B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2755/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. März 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 – eröffnet am 15. Mai 2014
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das BFM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig
zu erachten, mithin sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Be-
schwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt wurden,
dass die Beschwerdeführerin zu Begründung im Wesentlichen darlegte,
sie könne nicht nach Ungarn zurück, weil die Behandlung dort sehr
schlecht sei, wie sie dies bereits bei ihrem ersten dort erfolglos durch-
laufenen Asylverfahren in diesem Land zwischen (…) Dezember 2011
(Einreichung des ersten Asylgesuchs) und (…) Februar 2012 (Datum der
Überstellung in den Kosovo) erlebt habe,
dass sie ausserdem fürchte, von ihrer Familie in Ungarn gefunden und
nach Kosovo zurückgebracht zu werden, wo man sie wegen ihres Le-
bensstils und ihrer Wegreise bestrafen und gegen ihren Willen verheira-
ten würde,
dass dies umso schwerer wiege, als sie im (…) Monat schwanger sei,
wobei sie beabsichtige, den Vater des ungeborenen Kindes, einen
Schweizer Staatsbürger, raschmöglichst zu heiraten,
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dass sie zudem gehört habe, dass seit dem 1. Juli 2013 alle Asylsuchen-
den in Ungarn aufgrund neuer ausländerfeindlicher Regelungen in soge-
nannten "Detention Centern" untergebracht würden, was ihr als schwan-
gerer Frau nicht zuzumuten sei,
dass sie zudem im Fall eines negativen Entscheids durch das Gericht
Gefahr laufe, von Ungarn nach Serbien abgeschoben zu werden, da sie
seinerzeit über diesen Staat nach Ungarn gelangt sei,
dass das Gericht mittels Verfügung vom 22. Mai 2014 (Telefax) gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort im Sinn einer
superprovisorischen Massnahme aussetzte,
dass der Instruktionsrichter am 22. Mai 2014 mit separater Verfügung das
BFM zum Einreichen einer Vernehmlassung einlud,
dass die Vorinstanz ihre Stellungnahme am 30. Mai 2014 einreichte, die-
se der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2014 unter Ansetzen einer Frist zu
allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht wurde,
dass die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen liess,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 – nachfolgend
Dublin-III-VO – ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestim-
mungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwen-
dung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
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geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-
Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung
der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin III-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 17
K2 - K5, S. 157 ff.),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am (…) Dezember 2011 in Un-
garn ein erstes Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO (Wiederaufnahme nach abgelehntem Asylverfahren) die ungarischen
Behörden zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuch-
te,
dass die ungarischen Behörden dem BFM in diesem Kontext am 23. April
und 5. Mai 2014 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei Anfang 2012 in
den Kosovo überstellt worden, im Januar 2014 sei sie erneut nach Un-
garn gereist und habe dort am (…) Februar 2014 ein zweites Asylgesuch
gestellt,
dass die ungarischen Behörden zudem im Schreiben vom 5. Mai 2014
dem Gesuch um Übernahme zustimmten, und somit Ungarn für die
Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungserfahrens zu-
ständig ist,
dass das BFM in seiner Verfügung massgeblich ausführte, die Äusserun-
gen der Beschwerdeführerin, es sei besser sich zu erschiessen, als nach
Ungarn zurückzukehren, und sie wolle ihren zweiten Asylantrag in Ungarn
nötigenfalls mittels eines Rechtsanwalts zurückziehen, zu keinem ande-
ren Schluss führe, zumal die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall medizini-
sche Hilfe auch in Ungarn in Anspruch nehmen könne, da dieser Dublin-
Staat die entsprechende Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 unterzeichnet habe und diese unter anderem die medizinische
Grundversorgung beinhalte,
dass diese anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten
Ausführungen die Zuständigkeit Ungarns daher nicht zu widerlegen ver-
möchten,
dass folglich keine Gründe vorliegen würden, welche die Schweiz dazu
veranlassen sollten, das Asylgesuch in eigener Zuständigkeit zu prüfen,
dass die Überstellung nach Ungarn sodann zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
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dass der Grundsatz des Non-Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG vor-
liegend keine Anwendung finde und keine Hinweise einer Verletzung von
Art. 3 EMRK bestehen würden,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2014 zudem fest-
hielt, dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 5. Mai 2014 sei zu
entnehmen, dass das zweite Asylgesuch als Folgeantrag behandelt wer-
de und die Beschwerdeführerin habe als abgewiesene Asylbewerberin
grundsätzlich keinen Anspruch auf weitergehende, zufriedenstellende
Aufnahmebedingungen,
dass aufgrund der Akten jedoch davon ausgegangen werden könne, dass
das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin korrekt geprüft worden sei,
dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, in Ungarn inhaftiert zu
werden, nicht grundsätzlich unbegründet seien, die Beschwerdeführerin
jedoch die Möglichkeit habe, eine allfällig angeordnete Haft der ungari-
schen Verwaltungsbehörden gerichtlich überprüfen zu lassen, und zudem
darauf hinzuweisen sei, dass es auch in der Schweiz möglich und üblich
sei, illegal anwesende Personen oder rechtskräftig abgewiesene Asylbe-
werber in Ausschaffungshaft zu nehmen,
dass die Beschwerdeführerin jung und gesund sei, ihre Schwangerschaft
weder ein völkerrechtliches noch humanitäres Überstellungshindernis
darstelle und Ungarn ausserdem über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur zur Versorgung und Betreuung schwangerer Frauen verfüge,
dass das BFM bei der Organisation der Überstellung, dem aktuellen Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die un-
garischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin,
mithin über eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige
medizinische Betreuung informieren werde,
dass es sodann keine Hinweise darauf gebe, dass Ungarn als Signatar-
staat der EMRK sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde,
dass schliesslich gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff
"Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete
Lebenspartner, welche eine dauerhafte eheähnliche Beziehung führen,
verstanden würden, und diese Bestimmung im Zusammenhang mit Art. 8
EMRK zu beachten sei,
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dass unter den Begriff einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinn von
Art. 8 EMRK gemäss anerkannter Rechtsprechung verschiedene Fakto-
ren wie gemeinsames Wohnen, finanzielle Verflochtenheit, partnerschaft-
liche Bindung zueinander und Stabilität dieser Beziehung zu berücksich-
tigen seien,
dass die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 12. März 2014 ange-
geben habe, sie sei ledig und habe keine Bezugspersonen in der
Schweiz, mithin vorliegend nicht von einer gelebten Beziehung zu einem
Partner ausgegangen werden könne, wobei der Hinweis auf ein eingelei-
tetes Ehevorbereitungsverfahren nicht zu einem anderen Schluss führen
könne,
dass die Beschwerdeführerin diese Ehevorbereitungen aus dem Ausland
fortführen und nach einer allfälligen Eheschliessung einen Familiennach-
zug beantragen könne,
dass selbst eine nach der Geburt des Kindes eingeleitete Vaterschaftsan-
erkennung eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn nicht
als unzulässig im Sinn von Art. 8 EMRK erscheinen lassen würde,
dass insgesamt keine humanitären Gründe vorlägen, die einen Selbstein-
tritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würde,
dass sich die Beschwerdeführerin zu diesen einlässlichen Ausführungen
in der vorinstanzlichen Vernehmlassung innert angesetzter Replikfrist
nicht geäussert hat, diese mithin offenbar nicht bestreitet,
dass das Gericht feststellt, dass das BFM seinen Nichteintretensent-
scheid ausführlich und rechtskonform begründet hat und der Inhalt der
Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
dass Ungarn als Signatarstaat der Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger
Staat gehalten ist, die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenann-
te Verfahrensrichtlinie, vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
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nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenann-
te Aufnahmerichtlinie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) an-
zuwenden und umzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellen Entwicklungen in seinem Leiturteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 – auf welches sich auch das BFM in der Vernehmlas-
sung vom 30. Mai 2014 bezieht – Mängel des Asylsystems festgestellt
hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsu-
chenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell
die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder
einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und
daher nicht generell unzulässig sei (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9),
dass indes die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen asylsu-
chenden Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zuste-
henden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt auf-
rechterhalten werden kann (analog beispielsweise zu Überstellungen
nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden im Einzel-
fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person bei einer Überstellung in
diesen Staat Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-
verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 4.1–4.3 und 9.2),
dass – wie bereits das BFM zutreffend feststellte – eine solche Gefahr
betreffend die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, zumal sie weder
anlässlich der Befragung zur Person vom 12. März 2014 noch auf Be-
schwerdeebene konkrete Hinweise dafür vorbrachte, dass Ungarn in ih-
rem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre
Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in unsubstanziierter Weise
ausführte, die Aufnahmebedingungen in Ungarn seien für sie nicht zu-
mutbar,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
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dass ihr jedoch möglich und zuzumuten ist, nötigenfalls bei den ungari-
schen Behörden vorzusprechen, um allfällige Schwierigkeiten vorzubrin-
gen, und der geltend gemachten Schwangerschaft der Beschwerdeführe-
rin bei der Überstellung hinreichend Rechnung getragen werden wird,
dass im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich auch
im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Wegweisung unter
dem Gesichtspunkt von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK in der
Vernehmlassung zu verweisen ist, denen sich das Bundesverwaltungsge-
richt vollumfänglich anschliesst,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ungarn
in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde,
dass die geltend gemachte Furcht vor einer Rückschiebung in den Dritt-
staat Serbien bei der vorliegenden Aktenlage unbegründet erscheint und
die Beschwerdeführerin nach der Ablehnung des ersten Asylgesuchs (sie
selber spricht davon, dieses Gesuch zurückgezogen zu haben; vgl. Pro-
tokoll der Befragung zur Person S. 5) von den ungarischen Behörden
ebenfalls in den Heimatstaat Kosovo und nicht nach Serbien rückgeführt
worden war,
dass der angeblich beabsichtigte Eheschluss von der Beschwerdeführe-
rin auch aus dem Ausland vorbereitet werden könnte und auch die Aner-
kennung des Kindes nach der Geburt ihre Anwesenheit in der Schweiz
nicht zwingend voraussetzen würde,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin weder ihre Schwangerschaft noch ihre Beziehung zu einem Schwei-
zerbürger in irgendeiner Weise dokumentiert oder substanziiert hat
(z.B. Einreichen eines Arztzeugnisses, Angabe der Personalien ihres
Freundes oder Einreichen einer schriftlichen Bestätigung desselben), die
Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen jedoch letztlich offen bleiben
kann,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO nahelegen würden und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. dazu auch BVGE 2010/45
E. 8.3),
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin ausgegangen werden kann und ihre Begehren nicht aussichtslos
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, weshalb in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kos-
ten erhoben werden,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der Überstellung beauftragten Behörden werden an-
gewiesen, die ungarischen Behörden vor dem Vollzug in geeigneter Wei-
se über die geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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