionsverfahrens in Aussicht. Auf die Nachforderung einer Kosten-
note wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vor-
liegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeeingabe vom
21. April 2010 zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind
dem Beschwerdeführer pauschal Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag
ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. Durch die
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das Amt für Migration des Kantons D._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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