E-2758/2018
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2758/2018
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______,geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am (…) November 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 16. Dezember
2015 und den Anhörungen vom 12. September 2017 machten sie im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und habe die ersten Lebensjahre in H._______ verbracht, bevor er mit sei-
ner Familie (…) nach I._______ umgezogen sei. Er habe neun Jahre lang
die Schule besucht, die 9. Klasse jedoch abgebrochen, um zunächst auf
dem (…) und später als (…) zu arbeiten. Vom (…) bis zum (…) habe er den
Militärdienst absolviert, wobei ihm nach dessen Beendigung eine Reser-
vistenkarte ausgestellt worden sei. Im Jahre (…) sei sein (…) vom syri-
schen Sicherheitsdienst verhaftet worden, da die syrische Regierung ver-
mutet habe, dass er der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kur-
distans, PKK) angehöre. Nach (…) Monaten ohne Hinweise auf dessen
Verbleib sei er freigelassen worden, da er seine Unschuld habe beweisen
können. Etwa zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise habe er an drei
oder vier Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Bei der
letzten am (…) seien (…) Menschen getötet worden, woraufhin sein Vater
ihm verboten habe, an weiteren Demonstrationen teilzunehmen. Diese
Teilnahmen hätten für ihn keine direkten Folgen gehabt, es sei jedoch je-
weils fotografiert und gefilmt worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass
auch er auf diesen Aufnahmen sei.
Am (…) sei sein Haus von Personen des Sicherheitsdienstes in seiner Ab-
wesenheit, jedoch in Anwesenheit seines Vaters und seiner Frau durch-
sucht worden. Nach dieser Durchsuchung sei seinem Vater eine Mobilisie-
rungs- beziehungsweise Reservistenkarte für ihn ausgehändigt worden mit
der Aufforderung, er müsse sich beim Rekrutierungsbüro melden. Ob diese
Durchsuchung einen Zusammenhang mit den Demonstrationen aufweise,
wisse er nicht. Sein Vater habe ihm jedoch geraten sich fernzuhalten, wes-
wegen er sich ins Dorf ([H._______) zurückgezogen habe. Nachdem ihm
im Irak lebende Verwandte eine Einladung ausgestellt hätten, habe er am
(…) sein Heimatland mit seiner Familie über die türkische Grenze verlas-
sen.
Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie
sei wegen ihrem Ehemann ausgereist. Sie weist aber auch auf die immer
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schlimmer werdende Situation im Heimatland und die damit zusammen-
hängende immer grösser werdende Angst um das Wohl ihrer Familie hin.
Im (…) habe ein (…) Verein eine Liste im Internet veröffentlicht, auf der die
Namen von syrischen Deserteuren, darunter auch der Beschwerdeführer,
aufgeführt sei. Das Amt des Hochkommissars der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR) habe an der Veröffentlichung mitgewirkt.
Nach einem Aufenthalt von fast drei Jahren im Irak und einem weiteren
Jahr in der Türkei reisten die Beschwerdeführenden schliesslich am (…)
November 2015 in die Schweiz ein.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die syrischen Identi-
tätskarten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Reisepässe der
Familie (ohne jenen des […] geborenen jüngsten Kindes), das Familien-
büchlein, die Geburtsurkunde des jüngsten Sohnes sowie den Führer-
schein des Beschwerdeführers ein.
B.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 gab der Rechtsvertreter seine Man-
datsübernahme betreffend das vorliegende Asylverfahren bekannt und
reichte das Militärdienstbüchlein, die Bestätigung über den geleisteten Mi-
litärdienst und die Mobilisierungsbenachrichtigung des Beschwerdeführers
sowie die obengenannte Liste des (…) Vereins betreffend die namentliche
Nennung des Beschwerdeführers als desertierter Soldat – jeweils mit be-
glaubigter Übersetzung - als Beweismittel nach. Der Mobilisierungsbe-
nachrichtigung seien die Zeitpunkte der militärischen Aufgebote des Be-
schwerdeführers als Reservist zu entnehmen.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2018 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte
ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der
Schweiz an (Ziffern 1-3). Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zu-
mutbar sei, verzichtete die Vorinstanz darauf und ordnete die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2018 be-
antragten die Beschwerdeführenden die Verfügung der Vorinstanz sei voll-
umfänglich in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
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die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüg-
lichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der
Vorinstanz.
E.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Am 17. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden ihre Bestätigungen
der Mittellosigkeit nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde am 11. Mai 2018 formgerecht eingereicht. Da
es sich beim 10. Mai 2018 um einen Feiertag handelte, wurde die Frist in
Anwendung von Art. 20 Abs. 3 VwVG gewahrt. Die Beschwerdeführenden
haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
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zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vor-
läufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
geordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sind die Beschwerdefüh-
renden nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 18) ist nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes vor. Das Vorbringen wird allerdings weitgehend ohne nä-
here Begründung geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allge-
meinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorlie-
genden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter ein-
zugehen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhalts-
punkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die obengenannte
Pflicht verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist auch ausreichend begrün-
det, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinanderset-
zen muss.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vo-
rinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft und
nicht asylrelevant.
6.1.1 Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Einberufung in den
aktiven Reservedienst im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
Seine Ausführungen zu seinem Aufgebot würden auf der telefonischen Be-
richterstattung seines Vaters beruhen, welche nicht auf die Glaubhaftigkeit
überprüft werden könne. Daran vermöge auch die eingereichte Reservis-
tenkarte nichts zu ändern, da dieses Dokument keinerlei fälschungssichere
Merkmale aufweise und es allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch
jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Die Beweis-
kraft dieses Dokumentes sei entsprechend gering. Unabhängig davon sei
die Reservistenkarte nicht geeignet, die Einberufung in den aktiven Dienst
zu belegen. Es handle sich dabei um eine reine Bestätigung, als Reservist
eingeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen.
Zudem seien seine Aussagen dazu unglaubhaft ausgefallen. Er scheine
mit der Bezeichnung der erhaltenen Karte wenig vertraut zu sein. Zudem
habe er nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er die Dokumente
betreffend den Militärdienst erst im Dezember 2016 und nicht bereits bei
Einreichung des Asylgesuchs im November 2015 zu den Akten gereicht
habe. Der fälschlicherweise als „Mobilisierungsbenachrichtigung“ bezeich-
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neten Reservistenkarte seien keine Zeitpunkte seiner militärischen Aufge-
bote als Reservist zu entnehmen. Einen Marschbefehl habe der Beschwer-
deführer schliesslich nicht erhalten. Dass er als Reservist das Land verlas-
sen habe, können nicht als Dienstverweigerung oder Desertion erachtet
werden.
Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur erlebten Hausdurchsu-
chung und der dabei angeblich erfolgten Abgabe der Reservistenkarte für
den Beschwerdeführer vermöchten nicht zu überzeugen. Die Schilderun-
gen seien sehr stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Es fehle der Be-
schreibung der angeblich selbst erlebten Hausdurchsuchung an persönli-
chen Eindrücken und Substanz. Im Übrigen wäre selbst eine tatsächlich
erfolgte Hausdurchsuchung nicht als Beweis für eine Einberufung zum ak-
tiven Reservedienst des Beschwerdeführers zu werten.
Es sei dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht gelungen, plausibel zu er-
klären, wie er von der durch einen (…) Verein veröffentlichten Liste erfah-
ren habe. Der Erklärung, wonach auch der UNHCR an der Veröffentlichung
mitgewirkt habe, könne nicht gefolgt werden, zumal es geradezu fahrlässig
wäre, wenn eine UN-Organisation für Flüchtlinge die persönlichen Anga-
ben angeblicher syrischer Deserteure veröffentlichen würde, ohne diese
um Erlaubnis zu bitten oder diese zu informieren. Da die Desertion nicht
glaubhaft vorgebracht worden sei, sei die besagte Liste aber ohnehin ob-
solet.
6.1.2 Zur Asylrelevanz der Vorbringen führte die Vorinstanz aus, den Schil-
derungen des Beschwerdeführers zu den Teilnahmen an Demonstrationen
seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, wonach er von den
syrischen Behörden als Demonstrationsteilnehmer identifiziert oder als re-
gimekritische Person bekannt gewesen sei. Bis zu seiner Ausreise im (…)
habe er – neben der unglaubhaft vorgebrachten Hausdurchsuchung -
keine gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen
zu gewärtigen gehabt. Ansonsten habe er sich nicht politisch geäussert o-
der exponiert. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er seitens der
syrischen Behörden Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
habe. Aufgrund des ab dem Jahre 2012 sukzessiv schwindenden Einflus-
ses der syrischen Behörden in I._______ könne zumindest bezweifelt wer-
den, dass diese überhaupt in der Lage gewesen wären, nicht besonders
exponierte Teilnehmer einer Demonstration zu identifizieren.
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Auch aus der geltend gemachten Verhaftung seines (…) könne keine im-
manente Verfolgungsgefahr asylrelevanten Ausmasses für den Beschwer-
deführer abgeleitet werden. So sei der (…) nach (…) Monaten freigekom-
men, weil er seine Unschuld habe beweisen können und lebe heute noch
in Syrien.
6.1.3 Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile seien –
nebst der Ausführung zur Verfolgung ihres Ehemannes – auf die zurzeit
herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zu-
rückzuführen und nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.2 Auf Beschwerdeebene entgegnen die Beschwerdeführenden diesen
Vorbringen der Vorinstanz, dass sie zum einen zur Echtheit der eingereich-
ten Mobilisierungsbenachrichtigung keine Zweifel anbringe. Es könne vom
Beschwerdeführer als Schulabbrecher ohne berufliche Ausbildung und auf-
grund des lange zurückliegenden Militärdienstes nicht erwartet werden,
dass er sich mit der Terminologie der verschiedenen Dokumente aus-
kenne. Dies spreche jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen, zumal er nie behauptet habe, sich damit auszukennen. Vielmehr sei
das Eingeständnis der Wissenslücken als Realkennzeichen zu werten. Die
Schilderungen zur Hausdurchsuchung sowie die Situation und erlebten
Gefühle im Moment des Anrufs seines Vaters, habe der Beschwerdeführer
im Übrigen kohärent und detailreich zu schildern vermocht. Auch die Ehe-
frau des Beschwerdeführers habe die Erlebnisse bei der Hausdurchsu-
chung kohärent, äusserst detailreich und substanziiert sowie anschaulich
und lebensnah geschildert. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht ein
einziges Mal widersprochen, was von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht
gelassen worden sei. Die Erkenntnis der Vorinstanz, die Aussagen seien
unglaubhaft, gründe folglich auf einer zu restriktiven Handhabung der Be-
weisregel von Art. 7 AsylG. Entgegen der Meinung der Vorinstanz gehe aus
dieser Benachrichtigung hervor, dass der Beschwerdeführer in der Forma-
tion (…) mobilisiert werde. Überdies könne für die Beurteilung einer allfäl-
ligen Wehrdienstverweigerung nicht alleine auf den schriftlichen Erhalt ei-
nes Dienstaufgebots abgestellt werden. So sei es seit dem Ausbruch des
Bürgerkriegs in Syrien vorgekommen, dass Stellungspflichtige nicht ge-
mäss der üblichen Praxis zum Dienst der Armee einberufen werden. Ent-
weder würden sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros erhalten
oder über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse
einberufen werden. Ausserdem gehe aus Berichten hervor, dass die Män-
ner entweder auf der Strasse oder zu Hause kontrolliert und direkt mitge-
nommen würden. Die abgegebene Karte in Verbindung mit dem
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un[miss]verständlichen Befehl des Sicherheitsdienstes stelle daher de
facto zweifelsfrei einen Marschbefehl in den Reservedienst dar. Selbst als
Reservist habe der Beschwerdeführer sich ständig dienstbereit zu halten.
Durch seine Ausreise habe er sich dieser Pflicht entzogen und gelte somit
als Wehrdienstverweigerer. Dies werde durch die eingereichte Liste von
syrischen Deserteuren untermauert. Die Vorinstanz zweifle nicht an deren
Echtheit, sie schliesse lediglich deshalb auf Unglaubhaftigkeit, weil der Be-
schwerdeführer nicht plausibel habe erklären können, woher er von dieser
Liste erfahren habe. Dies habe er jedoch sehr wohl getan, soweit er über-
haupt danach gefragt worden sei. Die Umstände der Publikation der Liste
hätten im Übrigen keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei anläss-
lich seiner Teilnahme an diversen Demonstrationen nicht vom Regime
identifiziert worden, sei es unwahrscheinlich, dass er nicht auf den erwähn-
ten Fotos und Videos erscheine. Zudem habe die Hausdurchsuchung nur
kurze Zeit später stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei überdies ethni-
scher Kurde und gehöre somit einer besonders gefährdeten Gruppe an.
Hinzu komme die Verhaftung des (…). In der Kumulation dieser verschie-
denen Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer be-
reits ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Im Übrigen halte das
Bundesverwaltungsgericht selbst fest, dass bereits einfache Teilnehmer an
regimefeindlichen Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt
seien, falls das Regime davon erfahre.
Der Beschwerdeführer müsse folglich befürchten, dass er bei seiner Rück-
kehr sofort festgenommen, bestraft und dem Militärdienst zugeführt werde.
Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drohe dem
Beschwerdeführer, aufgrund seiner Dienstverweigerung und dem damit
einhergehenden Ausdruck der Regimefeindlichkeit, eine Strafe, welche
nicht alleine der Sicherung der Wehrpflicht diene, sondern auf seine ver-
meintliche Haltung als politischer Gegner ziele. Er wäre bei seiner Rück-
kehr unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt. Zudem würde er
im Militärdienst als Sanktion für seine Dienstverweigerung zu Menschen-
rechtsverletzungen und zur Begehung von Kriegsverbrechen gezwungen.
Auch wenn die Demonstrationen gegen das Regime und nicht gegen die
Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG) gerichtet ge-
wesen seien, bestehe ausserdem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
als Anhänger der Partiya Demokrata Kurdistanê (Demokratische Partei
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Kurdistans, PDK oder KDP) wahrgenommen worden sei und als solcher
einer Verfolgung durch die YPG ausgesetzt wäre. Im Übrigen gelte es zu
berücksichtigen, dass die Situation in I._______ allgemein sehr ange-
spannt sei.
Das illegale Ausreisen und das Stellen eines Asylantrages im Ausland wür-
den zudem in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik
angesehen. Der Beschwerdeführer habe daher bei einer Rückkehr mit ei-
nem Verhör zu rechnen, bei welchem zu befürchten sei, dass die Sicher-
heitsbehörden auf Gewaltmethoden zurückgreifen. Dies stelle einen sub-
jektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar, weshalb er als
Flüchtling vorläufig aufgenommen werden müsse.
7.
7.1 Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann nicht leichthin von
der Unglaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers zur vorge-
brachten Hausdurchsuchung ausgegangen werden, da sie auf einer tele-
fonischen Mitteilung des Vaters beruhe. Die Schilderung der Situation im
Moment des Anrufs erscheint durchaus nachvollziehbar. Ebenfalls gröss-
tenteils die Schilderungen der Hausdurchsuchung durch die Ehefrau. Dass
der Beschwerdeführer den Militärdienst in den Jahren (…) absolviert hat,
wird nicht bezweifelt. So auch die beschriebene Ausreise, für welche der
Vater des Beschwerdeführers einen Grenzwächter bestochen habe. Insge-
samt erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführenden daher durchaus
schlüssig und glaubhaft. Betreffend die eingereichte Liste ist festzuhalten,
dass in Syrien unzählige verschiedene Listen zirkulieren und deren Au-
thentizität nur schwer zu überprüfen ist. Aus der eingereichten Liste geht
nicht hervor, woher die ursprünglichen Daten stammen. Ihre Authentizität
lässt sich nicht einwandfrei feststellen und Manipulationen können nicht
ausgeschlossen werden. Der Beweiswert solcher Listen ist deshalb gering.
Auch mit dem eingereichten Dokument „Reservistenkarte“ beziehungs-
weise „Mobilisierungsbenachrichtigung“ (vgl. A25, Beweismittel Nr. 4) hat
der Beschwerdeführer nicht nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt
seiner Ausreise bereits aktiv als Reservist einberufen gewesen ist. Das ein-
gereichte Dokument stellt noch kein Reservistenaufgebot oder einen
Marschbefehl dar, sondern ist lediglich eine Feststellung, dass der Be-
schwerdeführer grundsätzlich Reservist ist. Gemäss der vorliegenden
Übersetzung wird dann auch nur gesagt, er werde in Zukunft einrücken
müssen, es wird aber nicht gesagt wann. Das Dokument, welches dem
Vater am (…) ausgehändigt worden sei, datiert vom (…); kurze Zeit später
sind die Beschwerdeführenden ausgereist. Die Vorinstanz zitiert zutreffend
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die Protokollstellen des Beschwerdeführers, wonach es noch gar keinen
Marschbefehl gegeben habe. Der Beschwerdeführer hat denn auch seither
nie einen Marschbefehl oder ähnliches eingereicht (obwohl sein […] wei-
terhin in Syrien lebt und mithin Verwandte des Beschwerdeführers für die
Aushändigung entsprechender Dokumente erreichbar gewesen wären).
Damit war der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Syrien – entge-
gen den Behauptungen in der Beschwerde – nicht ein Dienstverweigerer,
sondern lediglich ein (noch nicht einberufener) Reservist. Dies reicht für die
Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus.
7.2 Es besteht aufgrund der Akten auch kein Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an den Demonstrationen die
Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erregt haben könnte. So macht
er nicht geltend in deren Rahmen eine herausragende Funktion wahrge-
nommen zu haben. Zudem sollen an der letzten Demonstration am (…)
(…) Leute teilgenommen haben (vgl. A23/22, F50). Es ist folglich nicht er-
sichtlich, dass er deswegen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
wäre, weshalb er auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Refe-
renzurteil publiziert) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
7.3 Eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem
Nachfluchtgrund erübrigt sich aus dem Grund, dass weder eine illegale
Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland pra-
xisgemäss eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine
Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vor-
belastung vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober
2017 E. 4.7). Solche sind, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich.
7.4 Der vorgebrachten allgemein angespannten Situation in I._______ hat
die Vorinstanz Rechnung getragen, in dem sie auf den Vollzug der Weg-
weisung verzichtet hat. Es handelt sich bei den Vorbringen nicht um eine
gezielte Verfolgung, weswegen sie nicht asylrelevant sind. Eine Verfolgung
durch die YPG hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht. Da er überdies
an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat und keine An-
haltspunkte vorliegen, dass er Kritik an der YPG geübt hat, überzeugt die
diesbezügliche nachgeschobene Befürchtung nicht.
7.5 Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen
Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler
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die Urteile des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom
24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
7.6 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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10.
10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den
mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde
zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Dies hat zur Folge, dass gleichsam das Gesuch um Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65
Abs. 2 VwVG) gutzuheissen ist. Der rubrizierte Rechtsvertreter ist daher
den Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuord-
nen und für seinen Aufwand zu entschädigen. Dieser unterlässt es, eine
Kostennote zu präsentieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die
Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertre-
tungen auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist dem Rechtsvertreter
vom Bundesverwaltungsgericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘200.– auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2758/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Beiordnung von lic. iur. LL. M. Tarig Hassan als unentgelt-
licher Rechtsvertreter wird gutgeheissen.
5.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungs-
gericht eine Entschädigung von Fr. 1‘200.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
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