B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-275/2009
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 / N (…).
E-275/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am
1. April 2007 auf dem Luftweg, gelangte nach Mailand und kam auf dem
Landweg in die Schweiz, wo er am 11. April 2007 ein Asylgesuch stellte.
Am 27. April 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen
summarisch befragt (Protokoll: A1). Am 29. Mai 2007 hörte ihn die zu-
ständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an (Protokoll: A10).
A.b. Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, er fürch-
te sich, in Sri Lanka umgebracht zu werden. Er gehöre zur Ethnie der
Moors und stamme aus C._______ (Zentralprovinz, Bezirk D._______).
Er habe in E._______ (nördliche Zentralprovinz) eine Reismühle beses-
sen. Für die Transporte des Reises habe er seit vier bis fünf Jahren einen
Lastwagen gemietet und stets den selben Chauffeur U., einen Singhale-
sen, dazu verpflichtet. Bei den Fuhren habe er jeweils seinen Hilfsarbeiter
R. als Begleitperson mitgegeben. Er habe den Reis in verschiedene Städ-
te, hauptsächlich aber nach Colombo, bringen lassen. Am 5. März 2007
habe ihm R., ein Tamile, eröffnet, dass U. mit dem Reis zusammen Waf-
fen von E._______ nach Colombo transportiert habe. R. habe dabei nicht
erkennen können, von wem U. diese Waffen übernommen und an wen er
sie ausgeliefert habe, weil die Übernahme- und Abgabetätigkeiten jeweils
nachts erfolgt seien. Daraufhin habe er (Beschwerdeführer) U. zur Rede
gestellt. U. habe alles abgestritten und in der Folge R. zusammenge-
schlagen. R. und U. seien von da an nicht mehr zur Arbeit erschienen.
Am späteren Nachmittag dieses 5. Märzes 2007 habe er einen anonymen
Telefonanruf erhalten. Der Unbekannte habe ihm auf Singhalesisch ge-
droht, ihn zu töten, falls er verraten werde. Er vermute die Armee hinter
diesem Telefonat. Nach dem Anruf habe er seine Einkäufe in der Stadt
getätigt. Während seiner Abwesenheit seien fünf Personen mit einem
weissen Kleinbus bei der Mühle erschienen und hätten nach ihm gefragt.
Als er dies erfahren habe, habe er sich zu seiner Familie in C._______
begeben, zumal bekannt sei, dass es Entführungen gebe durch Leute,
die in weissen Kleinbus erscheinen. Am nächsten Tag sei er zur Mutter
ins nahe gelegene Dorf F._______ gegangen. Seine Frau beziehungs-
weise sein Schwiegervater, welcher im selben Haus wie seine Familie
wohne, habe ihn angerufen und informiert, dass er am 6. März 2007 am
Wohnort gesucht worden sei. Einige Tage später habe er erfahren, dass
auch etwa am 12. und 14. März 2007 am Wohnort seiner Familie nach
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ihm gesucht worden sei. Während dieser dritten und vierten Suche nach
ihm habe er sich jedoch bereits in Colombo befunden. Er sei nie zur Poli-
zei oder zur Armee gegangen, um eine Anzeige aufzugeben. Er habe Sri
Lanka am 1. April 2007 verlassen.
A.c. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
B.
Am 15. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer
Wegweisung abzusehen und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliess-
lich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Mit der Beschwerde reichte er eine Bestätigung eines Spitals vom (…)
2008, einen Sterberegisterauszug, einen Auszug aus dem Informations-
buch des Polizeipostens G._______ vom 8. Januar 2008, ein Unterstüt-
zungsschreiben eines Politikers seines Wahlkreises vom 22. Dezember
2008 und diverse im Internet publizierte Medienberichte vom 12. Juni
2008 bis 2. Januar 2009 (teilweise übersetzt) zur Situation in Sri Lanka
und eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein.
C.
C.a. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2009 sah das Bundesverwal-
tungsgericht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verschob
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte unter Fristansetzung
den Nachweis für eine allfällige prozessuale Fürsorgeabhängigkeit und
lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
C.b. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 stellte das BFM weitere
Ungereimtheiten fest, nahm zu den eingereichten Dokumenten Stellung
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 12. März 2009 an der Be-
schwerde fest und reichte die Kopie eines Auszugs aus der Zeitung
"Südostschweiz" vom 11. März 2009 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist angesichts des Datums der angefochtenen Ver-
fügung (17. Dezember 2008) und des Datums der Beschwerdeerhebung
(15. Januar 2009) – das Datum der Eröffnung der Verfügung ist nicht ak-
tenkundig – frist- und auch formgerecht eingereicht; der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 und Art.
108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus,
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien widersprüchlich und
unglaubhaft; zudem sei der Beschwerdeführer wegen seiner Herkunft aus
der Zentralprovinz, die einigermassen als sicher gelte und wo er über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Widersprüche erkennt das BFM in der Darstellung
des anonymen Anrufs in singhalesischer Sprache. Einmal werde geltend
gemacht, den Anruf aus Colombo erhalten zu haben. Ein anderes Mal
wird behauptet, nicht zu wissen, woher der Anruf gekommen sei. Der Be-
schwerdeführer habe dazu angegeben, der Schwiegervater habe ihn aus
Colombo angerufen, um ihn über die Fahndungen zu orientieren. Dies
ergebe aber keinen Sinn, weil der Schwiegervater in C._______ wohnhaft
sei und nicht am gleichen Tag auch noch die Männer, die nach ihm ge-
fahndet hätten, habe sehen können. Weiter widerspreche der allgemei-
nen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass Täter ihr potenzielles
E-275/2009
Seite 6
Entführungsopfer per Telefon vorwarnen, bevor sie es eine Stunde später
suchen. Damit sei dieses Vorbringen unglaubhaft.
In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe die Angaben des
Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet; sie hätten auch
auf die Asylrelevanz hin geprüft werden müssen. So habe der Beschwer-
deführer die Staatlichkeit, Gezieltheit, das Motiv und die Aktualität der er-
lebten Verfolgungshandlungen überwiegend glaubhaft, mithin plausibel
geschildert. Er sei demnach an Leib und Leben bedroht. Auch seine Fa-
milie, darunter seine Schwiegereltern, seien in C._______ von den Leu-
ten im weissen Lieferwagen gesucht beziehungsweise mit dem Tod be-
droht und misshandelt worden. Sein Schwiegervater habe deswegen eine
Anzeige bei der Polizei eingereicht. Er sei im (…) 2008 an einem Herz-
versagen gestorben. Das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass er wi-
dersprüchliche oder nicht der allgemeinen Logik des Handelns folgende
Aussagen zu Protokoll gegeben habe. Beim angegebenen Telefonanruf
handle es sich eher um ein Missverständnis respektive um eine falsche
Kombination der protokollierten Aussagen, denn es habe zwei Telefonan-
rufe gegeben: Der eine Anruf sei zirka eine Stunde nach dem Zeitpunkt
erfolgt, nachdem er seinem Mitarbeiter untersagt habe, Waffen zu trans-
portieren. Der Anrufer habe Singhalesisch gesprochen, ihn mit dem Tod
bedroht und angegeben, aus Colombo anzurufen. Beim zweiten Anruf
habe es sich um denjenigen seines Schwiegervaters gehandelt, der dem
Beschwerdeführer nach Colombo telefoniert habe. Die Leute im weissen
Kleinbus hätten darauf reagieren müssen, dass er vom Waffenschmuggel
erfahren hatte. Sie hätten nicht beabsichtigt, ihn vorzuwarnen, sondern
hätten ihn unter Druck setzen wollen, damit er über den Waffenschmug-
gel schweige. Schliesslich hätten sich diese Leute mit dem Telefonat Ge-
wissheit über seinen aktuellen Standort verschafft.
Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 stellte sich das BFM auf den
Standpunkt, die Erklärungen in der Beschwerde seien nicht stichhaltig. Zu
den weiteren Ungereimtheiten beziehungsweise Widersprüchlichkeiten in
den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers gehörten seine An-
gaben zum Zeitraum, in dem er von den Waffentransporten erfahren ha-
be, bis zum Zeitpunkt, als er gesucht worden sei. Zudem sei unlogisch,
dass nur gegen den Mieter eines Lastwagens ermittelt werde. Zu erwar-
ten sei, dass primär gegen den Halter des Lastwagens oder den Chauf-
feur ermittelt werde. Weiter seien die eingereichten Dokumente nicht auf-
schlussreich. Die Dokumente betreffend die Aussagen des Schwiegerva-
ters bei der Polizei und dessen bald darauf erfolgten Tod vermöchten kei-
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ne Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer zu beweisen; es
handle sich lediglich um nicht überprüfte Aussagen auf einer Polizei-
dienststelle. Offenbar sei weder eine Anzeige erstattet, noch seien Unter-
suchungen eingeleitet worden. Zweifel an diesen Vorbringen bestehe
auch, weil der Beschwerdeführer das polizeiliche Dokument mit grosser
Verspätung im Verfahren eingereicht habe. Wäre die Begebenheit wahr,
hätte er sie nicht erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht. Das Datum
des Schreibens des Parlamentariers lasse den Schluss zu, dass das
Schreiben erst erstellt worden sei, nachdem der Beschwerdeführer von
der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhalten habe. Folglich sei von
einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Die eingereichten Internetbe-
richte bezögen sich auf die allgemeine aktuelle Lage in Sri Lanka und
hätten mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu tun.
Mit Replik vom 12. März 2009 hielt der Beschwerdeführer dem BFM ent-
gegen, er habe die angeführten Ungereimtheiten in der Beschwerde be-
reits ausführlich erklärt und aufgelöst. Er wisse nicht, ob gegen den Halter
des Fahrzeugs und den Chauffeur ermittelt worden sei. Der Grund für den
späten Einreichungszeitpunkt des Beweismittels vom Januar 2009 liege
darin, dass es ihm vorher nicht bekannt gewesen sei und das Dokument
viel Zeit benötigt habe, bis es bei ihm per Post eingetroffen sei. Die Lage-
berichte zu Sri Lanka sollten die unstabile und kriegsähnliche Situation
aufzuzeigen. In allen Teilen des Landes herrsche eine Situation allgemei-
ner Gewalt. Die aktuelle Lage lasse seine Rückkehr nicht zu.
3.2. Ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht, ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung zu ermitteln; dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen. Massgebend für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Situation zum Zeitpunkt des aktuellen Asylentscheides. Da-
bei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhan-
den gewesenen Furcht vor Verfolgung zu stellen und andererseits zu prü-
fen, ob diese im heutigen Zeitpunkt (noch) begründet ist. So sind Verän-
derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
3.3. Dem Gericht erscheinen in Übereinstimmung mit dem durch die Vor-
instanz gewonnenen Eindruck manche Angaben des Beschwerdeführers
als widersprüchlich oder wenigstens unstimmig und damit insgesamt als
unglaubhaft.
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Seite 8
3.3.1. So sprach der Beschwerdeführer anfänglich davon, von seiner
Hilfskraft R. erfahren zu haben, dass U. Waffen für Singhalesen in Co-
lombo abgeladen habe (A1 S. 5). Später behauptete er, von R. damals
zwar erfahren zu haben, dass U. immer irgendwelche Ware verteile, nicht
aber, um welche Ware es sich dabei gehandelt habe (A10 S. 10). Da U.
ihm gegenüber alles abgestritten haben soll, dürfte die Aussage, wonach
die von U. in E._______ geladenen Waffen für den Ablad in Colombo be-
stimmt gewesen seien (A10 S. 18), nicht zutreffen. Zuletzt bestätigte der
Beschwerdeführer die frühere Behauptung nicht mehr, dass die Waffen-
ladung für Singhalesen in Colombo bestimmt gewesen sei, sondern gab
auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, über die damaligen Empfän-
ger der Waffen nichts sagen zu können, weil R. beim Auf- und Abladen in
der Nacht nicht alles gut habe sehen können (A10 S. 18).
3.3.2. Im Übrigen kann auf die vom BFM in der angefochtenen Verfügung
aufgeführten Ungereimtheiten, Widersprüche und Unglaubhaftigkeitsele-
mente verwiesen werden, die der Beschwerdeführer mit seinen Behaup-
tungen auf Beschwerdestufe nicht plausibel aufzulösen vermochte. Auch
an den widersprüchlichen und vagen Zeitangaben in Bezug auf R.'s
Handlungen lässt sich erkennen, dass das Asylvorbringen konstruiert ist.
3.4. Ferner sind im vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen Situation in
Sri Lanka Befürchtungen vor Verfolgungen durch die sri-lankische Polizei,
die Armee oder durch staatsfreundliche Bewegungen bei einer Rückkehr
ohnehin unbegründet. Da der Beschwerdeführer eigenen Behauptungen
zufolge keine Rolle innerhalb der Bürgerkriegsparteien bekleidet hat, sich
in strafrechtlicher Hinsicht nie etwas zu Schulden hat kommen lassen, nie
in Haft gewesen ist, sich in politischer oder religiöser Hinsicht nie enga-
giert hat und damit sich auch nie exponiert hat, hätte er selbst im Falle ei-
ner Untersuchung seitens der sri-lankischen Behörden nichts zu befürch-
ten. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Diese las-
sen keine stringenten Rückschlüsse auf die Asylvorbringen im Allgemei-
nen oder auf die angeblichen Verfolger und deren Beweggründe im Be-
sonderen zu. Angesichts der unglaubhaften Angaben in zentralen Teilen
der Asylbegründung kommt auch dem Schreiben des Parlamentariers
kein Beweiswert zu, zumal aus dem Datum (fünf Tage nach dem vor-
instanzlichen Entscheid) und der Formulierung (es sei ratsam, dass der
Beschwerdeführer das Land verlasse) erkennbar wird, dass es sich dabei
um ein bestelltes Schreiben handeln dürfte und dass der Verfasser wenig
über die Situation des Beschwerdeführers wusste.
E-275/2009
Seite 9
3.5. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutref-
fender Begründung abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
E-275/2009
Seite 10
1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der Beschwerdeführer die Vorausset-
zungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG, wie vom BFM richtig
festgestellt, vorliegend nicht zur Anwendung.
5.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand
in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine an-
dere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status
anzuwenden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
seinen übrigen Akten und Beweismitteln ergeben sich Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer
und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche
Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen
könnten, sind nicht ersichtlich.
5.2.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich
demnach im Sinne der erwähnten asyl- und der völkerrechtlichen Be-
stimmungen als zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Besteht eine konkrete Gefährdung, wird – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme gewährt.
5.3.2. Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen auf den Standpunkt, ein Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Es be-
stünden für den aus der Zentralprovinz stammenden Beschwerdeführer
keine unzumutbaren Probleme bei einer Rückkehr. Dort sei die Situation
einigermassen sicher. Er verfüge über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz; seine gesamte Familie lebe dort. Er besitze eine Reismühle,
womit eine wirtschaftliche Lebensgrundlage vorhanden sei.
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5.3.3. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Haltung, das
Bundesamt verkenne die Situation völlig. Es herrsche in Sri Lanka eine
Situation allgemeiner Gewalt. Eine Rückkehr sei nicht zu verantworten.
5.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im am 14. Februar 2008 er-
gangenen Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals
festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer
Ethnie, die aus den Nord- und Ostprovinzen stammten, grundsätzlich von
einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen, nicht aber bei
Personen aus anderen Landesteilen beziehungsweise solchen, denen in
den anderen Landesteilen eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Ver-
fügung stand. Im zur Publikation bestimmten Urteil BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. Es hat dabei festgestellt,
der Wegweisungsvollzug grundsätzlich für Personen aus allen Provinzen
des Landes zumutbar ist, hinsichtlich der Nordprovinz allerdings mit Aus-
nahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" (a.a.O., E. 13.2.2.3 und 13.3).
5.3.5. Der Tamilisch und Singhalesisch sprechende Beschwerdeführer
stammt aus der in der Zentralprovinz im Distrikt D._______ liegenden
Ortschaft C._______, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu-
mutbar ist. Er ist (…)-jährig, verheiratet und hat (…) Kinder. Er verfügt
über eine (…)jährige Schulbildung und hat sich einschlägige Berufserfah-
rungen als Hilfskraft im Lebensmittelladen (…), als langjähriger selbstän-
diger Unternehmer und als Inhaber einer (…) angeeignet (vgl. A10 S. 7).
Nach seinen Angaben geht es seiner Familie in finanzieller Hinsicht gut
(A10 S. 4). Er besitzt somit – mangels gegenteiliger Angaben dürfte auch
in gesundheitlicher Hinsicht keine Einschränkung bestehen und Benach-
teiligungen wegen seiner Ethnie und Religion sind nicht zu befürchten –
gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fas-
sen. Weiter wird er mit seinen zahlreichen in Sri Lanka wohnhaften Ange-
hörigen, Verwandten und Bekannten (A10 S. 3 f.) ein intaktes und tragfä-
higes Beziehungsnetz vorfinden, das ihm bei der Reintegration eine gros-
se Hilfe sein wird.
5.3.6. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
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Seite 12
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar
2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeit-
punkt befunden wird. Er wurde gleichzeitig aufgefordert, seine allfällige
Fürsorgeabhängigkeit zu belegen. Trotz dieser Aufforderung hat der Be-
schwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Damit erfüllt er
das gesetzliche Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG) nicht und sein Gesuch ist abzuweisen.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-275/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: