Abtei lung V
E-2754/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2754/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 15. Oktober 2007 verliess und am 19. Dezember 2007 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 9. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen summarisch befragt wurde und am 16. Januar 2008 eine
direkte Anhörung durch das BFM stattfand,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, er stamme aus B._______, wo er ein Geschäft für CDs und
DVDs betrieben habe,
dass nach Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahre 2005 oder 2006
unbekannte, maskierte und uniformierte Männer nach ihm gesucht
hätten,
dass im November 2006 einer seiner Angestellten entführt und sein
Geschäft zerstört worden sei und er selber mehrere anonyme Telefon-
anrufe erhalten habe,
dass die britischen Behörden am 28. März 2008 gestützt auf das
Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien
und Nordirland vom 16. Dezember 2005 (SR 0.142.113.679) einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen und dem beabsichtigten
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Eingabe vom
14. April 2008 ausführte, dass er sich in der Schweiz mit einer Lands-
frau nach Brauch verheiratet habe und das Ehevorbereitungsverfahren
hängig sei, weshalb eine Rückführung nach Grossbritannien nicht
zumutbar sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2008 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass
Grossbritannien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wor-
den sei und die britischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt hätten,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe,
dass aus dem hängigen Ehevorbereitungsverfahren mit einer Person,
welche über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge, kein
Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden könne
und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, den Ausgang des Ehe-
vorbereitungsverfahrens im Ausland abzuwarten,
dass er nicht offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, nachdem
er sich unbestrittenermassen bereits längere Zeit in Europa aufhalte
und sich damit die vorgebrachten Asylgründe als tatsachenwidrig
erwiesen hätten,
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in
Grossbritannien kein Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm
der Verbleib in der Schweiz während des Verfahrens zu bewilligen,
eventuell seien die Akten zur Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021] sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretens-
tatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensicht-
lich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder
wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass Grossbritannien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-
Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach Grossbritannien als sicherem Dritt-
staat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 28. März 2008
gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe in ers-
ter Linie darauf beruft, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt sei, weil in der Schweiz eine seiner
Schwestern lebe und das Ehevorbereitungsverfahren mit einer Lands-
frau eingeleitet worden sei,
dass gemäss Aktenlage das Ehevorbereitungsverfahren noch mehrere
Monate dauern dürfte und dessen Ausgang ungewiss ist,
dass zudem im Falle des Zustandekommens der Ehe nicht feststeht,
ob die kantonalen Behörden die Voraussetzungen von Art. 44 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) für die Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung als erfüllt erachten und damit den Familiennachzug bewilli-
gen würden,
dass es unter diesen Umständen in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten ist, den Aus-
gang des Ehevorbereitungsverfahrens in Grossbritannien abzuwarten,
dass ferner keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerde-
führer eine derart enge Beziehung zu seiner bereits seit dem Jahre
2002 in der Schweiz lebenden Schwester hat, dass dies seine Rück-
führung nach Grossbritannien als unzumutbar erscheinen lassen
würde,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Weiteren argu-
mentiert, dass unter die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst.
b AsylG auch Fälle offensichtlich vorliegender Wegweisungshinder-
nisse zu subsumieren seien, was vorliegend gegeben sei, da sämtli-
che im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen im Krisengebiet
im Norden Sri Lankas wohnhaft seien,
dass indessen der klare Wortlaut von Bst. b keine Grundlage für die
Anwendung eines erweiterten Flüchtlingsbegriffs bietet,
dass zudem eine Ausdehnung der Ausnahmebestimmung von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG auf Wegweisungsvollzugshindernisse zu einer
Verunmöglichung der Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG in sehr vielen Fällen führen würde, was der
Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde,
dass im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG),
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der diesbezügliche
Antrag abzuweisen ist,
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dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass ferner weder die in Grossbritannien herrschende allgemeine
Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin spre-
chen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben keinen Kontakt zu seinen in Grossbritannien leben-
den Verwandten pflege und damit in diesem Land über kein soziales
Netz verfüge, nichts daran zu ändern vermag, da darin keine existen-
zielle Gefährdung zu erblicken ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gross-
britannien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die britischen Behörden die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten
als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) des Kantons C._______ ad (...) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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