Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E275/2012
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Sri Lanka am 23. Januar 2009 verliess und am 25. Januar 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er am 27. Januar 2009 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Januar 2009 und der
einlässlichen Anhörung vom 17. April 2009 zu seinen Asylgründen im
Wesentlichen ausführte, dass er als Jugendlicher in Sri Lanka nicht in
Ruhe und Freiheit habe leben können,
dass er, als er noch in C._______ respektive D._______ gelebt habe,
durch Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) bedrängt
und bis 2006 respektive 2008 gezwungen worden sei, sie mit Geld und
Essen und der Mithilfe beim Bau von Bunkern zu unterstützen,
dass er am 25. November 2008 C._______ respektive D._______
verlassen habe, da die SLA (Sri Lanka Artillery) ins LTTE kontrollierte
Gebiet vorgedrungen sei, er sich nach Colombo begeben und dort seine
Ausreise organisiert habe,
dass er anlässlich einer Bombenexplosion in Colombo, am (…), von der
Polizei festgenommen und 42 Tage in Haft gehalten, während der
Festnahme mehrmals zur LTTE befragt und auch geschlagen, jedoch nie
einem Richter vorgeführt worden sei,
dass er auf Intervention seiner Mutter und gegen Bezahlen von Lösegeld
am 8. Januar 2009 freigelassen worden und am 23. Januar 2009 legal
über den Flughafen Colombo ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens
eine Kopie seiner Geburtsurkunde (mit Übersetzung) zu den Akten
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Dezember 2011
–eröffnet am 17. Dezember 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
dass der Beschwerdeführer sich verschiedentlich widersprüchlich
geäussert habe, insbesondere bezüglich seines Wohnsitzes, indem er bei
der Kurzbefragung angegeben habe, in C._______ gelebt zu haben und
in der Anhörung, nie in C._______ sondern in D._______ (Vannigebiet)
gewohnt zu haben und er mit der Erklärung, er habe diese beiden
Ortschaften miteinander verwechselt, den Widerspruch nicht zu
entkräften vermocht habe,
dass er anlässlich der Kurzbefragung ausgeführt habe, bis im Jahr 2006
die LTTE zwangsweise unterstützt zu haben, und gemäss Anhörung die
Tätigkeiten für die LTTE bis 2008 gedauert hätten und er, auf den
Widerspruch angesprochen, die erste Aussage in Abrede gestellt habe,
dass die Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die staatlichen
Behörden wie auch durch die LTTE den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass die Regierung in Sri Lanka zwar auch nach Ende des Krieges gegen
ehemalige Kämpfer und Führungspersonen der LTTE vorgehe, aber
angesichts des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers nicht
davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht würde,
dass es sich bei Verfolgung seitens der LTTE um
Verfolgungsmassnahmen durch Dritte handle und – sollte der
Beschwerdeführer erneut belästigt werden – er die Möglichkeit habe, die
lokalen Instanzen um Schutz zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2012 gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung, die
Gewährung des Asyls und eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er in der Begründung im Wesentlichen die Verfolgungssituation
durch die LTTE wiederholte und ausführte, bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka wegen Verdachts auf eine LTTE Mitgliedschaft und aufgrund
seines Cousins, welcher Offizier bei der LTTE gewesen sei, die Gefahr
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einer erneuten Verhaftung oder menschenrechtswidrigen Behandlung
durch die Regierung bestünde,
dass er nachgewiesenermassen aus D._______ und nicht C._______
stamme, da die angegebene Wohnadresse nur in D._______ existiere
und er in C._______ – welches ausserhalb des Vannigebiets liege –
kaum durch die LTTE zum Bauen von Bunkern gezwungen worden wäre,
dass aufgrund seiner Herkunft aus dem Vannigebiet der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung
und eine in englischer Sprache verfasste Wohnsitzbestätigung (Faxkopie)
zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Januar 2012
den Eingang der Beschwerde bestätigte und dem Beschwerdeführer
mitteilte, er könne das Verfahren einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, die
Vorbingen des Beschwerdeführers würden einesteils den Anforderungen
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von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden
Sachverhalts nicht genügen und die Vorbringen bezüglich einer
Verfolgung durch die LTTE und die srilankischen Behörden würden
anderenteils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung und die obige zusammenfassende Darstellung derselben
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen, welche weitgehend eine Wiederholung
der erstinstanzlichen Vorbringen beinhalten, an der von der Vorinstanz
festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern und die
Widersprüche nicht zu entkräften vermögen,
dass betreffend dem Herkunftsort des Beschwerdeführers die Vorhalte in
der Rechtsmittelschrift sich als haltlos erweisen und der beigebrachten
Wohnsitzbestätigung keine Beweiskraft zukommt, zumal sie lediglich in
der Form einer leicht fälschbaren Faxkopie vorliegt,
dass der Beschwerdeführer über eine aktive Rolle bei der LTTE nicht hat
glaubhaft machen können, weshalb er bei einer Rückkehr nicht mit
Repressalien seitens der srilankischen Behörden zu rechnen hat und der
Vorhalt betreffend die Verwandtschaft mit einem LTTEMitglied als
nachgeschoben und deshalb unglaubhaft zu betrachten ist,
dass er aufgrund der Zerschlagung der LTTE seit dem Ende des
Bürgerkrieges auch keine Behelligungen durch diese zu befürchten hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift näher einzugehen, da diese nicht zu einem anderen
Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
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einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass insbesondere nicht in genereller Weise davon auszugehen ist,
zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung,
sondern zusätzliche risikobegründende Faktoren wie zum Beispiel
verdächtigtes LTTEMitglied, Existenz von Körpernarben und
Verwandtschaft mit einem LTTEMitglied vorliegen müssen (für weitere
Kriterien vgl. zur Publikation bestimmtes Grundsatzurteil in Sachen E
6220/2006 E. 10.4.2. vom 27. Oktober 2011) und der Beschwerdeführer
solche Risikofaktoren – bereits im Hinblick auf die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft – nicht glaubhaft machen konnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil
bezüglich den Distrikten Jaffna und den südlichen Teil der Distrikte
Vavuniya und Mannar festhält, es herrsche dort keine Situation
allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar
eingestuft werden müsste,
dass bei einer Ausreise vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen sind (vgl. E6220/2006 E.13.2.1.2),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben 12 Jahre die
Schule besucht hat, gelernter Schreiner ist und während Jahren auf
diesem Beruf gearbeitet hat, weshalb es ihm zumutbar ist, in Sri Lanka
eine neue Existenz aufzubauen,
dass er mit seiner in E._______ lebenden Mutter eine enge
Bezugsperson hat, auf deren Unterstützung er zudem gemäss eigenen
Angaben schon in der Vergangenheit zählen konnte,
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dass im Übrigen aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers die Frage, ob er – wie von ihm geltend gemacht –
über keine nahen Verwandten und damit kein tragfähiges soziales Netz in
Sri Lanka respektive über zahlreiche Verwandte im Vannigebiet verfüge,
letztlich nicht geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss
auch nicht weiter abzuklären ist, da die Untersuchungspflicht nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
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