B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2754/2012
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Advokatur &
Rechtsberatung TRIAS AG, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 18. April 2012 / N (…).
E-2754/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. August 2011 bei der Einreise aus
Frankreich in die Schweiz am Autobahnzoll B._______ angehalten und
gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom
gleichen Tag, welche sich auf ein internationales Haftersuchen von Inter-
pol C._______ vom (…) 2011 ([…]) stützte, in Auslieferungshaft gesetzt.
Gleichzeitig wurde ein Auslieferungsverfahren eröffnet. Bei seiner Einver-
nahme vom 9. August 2011 widersetzte sich der Beschwerdeführer einer
Auslieferung nach Russland. Am 10. August 2011 erliess das BJ einen
Auslieferungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer, welcher ihm am
11. August 2011 eröffnet wurde. Mit Note vom 25. August 2011 ersuchte
die russische Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des Be-
schwerdeführers, welche sich auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts
D._______ vom (…) 2010 wegen Betrugs stützte. Demnach soll der Be-
schwerdeführer mit vorgefasster Absicht, sich einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, unter Ausnützung seines Vertrauens-
verhältnisses zur Leitung einer Bank sowie mit Hilfe von falschen Anga-
ben zu seiner beruflichen Tätigkeit im Juni und Juli 2008 in D._______ mit
der Bank "E._______" zwei Darlehensverträge in der Höhe von RUB 20
beziehungsweise 21.6 Mio abgeschlossen haben. Dabei habe er unzu-
treffend angegeben, diese Gelder zur Finanzierung eines Landhauses zu
verwenden, welches er gar nicht habe bauen wollen. Die Gelder habe er
weder für den Bau des angeblichen Landhauses verwendet noch der
Bank zurückerstattet, weshalb dieser ein Schaden in der Höhe von RUB
41,6 Mio. entstanden sei. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwer-
deführer mit dem Geld geflohen sei. Die gegen den Auslieferungshaftbe-
fehl erhobene Beschwerde vom 18. August 2011 wies das Bundestrafge-
richt (BStGer) mit Entscheid vom 8. September 2011 ab, womit dieser in
Rechtskraft erwachsen ist. Mit Noten vom (…) 2011 sowie vom (…) 2011
ersuchte das BJ die russische Botschaft in F._______ um Abgabe von
verschiedenen Zusicherungen. Diese wurden mit Noten vom 14. Sep-
tember 2011 und 11. Oktober 2011 übermittelt. Mit Schreiben vom 14.
September, ergänzt am 22. September und 14. Oktober 2011 reichte der
Beschwerdeführer die schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersu-
chen sowie zu den eingeholten Zusicherungen ein. Mit Verfügung vom
19. Oktober 2011 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdefüh-
rers an Russland für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden
Straftaten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 21. November 2011 beim BStGer Beschwerde. Mit Entscheid
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Seite 3
vom 26. Januar 2012 wies das BStGer die Beschwerde unter Vorbehalt
der Abweisung des beim BFM hängigen Asylgesuchs (vgl. nachfolgend
Bst. C.) ab.
B.
Am 22. September 2011 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin ein schriftliches Asylgesuch ein und wurde am 8. No-
vember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ zu seiner
Person befragt und eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, im Falle ei-
ner Auslieferung nach Russland unmenschliche Behandlung und Folter
befürchten zu müssen. Die gegen seine Person aufgenommene straf-
rechtliche Verfolgung sei eindeutig politisch motiviert und von den russi-
schen Behörden konstruiert worden. Er habe bei einem Banksystem, das
H._______ unterstellt gewesen sei, gearbeitet. Die letzte Bank, die er in
Russland eröffnet habe, sei innerhalb der H._______-(...). Er sei (…) die-
ser Bankfiliale, die I._______ geheissen habe, gewesen. Diese Bank ha-
be Probleme gehabt und sei Konkurs gegangen. Er habe aber damit
nichts zu tun gehabt. Die Anleger der I._______ hätten dann die Bank
E._______ gekauft. Man habe ihn aufgefordert, dort zu arbeiten, was er
jedoch abgelehnt habe, da er (…) gewusst habe, dass es dort um Geld-
wäscherei und Steuerhinterziehung gegangen sei. In der Folge hätten die
Probleme mit den Bankvertretern und den H._______-(...), denen die
Bank unterstellt gewesen sei, angefangen. So hätten er und seine Familie
Drohungen per Telefon und SMS erhalten. Seine Wohnung sei ständig
beobachtet worden. Als er vor drei Jahren in J._______ gewesen sei, sei
ein Leiter der E._______-Bank zu ihm gekommen und habe ihn aufgefor-
dert, Papiere zu unterschreiben, was er jedoch abgelehnt habe. Als er im
Jahre 2008 von einer Geschäftsreise in K._______ zurückgekommen sei,
habe der Inhaber der E._______-Bank, der ehemalige Aktionär der
I._______, in der Transitzone auf ihn gewartet und ihm gesagt, dass er
mit Geld und Macht sein Leben zerstören würde, falls er sich weigere, mit
ihnen zusammenzuarbeiten. Aufgrund der permanenten Drucksituation
habe er mit seiner Familie im Jahre 2008 Russland verlassen und sich
danach in L._______ niedergelassen. Dort sei er bei einer Bank als (…)
tätig gewesen. Während seines Aufenthaltes in L._______ habe er sich in
J._______, wo er einen (…) habe, und in anderen europäischen Ländern
aufgehalten. Er sei auch nach seiner Ausreise aus Russland per SMS
oder Skype bedroht worden. Diese Personengruppen (Geschäftsleitung
der E._______ Bank und die Strukturen des H._______) stünden nun hin-
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ter der Einleitung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens in Russland.
Sie würden damit bezwecken, ihn aufgrund seines Insiderwissens über
verschiedene bekannte Persönlichkeiten und deren Geschäftspraktiken
als gefährliche und unbequeme Person wegzusperren.
C.
Mit Verfügung vom 18. April 2012 – eröffnet am 20. April 2012 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Weiter stellte es fest, dass in An-
wendung von Art. 32 Bst. b der Verordnung vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) die Wegweisung aus der Schweiz
nicht zu verfügen sei, wenn die asylsuchende Person von einer Ausliefe-
rungsverfügung betroffen sei. Im vorliegendem Fall sei die Auslieferung
des Beschwerdeführers an Russland vom Bundesamt für Justiz bewilligt
und vom Bundestrafgericht mit Entscheid vom 26. Januar 2012 bestätigt
worden. Aufgrund dieses Urteils des Bundesstrafgerichts liege ein rechts-
kräftiger Auslieferungsentscheid gegen den Beschwerdeführer vor. Die
Auslieferung stehe unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen negativen
Asylentscheides. Vom Vorliegen eines rechtskräftigen Auslieferungsent-
scheides sei demnach Vormerk zu nehmen. Von einer Verfügung der
Wegweisung aus der Schweiz sei demgegenüber abzusehen.
D.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzli-
che Verfügung Beschwerde einreichen. Darin beantragte er, die Verfü-
gung vom 18. April 2012 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für unzuständig zu erklären und ein
Übernahmeersuchen an Italien zu übermitteln. In formeller Hinsicht wurde
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
E.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte das BJ dem Bundesverwaltungs-
gericht mit, dass sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft befinde
und dass nur wegen des noch hängigen Asylverfahrens die Auslieferung
habe vorläufig aufgeschoben werden müssen. Gleichzeitig fragte es an,
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Seite 5
ob gegen den Asylentscheid des BFM vom 18. April 2012 eine Be-
schwerde eingegangen sei.
F.
Mit Telefongespräch vom 29. Mai 2012 wurde dem BJ mitgeteilt, dass ei-
ne Beschwerde eingegangen sei und gleichzeitig um Nachreichung von
fehlenden Unterlagen (Entscheid des BStGer vom 8. September 2011)
ersucht.
G.
Am 30. Mai 2012 erfolgte eine Eingangsbestätigung der eingereichten
Beschwerde an den Beschwerdeführer.
H.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 reichte das BJ den Entscheid des
BStGer vom 8. September 2011 nach.
I.
Mit Schreiben vom 3. September 2012 wurde das an das BJ gerichtete
Ersuchen (…) vom 23. August 2012 (…) um Beschleunigung des Verfah-
rens dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
J.
Mit Schreiben vom 18. September 2012 wurde dem BJ durch das Bun-
desverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das vorliegende Asylverfahren zu
den prioritär zu behandelnden Fällen gehöre und in diesem Jahr abge-
schlossen werde.
K.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer ein
handschriftlich verfasstes Schreiben über seine persönliche Situation, ein
Schreiben seines russischen Anwalts vom 13. Juli 2012 und ein Zwi-
schenzeugnis des Regionalgefängnisses M._______ vom 14. Oktober
2012 ein, in welchem er für seinen engagierten Einsatz (…) gelobt wird.
L.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte das Generalsekretariat des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass nicht das
Gericht, sondern das BJ für das Auslieferungsverfahren zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-2754/2012
Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Im vorlie-
genden Fall entscheidet es jedoch nicht endgültig, da ein Auslieferungs-
ersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht, vorliegt (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seinem ablehnenden Entscheid vom 18. April 2012 führte das BFM
im Wesentlichen aus, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn
staatliche Massnahmen rechtstaatlich legitimen Zwecken dienen würden.
Die vorliegend asylrechtlich zu prüfenden strafrechtlichen Gegenstände
würden sich mit denjenigen decken, die im Auslieferungsverfahren durch
das BJ und durch die auslieferungsrechtlichen Rechtsmittelinstanzen ge-
prüft worden seien. Bei den von den russischen Strafbehörden gegen-
über dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen handle es sich offen-
kundig um apolitische und damit asylrechtlich unbeachtliche Sachverhalte
rein wirtschaftsstrafrechtlicher Natur. Eine strafrechtliche Ahndung derar-
tiger Wirtschaftsdelikte erscheine auch nach hiesiger Rechtsauffassung
als rechtsstaatlich legitim. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus ei-
nem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv sei demnach nicht ersichtlich. Bei
dieser Sachlage könne auch die strafrechtliche Schuldfrage von vornher-
ein offenbleiben, da diese Fragestellung bei rechtsstaatlich legitimen
Strafverfolgungen gar nicht Gegenstand der asylrechtlichen Prüfung bil-
de, sondern grundsätzlich vielmehr Aufgabe der heimatlichen, vorliegend
der russischen, Strafgerichtsbarkeit sei.
Der Beschwerdeführer habe Befürchtungen vor unmenschlicher Behand-
lung und Folter im Falle einer Auslieferung nach Russland geltend ge-
macht, da das gegen seine Person in Russland aufgenommene straf-
rechtliche Verfahren manipuliert und vorgeschoben sowie eindeutig poli-
tisch sei. Die Vorinstanz stellte fest, dass gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsse, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
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Seite 8
kommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122 mit zahlreichen Hinweisen). Die
Anforderungen an den Nachweis drohender Menschenrechtsverletzun-
gen seien jedoch hoch. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genüge für die Annahme einer drohenden Verlet-
zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-6426/2007 vom 2. Oktober 2007). Die
vom Beschwerdeführer geltend gemacht Furcht vor unmenschlicher Be-
handlung und Folter durch die russischen Behörden erweise sich bei nä-
herer Betrachtung als unbegründet. So sei auf die umfassenden Garan-
tierklärungen der russischen Strafverfolgungsbehörden hinzuweisen, de-
ren Einholung regelmässig zur schweizerischen Praxis bei Auslieferungen
nach Russland gehöre. Diese würden vollständig den nach bundesge-
richtlicher Praxis erforderlichen Zusicherungen genügen und gegen die
subjektiven Empfindungen des Beschwerdeführers sprechen (vgl. BGE
1C_315/2011). Aufgrund der Aktenlage würden keine konkret greifbaren
Anhaltspunkte für rein fiktive und gezielt dem Beschwerdeführer unter-
schobene Sachverhalt beziehungsweise Taten im Sinne einer in Justiz-
form verpackten Verfolgung ersichtlich. Vorliegend könne – unabhängig
von der hier nicht zu prüfenden Frage, ob der Beschwerdeführer tatsäch-
lich eine strafbare Handlung begangen habe – jedenfalls nicht vom Vor-
liegen eines Politmalus gesprochen werden. Darüber hinaus bestünden
auch keine sonstigen greifbaren Hinweise darauf, dass das gegen den
Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren hiesigen rechtsstaatlichen
Anforderungen klarerweise nicht zu genügen vermöchte.
4.2 In seiner Beschwerde vom 21. Mai 2012 wiederholte der Beschwer-
deführer vorab den bereits von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt
bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit in Russland. Sodann hielt er fest,
dass die Erwägungen des BFM zu den dargelegten Asylgründen auf einer
unzureichenden Auswertung des relevanten Sachverhalts beruhen wür-
den. Die rechtliche Würdigung im Rahmen der Subsumption unter Art. 3
AsylG sei nach einem standardisierten Prüfungsmuster, ohne jegliche
Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles erfolgt. Die ent-
scheidungserheblichen Kriterien seien zwar korrekt und erschöpfend auf-
geführt worden. Nicht geteilt werde jedoch die Ansicht des BFM, die ab-
gegebenen Garantieerklärungen der russischen Generalstaatsanwalt-
schaft stünden den subjektiven Empfindungen des Beschwerdeführers
entgegen. Das BFM komme zu diesem Schluss unter Berücksichtigung
der ständigen Rechtsprechung, wonach selbst ein Klima grober Men-
schenrechtsverletzung oder von Gewalt grundsätzlich lediglich eine abs-
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Seite 9
trakte Gefahr darstelle, die sich nicht konkret gegen den Einzelnen richte
und somit asylrechtlich unbeachtlich sei. Des weiteren sei die gerichtliche
Feststellung im zitierten Bundesgerichtsentscheid, wonach es bis jetzt
nicht zu einer mangelhaften Einhaltung der Garantien durch die russi-
schen Behörden gekommen sei, bereits zum heutigen Zeitpunkt fraglich.
Die russische Generalanwaltschaft habe es erst im dritten Anlauf ge-
schafft, die Vorlage einer vollständigen Garantiererklärung des BJ voll-
ständig ins Russische zu übersetzen und als eigene vorzulegen, weshalb
es äusserst bedenklich sei, ob die darin aufgeführten Zusicherungen tat-
sächlich eingehalten würden. Des Weiteren gehe die Vorinstanz zu Un-
recht davon aus, dass die an sich rechtstaatlich legitime Strafverfol-
gungsmassnahme im vorliegendem Fall keinen Grund für die Gewährung
von Asyl darstelle. Bereits im Rahmen des Auslieferungsverfahrens seien
konkrete Hinweise vorgebracht worden, die begründete Zweifel an der
Rechtmässigkeit des eingeleiteten Strafverfolgungsverfahrens hätten auf-
kommen lassen. Diese stünden zwar vordergründig im Zusammenhang
mit der im Asylverfahren nicht zu überprüfenden Schuldfrage, würden
sich aber nicht auf diese beschränken, sondern die Vermutung erschüt-
tern, dass die legitime Strafverfolgungsmassnahme rechtsstaatlichen An-
forderungen entspreche. Eine Gesamtschau aller, aus der strafrechtlichen
Akte ersichtlichen Sachverhaltsaspekte gebiete jedoch eine nähere Be-
trachtung. Der Vorwurf einer durch Täuschung erschlichenen Kreditge-
währung zum Nachteil der Bank, die sich in den Händen der vom Be-
schwerdeführer als Initiatoren der veranlassten Strafverfolgung bezichtig-
ten Kreise befinde, würden hinreichend Anlass dafür geben, entspre-
chenden Hinweisen auch nachzugehen und diese zu würdigen. Eine Ge-
samtschau der Sachverhaltsumstände weise auf eine fiktive und gezielte
Strafverfolgung.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das BFM aus nicht näher erör-
terten Gründen auf die Durchführung des Dublin-Verfahrens verzichtet
habe. Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl-
antrags zuständig ist, wäre für die Prüfung des Asylantrags Italien zu-
ständig, da der Beschwerdeführer im Besitze eines von diesem Staat
ausgestellten, noch gültigen Visums sei. Warum das BFM vom Selbstein-
trittsrecht Gebrauch gemacht habe, sei in der angefochtenen Verfügung
mit keinem Wort erwähnt worden. Einzig aus der Korrespondenz zwi-
schen dem BJ und dem BFM (vgl. A16/1) lasse sich entnehmen, dass die
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Seite 10
Entscheidung für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens in en-
gem Zusammenhang mit der damals noch bei der Rechtsmittelinstanz
hängigen Auslieferungssache gestanden habe. Der Nachricht des BFM
an das BJ lasse sich entnehmen, dass die Entscheidung bezüglich der
Durchführung des Dublin-Verfahrens von asylfremden Erwägungen dik-
tiert gewesen sei, nämlich weil eine Überstellung nach Italien das Auslie-
ferungsverfahren mit Russland und letztlich "eine gute Zusammenarbeit
mit den russischen Behörden" erschweren würde. Demnach sei der ange-
fochtene Entscheid mit einem verfahrensrechtlichen Ermessensfehler be-
haftet und für die Heilung sei eine Anfrage an Italien nachzuholen.
5.
5.1 Zunächst ist zur letztgenannten Rüge, wonach bei einer Zuständig-
keitsbegründung durch freiwillige Einlassung eine ordnungsgemässe Er-
messensbetätigung zustande kommen müsse, Stellung zu nehmen.
5.1.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat, hätte dem
BFM tatsächlich die Möglichkeit offen gestanden, ihn gemäss Art. 9 Abs.
2 Dublin-II-VO nach Italien zu überstellen und sein Asylgesuch durch die
italienischen Behörden prüfen zu lassen. Wie der erwähnten Korrespon-
denz zwischen BFM und BJ vom 23. November 2011 entnommen werden
kann, wurden auch beide Eventualitäten für die Behandlung des vorlie-
genden Asylgesuchs erwogen und das BFM entschied sich schliesslich
für den Vorschlag des BJ, für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts
und somit für die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sind explizit als Kann- und
Ermessensbestimmungen konzipiert (vgl. BVGE 2010/54) und weder aus
der Dublin-II-VO noch aus der schweizerischen Gesetzgebung gehen kla-
re Kriterien zur Ermessensausübung eines Selbsteintritts hervor. Ange-
sichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der
Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz aufhielt, hier ein Ausliefe-
rungsverfahren durch das BJ und das dagegen erhobene Beschwerde-
verfahren durch das BStGer durchgeführt wurden, mithin sich bereits
mehrere Behörden mit seiner Person mehrmals befasst haben sowie
dass er sein Asylgesuch erst stellte, nachdem die Auslieferung durch das
BJ bewilligt worden war, erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht,
dass das BFM im konkreten Einzelfall und im Rahmen seines Ermes-
sensspielraums sich zu Recht für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts
aussprach. Im Übrigen erscheint es zumindest widersprüchlich, wenn der
Beschwerdeführer zwar in der Schweiz ein Asylgesuch einreicht, sich
aber dann darüber beschwert, dass dieses in der Schweiz behandelt
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wird. Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer selbst anlässlich der
Stellungnahme bei der Anhörung vom 8. November 2011 zur allfälligen
Zuständigkeit Italiens, Deutschlands, Frankreichs oder allenfalls der
Schweiz für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht konkret, gab aber an, dass Italien ihm "inzwischen den Rücken zu-
gewandt" habe.
5.2 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, dass das gegen ihn in
Russland eröffnete Strafverfahren fiktiv und eindeutig politisch motiviert
sei, weshalb den entsprechenden, von ihm bereits hierfür vorgetragenen
Hinweisen, nachzugehen sei.
5.2.1 Hierzu ist festzuhalten, dass sich bereits die Vorinstanz sehr aus-
führlich und zutreffend zum Umstand einer asylrechtlich relevanter Verfol-
gung geäussert hat. In diesem Sinne trifft die Rüge, dass die ganze recht-
liche Würdigung im Rahmen der Subsumption unter Artikel 3 AsylG nach
einem standardisierten Prüfungsmuster, ohne jegliche Beachtung der be-
sonderen Umstände des Einzelfalles erfolgt sei, nicht zu. Vielmehr hat
sich das BFM konkret und individuell mit der asylrechtlichen Frage ausei-
nandergesetzt und hat klar hervorgehoben, dass eine strafrechtliche
Ahndung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Strafdelikte auch
nach der schweizerischen Rechtsauffassung rechtstaatlich legitim ist und
es keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen
Straftaten auch tatsächlich begangen hat. Zudem ist festzuhalten, dass
sich das Bundesstrafgericht aufgrund der ihm zu Verfügung stehenden
Unterlagen zu einer allfälligen Schuldfrage sowohl bei der Abweisung der
Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 8. Septem-
ber 2011 als auch in seinem Beschwerdeentscheid gegen den Ausliefe-
rungsentscheid des BJ vom 26. Januar 2012 eingehend geäussert und
festgestellt hat, an der Darstellung des russischen Auslieferungsgesuchs
gebe es keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Eine
strafrechtliche Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann
dennoch eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen, wenn einer
Person im Rahmen eines vorgeschobenen Strafverfahrens eine gemein-
strafrechtliche Tat gezielt untergeschoben wird, um sie aus einem asyl-
rechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn sie nach einem tat-
sächlich begangenen gemeinstrafrechtlichen Delikt eine unverhältnis-
mässig hohe Strafe im Sinne eines Politmalus zu erwarten hat. Hierzu
stellte das BFM zutreffend fest, dass nach Durchsicht der gesamten Ak-
ten keine konkret greifbaren Anhaltpunkte für gezielt dem Beschwerde-
führer untergeschobene Sachverhalte ersichtlich sind. Das Bundesver-
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Seite 12
waltungsgericht kann nach eingehender Prüfung des Dossiers ebenfalls
keinen manipulierten und fiktiven Sachverhalt entdecken. Der Beschwer-
deführer hat sich gemäss eigenen Aussagen politisch nicht betätigt und
ist – soweit aus den Akten ersichtlich – bis anhin bei den russischen Be-
hörden weder aufgefallen noch wurde er eines Delikts bezichtigt. Daher
kann von einem vorgeschobenen strafrechtlichen Motiv zur politisch moti-
vierten Ergreifung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.
5.2.2 Im Übrigen erscheint die Äusserung des Beschwerdeführers, die
Hintermänner hätten gegen ihn ein Strafverfahren einleiten lassen, um
ihn wegzusperren, damit er ihre kriminellen Machenschaften und Ge-
schäftspraktiken sowie sein Insiderwissen über bekannte Persönlichkei-
ten nicht gegen sie benützen könne, nicht logisch. So befindet sich der
Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Ausland und hatte weder die
Absicht, nach Russland zurückzukehren, noch kann den Akten entnom-
men werden, dass er gegen irgendwelche Personen in Russland etwas
Nachteiliges unternommen hätte. Somit bestünde kein Anlass für die an-
geblich involvierten Personen, gegen den Beschwerdeführer ein Strafver-
fahren in Gang zu bringen, denn erst durch ein Aufrollen eines Strafver-
fahrens in Russland, bei welchem er anwesend sein würde, könnte er
sein allfälliges Insiderwissen publik machen und ihnen allenfalls schaden.
Nach dem Gesagten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass
angebliche Hintermänner ein Strafverfahren gegen ihn in Russland ange-
strebt haben, da sie sich somit der Gefahr aussetzen würden, dass durch
ihn allenfalls für sie heikle Angelegenheiten an die Öffentlichkeit geraten
würden. Im Gegenteil würden diese Personen alles daran setzen, damit
der Beschwerdeführer in Russland nicht mehr auftauche.
5.3 Vor diesem Hintergrund und in Würdigung aller zur Verfügung ste-
henden Akten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der
Beschwerdeführer sich für ein gemeinstrafrechtliches Delikt (Wirtschafts-
delikt) verantworten muss. Daher sind vorliegend die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3
AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksich-
tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 32 Bst. b AsylV 1 wird die Wegweisung aus der Schweiz
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Seite 13
nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer Auslieferungsver-
fügung betroffen ist.
7.
Vorliegend ersuchten die russischen Behörden die Schweiz um Ausliefe-
rung des Beschwerdeführers. Am 19. Oktober 2011 bewilligte das BJ die
Auslieferung. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde hat das Bundesstrafgericht mit Urteil vom 26. Januar
2012 abgewiesen und seiner Auslieferung nach Russland vorbehältlich
des Ausgangs des hängigen Asylverfahrens zugestimmt. Dieser Ent-
scheid ist rechtskräftig. Das BFM hat somit zu Recht von der Anordnung
der Wegweisung und deren Vollzuges abgesehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen. Da im vorliegenden Fall ein Aus-
lieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerde-
führer im Asylverfahren um Schutz nachsuchte, liegt eine Ausnahme im
Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das Urteil kann daher unter den Vor-
aussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten wer-
den.
9.
9.1 Zusammen mit der Beschwerde wurde beantragt, es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG zu gewähren. Er sei aufgrund des Umstands, dass er sich
in Auslieferungshaft befinde, mittellos und habe infolge des Arbeitsplatz-
verlustes auch kein geregeltes Einkommen mehr. Angesichts der rechtli-
chen Komplexität des Falles sowie des Umstandes, dass er die deutsche
Sprache nicht beherrsche, solle ihm die Unterzeichnete als Rechtsbei-
stand zugeordnet werden.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in
einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz
ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl.
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Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung gelten
die Prozessbegehren als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265, Erw.
4b, S. 275). Wie ausgeführt, sind die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers klarerweise asylrechtlich nicht relevant, weshalb im vorliegenden Fall
die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren als aussichtslos an-
zusehen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Ver-
beiständung ist somit – unabhängig von der Frage der behaupteten, aber
nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2754/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, das BJ, das
BStGer und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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