B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2752/2011
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die zuletzt in B._______ wohnhaft gewesene, der bosniakischen Ethnie
zugehörende und seit (…) zivilrechtlich geschiedene Beschwerdeführerin
– von Beruf angelernte (…) – reiste am 5. August 1992 in die Schweiz
ein. In der Folge wurde sie durch gemeinsame Verfügung vom 1. Dezem-
ber 1992 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Janu-
ar 2005 BFM) und des damaligen Bundesamtes für Ausländerfragen
(BFA; seit 1. Januar 2005 ebenfalls BFM) zwar aus der Schweiz wegge-
wiesen, jedoch in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 28. Okto-
ber 1992 (gruppenweise vorläufige Aufnahme für bestimmte Kategorien
von Ausländern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien) vorläufig
aufgenommen. Die Verfügung blieb unangefochten.
Mittels Schreiben vom (…) 1997 setzte die damalige Fremdenpolizei
(heute Migrationsamt) des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin über
die Beschlüsse des Bundesrates vom 3. April 1996, 26. Juni 1996 und
29. Januar 1997 betreffend Aufhebung der kollektiven vorläufigen Auf-
nahmen per 30. April 1997 in Kenntnis und setzte ihr eine Ausreisefrist bis
zum 30. April 1997. Verschiedene, unter anderem mit medizinischen
Rückkehrhindernissen (kriegsbedingte Depression und Posttraumatische
Belastungsstörung, Epilepsie, Asthma) begründete rechtliche Schritte im
Hinblick auf die Erstreckung der Ausreisefrist wurden in der Folge ab-
schlägig beurteilt, zuletzt mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons
C._______ vom (…) 1997 betreffend "Ausreisefrist/Fristerstreckung
(Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Aufsichtsbeschwerde/Rekurs)".
Seither erfolgte weder eine freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin
noch wurde die Wegweisung zwangsweise vollzogen.
B.
Mit Eingabe an das BFF vom 24. Juni 1998 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und Gewährung der individuellen vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. Das Gesuch begründete sie mit ihrer Herkunft aus
einem Minderheitengebiet in Bosnien, ihrer psychosozialen Situation
nach kriegsbedingtem Verlust des (Ex-)Ehemannes und fünf weiterer
Familienangehöriger, ferner mit ihrer eigenen Lagergefangenschaft und
dabei erlittenen Misshandlungen sowie mit schwerwiegenden gesundheit-
lichen Problemen (schwere Depression und Posttraumatische Belas-
tungsstörung, Epilepsie, Asthma) und ihrer akuten Suizidgefährdung. Das
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Gesuch wurde umfassend durch Beweismittel (darunter vier Arzt- bezie-
hungsweise Hospitalisationsberichte) dokumentiert.
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Juli 1998 ordnete das
BFF nach positiver Stellungnahme des BFA antragsgemäss die (individu-
elle) vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges an. In der Begründung verwies das BFF auf
die dokumentierten schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und
massive Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin sowie auf ethnische
Gründe.
C.
Das Migrationsamt des Kantons C._______ lehnte mit Verfügung vom
(…) 2005 ein härtefallgestütztes Gesuch der Beschwerdeführerin vom
(…) 2005 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begrün-
dung verwies das Amt auf die nur kurzzeitige Erwerbstätigkeit der Be-
schwerdeführerin, deren Fürsorgeabhängigkeit und das in Aussicht ste-
hende Fürsorgerisiko für den Kanton C._______.
D.
Im Jahre 2009 wurden angesichts der von der Beschwerdeführerin ge-
äusserten Absicht zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland umfangrei-
che Abklärungen (medizinische Situation, soziales Beziehungsnetz, Un-
terkunft, Erwerbsmöglichkeiten usw.) und begleitende Vorbereitungs-
massnahmen mit Involvierung insbesondere der Rückkehrhilfeabteilun-
gen des BFM und des Kantons C._______ sowie der Internationalen Or-
ganisation für Migration (IOM) getroffen. Diese führten am (…) 2009 zur
Unterzeichnung einer Rückkehrhilfevereinbarung, welche hauptsächlich
finanzielle und medizinische Rückkehrhilfe sowie Begleitung und Monito-
ring durch das IOM zum Gegenstand hatte.
Am (…) 2009 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig und kontrolliert auf
dem Luftweg nach Bosnien-Herzegowina aus.
E.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat um den 10. Februar 2011 erneut und gelangte am folgenden Tag in
die Schweiz, wo sie sich zunächst notfallmässig in Spitalpflege begab.
Bei der dabei durchgeführten medizinischen Untersuchung wurden – ge-
mäss Bericht vom (…) – "multiple Kontusionen bei anamnetisch tätlichem
Angriff am (…)", chronisch-obstruktive Pneumopathie, Epilepsie, Diabetes
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mellitus Typ 2 und chronische Lumboischialgie diagnostiziert. Am 14.
Februar 2011 begab sie sich ins Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______, um ein Asylgesuch zu stellen. Am folgenden Tag wurde
sie nach einem epileptischen Anfall erneut für drei Tage ins Spital einge-
liefert. Im Austrittsbericht wurden nebst einer Gehirnerschütterung, ver-
schiedenen Kontusionen, chronischen Wirbelsäulenproblemen, Epilepsie
und Diabetes mellitus Typ 2 auch Bronchialasthma sowie Depressionen
diagnostiziert. Anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Februar 2011 im
EVZ und der Anhörung vom 9. März 2011 zu den Asylgründen machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe sich
nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat als nicht willkommene Ausländerin ge-
fühlt und in einer zunehmend rechtlosen Situation insbesondere gegen-
über IOM und den Sozialbehörden wiedergefunden. Abgesehen von ei-
nem finanziellen Beitrag für die kaum bewohnbare Unterkunft sei ihr nach
rund einem halben Jahr weitere Unterstützung weitgehend verweigert
worden und man habe ihr gar die Prostitution als Erwerbsquelle empfoh-
len. Sie habe sich dann zum Verkauf ihrer zum Teil vom IOM erhaltenen
Habseligkeiten veranlasst gesehen. Verschiedentlich habe sie auch me-
dizinische und psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, mit der
Zeit aber kein Geld mehr für die benötigten Medikamente gehabt. Ein So-
zialhilfebeamter habe Anfang 2011 für seine in Aussicht gestellten Bemü-
hungen um Erhalt einer Wohnung und Ausrichtung einer Rente sexuelle
Gegenleistungen von ihr verlangt. Solche habe sie indessen verweigert
und stattdessen den Beamten beschimpft. Bei ihrer Intervention beim So-
zialzentrum sei sie nur ausgelacht worden. Weiter habe sie Probleme mit
ihrem Bruder bekommen, mit dem sie in Streit um die gemeinsam geerb-
te, aber von ihm im Jahre 2009 eigenmächtig verkaufte elterliche Woh-
nung geraten sei und der sie geschlagen habe. Im Dezember 2010 sei
sie zudem mehrmals von Unbekannten belästigt worden, die ihr Angst
hätten einjagen wollen. Die eingeschaltete Polizei habe ihr keinen wirk-
samen Schutz bieten wollen. Im Februar 2011 sei sie von ihrem Vermieter
auf die Strasse gestellt worden, da laut diesem die IOM den Mietzins
nicht weiter bezahlt habe. Sie habe sich nunmehr der gänzlichen Verar-
mung und Verwahrlosung ausgesetzt gesehen. Ein IOM-Mitarbeiter –
dieser sei stets ihre einzige Kontaktstelle zur IOM gewesen – habe sie
schliesslich zur erneuten Reise in die Schweiz bewegen können und ihr
hierzu auch Geld gegeben. Am Abend vor der Ausreise sei sie von zwei
unbekannten Männern überfallen und geschlagen worden. Der Versuch,
sie zu vergewaltigen, sei misslungen. Sie vermute, der erwähnte IOM-
Mitarbeiter stecke als Anstifter hinter dem Überfall. Da sie überhaupt kein
Geld mehr gehabt habe, hätte sie weder polizeilichen Schutz noch medi-
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zinische Hilfe beanspruchen können. In körperlich und psychisch ange-
schlagenem Zustand habe sie dann die Reise in einem Bus in die
Schweiz unternommen, wo sie zunächst medizinische Hilfe in Anspruch
genommen und sich in der Folge auf Empfehlung einer Asylorganisation
in das EVZ begeben habe. Ergänzend machte sie auf ihre verschiedenen
körperlichen und psychischen Krankheiten und auf Teile ihrer Lebensge-
schichte aufmerksam und erwähnte dabei insbesondere die Scheidung
von ihrem alkoholkranken und gewalttätigen Mann sowie den Tod ihrer
gemeinsamen Tochter an Leukämie im Alter von (…) Jahren. In Bosnien
habe sie nur noch ihren psychisch kranken Bruder, zu dem sie aber kei-
nen Kontakt mehr habe. Ihre Eltern und eine Schwester seien im Krieg
umgekommen. Zu einer weiteren Schwester habe sie schon seit dem Tod
der Mutter keinen Kontakt mehr.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihren Reisepass und ihre
Identitätskarte zu den Akten.
F.
Am 22. März 2011 erhielt die Beschwerdeführerin in mündlicher Form das
rechtliche Gehör zu zwischenzeitlichen Abklärungen des BFM in Bosnien
und Herzegowina, gemäss welchen sie seitens der IOM und der örtlichen
Sozialbehörden durchaus Unterstützung für Unterkunft und Lebensunter-
halt oder zumindest entsprechende Angebote, hingegen keine finanzielle
Unterstützung im Hinblick auf ihre erneute Reise in die Schweiz bekom-
men habe; zudem habe sie im Jahre 2009 ihre (…) und ihre (…) geschla-
gen, welcher Vorfall der Polizei und der IOM zur Kenntnis gebracht wor-
den sei.
Die Beschwerdeführerin widersprach dem ihr vorgelegten Abklärungser-
gebnis vehement und bekräftigte mit Nachdruck die von ihr geltend ge-
machte Sachverhaltsversion. Insbesondere sei sie aufgrund ihrer Krank-
heiten körperlich schlicht nicht in der Lage, jemanden anzugreifen.
G.
Mit Verfügung vom 5. April 2011 – eröffnet am 15. April 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend
gemachten Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich im Sinne
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wes-
halb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ins-
besondere sei der Überfall vor der Ausreise von nichtstaatlichen Akteuren
ausgegangen, gegen welche die Beschwerdeführerin bei den staatlichen
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Seite 6
Behörden hätte Schutz in Anspruch nehmen können; zudem seien die
schlechte wirtschaftliche Situation und schwierigen Lebensbedingungen
nicht asylrelevant, wobei die Beschwerdeführerin entgegen ihren Anga-
ben und aufgrund der vorgenommenen Abklärungen durchaus Unterstüt-
zung und Betreuung (angeboten) erhalten habe. Gleichzeitig verfügte das
Bundesamt ihre Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete.
Auf die detaillierte Begründung der Verfügung betreffend den angeordne-
ten Vollzug der Wegweisung wird in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
se Verfügung vom 5. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Darin beantragte sie deren Aufhebung im Wegweisungspunkt, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai
2011 wurde der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des
Beschwerdeverfahrens festgestellt, antragsgemäss das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) gutgeheissen und entsprechend auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
J.
Mit Eingaben vom 16. und 30. Juli 2012 ergänzte die Beschwerdeführerin
die Beschwerdeakten mit zwei psychiatrieärztlichen Berichten.
Auf die Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezem-
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Seite 7
ber 2012 wurde der Vorinstanz Frist gesetzt zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2013, welche
der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wur-
de, die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss
den Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit der verfügten
Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzuges. Demgegen-
über wurden die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung
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Seite 8
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs)
nicht angefochten; diese sind somit in Rechtskraft erwachsen.
2.
Hinsichtlich des gegenständlich zu beurteilenden Wegweisungsvollzuges
ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz am 5. April 2011 verfügten
Vollzugsanordnung die mit Entscheid vom 7. Juli 1998 gewährte individu-
elle vorläufige Aufnahme nicht entgegenstand, weil diese vorläufige Auf-
nahme durch die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin automatisch
erloschen ist (vgl. Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und so-
mit keiner zwischenzeitlichen formellen Aufhebungsverfügung bedurfte.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Dies wird denn
auch seitens der Beschwerdeführerin substanziell nicht bestritten.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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Seite 9
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird
vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerin-
nen und Ausländern, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die
nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären,
weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Ver-
hältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Ar-
mut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1). Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
6.
6.1 In seiner Verfügung vom 5. April 2011 erkannte das BFM den Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Zulässigkeit er-
gebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, sowie
mangels Anhaltspunkten für eine der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit drohenden und durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung. Im Zusammenhang mit
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der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannte das
Bundesamt weder die in Bosnien und Herzegowina herrschende politi-
sche Situation noch andere, insbesondere individuelle Gründe als voll-
zugshinderlich. So habe die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbe-
richt der IOM in ihrer Heimat adäquate medizinische Betreuung erhalten,
weshalb sie in die bestehenden Strukturen zurückkehren könne. Auch sei
ihr damals eine Wohnmöglichkeit in einer sozialen Einrichtung angeboten
worden, die sich – gegebenenfalls nach einer gewissen Wartezeit – reali-
sieren liesse. Zudem verfüge sie im Heimatstaat über ein verwandtschaft-
liches Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung erscheine somit
zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendet sich die Beschwerdeführerin
substanziell einzig gegen die vom BFM festgestellte Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. Hierzu macht sie geltend, dass sie im Jahre
2009 trotz physischer und psychischer Angeschlagenheit den Schritt der
Rückkehr gewagt und anfänglich auch nicht bereut habe. Die Probleme
hätten mit dem Ende der Unterstützung durch die IOM und mit den ge-
schilderten Vorfällen auf dem Sozialamt begonnen. Mit der minimalen und
– wie auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt – für
die Sicherung des Existenzminimums in keiner Weise ausreichenden
staatlichen Sozialhilfe von monatlich 100 KM (entspricht ca. 50 Euro) ha-
be ihr ein Leben auf der Strasse und ohne Unterstützung bevorgestan-
den, welcher Situation sie habe entfliehen wollen. Sie könne nachvollzie-
hen, dass das BFM den Angaben seiner Partnerorganisation IOM mehr
Glauben schenke. Es entspreche aber der Wahrheit, dass ihr seitens der
IOM und des Sozialamtes in Sarajewo weitere Hilfe insbesondere auch in
Form einer Unterkunft vorenthalten worden sei; es sei ihr nie eine solche
– nicht einmal in einer sozialen Einrichtung – angeboten worden. Entge-
gen der Annahme des BFM habe sie keine Verwandten mehr in Bosnien,
die in der Lage wären, sie zu unterstützen; insbesondere habe sie keinen
Kontakt mehr zu ihrer Schwester, von der sie ohnehin keine Unterstüt-
zung erwarten könne. In Betracht zu ziehen seien sodann ihre zahleichen
körperlichen und psychischen Leiden und die damit einhergehende Medi-
kamentenabhängigkeit. Ihre mit der freiwilligen Rückkehr verbundene
Hoffnung auf Besserung des Gesundheitszustandes habe sich gänzlich
zerschlagen und mit den geschilderten Vorfällen, vor allem jenen mit dem
Sozialhilfebeamten, hätten sich die soziale und medizinische Unsicherheit
und ihre Angstzustände weiter verschärft, zumal sie über keine Kranken-
versicherung verfüge, mangels eigener finanzieller Mittel keinen Zugang
E-2752/2011
Seite 11
mehr zu medizinischer Behandlung und Medikamenten gehabt und drin-
gend benötigte Medikamente einzig noch aus der Schweiz habe erhältlich
machen können. Eine Rückkehr nach Bosnien sei für sie heute nicht
mehr denkbar, da sie dort nicht menschenwürdig leben könne.
6.3 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 16. Juli 2012 macht die Be-
schwerdeführerin auf ihre erneute Einweisung in eine psychiatrische Kli-
nik und ihren aktuellen stationären Aufenthalt aufmerksam. Ferner ver-
weist sie auf einen Austrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik
C._______ betreffend ihre (achte) stationäre Behandlung dort vom (…)
September 2011 bis zum (…) März 2012. Aus dem (offensichtlich verse-
hentlich vom […] datierenden) Dokument geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin während der Hospitalisation umfangreich abgeklärt und
behandelt wurde. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive
Störung, eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung, Epilepsie, Asthma bronchiale und Diabetes
mellitus Typ2 (insulinpflichtig). Gemäss dem Bericht konnte eine Stabili-
sierung der Patientin erreicht werden und im Entlassungszeitpunkt wur-
den eine umfangreiche Medikamentenbedürftigkeit, aber keine Hinweise
auf Selbst- oder Fremdgefährdung (mehr) festgestellt. Die unterzeich-
nenden Ärzte erachten insbesondere eine längerfristige Psychotherapie
"bei dieser komplexen psychischen Problematik" als klar indiziert.
Gemäss dem mit weiterer Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2012 ein-
gereichten "Kurzaustrittsbericht" der (…) war die Beschwerdeführerin vom
(…) Juni 2012 bis zum (…) Juli 2012 erneut in stationärer Behandlung in
der psychiatrischen Klinik E._______. Dabei wurden die oben erwähnten
Diagnosen bestätigt und zudem eine Stuhlinkontinenzproblematik und ein
Verdacht auf Herzinsuffizienz festgestellt.
6.4 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehm-
lassung vom 8. Januar 2013 verweist das BFM auf seine bisherigen
Standpunkte und Erwägungen, ohne sich substanziell mit dem Inhalt der
Beschwerde und der Beschwerdeergänzungen auseinanderzusetzen.
7.
Wie oben (Bst. F) erwähnt, erhielt die Beschwerdeführerin am 22. März
2011 in mündlicher Form das rechtliche Gehör zu zwischenzeitlichen Ab-
klärungen des BFM in Bosnien und Herzegowina, gemäss welchen sie
seitens der IOM und der örtlichen Sozialbehörden durchaus Unterstüt-
zung für Unterkunft, Lebensunterhalt oder zumindest entsprechende An-
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Seite 12
gebote, hingegen keine finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre er-
neute Reise in die Schweiz bekommen habe. Zudem habe sie im Jahre
2009 ihre (…) und ihre (…) geschlagen, welcher Vorfall der Polizei und
der IOM zur Kenntnis gebracht worden sei. In diesem Zusammenhang
stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung
von Amtes wegen die Frage, ob diese vom BFM getätigten weiteren Ab-
klärungen im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachver-
halts richtig und vollständig durchgeführt wurden und ob die der Be-
schwerdeführerin am 22. März 2011 offerierte Gelegenheit zur Stellung-
nahme ihren Anspruch auf rechtliches Gehör genügend wahrt. Dazu ist
festzuhalten, dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfah-
ren – der Untersuchungsgrundsatz gilt; das heisst, die Asylbehörde hat
den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderli-
chen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände
abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert unter anderem, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des oder der Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs.
1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Be-
gründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu
richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschütz-
ten Interessen des oder der Betroffenen eine sorgfältige Begründung ver-
langt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erhebliche Zweifel, ob der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im dargelegten Sinn vor-
liegend rechtsgenüglich gewahrt ist. Wird auf ein Abklärungsergebnis ab-
gestellt und dieses zulasten der Partei verwendet, müssen die Abklä-
rungserkenntnisse derart substanziell begründet sein, dass ihnen – selbst
unter Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 f.
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Seite 13
VwVG – sachgerecht mit eigenen Argumenten begegnet werden kann.
Dies dürfte vorliegend kaum der Fall sein. Es fällt auf, dass das BFM in
der angefochtenen Verfügung in überaus kurzen Erwägungen auf einen
Abklärungsbericht der IOM verweist, gemäss welchem die Beschwerde-
führerin in ihrer Heimat adäquate medizinische Betreuung erhalten und
eine Wohnmöglichkeit in einer sozialen Einrichtung angeboten bekom-
men habe, weshalb sie in die bestehenden Strukturen zurückkehren kön-
ne und – gegebenenfalls nach einer gewissen Wartezeit – das damalige
Unterkunftsangebot sich werde realisieren lassen, zumal sie im Heimat-
staat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Das ihr am
22. März 2011 gewährte rechtliche Gehör zum Abklärungsbericht er-
streckt sich über zwei Protokollseiten (C15), wovon die Kenntnisgabe des
IOM-Berichts im Vergleich zu den mündlichen Stellungnahmen der Be-
schwerdeführerin sogar nur einen kleinen Teil einnimmt. Der in Form ei-
ner E-Mail-Korrespondenz aktenkundige IOM-Bericht selber (C21) enthält
indessen umfangreiche substanzielle Inhalte als Abklärungsergebnis.
Diese befassen sich beispielsweise auch mit der für die Beschwerdefüh-
rerin schwierigen sozialen, psychosozialen, finanziellen und medizini-
schen Situation, in der sie sich nach der Rückkehr in ihre Heimat und bis
zu ihrer Ausreise befand. Ohne den Inhalt des Abklärungsauftrages, die
Qualität des Berichts und die Erheblichkeit der substanziellen Inhalte
kommentieren zu wollen, erscheint es offensichtlich, dass die Wiedergabe
dieser Inhalte durch das BFM im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der
Würdigung in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Umfang und Ge-
halt des Berichts unzureichend ist. So wurde der im Detail recherchierte
Bericht der Beschwerdeführerin nur äusserst fragmentarisch, unausge-
wogen, einseitig und auch suggestiv zur Kenntnis gebracht und deren
Gegenargumente wurden nicht in die Würdigung mit einbezogen bezie-
hungsweise gar nicht gehört. Dies wiegt deshalb besonders schwer, weil
der Originalbericht der Beschwerdeführerin mit dem Code B (gemäss Ak-
tenverzeichnis "interne Akte") zur Edition verweigert wurde. Inwiefern das
Dokument amtsintern sein soll, lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen.
Zwar bestehen durchaus gewisse Geheimhaltungsinteressen, denen das
BFM aber mittels Abdeckung oder einer substanziell gehaltvolleren Zu-
sammenfassung ohne Weiteres angemessen hätte Rechnung tragen
können und müssen. Vorliegend erübrigen sich jedoch in Anbetracht der
folgenden Überlegungen weitere Erörterungen zu diesem Thema. Ein
Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina erscheint für die
Beschwerdeführerin unabhängig von den seitens des BFM getätigten Ab-
klärungen als nicht zumutbar. Angesichts des Verfahrensverlaufs und des
sogleich darzulegenden labilen Gesundheitszustandes der Beschwerde-
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führerin drängt sich unbesehen einer allfällig ihr gegenüber durch das
BFM begangenen Gehörsverletzung ein materieller reformatorischer Ent-
scheid durch das Bundesverwaltungsgericht auf. Da dem Anliegen der
Beschwerdeführerin auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges und dem daraus fliessenden Anspruch auf Anordnung der
vorläufigen Aufnahme vollauf zu entsprechen ist, erwächst ihr durch die-
ses Vorgehen kein Nachteil.
8.
8.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina ist
gemäss seit Jahren konstanter Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts und in Stützung der diesbezüglichen Erwägungen des BFM zum
heutigen Zeitpunkt nicht von einer dort herrschenden allgemeinen Situati-
on der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Ver-
hältnissen auszugehen. Diese Feststellung wird denn auch seitens der
Beschwerdeführerin, welche sich auf Beschwerdestufe einzig auf indivi-
duelle Rückführungshindernisse beruft, nicht bestritten.
Kritischer präsentiert sich die Lage in Bezug auf das Gesundheitssystem,
die medizinische Infrastruktur und die Behandlungsmöglichkeiten sowie
den Zugang zu diesen in Bosnien und Herzegowina. Dabei ist zum einen
vorauszuschicken, dass in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich ein
Gesundheitssystem besteht, wenngleich eine medizinische Versorgung
vor allem bei psychischen Erkrankung lediglich auf niedrigem Niveau vor-
handen ist, und zum anderen, dass nicht bereits dann von einer Unzu-
mutbarkeit auszugehen ist, wenn die medizinische Behandlung im Hei-
matstaat nicht dem hohen schweizerischen Standard entspricht (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten ins-
besondere bei psychischen Erkrankungen hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht in verschiedenen Entscheiden ausführlich geäussert, so bei-
spielsweise in den Urteilen E-4943/2008 vom 19. März 2012 (dort insb.
E. 6.4.4 und 6.4.6 ) und E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 (dort
E. 6.3.9), je mit weiteren Hinweisen. Danach sind Behandlungsmöglich-
keiten in beiden Entitäten (Serbische Republik und Föderation Bosnien
und Herzegowina) auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren
Städten (Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar, Bijeljina) gibt es
psychiatrische Kliniken. Zwar arbeiten in diesen Kliniken qualifizierte
Fachleute, doch ist die Arbeitsbelastung und der Bedarf an Therapieplät-
zen derart gross, dass es einen dauernden Notstand gibt. Eine systema-
tische und kontinuierliche Behandlung ist deshalb in Frage gestellt. Abge-
sehen von den Kliniken haben nur die Mental-Health-Zentren in grösse-
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ren Städten (Sarajevo, Tuzla, Zenica, Mostar, Banja Luka, eventuell
Brcko) regelmässige Angebote, wobei vor allem medikamentös behandelt
wird. Es bestehen lange Wartezeiten. Die Situation in den psychiatrischen
Einrichtungen ist in der Regel schlechter als in den Gefängnissen. Weiter
haben breite Bevölkerungsteile und insbesondere die meisten Rückkeh-
renden keine Krankenversicherung und sind dadurch von der Gesund-
heitsversorgung ausgeschlossen. Um staatliche Unterstützungsleistun-
gen beziehen zu können oder sich bei einer Krankenkasse anzumelden,
müssen sich Rückkehrer und Rückkehrerinnen möglichst schnell bei ei-
ner Gemeinde in Bosnien-Herzegowina registrieren lassen. Dabei ist es
üblich, dass eine Gemeinde eine Registrierung vom Vorhandensein von
Wohnraum (Eigentum, Miete oder Unterkunft bei Verwandten) abhängig
macht. Falls nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um eine
Wohnung zu kaufen oder anzumieten, kann eine Registrierung bereits
scheitern. Die Registrierung ist entscheidend für jegliche Art sozialer Un-
terstützung. Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe bilden
Arbeitsunfähigkeit sowie das Fehlen eines sozialen oder familiären Netz-
werkes. Es kann aber mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, bis eine
Bewilligung der Sozialhilfe erteilt wird. Während dieser Zeit gibt es keine
anderweitige staatliche Unterstützung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld
besteht, wenn sich eine Person innerhalb von 60 Tagen nach der letzten
Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt
noch die Kündigung zu verantworten hat. Arbeitslosenunterstützung fi-
nanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute,
die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Ende des
Bosnienkriegs) einbezahlt haben. Entsprechend gering ist die Zahl derje-
nigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen.
8.2 Mit Bezugnahme auf die Beschwerdeführerin ist aufgrund der gesam-
ten Akten festzuhalten, dass diese bereits vor ihrer ersten Einreise in die
Schweiz im Jahre 1992, ferner während ihres gesamten 17-jährigen Auf-
enthaltes in der Schweiz und ebenso während des nachfolgenden 20-
monatigen Aufenthaltes in Bosnien und Herzegowina wie schliesslich
auch seither wieder in der Schweiz ein umfangreich dokumentiertes kom-
plexes Krankheitsbild psychischer, physischer und psychosomatischer Art
aufweist. Dieses führte bislang zu unzähligen ärztlichen und therapeuti-
schen Behandlungen, umfangreichen Medikamenteneinnahmen und
-abhängigkeiten sowie verschiedenen Hospitalisierungen. Dieses kriti-
sche Krankheitsbild herrschte insbesondere auch im Vorfeld der freiwilli-
gen Rückkehr im Jahre 2009 vor, was das BFM zurecht zu intensiven Ab-
klärungen und Rückkehrhilfevorbereitungen veranlasste. Dass sich die
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Beschwerdeführerin in dieser schwierigen und trotz Abklärungen kaum
verlässlich abwägbaren Situation zum Entschluss der freiwilligen Rück-
kehr durchrang – nicht zuletzt in der Hoffnung auf eine Verbesserung
oder zumindest Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes – zeugt von
einem durchaus bestandenen Willen zur Reintegration und Etablierung
einer neuen Existenz in ihrer ursprünglichen Heimat. Dass sich ihre Hoff-
nungen dennoch zerschlagen haben, ist nicht nur angesichts der be-
schriebenen Lage in Bezug auf das Sozial- und Gesundheitssystem, die
medizinische Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeiten sowie den Zu-
gang zu diesen in Bosnien und Herzegowina wenig erstaunlich, sondern
ebenso unter Berücksichtigung der offensichtlich zu optimistisch einge-
schätzten Erwerbs- und Unterkunftsmöglichkeiten sowie angesichts der
zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse beim verwandtschaftlichen Be-
ziehungsnetz. Retrospektiv betrachtet wäre – hätte die Beschwerdeführe-
rin nicht ihre Absicht zum Versuch einer Rückkehr in ihre Heimat geäus-
sert – im Jahre 2009 seitens des BFM höchstwahrscheinlich auch nicht
ansatzweise in Betracht gezogen worden, die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin aufzuheben und sie gegebenenfalls zwangsweise in
ihre Heimat zurückzuführen. Davon zeugen insbesondere auch die Do-
kumente in den Fürsorge- und Rückkehrhilfeakten, aus welchen in aller
Deutlichkeit hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits zu jener
Zeit vom BFM und den weiteren involvierten Behörden als besonders
vulnerabel eingestuft wurde. Die aktuelle Situation, wie sie sich im Verlau-
fe des Beschwerdeverfahrens entwickelt hat, präsentiert sich hinsichtlich
des Krankheitsbildes als zusätzlich akzentuiert. Dieses Krankheitsbild
(bestehend insbesondere aus rezidivierender depressiver Störung, Post-
traumatischer Belastungsstörung, andauernder Persönlichkeitsverände-
rung, Epilepsie, chronisch-obstruktiver Pneumopathie, Asthma bronchia-
le, chronischer Lumboischialgie, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2,
Stuhlinkontinenz, phasenweiser Suizidalität sowie weiterer Verdachts-
momente insbesondere hinsichtlich Herzinsuffizienz) reicht im Zusam-
menwirken mit der beschriebenen Lage in Bezug auf das Sozial- und Ge-
sundheitssystem, die medizinische Infrastruktur und Behandlungsmög-
lichkeiten sowie den Zugang zu diesen in Bosnien und Herzegowina zur
Annahme einer vollzugshinderlichen konkreten Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Sinne der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges ohne Weiteres aus, zumal es mit einer umfangreichen Medikamen-
tenbedürftigkeit und der ausgewiesenen Indikation längerfristiger fach-
ärztlicher Therapien einhergeht. Überdies sind der Vollständigkeit halber
die weiteren Vulnerabilitätsfaktoren betreffend die Beschwerdeführerin in
die Erwägungen mit einzubeziehen. Hierzu gehören das fortgeschrittene
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Alter von (…) Jahren, die faktische Aussichtslosigkeit auf eine Erwerbs-
möglichkeit, der todesfall- oder streitbedingt weitgehende Verlust familiä-
rer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte und die infolge jahr-
zehntelanger Abwesenheit eingetretene soziale und kulturelle Entwurze-
lung aus der bosnischen Heimat.
Nach dem Gesagten wäre die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr
nach Bosnien und Herzegowina mit hoher Wahrscheinlichkeit einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt, da sie wegen der vorherrschenden Ver-
hältnisse die benötigte medizinische und psychiatrische Behandlung und
Betreuung nicht erhalten würde, keine reelle Aussicht auf Erwerbstätigkeit
und existenzwürdige minimale soziale Unterstützung hätte und dadurch
alsbald anhaltender Armut, dem Hunger und einer weiteren ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgeliefert wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass sich vorliegend
die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geradezu
aufdrängt.
8.3 Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die Be-
schwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
8.4 Aufgrund des alternativen Verhältnisses der gesetzlichen Vollzugs-
hindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges) zueinander sind angesichts der erkannten Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die anderen Teilaspekte der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nicht mehr zu prü-
fen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind
somit aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzuneh-
men. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die ange-
fochtene Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung anordnet,
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Hinsichtlich des (rein formell be-
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antragten, aber nicht substanziell bestrittenen) Antrags auf Aufhebung
des Wegweisungsentscheids als solchen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der (ohnehin unentgeltliche
Rechtspflege geniessenden) Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hätte angesichts ihres weitgehenden Obsiegens
im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten der Be-
schwerdeführung. Angesichts des Umstandes, dass sie eine Parteient-
schädigung nicht beantragt, nicht vertreten ist und aus den Akten auch
keine anderen Anhaltspunkte für möglicherweise entstandene verhältnis-
mässig hohen Kosten zu entnehmen sind, ist ihr keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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