B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2756/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte unter der Identität B._______, (…), in
der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein und machte dabei im Wesentlichen
geltend, er und sein Bruder seien dem Bestechungsversuch seines Chefs
ausgesetzt gewesen und von ihm bedroht worden.
A.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 lehnte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung im Asylpunkt wurde
im Ergebnis ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien un-
glaubhaft.
A.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) wegen Nichtbezahlung des eingefor-
derten Kostenvorschusses mit Urteil vom 18. März 2004 nicht ein, womit
die Verfügung des BFF in Rechtskraft erwuchs.
A.d Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des kantonalen Migrati-
onsamtes vom 28. August 2006 galt der Beschwerdeführer seit dem
30. Juni 2006 als verschwunden.
B.
B.a Am 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ unter der Identität D._______, (...), zu-
sammen mit seinem Sohn (N […]) ein zweites Asylgesuch ein.
Am 8. April 2014 fand die summarische Befragung des Beschwerdeführers
statt. Dabei machte er geltend, er sei (...) gewesen. Nachdem im Feb-
ruar 2014 im Gefängnis ein Insasse aufgehängt worden sei, habe die Ge-
fängnisleitung den Mord als Suizid inszeniert. Zwei, drei Tage vor dem
Mord habe er vom später getöteten Gefangenen einen Brief erhalten, worin
dieser auf die Missstände im Gefängnis hingewiesen habe. Er sei damit
zur Gefängnisleitung gegangen und habe den Brief auch veröffentlichen
wollen. Die Medienleute hätten ihm davon abgeraten, und danach sei er
auch von Leuten bedroht worden. Er sei unter Druck gestanden und etwa
drei Mal auf dem Weg nach Hause von Unbekannten geschlagen worden.
Aus Angst, dass ihm oder seiner Familie etwas geschehen könne, habe er
sich entschlossen, (...) zu verlassen. Am 25. März 2014 habe er mit seinem
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Sohn bei E._______ illegal die Grenze in die Türkei überquert, sei mit ei-
nem Bus nach Istanbul und weiter in einem Lastwagen versteckt via Grie-
chenland und ihm unbekannte Länder bis in die Nähe von Zürich gefahren.
B.b Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer sich am
21. Mai 2006 für das Rückkehrhilfeprogramm (...) angemeldet hatte und
sich daraufhin von der georgischen Botschaft in Genf ein Reisedokument
unter der Identität A._______, (...) ausstellen liess.
B.c Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs.
1 Bst. a AsylG (SR 142.31) vom 9. April 2014 gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, er habe nicht die Wahrheit gesagt. Nachdem er nach (...) zu-
rückgekehrt sei, habe er seinen Namen gewechselt. Vor dem Wechsel
habe seine richtige Identität auf A._______, gelautet. Vor drei, vier Jahren
sei es seiner Tante nicht so gut gegangen. Sie habe ihn gebeten, ihren
Namen anzunehmen, dann würde sie ihr Haus auf ihn umschreiben. In (...)
sei nirgends vermerkt, dass er den Namen gewechselt habe. Offiziell sei
er mit A._______ registriert. Sein Sohn sei in (...) unter der Identität
F._______ registriert. Eine Rechtsberatungsstelle in Zürich habe ihm da-
mals gesagt, nach fünf Jahren könne er erneut in die Schweiz kommen,
wenn er wieder irgendwelche Probleme in (...) bekomme. Sein Leben in
(...) sei in Gefahr, man habe ihn einige Male töten wollen. Er sei einige Male
geschlagen worden. Einmal hätten die Bremsen seines Autos versagt und
er sei fast ums Leben gekommen, was ein Attentat auf ihn gewesen sei.
Darüber hinaus hätten unbekannte Zivilpersonen ihn auf der Strasse an-
gehalten und gesagt, er solle das Land verlassen.
B.d Nach Zusatzabklärungen bei der Schweizer Botschaft in Tiflis, welche
ergaben, dass der Sohn des Beschwerdeführers unter der Identität
G._______, (...), geführt wird, wurde dem Beschwerdeführer am 30. April
2014 nochmals das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Mai 2014 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer beantragen,
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es sei der Entscheid des BFM aufzuheben, die Sache zur materiellen Prü-
fung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 – welche dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis gegeben wurde – verwies das BFM auf seine Erwä-
gungen, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte Abweisung
der Beschwerde.
F.
Das Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn des Beschwerdeführers
wurde infolge dessen Rückzugserklärung mit Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts E-2757/2014 vom 18. September 2014 als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit folgender
Begründung ab: Er habe unter der Identität D._______, (...), in der Schweiz
ein zweites Asylgesuch gestellt. Identitätsabklärungen durch den Finger-
abdruckvergleich hätten ergeben, dass die richtige Identität auf A._______,
(...), laute. Anlässlich der rechtlichen Gehörsgewährung habe er angege-
ben, Angst gehabt zu haben, Probleme mit den Migrationsbehörden zu er-
halten. Diese Behauptungen seien als Schutzbehauptungen zu qualifizie-
ren und nicht geeignet, die Erkenntnisse des BFM umzustossen. Es stehe
somit fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asyl-
verfahrens über seine Identität getäuscht habe. Er habe damit seine Mit-
wirkungspflicht verletzt. Durch das Verheimlichen seiner tatsächlichen
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Identität gegenüber den Asylbehörden sei auch seine persönliche Glaub-
würdigkeit derart erschüttert, dass den Vorbringen jede Grundlage entzo-
gen sei (Art. 7 AsylG).
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer be-
daure die falsche Namensangabe bei der Befragung. Aus Angst vor dem
Zurückschicken habe er den Namen gefälscht. Eine Offenlegung der Na-
men hätte ihn und seinen Sohn aufgrund der Probleme im Heimatland nur
in eine noch grössere Gefahr gebracht. Bei der rechtlichen Gehörsgewäh-
rung habe er nochmals den falschen Namen angegeben. Er ersuche das
BFM, ihn richtig anzuhören, und nicht an der falschen Identität "aufzuhän-
gen", damit dargelegt werden könne, weshalb eine Rückkehr nicht zumut-
bar sei.
4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AsyG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dabei haben sie insbesondere ihre
Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG), wobei der Begriff Identi-
tät den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das
Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1a Bst. a
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV
1; SR 142311]). Fest steht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
zweiten Asylverfahrens beim Ausfüllen des Personalienblatts und der sum-
marischen Befragung angab, D._______ zu heissen (vgl. Akten Vorinstanz
B1/2, B3/15). Im Rahmen des ersten Asylverfahrens liess er jedoch ein
Laissez Passer auf den Namen A._______ ausstellen. Anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer zu, er sei mit
dem Namen A._______ offiziell registriert. Für die Behauptung anlässlich
der rechtlichen Gehörsgewährung, er habe den Namen vor drei oder vier
Jahren (mithin 2010 oder 2011) auf Bitte einer Tante auf D._______ ge-
wechselt, damit ihr Haus auf ihn umgeschrieben werde, liegen keine Be-
weise vor. Zudem ist diese Aussage wenig nachvollziehbar, da eine Über-
schreibung einen Rechtsakt benötigt und dafür mit Sicherheit die offiziellen
und nicht erfundene Namen eingetragen werden. Dieser Behauptung wird
aber auch deshalb die Grundlage entzogen, weil er in der Beschwerde an-
gibt, er habe aus Angst, nach (...) zurückgeschickt zu werden, seinen Na-
men (A._______) gefälscht. Damit räumt der Beschwerdeführer explizit
ein, die Asylbehörden über seine Identität getäuscht zu haben, weshalb
das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine
Anhörung zur Sache verzichtete. Das gemäss dieser Norm verlangte recht-
liche Gehör wurde ihm am 9. April 2014 gewährt. Es ergeben sich auch
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weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus der Praxis Gründe, ge-
stützt auf welche ausnahmsweise von einer entschuldbaren Handlung aus-
zugehen wäre. Folglich muss sich der Beschwerdeführer die Rechtsfolgen
seines Handelns anrechnen lassen. Diese bestehen vorliegend darin, dass
keine Anhörung durchzuführen war, sondern nur das rechtliche Gehör ge-
währt werden musste. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zu einer
Anhörung und erneutem Entscheid ist somit nicht gerechtfertigt. Dass die
Vorinstanz aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, seine tatsächliche
Identität zu verheimlichen, auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ge-
schlossen hat, zumal die persönliche Glaubwürdigkeit in einem Masse er-
schüttert sei, dass den Vorbringen jede Grundlage entzogen sei, vermag
aufgrund der gesamten Akten im Ergebnis zu überzeugen. In der Be-
schwerde wird diesem Schluss nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Je-
denfalls ist keine zusätzliche Frist zur Nachreichung des angeblichen Brie-
fes des ermordeten Häftlings anzusetzen. Der Beschwerdeführer hätte ge-
nügend Zeit gehabt, dieses Dokument im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht von sich aus zu den Akten zu reichen. Es ist nicht ersichtlich, wes-
halb er dies bis heute nicht getan hat, zumal er behauptet, er habe den
Brief auf der Flucht in die Schweiz mit sich getragen. Es ist daraus offen-
sichtlich zu schliessen, dass ein solcher Brief gar nicht existiert und die
vorgebrachten Asylgründe nicht auf Tatsachen beruhen.
4.4 Insgesamt ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach (...) keine Gefährdung im Sinne des Asyl-
gesetzes droht. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 8
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 In (...) herrscht landesweit weder eine Bürgerkriegssituation noch
eine Situation allgemeiner Gewalt.
Im Weiteren liegen auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Be-
schwerdeführer absolvierte während zehn Jahren die Schule, danach in
H._______ ein (…), arbeitete bis zu seiner ersten Ausreise im Jahre 2003
während acht Jahren (…), nach seiner Rückkehr nach (...) sei er (…) tätig
gewesen und danach als (...) beim (…). Zudem spreche er neben (…) und
(…) auch wenig Deutsch und Englisch. Sodann würden (…), (…) und (…)
in I._______ leben. Gesundheitliche Probleme, welche einer Rückkehr ent-
gegenstehen würden, sind nicht aktenkundig und werden in der Be-
schwerde auch nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage besteht kein
Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr
nach (...) in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Das bis anhin noch nicht behandelte Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der
Hauptsache gegenstandslos.
8.2 Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht
als aussichtslos zu qualifizieren war, ist das mit der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten ist folglich zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger