B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2751/2018
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juli 2016 und der An-
hörung vom 28. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei
kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz Sulaimanyia, Irak.
Er habe sich mit dem Islam nicht mehr identifizieren können. Deshalb habe
er aufgehört zu beten und zu fasten. Nachdem er seine Kritik am Islam
kundgetan habe, sei er immer mehr isoliert worden. Die Salafisten hätten
versucht, ihn wieder zum Islam zu bekehren und hätten Todesdrohungen
ausgesprochen. Mitte (…) sei er absichtlich beinahe mit dem Auto überfah-
ren worden, weshalb er noch im selben Monat ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
eines Internetartikels über Parlamentsmitglieder (2005 und 2013) sowie ei-
nes selbst verfassten Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei der negative Entscheid des SEM vom
10. April 2018 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und an-
zuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2018 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen
an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid
dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen wer-
den (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, das Aussagever-
halten des Beschwerdeführers lasse nicht den Schluss zu, dass er im Hei-
matland im Zusammenhang mit seiner religiösen Überzeugung tatsächlich
einer konkreten Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. So sei er
wiederholt gestellten Fragen zu den Todesdrohungen immer wieder aus-
gewichen, seien seine diesbezüglichen Antworten nicht konzise sowie un-
persönlich ausgefallen und habe er schliesslich lediglich darauf hingewie-
sen, was einer Person, die nicht bete, alles drohen könne. Die Ausführun-
gen zum Vorfall mit dem Auto seien nicht erlebnisbasiert ausgefallen, wür-
den sich in Behauptungen erschöpfen und liessen auf eine zurechtgelegte
Geschichte schliessen. Vor dem Hintergrund, dass ein sunnitischer Extre-
mismus unter Kurden nicht in der Art und Weise verbreitet sei, wie unter
Arabern und die Regierung der autonomen Region Kurdistans zudem
energisch gegen Islamisten vorgehe, erscheine im Übrigen die Antwort auf
die Frage, weshalb er seine Gegner nicht bei den kurdischen Sicherheits-
kräften angezeigt habe, unverständlich. So habe er erklärt, er habe den
Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, weil nur einige bestimmte Personen
über sein Problem informiert gewesen seien und weil er ohnehin nur zwei
der Personen hätte anzeigen können. Schliesslich habe er selbst ausge-
führt, gleichgesinnte Kollegen gehabt zu haben und es sei nicht obligato-
risch gewesen, in einer Moschee zu beten.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengestellt, in
Anbetracht der eingereichten Dokumente, der Aussagen des Beschwerde-
führers sowie aufgrund von Berichten über den erweiterten Einfluss der
Islamisten im Nordirak, seien seine Befürchtungen plausibel, nachvollzieh-
bar und asylrelevant. Er habe sich in Kurdistan ein Leben aufgebaut. Er
habe studiert und gearbeitet, sein Einkommen sei auch nicht schlecht ge-
wesen. Er habe keinen wirtschaftlichen Grund zur Ausreise gehabt. Er
habe lediglich nicht sein können, „wie er wollte“ und habe seine Überzeu-
gung und Weltanschauung verheimlichen müssen. Seitens der Polizei
habe er nicht ausreichend Schutz erhalten können, zumal die salafistische
Glaubensrichtung viele Anhänger habe. Ferner seien die Polizisten entwe-
der selber Salafisten oder korrupt. Was das islamische Gedankengut an-
belange, könne man feststellen, dass dieses im irakischen Kurdistan Fuss
fasse. So seien der ehemalige Direktor der Partei „Vereinigung des Lan-
des“ und ein Schriftsteller von Fundamentalisten attackiert und schwer ver-
letzt, ein anderer Schriftsteller sei bedroht worden. Sodann würden Re-
cherchen des Beschwerdeführers anhand von Listen aus den Jahren 2005
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und 2013 belegen, wie die Islamisten in den letzten Jahren ihren Einfluss
im irakischen Kurdistan entfaltet hätten.
4.3 Was die Beschwerde den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen-
stellt, ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So hat die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf
den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Sinneswan-
del sind unsubstantiiert, diejenigen zu den angeblichen Drohungen unper-
sönlich und diejenigen zum Vorfall mit dem Auto stereotyp. Sie zeugen
nicht von Selbsterlebtem (so stellt er beispielsweise in der Anhörung den
„Angriff durch das Auto“ in den Mittelpunkt seiner Fluchtgeschichte, weiss
indes gemäss Befragung zur Person zunächst gar nicht, wer sich in dem
Auto befunden haben soll, SEM-Akten, A15, S. 5, F23 und A8, S. 8,
Ziff. 7.02). Die angefochtene Verfügung ist zutreffend und ausführlich be-
gründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierauf verwiesen wer-
den. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene zu dem Direktor einer Partei
und zwei Schriftstellern gehen ins Leere, zumal deren Funktion nicht mit
derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar ist und sie den Sinnes-
wandel des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen. Dasselbe gilt
für die allgemeinen Ausführungen zur religiösen Entwicklung im Irak und
die Listen der Parlamentsmitglieder aus den Jahren 2005 und 2013. Sie
vermögen ebenfalls nicht die unglaubhaften Aussagen des Beschwerde-
führers in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Schliesslich ist das handschrift-
lich verfasste und angeblich vom Beschwerdeführer stammende, nicht
übersetzte Schreiben ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas
zu ändern. In antizipierter Beweiswürdigung kann vorliegend auf eine
Übersetzung verzichtet werden. Die Beschwerde zeigt mithin nicht auf, in-
wiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 6
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer stamme
aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch
grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die
Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könn-
ten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei
die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden
Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich
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zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Ter-
rormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung
als beendet erklärt worden sei und damit das sogenannte Kalifat Vergan-
genheit sei. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich
zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwal-
tungsgerichts stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (angefochtene Ver-
fügung, S. 5).
Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publi-
ziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen
der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015
durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet)
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich
verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). An dieser Sichtweise
wird weiterhin festgehalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1700/2018
vom 17. April 2018 E. 6.3, D-6635/2017 vom 5. März 2018 E. 7.3.3,
E-6267/2016 vom 2. November 2016, D-3405/2016 vom 14. September
2016). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ist vor-
liegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. So
stammt der junge und gesunde Beschwerdeführer aus der Provinz Sulai-
maniya, verfügt über ein solides familiäres und soziales Beziehungsnetz,
gute Schulbildung, mehrjährige Berufserfahrung vor Ort sowie über einen
gefestigten Wohnsitz. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges
entgegengestellt. Vielmehr wird dies bestätigt und ergänzt, dass er eine
Stelle mit gutem Einkommen hatte („sein Einkommen war auch nicht
schlecht“) und „Prestige in der Familie und Nachbarschaft“ genoss (Be-
schwerde, S. 5, 7 und 9). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: