B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-276/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste als unbegleitete Minderjährige in die
Schweiz ein und stellte am 28. Juli 2015 ein Asylgesuch. Anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 10. August 2015 und der Anhörung vom
21. April 2016 im Beisein ihrer Vertrauensperson führte sie im Wesentli-
chen aus, ihr Bruder sei seit fünf Jahren in Haft und sie habe seit der Fest-
nahme nichts mehr von ihm gehört. Sie und ihre Familie seien deswegen
sehr verzweifelt gewesen und hätten Angst gehabt, dass ihr dasselbe wi-
derfahren würde. Sie sei während der Haft ihres Bruders vorgeladen wor-
den, da sie der illegalen Ausreise verdächtigt worden sei. Dieser Aufforde-
rung habe sie keine Folge geleistet, weshalb Polizisten sie zu Hause auf-
gesucht hätten. Von ihrer Schwester sei sie in der Schule rechtzeitig ge-
warnt worden und sie habe untertauchen können. Aus diesem Grund sei
sie aus Eritrea ausgereist.
Die Beschwerdeführerin reichte ein Schulzeugnis, Kopien der Identitäts-
karten ihrer Eltern sowie Kopien aus ihrem Adressbüchlein zu den Akten
ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016, eröffnet am 16. Dezember 2016,
verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie zufolge Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016
(Poststempel: 13. Januar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefoch-
tenen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr aufgrund der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua-
liter sei die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung einer un-
entgeltlichen Rechtsvertretung.
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D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Be-
schwerdeführerin mit, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit Aus-
nahme der folgenden Erläuterung einzutreten.
Hinsichtlich des Eventualantrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist die
Beschwerdeführerin nicht beschwert, zumal die Vorinstanz bereits zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme ange-
ordnet hat. Nach konstanter Praxis sind die Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Sie habe die Verfol-
gungsmassnahmen infolge der unterstellten Absicht der illegalen Ausreise
sowie die Ausreise selbst nicht substanziiert schildern können. Die Über-
gabe der schriftlichen Aufforderung durch die Polizei habe sie nur in weni-
gen Sätzen, stereotyp und ohne individualisierende Momente erzählt. Es
könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sie diese Aufforderung nicht
selber gelesen habe, zumal ihre Zukunft davon abhängig gewesen sei.
Auch ihre Ausreise habe sie nur in wenigen Sätzen, stereotyp und mit kaum
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individualisierenden Momenten geschildert. Es sei unklar, weshalb ihre
Freundinnen sie begleitet hätten, ohne selbst einen Grund zur Ausreise
gehabt zu haben. Ihre Aussagen seien zudem widersprüchlich hinsichtlich
der Anzahl Personen, die sie auf der Flucht begleitet hätten, der Zeit der
Ausreise und der Ankunft in Äthiopien sowie der Sichtung beziehungs-
weise der Übergabe der Aufforderung. Alleine die Furcht vor einer in der
fernen Zukunft liegenden Verfolgung begründe noch keine Asylrelevanz,
weshalb ihre Furcht vor einer Verhaftung nicht asylrelevant sei.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Vor-
instanz habe bezüglich ihrer Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Anhörung
kein herabgesetztes Beweismass angewendet. Die wenigen Widersprüche
vermöchten ihre detaillierten und von der Hilfswerkvertretung als sehr
glaubhaft beurteilten Aussagen nicht umzustossen. Im Asylentscheid seien
keinerlei Angaben zu ihren Gunsten gewürdigt worden. Sodann habe ihre
BzP ohne Vertrauensperson stattgefunden und es sei ihrer Minderjährig-
keit im Rahmen der BzP keine Rechnung getragen worden, weshalb eine
Verletzung von Art. 7 Abs. 2bis und Abs. 5 der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vorliege. Durch die Nichtbefolgung
der Vorladung und durch die illegale Flucht aus Eritrea gelte sie als Deser-
teurin und Landesverräterin. Wegen der Vorladung habe sie im Visier der
Behörden gestanden und ihr drohe bei einer Rückkehr eine unverhältnis-
mässig strenge und politisch motivierte Strafe. Die illegale Ausreise stelle
sodann einen subjektiven Nachfluchtgrund dar und sie müsse bei einer
Rückkehr mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde kürzlich aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. E. 4.6–
4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
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auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
7.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wür-
den den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht
genügen und ihre geltend gemachte Furcht vor einer künftigen Festnahme
sei asylrechtlich unbeachtlich, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss ange-
fochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde
führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Durchführung der BzP
ohne vorgängige Beiordnung einer Vertrauensperson ist im vorliegenden
Fall, in dem eine Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton statt-
gefunden hat, durchaus praxis- und gesetzeskonform (vgl. Art. 17 Abs. 3
Bst. c AsylG: Beiordnung „nach Zuweisung in den Kanton“). Zum Zeitpunkt
der BzP war die Beschwerdeführerin sodann bereits (…) Jahre alt; die an-
spruchsvolle Reise aus Eritrea in die Schweiz bewältigte sie zum grössten
Teil alleine, was für eine doch beachtliche persönliche Reife und Selbstän-
digkeit der Beschwerdeführerin spricht. Wenngleich also bei der Würdi-
gung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen
deren Minderjährigkeit im Auge behalten werden muss, dürfte sie damals
im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen
zu unterscheiden und Geschehnisse örtlich wie zeitlich einzuordnen. Die
Beschwerdeführerin konnte hingegen nicht glaubhaft darlegen, eine Vorla-
dung von der Polizei erhalten zu haben. Sie hat sich diesbezüglich wäh-
rend der Anhörung mehrfach widersprochen. Unglaubhaft erscheinen so-
dann auch ihre Ausführungen, ihre Freundinnen hätten sich spontan ent-
schlossen, mit ihr auszureisen, obwohl diese dazu keinen Grund hatten. In
einer Gesamtwürdigung sind ihre Asylvorbringen als unglaubhaft einzustu-
fen. Angesichts der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts kann sodann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurtei-
lung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Zu-
sätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung ihres Profils füh-
ren würden, liegen nicht vor. Als Minderjährige war sie noch nicht militär-
dienstpflichtig, weshalb sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten
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kann. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche sie in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung lässt sich nicht anneh-
men.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend
gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es da-
her an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: