Abtei lung V
E-275/2007
koh/beu
{T 0/2}
Urteil vom 30. August 2007
Mitwirkung: Richterinnen Therese Kojic, Christa Luterbacher, Jenny De Coulon,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima
A._______, geboren (...), Demokratische Republik Kongo, wohnhaft (...)
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Dezember 2006 in Sachen Wiedererwägung/Revision, Asyl und
Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer - ein kongolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohn-
sitz in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo (DRK) - reichte am 1. November
2002 an der ehemaligen Empfangsstelle des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch ein.
Am 12. November 2002 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) Chiasso summarisch und am 18. Dezember 2002 vom zustän-
digen kantonalen Amt einlässlich zu seinen Asylgründen befragt.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit von dessen Vorbringen ab und ord-
nete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Mit Eingabe vom 19. März 2003 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) über seinen damaligen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 17. Februar
2003. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl oder
eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Mit Urteil vom 22. September 2006 wies die ARK die Beschwerde in Bestätigung
des Entscheids der Vorinstanz mit der Begründung ab, dass es dem Beschwerde-
führer – auch in Berücksichtigung der von ihm eingereichten Beweismittel – nicht
gelungen sei, die geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu machen.
Am 11. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK ein mit "Apport de
nouveaux éléments contre la décision de l'ODR (recte: Urteil der ARK) du
22.09.06" betiteltes Schreiben mit weiteren Beweismitteln und mit dem Begehren,
den Entscheid vom 22. September 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und dem
Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme sowie die Familienzusammenführung
zu gewähren, ein. Die ARK nahm dieses Schreiben mit Zwischenverfügung vom
24. Oktober 2006 als sinngemässes Revisionsgesuch entgegen und stellte fest,
dass die eingereichten Schriftstücke revisionsrechtlich nicht relevant seien, wes-
halb das Gesuch als aussichtslos zu betrachten und ein Kostenvorschuss zu erhe-
ben sei.
Am 7. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine mit "le retrait de toutes
mes preuves suite au dérapage dans votre procédure" betitelte Eingabe ein, mit
welcher er den Rückzug seines Asylgesuchs mit folgenden Worten mitteilte: "...je
juge utile de mettre un terme à cette demande d'asile. Sur ce, je vous prie de me
retourner toutes mes preuves, j'irai ailleurs demander l'asile, ...". Mit Schreiben
vom 16. November 2006 an das UNHCHR in Genf – wovon der Beschwerdeführer
eine Kopie an die ARK richtete – wiederholte er seine Absicht, woanders um Asyl
nachzusuchen ("Ils [ARK] n'ont qu'à me retourner ces preuves j'irai ailleurs refor-
muler la même demande d'asile").
Aus diesen Gründen schrieb die ARK mit Beschluss vom 20. November 2006 das
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2006 als durch Rück-
zug erledigt ab.
3Mit Schreiben vom 25. November 2006 (Poststempel: 22. November 2006) ersuch-
te der Beschwerdeführer die ARK um Erlaubnis ("Demande d'autorisation"), beim
Internationalen Strafgerichtshof eine Klage gegen kongolesische Persönlichkeiten
einzureichen. Im Weiteren bat er um eine Antwort auf Französisch, da seine
Deutschkenntnisse ungenügend seien und legte diverse Originaldokumente (Be-
schluss der ARK vom 20. November 2006; Zwischenverfügung der ARK vom 24.
Oktober 2006; Urteil der ARK vom 22. September 2006; Schreiben des BFM vom
29. September 2006; diverse Einzahlungsscheine) bei. Mit Schreiben vom 15. De-
zember 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass sie für das Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zuständig sei.
B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 an das BFM (betitelt mit "Demande
d'information") verdankte der Beschwerdeführer die Zustellung der von ihm zurück-
geforderten Beweismittel durch das BFM und teilte mit, dass seine Schwester beim
IKRK/Delegierten des UNHCR ein Asylgesuch eingereicht habe, was er mit der
Eingabe von zwei Beweismitteln (Eingabe von Frau B._______. vom 7. November
2006 an das IKRK/Kinshasa, Monsieur le Délégué du H.C.R.; Schreiben des
Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2006 an das UNHCR in Genf, beide in
Kopie) belegte. Im Übrigen fügte er an, mit dem heutigen Präsidenten (Joseph
Kabila) der DRK Schwierigkeiten zu haben, da dieser als damaliger General der
kongolesischen Armee verhindere, dass die Hintergründe des Verschwindens
C._______ - Ehemann der Schwester B._______. des Beschwerdeführers -
aufgedeckt würden. Er müsse in diesem Zusammenhang als wichtiger Zeuge mit
Benachteiligungen rechnen. Das BFM nahm diese Eingabe als
Wiedererwägungsgesuch entgegen.
C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006, eröffnet am 11. Dezember 2006, wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 17. Feb-
ruar 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, dass einer allfälli-
gen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, dass zum einen Joseph Kabila bereits seit Januar
2001 die Präsidentschaft des Landes inne habe, und insofern nicht nachvollzieh-
bar sei, inwiefern seine Wiederwahl eine neue Verfolgungssituation für den Be-
schwerdeführer darstelle. Zum anderen sei das von der Schwester des Beschwer-
deführers verfasste Schreiben vom 7. November 2006 nicht geeignet, die behaup-
tete Verfolgungssituation zu belegen, da es sich vorerst lediglich um eine schriftli-
che Eingabe an das IKRK handle, deren Wahrheitsgehalt von diesem noch nicht
geprüft worden sei.
D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2007 (Poststempel: 10. Januar 2007) an die ARK be-
antragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug. Die aufschiebende
Wirkung sei wieder herzustellen. Dabei erwähnte er unter anderem, er habe nie
beabsichtigt, sein Asylgesuch zurück zu ziehen. Im Übrigen machte er gesundheit-
liche Beschwerden geltend. Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Vollzug der Wegweisung aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht
4einzureichen.
F. Am 6. Februar 2007 stellte Dr. med. D._______, eine ärztliche Bestätigung
unklarer Schluckstörungen mit der Bemerkung zu, der untersuchende Facharzt
habe den Beschwerdeführer zu einer Röntgenuntersuchung angemeldet.
G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde.
H. Mit Eingabe vom 17. März 2007 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine
weitere ärztliche Bestätigung von Dr. med. D._______ ein, welche attestiert, dass
die unklaren Schluckbeschwerden des Beschwerdeführers weiter abgeklärt
würden. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit dem Jahr 2004
unter starken Schmerzen im Halsbereich leide, was er auf einen Wechsel seines
Bettes zurückführe, weshalb er nach ärztlichen Abklärungen bereits damals ein
erneutes Auswechseln seines Bettes beantragt habe, was indessen bis heute nicht
erfolgt sei.
I. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Bescherdeführer auf, ausführliche aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte,
Entbindungserklärungen von deren Schweigepflicht, sowie ein von ihm in seiner
Replikschrift in Aussicht gestelltes Schreiben (von) E.________ betreffend seine
gesundheitlichen Beschwerden einzureichen.
J. Am 12. April 2007 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben von Dr.
med. F._______, vom 26. April 2005 an Dr. med. D._______ und einen
schriftlichen Sprechstundentermin mit Dr. med. G._______ sowie eine
Patientenanmeldung beim (Name des Spitals), beide für den 28. Juni 2007, nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Als letztinstanzliche Behörde im Asyl-
bereich ist das Bundesverwaltungsgericht sodann auch zuständig für die Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide des BFM und von Re-
visionsgesuchen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezem-
ber 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen, wobei grundsätz-
lich das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
51.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 4. Dezember 2006 als sinngemässes "Gesuch
um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme" entgegen genommen.
3.2 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit vorerst die Frage,
ob das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 zu
Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen hat oder ob es sich eher
um ein Revisionsgesuch beziehungsweise um ein zweites Asylgesuch handelte.
3.3 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, des-
sen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es
von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER
KÄLIN/REGULA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S.
254 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern
1983, S. 50 und 198).
3.4 Der Begriff der Wiedererwägung wird in zweifachem – nachfolgend erläutertem -
Sinne verwendet. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekann-
ten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
/EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
Zum einen bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf ei-
ner unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ur-
sprünglich fehlerhaft erweist. Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG
leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) einen Anspruch auf Wie-
dererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.).
Wurde der erstinstanzliche Entscheid hingegen angefochten und ein materieller
Entscheid erlassen, liegt ein Revisionsgesuch vor, welches von der
Beschwerdeinstanz zu behandeln ist. Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision
von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 BGG
6anwendbar. Dieser Gesetzesverweis gilt allerdings nicht für Revisionsgesuche ge-
gen Urteile der ARK, deren Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men wurde. Wie nämlich mit Beschluss des Plenums der Richter und Richterinnen
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007 bestimmt wurde, sind Revi-
sionsgesuche gegen Entscheide der ARK weiterhin nach den Bestimmungen des
VwVG zu beurteilen (vgl. im Einzelnen das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007).
Gemäss dem in EMARK 1998 Nr. 1 publizierten Grundsatzentscheid der ARK (be-
stätigt in EMARK 2006 Nr. 20), welchen das Bundesverwaltungsgericht als weiter-
hin zutreffend erachtet, ist zudem eine Abgrenzung zwischen Wiedererwägungs-
gesuch und zweitem Asylgesuch vorzunehmen. Stellt ein Asylbewerber, nachdem
er bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezo-
gen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt ist, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit welchem er die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Gesuch - unab-
hängig von seiner Bezeichnung - nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu behandeln.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu welchem sich eine "neue"
behauptete Tatsache zugetragen hat, entscheidend ist, um festzustellen, ob es
sich um ein (einfaches) Wiedererwägungs- oder ein Revisionsgesuch handelt und
ob Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe vorliegen.
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits ein Beschwerdever-
fahren durchlaufen hat, welches mit Urteil der ARK vom 22. September 2006 ab-
geschlossen worden war. Dieses Datum ist folglich für die Feststellung der Neuheit
von Beweismitteln beziehungsweise von Tatsachen ausschlaggebend. Im Übrigen
steht damit fest, dass bei allfälligem Vorliegen einer ursprünglich fehlerhaften Ver-
fügung diese nicht in einem so genannten qualifizierten Wiedererwägungsverfah-
ren von der Vorinstanz, sondern in einem Revisionsverfahren von der Beschwer-
deinstanz zu überprüfen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.a. S. 11). Im Fall einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung hingegen müsste überdies geprüft werden, ob
eine allfällig nachträglich eingetretene Sachlage für die Flüchtlingseigenschaft re-
levant wäre, was – wie oben dargestellt – unter dem Gesichtspunkt von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen wäre.
Die Formulierung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 7. November
2006 im Zusammenhang mit dem am 11. Oktober 2006 eingeleiteten Revisions-
verfahren "...je juge utile de mettre un terme à cette demande d'asile. ..." wurde
entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 9. Januar 2007 von der ARK zu
Recht als Rückzug seines sinngemässen Revisionsgesuchs vom 11. Oktober 2006
erachtet und das Revisionsgesuch wurde in der Folge zu Recht mit Beschluss der
ARK vom 20. November 2006 abgeschrieben. Das Schreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 4. Dezember 2006 an das BFM kann aufgrund der voranstehenden Aus-
führungen demnach als sinngemässes Gesuch um Wiederaufnahme seines Asyl-
verfahrens beziehungsweise als zweites Asylgesuch oder als Revisionsgesuch
verstanden werden, da er diesem zwei Dokumente beilegte, mit welchen er seine
7Flüchtlingseigenschaft zu belegen versucht.
4.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob es sich bei den am 4. Dezember 2006 vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Schilderungen (Asylgesuch seiner Schwester vom
7. November 2006 beim IKRK und Wiederwahl des kongolesischen Präsidenten
Joseph Kabila im November 2006) um revisionsrechtlich relevante "neue" Tatsa-
chen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (Sachverhaltsele-
ment bestand vor Abschluss des früheren Verfahrens) oder um eine nachträglich –
nach dem Abschluss des letzten Verfahrens – veränderte Sachlage handelt.
4.3 Zuerst sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel eines Wieder-
erwägungsgesuchs zu würdigen, da sie als solches vom BFM entgegengenommen
wurden. Es ist dabei durchaus nachvollziehbar, dass das BFM das Gesuch des
Beschwerdeführers nicht zur Prüfung als Revisionsgesuch an die ARK weiterleite-
te, nachdem dieser kurz zuvor sein hängiges Revisionsgesuch zurückgezogen hat-
te.
4.3.1 Wie das BFM zutreffend feststellt, hat Joseph Kabila die Präsidentschaft bereits
seit Januar 2001 inne. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben
sein Heimatland am 1. November 2002, nachdem er im August 2002 erfahren
habe, dass er gesucht werde, also über eineinhalb Jahre nach dem Beginn der
Präsidentschaft von Joseph Kabila. Dessen Wiederwahl im Spätherbst 2006, die
sich nach dem ARK-Urteil vom 22. September 2006 ereignete, kann demnach le-
diglich Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens vor der Vorinstanz bezie-
hungsweise eines neuen Asylgesuchs darstellen. Aus den Akten ist indessen nicht
ersichtlich, in welcher Weise dieses Vorkommnis als ein seit dem Abschluss des
vorangegangenen Verfahrens eingetretenes Ereignis erachtet werden müsste,
welches die bis anhin geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers in einem
neuen Licht erscheinen lassen könnte. Die Wiederwahl vermag weder hinsichtlich
des Vollzuges der Wegweisung noch in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine
Veränderung des dargelegten Sachverhalts darzustellen. Demzufolge war auf-
grund der Wiederwahl von Kabila weder im Sinne eines zweiten Asylgesuchs infol-
ge von Nachfluchtgründen noch im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches betref-
fend den Vollzug der Wegweisung von einer veränderten Sachlage auszugehen.
Das BFM hat demnach in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2006 diesbezüglich
zu Recht festgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich durch die be-
stätigte Wiederwahl eine veränderte Sachlage ergeben haben soll. Dass das BFM
dabei auch eine veränderte Sachlage betreffend die behauptete Verfolgungssitua-
tion verneint hat, wäre zwar im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen ge-
wesen. Vorliegend erscheint jedoch eine Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zwecks einer solchen Prüfung angesichts der offensichtlich fehlenden
Veränderung der Sachlage und der Haltlosigkeit der geltend gemachten
Verfolgung nicht angebracht.
4.3.2 Ferner sind den ärztlich bestätigten gesundheitlichen Beschwerden des Be-
schwerdeführers – Schluckbeschwerden beziehungsweise Hals-Nacken-Verspan-
nungen – keine Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, welche den Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar
erscheinen liessen.
4.4 Mit seiner Eingabe vom 4. Dezember 2006 sowie mit der Beschwerde vom 9. Ja-
8nuar 2007 macht der Beschwerdeführer – zumindest teilweise – auch Revisi-
onsgründe geltend, indem er vorbringt, neue Beweismittel für den seit je behaupte-
ten und nie als glaubhaft gemacht anerkannten Sachverhalt vorlegen zu können.
4.4.1 Als "neue" Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne können das an das IKRK
beziehungsweise UNHCR gerichtete Asylgesuch der Schwester des Beschwerde-
führers vom 7. November 2006 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers an
das UNHCR vom 9. Dezember 2006, mit welchen der Beschwerdeführer bereits
bekannte Tatsachen – nämlich seine angeblich asylrelevante Gefährdung im Hei-
matland - zu belegen versucht, erachtet werden. Die Schilderung in seiner Einga-
be vom 4. Dezember 2006, seine Schwester habe erst im November 2006 um Asyl
ersucht, nachdem sie Schwierigkeiten erhalten habe, weil sie am 19. Mai 2006 di-
verse Regierungsstellen um eine Stellungnahme zum Verschwinden ihres Ehe-
mannes gebeten hatte (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.
Oktober 2006), soll offenbar zusammen mit den diesbezüglichen Beweismitteln
dazu dienen, die früheren Angaben – welche weder von der Vorinstanz noch von
der ARK geglaubt wurden - zu belegen.
Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der kantonalen Befragung vom
18. Dezember 2002 zu Protokoll, dass sich seine Schwester versteckt halte (vgl.
A6, S. 10), weil sie gefährdet sei, und er selbst wäre der gleichen Gefährdung aus-
gesetzt, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste. Das Schreiben der
Schwester vom 7. November 2006 an das IKRK sowie das Schreiben des Be-
schwerdeführers an das UNHCR vom 9. Dezember 2006 sind indessen in keiner
Weise geeignet, die bisher weder von der Vorinstanz noch von der ARK als glaub-
haft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Es handelt sich
dabei um Schreiben, deren Inhalt nicht auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft wer-
den kann und welche überdies nichts über die Situation des Beschwerdeführers
selbst aussagen. Darin wird lediglich festgehalten, dass sich der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz befinde und seine Schwester zu ihm kommen möchte, weil er
aus denselben Gründen wie sie das Heimatland verlassen habe. Diese Beweismit-
tel sind aus diesen Gründen als im revisionsrechtlichen Sinne - gemäss dem vor-
liegend weiterhin anzuwendenden Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG - nicht erheblich zu
bezeichnen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
4. Dezember 2006 nichts vorbrachte, was unter dem Titel eines Wiedererwägungs-
oder Revisionsgesuches oder eines zweiten Asylgesuches zu einer anderen recht-
lichen Würdigung der früheren Entscheide des BFM und der ARK hätten führen
können. Die Anwendung der obgenannten Massstäbe führt im vorliegenden Fall
zum Schluss, dass weder die ins Recht gelegten Beweismittel ungeachtet der Fra-
ge der Neuheit als erheblich zu bewerten sind noch durch die Wiederwahl des kon-
golesischen Präsidenten eine neue Verfolgungssituation hätte entstanden sein
können. Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme stellen ebenfalls keine veränderte Sachlage dar, welche geeignet wäre,
zu einer Wiedererwägung der vorangegangenen Entscheide zu führen, zumal es
sich offenbar um geringe gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt. Folglich hat
das BFM das Wiedererwägungsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen und es
liegen aufgrund der Akten auch keine Revisionsgründe vor. Ebenso gibt es keine
Anhaltspunkte, welche nahe legen würden, die Eingabe vom 9. Januar 2007 als
9zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zu überweisen.
5. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei
(Art. 106 AsylG). Somit ist die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2006 zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die revisionsweise geltend gemachten
Vorbringen sind ebenfalls abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17.
Februar 2003 sowie das Urteil der ARK vom 22. September 2006 sind rechtskräftig
und vollstreckbar.
6. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sowie der Revisionsvorbringen sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art.
68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Soweit sich die Vorbringen als Revisionsgesuch darstellen, wird dieses ab-
gewiesen.
2. Die Beschwerde wird - soweit die Vorbringen von der Vorinstanz als Wiederwä-
gungsgesuch behandelt wurden - abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Ta-
gen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: folgende Originalunterlagen
früherer Verfahren: Beschluss der ARK vom 20. November 2006, Zwischenver-
fügung der ARK vom 24. Oktober 2006, Urteil der ARK vom 22. September
2006, Schreiben des BFM vom 29. September 2006, diverse Einzahlungs-
scheine; Einzahlungsschein des Bundesverwaltungsgerichts)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- (zuständiges kantonales Amt)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
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