B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2763/2015
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vor dem 1. Januar
2015 Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).
E-2763/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge (…) und
gelangte über (…) am 6. April 2013 in die Schweiz, wo er am 7. April
2013 um Asyl nachsuchte. Am 17. April 2017 erfolgte die Befragung zu
seiner Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 17. April
2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den
SEM-Akten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er
sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
der Stadt B._______ in der Provinz C._______, wo er geboren sei und
bis zu seiner Ausreise zusammen mit (…) gewohnt habe. Bei der BzP
führte er aus, er habe Syrien verlassen, weil die Umstände dort sehr
schwierig seien, insbesondere in seiner Provinz. Er habe zwar nie an ei-
ner Demonstration teilgenommen, aber mitgeholfen, (…) für D._______
zu sammeln. Er sei, zusammen mit anderen, dazu ausgesucht worden,
weil er keiner politischen Partei angehört und damit grössere Möglichkei-
ten gehabt habe, sich frei zu bewegen. Die Personen, denen sie die (…)
abgeliefert hätten, hätten damit Vorräte für die Betroffenen gekauft und
verteilt. In dieser Ortschaft lebten mehrere Sippen und eine davon na-
mens E._______ habe sich der Regierung angeschlossen. Aufgrund sei-
ner Tätigkeit hätten Angehörige dieser Sippe bei ihm zu Hause nach ihm
gesucht, er sei aber zu diesem Zeitpunkt an seinem Arbeitsort gewesen
und von (…) telefonisch informiert worden, woraufhin er zum elterlichen
(...) im Dorf F._______ geflüchtet und kurz danach in die Türkei ausge-
reist sei.
Bei der Anhörung führte er an, er sei ausgereist, weil er aufgrund der all-
gemeinen Situation und auch wegen den Demonstrationen weder in der
Stadt B._______ noch im (...) in F._______ habe bleiben können. Zu Be-
ginn der Ereignisse in Syrien hätten sie eine Gruppe namens G._______
(…) gegründet und in der Nacht Plakate aufgehängt. Sie hätten gegen-
über der Polizei und den Männern der Regierung namens (…) eine rote
Linie durchbrochen, weil er und (…) andere Personen in bestimmten Ge-
genden, beispielsweise in der Gegend von (…), (…) gesammelt hätten,
um Plakate zu machen oder (…) und (…) zu verteilen. Es habe jeweils
Demonstrationen am Freitag nach dem Mittagsgebet gegeben, aber sie
hätten auch (…) oder (…) in der Nacht Demonstrationen durchgeführt,
die mehr Erfolg gehabt hätten. Die Polizei in B._______ sei schwach ge-
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wesen und habe deshalb mit einer regierungsfreundlichen Sippe zusam-
mengearbeitet. Angehörige der Sippe hätten ihn wegen seiner
(…)tätigkeit zu Hause gesucht, als er anderswo gearbeitet habe. Zum
Glück seien auch seine (…) nicht dort gewesen, seiner (…) und seinen
(…) hätten sie nichts angetan. Er habe sich im (...) versteckt gehalten.
Die Leute, die ihn gesucht hätten, hätten zwar gewusst, dass er sich dort
aufhalte, sich aber nicht gewagt, ihn dort aufzusuchen und festzunehmen,
um keine Zeugen zu haben und damit sich die Situation nicht zuspitze. Er
habe ihnen deshalb entgehen können, aber sein (...) (…) sei verhaftet
und später getötet worden. Nach diesem Vorfall sei er ausgereist.
Auf entsprechende Fragen bei der Anhörung hin antwortete der Be-
schwerdeführer, er sei weder in Syrien noch in der Schweiz Mitglied einer
Partei oder eines Vereins gewesen. Er habe als Privatperson an den De-
monstrationen in der Schweiz teilgenommen. Nur bei der Demonstration
in (...) vom (...) hätten Angehörige der (…) von ihm gewollt, dass er mit
ihnen zusammenarbeite, indem er zum Beispiel bei der Veranstaltung
(…).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen Aus-
zug aus dem Zivilstandsregister, mehrere Fotos von Demonstrationen in
der Schweiz und zwei Ausdrucke aus YouTube zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch vom 7. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2014 liess der Be-
schwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten.
B.c Am 24. Dezember 2014 hob das BFM seine Verfügung vom 10. Ok-
tober 2014 im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise
auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf.
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B.d Mit Abschreibungsentscheid vom 7. Januar 2015 schrieb das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab.
C.
Mit am 1. April 2015 eröffneter Verfügung vom 24. März 2015 stellte das
SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. April 2013 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug
der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen,
sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2015 gelangte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen so-
wie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung mit der Feststellung, dass die Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung ab deren Erlass fortbestehen würden. Eventualiter bean-
tragte er unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter
die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfänglich
Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A6/8, A8/1 und A29/2 sowie
in den sekretariatsinternen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstücken
zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend
den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, und es sei ihm
nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive eventualiter des recht-
lichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und er
sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. In Artikel 101
auf Seite 41 der Rechtsschrift liess er in Bezug auf seine exilpolitischen
Aktivitäten den Beizug diverser Dossiers beantragen.
Zur Stützung seiner Vorbringen bezeichnete er die auf den Seiten 31 bis
37 der Rechtsschrift aufgeführten Beweismittel (Beilagen 3 bis 30 der Be-
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schwerde vom 14. November 2014), reichte die auf den Seiten 3, 39 und
45 erwähnten Dokumente (Beilagen 1, 2 und 3 bis 9) ein, bezeichnete un-
ter Angabe der Quellen zahlreiche weitere Beweismittel und ersuchte um
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten
Beweismittel, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeich-
nung als unzureichend betrachtet würden.
E.
Am 5. Mai 2015 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere, als
„(…)“ bezeichnete Dokumente, und am 18. Mai 2015 eine aktuelle Für-
sorgebestätigung betreffend seinen Mandanten ein.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 verlegte das Bundesverwal-
tungsgericht den Entscheid über die Anträge auf Akteneinsicht, Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-
Antrags", Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und auf Bei-
zug diverser Dossiers gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Den
Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme wies es ab und trat auf denjenigen auf Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ein.
Den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess es – unter Vorbehalt einer nachträgli-
chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers –
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich-
zeitig lud es das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Ju-
ni 2015 die Abweisung und der Beschwerdeführer in seiner Replik vom
10. Juli 2015 die Gutheissung seiner Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer Fotos
von ihm anlässlich einer Demonstration vom (…) gegen (…) zu.
I.
Am 21. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer weitere Fotos von
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Seite 6
ihm anlässlich (…) im Rahmen der (…) vom (…) in (…) und eine E-Mail
von ihm zur (…) zukommen.
J.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen (…) ein.
K.
Am 26. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer Fotos von ihm an (…)
in (…) betreffend (…) zustellen.
L.
Mit Eingabe vom 23. März 2016 reichte der Rechtsvertreter weitere Fotos
seines Mandanten an (…) vor (…), Fotos an (…) sowie Ausdrucke betref-
fend (…) und einer Internetseite ein.
M.
Mit Schreiben vom 8. August 2016 liess der Beschwerdeführer eine
Lohnabrechnung für den Monat (…) zukommen.
N.
Am 16. August 2016 reichte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen (…)
zu den Akten. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass sich sein Man-
dant weiterhin politisch sehr engagiere. Er habe beispielsweise bei (…)
mit (…) zusammengearbeitet und sei massgeblich an der Erstellung des
(…) beteiligt gewesen.
O.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer unter
Verweis auf Berichte im Internet ausführen, seine Vorbringen zeigten
deutlich auf, dass er bei einer Rückkehr gezielt und aus politischen Grün-
den asylrelevant verfolgt würde. Er habe bereits ein militärisches Aufge-
bot erhalten und werde nunmehr vom Militär gesucht. Aufgrund seiner
Flucht ins Ausland sei offensichtlich, dass er als Dienstverweigerer gelte.
Zudem sei er bereits seit Jahren exilpolitisch aktiv. Diesbezüglich werde
unter anderem auf die Demonstration vom (…) verwiesen. Seine Gefähr-
dung nehme aufgrund dieser exponierten Tätigkeit als Regimegegner und
seiner langen Abwesenheit noch zu. Des Weiteren sei auf die aktuelle
Lage in Syrien und unter Verweis auf den aktuellsten Bericht von Amnes-
ty International auf die Gräueltaten des syrischen Regimes unter Präsi-
dent Assad hinzuweisen
E-2763/2015
Seite 7
P.
Am 16. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des Be-
schwerdeführers zu seinen jüngsten Aktivitäten in der Schweiz mit dazu-
gehörenden Beilagen ein und führte aus, daraus gehe hervor, dass er
sich weiterhin sehr aktiv engagiere
Q.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen (…) zu den Akten reichen.
R.
Am 29. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen (…) ein;
offensichtlich sei der Beschwerdeführer Flüchtling.
S.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. Ju-
ni 2017, die dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 zur Kenntnis ge-
bracht wurde, die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
an, die neu eingereichten Beweismittel vermöchten keine Änderung der
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
T.
Mit Eingabe vom 4. August 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Un-
terlagen (…) einreichen. Er habe beim Verfassen des Berichts mitgear-
beitet und sein Name sei ausdrücklich aufgelistet. Auch dies illustriere
sein hochprofiliges Engagement.
U.
Am 22. September 2017 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Foto
von ihm auf (…) vom (…) und den Ausdruck eines Internetartikels mit
dem Titel „Assads Top-General droht Flüchtlingen“ einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Weg-
weisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer be-
treffend Wegweisungsvollzug nicht beschwert. Dies gilt auch für die gel-
tend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch Unterlassung
der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie be-
reits in der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 hinsichtlich des Eventu-
alantrages auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgeführt wurde, ist auf die diesbezüglichen Eventualanträge bezie-
hungsweise Rügen nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 9
2.
2.1 Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs
auf Akteneinsicht und schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen.
2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der mate-
riellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomi-
schen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü-
fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt,
sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und
die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-
rem Aufwand hergestellt werden kann.
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Über-
legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-
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dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identi-
tätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismit-
tel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei
der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
3.
3.1 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist festzustellen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Tat keine Einsicht in die Ak-
ten A6/8, A8/1 und A29/2 gewährt hat. In der Vernehmlassung vom
12. Juni 2015 hat es ihm indessen den wesentlichen Inhalt dieser Akten-
stücke offengelegt und hinsichtlich des Aktenstückes A8/1 (…) darauf
hingewiesen, dass der Aliasvorname auch in der angefochtenen Verfü-
gung vermerkt worden sei. Zudem hat das SEM das Aktenstück A29/2
(…) zu Recht als interne Akte B klassifiziert, die dem Akteneinsichtsrecht
nicht untersteht. Dem Akteneinsichtsrecht wurde auch in Bezug auf das
Aktenstück A6/8 in rechtsgenüglicher Weise Genüge getan, indem in der
Vernehmlassung ausgeführt wurde, es handle sich dabei um den Rapport
der (…), der – wie im Übrigen auch die anderen zwei Aktenstücke – für
den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sei. Der Mangel ist folglich als
geheilt zu erachten. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Edition
des sekretariatsinternen Antrags auf vorläufige Aufnahme erübrigt sich,
zumal kein solcher existiert und unbesehen davon das SEM ohnehin
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Seite 11
nicht verpflichtet gewesen wäre, Einsicht in diesen zu gewähren. Beim in-
ternen Antrag handelt es sich lediglich um eine Aktennotiz, die einen in-
ternen Verfahrensschritt betrifft und daher vom Recht auf Akteneinsicht
ausgenommen ist. Der Hinweis, das SEM habe in seiner Verfügung vom
(…) im Verfahren N (…) Einsicht in den sekretariatsinternen Antrag ge-
währt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Ein grundsätzli-
cher Anspruch auf Edition kann allein aus dem Umstand, dass in einem
Einzelfall Einsicht gewährt wurde, nicht abgeleitet werden. Zudem ist
auch nicht davon auszugehen, dass das SEM damit eine grundlegende
Praxisänderung vornehmen wollte. Im Vorbringen, bei den vom BFM mit
Zwischenverfügung 31. Oktober 2014 zugestellten Akten sei die Paginie-
rung nicht überall ersichtlich, weshalb nicht nachvollzogen werden könne,
ob die Akten vollständig zugestellt worden seien, wird nicht annähernd
ausgeführt, um welche Lücken es sich handeln könnte beziehungsweise
welche Akten solche Lücken aufweisen würden. Es ist denn auch nicht
ersichtlich, dass die Akten unvollständig zugestellt worden sein könnten,
zumal dafür kein Nachweis erbracht, sondern lediglich darüber gemut-
masst wird. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitergehende
Auseinandersetzung mit dieser Rüge.
3.2 Die Rüge, in Ziffer III/2 der angefochtenen Verfügung sei keine kon-
krete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbe-
gründet, zumal das SEM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in
rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer
konkret gefährdet sei (Sicherheitslage in Syrien). Vor diesem Hintergrund
und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand kei-
ne Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender
Unzumutbarkeitskriterien (vgl. auch schon E. 1.3).
3.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe es nahezu gänzlich unterlassen,
die zahlreichen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Es habe sich in
der angefochtenen Verfügung mit der Aussage begnügt, das YouTube-
Video belege die Demonstrationsteilnahme nicht, ohne auszuführen,
weshalb es nicht beweistauglich sei. Auch die Ausführungen zur Bestäti-
gung, dass der Beschwerdeführer bei (…) beteiligt gewesen sei, blieben
unspezifisch. Zudem habe das SEM die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel mit keinem Wort erwähnt und auch nicht gewürdigt.
Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zu-
sätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine
schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Es sei willkürlich, die
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Seite 12
ursprüngliche Verfügung nach Eingang der Beschwerde von sich aus
aufzuheben und in der Folge die neu eingereichten Beweismittel mit kei-
nem Wort zu erwähnen oder zu würdigen. Die Vorinstanz habe das recht-
liche Gehör auch dadurch schwer verletzt, dass es die Bundesanhörung
vom 9. Mai 2014 trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers, er verste-
he den Übersetzer nicht zu hundert Prozent, fortgesetzt habe. Es sei
deshalb zur Wahrung des fairen Verfahrens zwingend notwendig, eine
einwandfreie Anhörung durchzuführen.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz das YouTube-Video
und auch das Bestätigungsschreiben betreffend (…) mit den diesbezügli-
chen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher
Weise gewürdigt hat. Zudem hat das SEM auch die auf Beschwerdeebe-
ne eingereichten zahlreichen Fotos, Videos und anderen Dokumente zu
den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz ge-
würdigt, indem es dazu unter anderem ausgeführt hat, damit könne zwar
seine Anwesenheit an diversen Veranstaltungen belegt werden, insge-
samt sei dennoch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden
Kenntnis von seinen Aktivitäten erlangt hätten. Hinzu komme, dass die
eingereichten Beweismittel kein besonderes Profil des Beschwerdefüh-
rers zu belegen vermöchten, das das Interesse der syrischen Behörden
auf sich ziehen könnte. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzu-
halten, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebun-
gen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. PATRICK SUTTER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29
N 12).
3.4 Hinsichtlich des Antrags auf Durchführung einer erneuten Anhörung
ist nach einer Durchsicht des Protokolls vom 9. Mai 2014 festzustellen,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung im Anschluss an
seine Aussage, er verstehe den Dolmetscher zu achtzig bis neunzig Pro-
zent, dazu ermuntert wurde, die Anwesenden über allfällig auftretende
Verständigungsschwierigkeiten zu informieren, womit er sich einverstan-
den erklärt hatte. Zudem bestätigte er am Ende der Anhörung mit seiner
Unterschrift, dass ihm das Protokoll in eine für ihn verständliche Sprache
rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche. Die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht er-
weist sich somit als unbegründet. Der Antrag auf Durchführung einer er-
neuten Anhörung wird abgewiesen.
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Seite 13
3.5 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das
rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfü-
gung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den Be-
fragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei
der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden
seien. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Be-
hörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
Vorliegend ist festzustellen, dass die wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, so-
weit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids be-
rücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes
einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in
der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach
einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen
und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdefüh-
rer gelangte.
Unabhängig vom Gesagten fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer trotz
der von ihm geltend gemachten Mängel in der Begründung der vor-
instanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche
Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht,
er sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfas-
send anzufechten.
3.6 Die Rüge in der Beschwerde (Art. 22), die Vorinstanz habe das recht-
liche Gehör verletzt, indem sie nicht darauf eingegangen sei, dass mitt-
lerweile die ganze Familie des Beschwerdeführers (…) geflüchtet und
niemand mehr im Haus anwesend sei, das sein Vater erbaut habe, er-
weist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer führte nämlich bei der
Anhörung aus, seine Geschwister würden im (...) in F._______ oder in
der Stadt B._______ oder zu Hause in B._______ wohnen (…). Des Wei-
teren führte er auf entsprechende Fragen (…) aus, es sei wegen des
nicht funktionierenden Telefonnetzes schwierig, mit seinen Geschwistern
oder seinen Eltern in B._______ Kontakt aufzunehmen, er habe seinen
Bruder I._______, der nach (…) gegangen sei, kontaktieren können.
3.7 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist
E-2763/2015
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nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen und insbeson-
dere eine weitere Anhörung hätte vornehmen müssen. Die Erwägung in
der angefochtenen Verfügung, die Kenntnisnahme der Verfolgung durch
Dritte reiche für eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht aus, erweist
sich zwar in dieser Absolutheit in der Tat als fragwürdig, aber sie betrifft
nicht die Feststellung, sondern die Würdigung des vorgetragenen Sach-
verhaltes. Des Weiteren wird in der Beschwerde lediglich behauptet, und
nicht weiter begründet, inwiefern die Vorinstanz aufgrund des Umstandes,
dass die Anhörung über ein Jahr nach dem Einreichen des Asylgesuchs
durchgeführt worden ist, ihre Abklärungspflicht verletzt haben könnte.
Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, es falle auf, dass das SEM
den Beschwerdeführer trotz komplexem Sachverhalt erst bei Frage (…)
zu seinen Asylgründen befragt habe und sich vorgängig ausschliesslich
mit für den Entscheid nicht relevanten Fragen begnügt habe. Die Rüge,
es sei willkürlich, dass die Vorinstanz in pauschaler und unbegründeter
Weise behauptet habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien un-
glaubhaft, ohne dabei die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdi-
gen, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal in der angefochtenen Verfü-
gung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb aus Sicht der
Vorinstanz die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Rüge der unvoll-
ständigen Abklärung des Sachverhaltes geht fehl.
3.8 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die angeblichen Gehörsverlet-
zungen und die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts stellten gleichzeitig eine Ver-
letzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Leh-
re und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine an-
dere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern
nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsäch-
lichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen un-
umstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFE-
LI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit
weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt
noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdefüh-
rers als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise und die Erwägungen des
SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist –
auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asyl-
E-2763/2015
Seite 15
punkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten
Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus
vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt
habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
3.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches
Gehör nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig festgestellt hat. Der Mangel bei der Gewährung der Aktenein-
sicht ist mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung
als geheilt zu betrachten. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche An-
trag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere
enthielten dessen Aussagen zahlreiche Widersprüche. So habe er bei der
BzP ausgesagt, nur einige Tage in F._______ verbracht zu haben, bevor
er ausgereist sei. Bei der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gege-
E-2763/2015
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ben, er sei vor der Ausreise noch (…) Monate in F._______ geblieben.
Des Weiteren habe er bei der Anhörung zuerst ausgesagt, die Mitglieder
des Klans seien über seinen Aufenthalt im (...) informiert gewesen, sie
hätten sich indessen nicht getraut, ihn dort aufzusuchen. Im weiteren Ver-
lauf der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, die Klan-Mitglieder hät-
ten ihn nicht kontaktiert, weil sie nicht hundertprozentig sicher gewesen
seien, ob er sich dort aufhalte. Zudem habe er bei der BzP ausgesagt, im
(…) oder (…) seien (…) Personen zu ihm nach Hause gekommen. Bei
der Anhörung habe er hingegen den (…) oder (…) als Besuchsdatum und
(…) oder (…) bewaffnete Personen erwähnt. In diesem Zusammenhang
sei auch festzustellen, dass er bei der BzP keine weiteren Angaben zur
Identität der Personen, die ihn gesucht hätten, habe machen können.
Dies mit der Begründung, er sei ja nicht dort gewesen. Bei der Anhörung
hingegen habe er sowohl den Namen der verantwortlichen Person als
auch ihren beruflichen Werdegang erwähnt. Des Weiteren habe er bei der
BzP erklärt, er habe (…) gesammelt, um die (…) zu finanzieren. Bei der
Anhörung habe er dies verneint und erklärt, die Bezeichnung (…) sei erst
später verwendet worden. Seine auf entsprechende Vorhalte bei der An-
hörung hin gemachten Erklärungen seien wenig überzeugend ausgefal-
len.
Hinzu komme, dass er erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, an
Demonstrationen teilgenommen zu haben. Seine diesbezüglichen Vor-
bringen seien zögerlich ausgefallen, zumal er ausgesagt habe, die Spen-
dentätigkeit sei seine einzige Aktivität für die Gruppe G._______ gewe-
sen, und er habe nicht an Demonstrationen auf öffentlichem Boden teil-
genommen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er hingegen geltend
gemacht, an einer begrenzten Anzahl von Demonstrationen teilgenom-
men zu haben. Bei der BzP habe er die Teilnahme an Demonstrationen
ausdrücklich verneint. Zudem sei festzustellen, dass seine diesbezügli-
chen Vorbringen unsubstanziiert und ohne Detailreichtum ausgefallen
seien. Das unter dem von ihm angegebenen Link aufgerufene Video auf
YouTube sei in keiner Weise geeignet, seine Teilnahme an der Demonst-
ration vom (…) zu beweisen.
In Bezug auf das zusammen mit der ersten Beschwerde als Beilage 2
eingereichte Bestätigungsschreiben sei festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer weder bei der BzP noch bei der Anhörung Aktivitäten im Zu-
sammenhang mit (…) geltend gemacht habe. Dies lasse vermuten, dass
dieses Dokument einzig für seine Zwecke erstellt worden sei.
E-2763/2015
Seite 17
Des Weiteren genüge es für die Annahme einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung gemäss Rechtsprechung und Literatur nicht, lediglich
von einer Drittperson über eine Suche informiert zu werden, wie vorlie-
gend, wo der Beschwerdeführer von (…) telefonisch über die Nachstel-
lungen von (…) und (…) informiert worden sei.
In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sei zwar davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die
Aktivitäten regimekritischer Organisationen im Ausland beobachteten.
Angesichts der zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten von Syrern be-
schränkten sie sich aber darauf, Personen zu identifizieren, deren Aktivi-
täten das übliche Mass deutlich übersteige und sie in ihren Augen als ge-
fährliche Regimegegner erscheinen lasse. Die im Exil entwickelten politi-
schen Aktivitäten würden von den syrischen Behörden nur dann als Be-
drohung qualifiziert, wenn sich die besagten Personen über einen länge-
ren Zeitraum öffentlich exponiert hätten, oder ihre exilpolitischen Aktivitä-
ten eine Fortsetzung ihrer bereits in Syrien ausgeübten und den Behör-
den bekannten Tätigkeiten darstellten. In Würdigung der zu den Akten ge-
reichten Beweismittel beschränkten sich die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers auf die Teilnahme an mehreren Demonstrationen der
Opposition gegen das syrische Regime. Obwohl der Beschwerdeführer
seine Präsenz mit zahlreichen Fotos und Videos belege, sei weiterhin da-
von auszugehen, dass seine Demonstrationsteilnahmen den syrischen
Behörden nicht bekannt geworden seien, dies trotz der Anwesenheit der
(…) während einer Demonstration in (…). Hinzu komme, dass die einge-
reichten Beweismittel ihm auch keinen besonderen Status bei diesen
Veranstaltungen attestierten. Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten
habe er deshalb keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfol-
gung.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde in reformatorischer Hinsicht entgeg-
net, der Beschwerdeführer sei sich bei der BzP in Bezug auf seinen Ver-
bleib in F._______ vor der Ausreise nicht bewusst gewesen, dass eine
genaue Zeitangabe unerlässlich sei. Die Aussage sei im Kontext der ge-
samten Flucht respektive der gesamten Reisezeit des Beschwerdeführers
zu werten. Er habe mit seiner ersten Aussage lediglich sagen wollen,
dass er im Vergleich mit der restlichen Odyssee von Syrien in die
Schweiz nicht lange in F._______ gewesen sei. Er habe einfach „einige
Tage“ gesagt, ohne dabei tatsächlich einen genauen Zeitraum nennen zu
wollen. Insbesondere sei noch einmal auf die sprachliche Barriere hinzu-
weisen, auf die der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Bundesanhö-
E-2763/2015
Seite 18
rung hingewiesen habe. Hinzu komme eine sprachliche Besonderheit im
Arabischen, wonach für eine kurze Zeitdauer „einige Tage“ angegeben
werden könne, auch wenn die Zeitdauer länger als tatsächlich mehrere
Tage sei. Massgeblich sei diesbezüglich das Verhältnis der entsprechen-
den Dauer im Verhältnis zur Gesamtdauer, die angegeben werde. Im
Verhältnis zu den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers sei die
Aufenthaltsdauer in F._______ tatsächlich kurz gewesen.
Des Weiteren sei auch kein Widerspruch auszumachen zwischen der
Aussage, die Sippe habe zwar gewusst, wo er sich versteckt halte, es
aber nicht gewagt, ihn zu holen, und der späteren Angabe, die Sippe sei
sich nicht hundertprozentig sicher gewesen, wo er sich befunden habe.
Es handle sich dabei um Annahmen und seine Erklärungen, weshalb die
Sippe ihn wohl nicht auf der Stelle mitgenommen habe, seien Vermutun-
gen und nicht eindeutige Fakten, weshalb seine Ausführungen nicht wi-
dersprüchlich seien. Zudem sei geradezu absurd, von ihm zu erwarten,
dass er die genaue Handlungsweise und Gedankengänge seiner Verfol-
ger kenne.
Zudem sei zum Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe sich be-
züglich der Anzahl Männer, die zu Hause vorstellig geworden seien, wi-
dersprochen, festzuhalten, dass er anlässlich des Besuches bei der Ar-
beit gewesen sei. Somit habe er auch keine eigenen Erinnerungen. Der
Ablauf sei ihm lediglich durch (…) und (…) zugetragen worden. (…) habe
ihm gegenüber einmal von (…) und einmal von (…) Männern gespro-
chen. Somit sei es ihm auch nur möglich gewesen, das wiederzugeben,
was er vom Hörensagen mitbekommen habe. Auch dieser vermeintliche
Widerspruch sei damit entkräftet und seine Aussagen als glaubhaft zu
qualifizieren.
Bei der vermeintlichen Unstimmigkeit, der Beschwerdeführer habe bei der
BzP nicht genau sagen können, wer diese Personen gewesen seien, die
ihn hätten mitnehmen wollen, bei der Anhörung habe er dann aber ihre
Namen nennen können, missachte das SEM einmal mehr, dass die BzP
primär dazu diene, einen ersten Eindruck zu gewinnen. Sie werde praxis-
gemäss sehr kurz, allgemein und rudimentär abgehalten, und die befrag-
te Person werde regelmässig darauf hingewiesen, dass sie sich bei der
späteren Bundesanhörung konkreter und ausführlicher zur Sachlage äus-
sern könne. Es sei nur sehr wenig Zeit für asylrelevante Ausführungen
geblieben. Es wiege schwer, dass sich das SEM in seiner Begründung
E-2763/2015
Seite 19
auf derart geringfügige Unterschiede abstütze, die für den Entscheid nicht
relevant seien.
Hinsichtlich der angeblich unstimmigen Aussagen zur Teilnahme an De-
monstrationen verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer
gleich zu Beginn der Anhörung erwähnt habe, neben anderen Aktivitäten
auch an Demonstrationen, vor allem nachts, teilgenommen zu haben. Sie
habe diesbezüglich nicht verstanden, dass seine Hauptaufgabe das (…)
gewesen sei, und er nur nebenbei an Demonstrationen teilgenommen
habe. Insbesondere habe er ausgesagt, dass er vor allem in der Nacht
und nicht auf öffentlichen Plätzen demonstriert habe. Dies sei primär Auf-
gabe eines jungen Mitglieds der Gruppe B._______ gewesen. Somit be-
stehe diesbezüglich kein Widerspruch. Er habe sich durchaus politisch
und humanitär engagiert. Betreffend Demonstrationen sei er jedoch
mehrheitlich hinter den Kulissen aktiv gewesen und habe es bewusst un-
terlassen, sich in der Öffentlichkeit als Demonstrant zu zeigen.
Das mit der Beschwerde vom 14. November 2014 neu eingereichte
Schreiben von (…) vom (…) der Organisation (…), kurz (…), bestätige die
Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich in seiner Heimat poli-
tisch gegen das Assad-Regime sowie humanitär engagiert habe. Auf der
Internetseite der Organisation könnten die humanitären Aktivitäten sowie
deren laufenden Kampagnen nachverfolgt werden. Es sei offensichtlich,
dass der Inhalt des Schreibens und dessen Wahrheitsgehalt massgeblich
seien – woran es keine Zweifel gebe – und nicht der effektive Zeitpunkt
des Verfassens, zumal es in der Natur der Sache liege, dass Bestätigun-
gen sich immer auf die Vergangenheit bezögen.
Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der BzP als Spendenadres-
sat (…) genannt, bei der Anhörung aber erklärt, diese habe es zu jenem
Zeitpunkt noch gar nicht gegeben, und er habe (…) gesammelt, die an
Bedürftige und Konfliktopfer weitergegeben worden seien, sei festzuhal-
ten, dass er unbestrittenermassen in seiner Heimatstadt und in der nähe-
ren Umgebung vor seiner Flucht aus Syrien (…) für die vom Konflikt be-
troffenen Personen gesammelt und das Geld dann zum Kauf von Nah-
rung und Medikamenten weitergegeben habe. Bei der Anhörung habe er
angegeben, Mitglied der Organisation G._______ gewesen zu sein. Die
Dolmetscherin habe offensichtlich bei der BzP den Namen dieser Organi-
sation in eine Verbindung mit (…) gebracht und den Begriff analog ver-
wendet, womit der Anschein erweckt worden sei, der Beschwerdeführer
E-2763/2015
Seite 20
spreche von (…). Somit liege auch in Bezug auf diese Aussage kein Wi-
derspruch vor.
Mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
(als Referenzurteil publiziert) E. 5.6.1 f. wird sodann moniert, das SEM
habe sämtliche positiven Elemente und Realkennzeichen unberücksich-
tigt gelassen, obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers geprägt sei-
en von logischer Konsistenz, Ausführlichkeit und Detailreichtum, was
zwingend zu seinen Gunsten zu würdigen gewesen wäre.
Zum Video auf YouTube sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ei-
nen Printscreen-Ausdruck eingereicht habe, auf dem er zu sehen sei,
womit eindeutig bewiesen sei, dass er an der Demonstration teilgenom-
men habe. Die diesbezügliche Argumentation des SEM sei deshalb will-
kürlich und aktenwidrig.
Die willkürliche Behauptung, es könne nicht asylbeachtlich sein, wenn ei-
ne Person von Drittpersonen von ihrer Verfolgung erfahre, sei falsch, zu-
mal es erstens dem SEM obliege, abzuklären, ob die Verfolgung, auch
wenn sie nur über Drittpersonen in Erfahrung gebracht worden sei,
glaubhaft sei. Zudem handle es sich zweitens um eine Vermischung der
Argumentation zur angeblichen Unglaubhaftigkeit mit derjenigen zur an-
geblich fehlenden Asylrelevanz.
Zusammenfassend habe die Vorinstanz mit ihren willkürlichen Behaup-
tungen Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt, was zur Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung führen müsse.
Sollte dies nicht geschehen, sei zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG
summarisch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner
Flucht in Syrien aktiv politisch gegen das Assad-Regime zur Wehr gesetzt
und sich mit Sammeltätigkeiten für die Konfliktopfer eingesetzt habe. Er
sei deshalb aus politischen Gründen von den syrischen Behörden gezielt
asylrelevant gesucht worden. Das Schicksal des (…), der von den
Daesch aufgrund seines Engagements für die Bedürftigen ermordet wor-
den sei, und seines (…), der sich ebenfalls mit dem Beschwerdeführer
aktiv eingesetzt habe und dann getötet worden sei, zeige deutlich, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einem ähnlichen Schicksal
rechnen müsste. Der Besuch bei (…) und die Aussage der Besucher,
man wolle den Sohn lebendig oder tot, unterstreiche, dass er asylrelevant
verfolgt sei.
E-2763/2015
Seite 21
Zur Asylrelevanz der Teilnahme des Beschwerdeführers an oppositionel-
len Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen sei nachdrücklich
auf das Urteil BVGer D-5779/3013 (a.a.O.) hinzuweisen, wonach Perso-
nen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des
Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Diese Situa-
tion treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Das Gericht stütze sich un-
ter anderem auf das aktuelle Update III des Berichts „International Protec-
tion Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
public“ des UNHCR. Das SEM habe es bis anhin unterlassen, dazu Stel-
lung zu nehmen, weshalb es aufgefordert werde, diese signifikanten In-
formationen zu Syrien – insbesondere betreffend die Anforderungen zur
Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung – zu
berücksichtigen.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit sei-
ner syrischen Staatszugehörigkeit bereits ein Militärdienstaufgebot erhal-
ten habe und nunmehr vom Militär gesucht werde. Durch seine Flucht ins
Ausland sei er offensichtlich Dienstverweigerer und als solcher registriert,
was asylrelevante Folgen habe. Er stamme aus einer oppositionell akti-
ven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. In Anleh-
nung an das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015,
E. 6.7.2 f. (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2015/3) hätte er, sollte das
syrische Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung gleichkomme. Zudem verschärfe beim Beschwerde-
führer, der als Sunnite in Europa Asyl beantragt habe, sein längerer Auf-
enthalt „im Westen“ sein Profil als Feind des Islamismus zusätzlich.
Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des
Beschwerdeführers aus Syrien verneint werden sollte, wäre zwingend die
Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Das SEM ge-
he bei seiner Einschätzung, wonach die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant seien, von falschen Tatsa-
chen aus. In der diesbezüglichen Begründung ignoriere es höchst rele-
vante Expertenmeinungen – wie die aktuellen Berichte des UNHCR vom
27. Oktober 2014 und des UK Home Office vom 21. Februar 2014 – so-
wie aktuelle Urteile. Es gehe daraus auch nicht hervor, auf welche Quel-
len (neben den veralteten Urteilen des Gerichts) sich das SEM bei seinen
Behauptungen stütze, weshalb diese offenzulegen seien. Das SEM habe,
E-2763/2015
Seite 22
wie bereits erwähnt, die eingereichten Beweismittel nicht vollständig ge-
würdigt, und es wäre davon auszugehen gewesen, dass dies einer der
Gründe für die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2014 gewesen
sei. Die nachfolgenden Beweismittel (Beilagen 3 bis 30 der Beschwerde
vom 14. November 2014, Fotos, Screenshots, Internetzlinks und Doku-
mente) würden in ausführlicher und eindeutiger Weise belegen, dass er
sich als Exilsyrer in hohem Masse politisch gegen das Assad-Regime und
humanitär für die Kriegsopfer engagiert habe und dies auch weiterhin tue.
Bezüglich der Überwachung der Exilsyrer durch die syrischen Geheim-
dienste sei insbesondere auf die Situation der Schweiz hinzuweisen. Von
höchster Brisanz sei, dass die Syrien-Friedens-Konferenz in der Schweiz
stattgefunden habe. Am (...) sei es in (...) anlässlich der Friedenskonfe-
renz zu einer Demonstration von Assad-Anhängern gekommen, gegen
die wiederum Assad-Gegner protestiert hätten. Die Auseinandersetzun-
gen hätten grosse mediale Aufmerksamkeit erlangt und die Anzahl der
Suchergebnisse im Internet zu dieser Demonstration in (...) sei bemer-
kenswert. Es würden äusserst viele Berichte, Bilder, Filme und Kommen-
tare zu diesem Ereignis vorliegen und die Möglichkeiten der Überwa-
chung und des Ausspionierens aufzeigen, die von den syrischen Behör-
den und Geheimdiensten genutzt würden.
Des Weiteren würden zusätzliche Unterlagen (…) zu den exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom
(…) in (…), einer Konferenz betreffend (…) vom (…) in (…), einer Konfe-
renz in (…) vom (…), einer Demonstration in (…) und Fotos der Gruppe
(…) betreffend den Krieg in Syrien eingereicht. Betreffend Überwachung
der exilpolitischen Tätigkeiten von ins Ausland geflüchteten Syrern sei
unbedingt auf den Bericht des UK Home Office vom 21 Februar 2014 mit
dem Titel „Operational Guidance Note – Syria“ zu verweisen.
Bei einem längeren Auslandaufenthalt sei eine ausführliche Befragung
von zurückkehrenden Personen die Regel. Bei Erhärtung des Verdachts
auf oppositionelle Exilaktivitäten würden Personen an den Geheimdienst
überstellt. Bei einem solchen Verhör sei die Wahrscheinlichkeit men-
schenrechtswidriger Behandlung und asylrelevanter Verfolgung ausge-
sprochen hoch. Es werde betreffend die exilpolitische Opposition und ihre
politische Gefährdung ausdrücklich der Beizug diverser (in der Be-
schwerdeeingabe aufgelisteter) Dossiers beantragt. Diese Fälle würden
zum einen die reale und äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle seiner Rückkehr belegen und zum anderen beweisen, dass
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft bei Personen aus Syrien offen-
E-2763/2015
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sichtlich auf einer tieferen Ebene als bisher angenommen angesetzt wer-
den müsse. Die Fälle beträfen eine Person, die in Syrien während mehre-
ren Monaten unschuldig inhaftiert und über zahlreiche Personen in der
Schweiz detailliert befragt und gefoltert worden sei. Sie würden aufzei-
gen, dass die syrischen Behörden einerseits ausführlich über die exilpoli-
tischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland informiert seien und alles da-
ran setzen würden, an Informationen über sie zu gelangen. Andererseits
zeigten sie auch auf, dass die Schwelle zur illegalen Inhaftierung und Fol-
ter in Syrien sehr tief sei.
Besonders schwer wiege, dass das SEM unterlassen habe, in der ange-
fochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei trotz ei-
ner etwas anderen Fragestellung auf das Urteil BVGer E-776/2013 vom
8. April 2014 (E. 3.6 auf Seite 8) zu verweisen. Zur allgemeinen Lage sei
erneut auf das Urteil BVGer D-5779/2013 (a.a.O.) zu verweisen und da-
rauf hinzuweisen, dass sich die Situation hinsichtlich der Sicherheit und
Menschenrechte verschlimmert habe; Human Rights Watch halte im ak-
tuellen Bericht „World Report 2015 – Syria“ vom 29. Januar 2015 fest, die
syrische Regierung wende anhaltend massive Gewalt gegen ihre Gegner
an, wobei die zivile Bevölkerung zunehmend in Mitleidenschaft gezogen
werde.
Zusammenfassend drohe dem Beschwerdeführer offensichtlich eine asyl-
relevante Verfolgung seitens des Assad-Regimes, aber auch seitens radi-
kaler Islamisten, wie des IS (sog. Islamischer Staat). Er gehöre der sunni-
tischen Minderheit an, was bei einer Rückkehr aus der Schweiz sofort
das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken und
verstärken würde. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint
würde, wäre die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen dro-
hender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen.
5.3 Nebst seinen Ausführungen zur monierten Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts (vgl. oben E. 3.1.) hielt das SEM in der Vernehmlassung fest,
dass die zusammen mit der Beschwerde vom 14. November 2014 einge-
reichten Beweismittel zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien
und in der Schweiz im Entscheid vom 24. März 2015 zwar nicht nament-
lich erwähnt, aber trotzdem berücksichtigt worden seien.
Die auf Beschwerdeebene neu zu den Akten gereichten Beweismittel sei-
en nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbeson-
E-2763/2015
Seite 24
dere vermöchten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in
der Schweiz keine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun, zumal sie
sich darauf beschränkten, an mehreren Demonstrationen der Opposition
gegen das syrische Regime teilzunehmen. Zwar sei aufgrund der Anzahl
seiner Demonstrationsteilnahmen und seiner Mithilfe bei der Organisation
dieser Veranstaltungen von einer besonderen Aktivität auszugehen. Den-
noch sei nicht zu folgern, dass sich die syrischen Behörden deshalb in
besonderem Masse für seine Person interessieren könnten. Zudem sei
festzustellen, dass der auf verschiedenen Fernsehsendern in Erschei-
nung getretene Beschwerdeführer nie namentlich erwähnt worden und
ihm auch kein besonderer Status zugekommen sei.
5.4 Replizierend machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend,
es sei davon auszugehen, dass das SEM die am 14. November 2014
eingereichten Beweismittel nicht richtig gewürdigt habe. Der Beschwerde-
führer habe sich in Syrien humanitär engagiert, indem er (…) gesammelt
und das Geld dann zum Kauf von Nahrung und Medikamenten weiterge-
geben habe. Dadurch habe er sich als Oppositioneller und somit als Re-
gimegegner exponiert. Im Urteil BVGer D-3764/2014 vom 21. Mai 2015
sei unter anderem ausgeführt worden, mehrere Quellen würden die zu-
nehmende Politisierung der humanitären Hilfe im syrischen Bürgerkrieg
bestätigen, und auch das UNHCR gehe davon aus, dass humanitäre Hel-
ferinnen und Helfer im syrischen Bürgerkrieg einer Risikogruppe zuzu-
rechnen seien. Somit gebe es in objektiver Hinsicht konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit in naher
Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt wäre. Das besagte Urteil müsse auch vor dem Hintergrund des
humanitären Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz be-
trachtet werden, womit er sich für das syrische Regime als Regimegegner
exponiert habe. Als Beilagen liess der Beschwerdeführer Unterlagen zur
Veranstaltung vom (…) (…) einreichen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Entgegnungen in der Beschwerde sind mangels Stichhaltigkeit nicht
geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Dies gilt vorab für das
E-2763/2015
Seite 25
Argument, der Beschwerdeführer sei sich bei der BzP des Erfordernisses
einer genauen Zeitangabe seines Verbleibs in F._______ bis zur Ausreise
nicht bewusst gewesen. Die diesbezügliche Unstimmigkeit in den Aussa-
gen lässt sich auch nicht mit einer angeblichen sprachlichen Barriere er-
klären, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung dazu aufge-
fordert wurde, die Anwesenden über allfällig auftretende Verständigungs-
probleme zu informieren. Gleich verhält es sich mit dem Hinweis auf eine
sprachliche Besonderheit im Arabischen, zumal die divergierenden Anga-
ben zur Dauer des weiteren Verbleibs in F._______ auch damit nicht er-
klärt werden können. Die Aussagen des Beschwerdeführers, die Sippe
habe zwar gewusst, wo er sich versteckt halte, es jedoch nicht gewagt,
ihn zu holen, und die Sippe sei sich nicht hundertprozentig sicher gewe-
sen, wo er sich befunden habe, sind in der Tat unstimmig. Die Entgeg-
nung in der Beschwerde, die Aussagen seien nicht widersprüchlich, weil
es sich lediglich um Annahmen des Beschwerdeführers handle, über-
zeugt nicht. Zudem ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ausge-
rechnet in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sein soll bezie-
hungsweise ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Personen derart
schnell aufgegeben hätten, wäre es für sie doch ohne weiteres möglich
gewesen, neben der Adresse auch seine Anwesenheitszeit zu Hause in
Erfahrung zu bringen respektive seine Rückkehr abzuwarten. Nicht über-
zeugend ist auch die Erklärung, sie hätten sich nicht gewagt, ihn vor Zeu-
gen anzuhalten. Auch wenn dem Einwand, der Beschwerdeführer müsse
sich das Verhalten seiner Verfolger nicht anrechnen lassen, grundsätzlich
zutrifft, darf aus einem solchen Verhalten immerhin geschlossen werden,
dass diese Personen offensichtlich keine ernsthafte Verfolgungsabsicht
gehabt haben. Der weitere Einwand, es sei ihm nur möglich gewesen,
das wiederzugeben, was er vom Hörensagen (…) mitbekommen habe,
vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer einerseits bei
der BzP aussagte, im (…) oder (…) seien (…) Personen in seiner Abwe-
senheit zu ihm nach Hause gekommen, und andererseits bei der Anhö-
rung den (…) oder (…) als Besuchsdatum und (…) oder (…) bewaffnete
Besucher erwähnte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest
einigermassen übereinstimmende Aussagen zum Besuchsdatum hätte
machen können, zumal er von (…) telefonisch gewarnt worden sei, und
er sich in der Folge nach F._______ begeben habe.
Weiter ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch
unstimmige Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen gemacht hat.
Bei der BzP verneinte er ausdrücklich, an Demonstrationen teilgenom-
men zu haben. Bei der Anhörung machte er zunächst geltend, die Spen-
E-2763/2015
Seite 26
dentätigkeit sei seine einzige Aktivität für die Gruppe G._______ gewe-
sen, und er habe nicht an Demonstrationen auf öffentlichem Boden teil-
genommen. Im Verlauf der Anhörung führte er hingegen aus, er habe an
einer begrenzten Anzahl von Demonstrationen teilgenommen. Der einge-
reichte Printscreen-Ausdruck des YouTube-Videos ist tatsächlich nicht
geeignet, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration
vom (…) in B._______ zu belegen. Die Teilnahme an der Demonstration
vom (…) würde auch seinen Aussagen widersprechen, wonach er nie an
einer Demonstration (…) respektive an (…) oder (…) Demonstrationen in
der Nacht und nicht an Demonstrationen auf öffentlichen Plätzen teilge-
nommen habe (…) respektive seine einzige Aktivität für die Gruppe
G._______ darin bestanden habe, Spenden zu sammeln (…). Sie würde
sich des Weiteren auch nicht mit dem Vorbringen in der Beschwerde ver-
einbaren lassen, der Beschwerdeführer sei betreffend Demonstrationen
mehrheitlich hinter den Kulissen aktiv gewesen und habe es bewusst un-
terlassen, sich in der Öffentlichkeit als Demonstrant zu zeigen. Des Wei-
teren ist zum Bestätigungsschreiben von (…) vom (…) betreffend (…)
festzustellen, dass er weder bei der Befragung noch bei der Anhörung Ak-
tivitäten im Zusammenhang mit (…) geltend gemacht hatte. Das SEM hat
das Schreiben zu Recht als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für
den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen kann. Es ist aus seinen Vorbringen
nicht zu schliessen, er sei von den syrischen Behörden als Regimegeg-
ner registriert gewesen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen
Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürch-
ten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu wer-
den.
7.
7.1 Auch heute noch lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Es
ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse
und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herr-
schaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Un-
klarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist
es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen,
die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hän-
giger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu aus-
E-2763/2015
Seite 27
führlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1, 5.3.2 und
5.4.5).
Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heutiger
Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
7.2 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen objektiver und subjektiver
Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben,
wenn äussere Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nach-
fluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat die betroffene Person in den flüchtlingsrecht-
lich relevanten Fokus gerät oder sie wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit
weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestim-
mung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstan-
den sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde
vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich
unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesent-
lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E-2763/2015
Seite 28
7.3
7.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weite-
ren Nachweisen). Wie dort ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von
Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit
dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder ver-
meintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen betei-
ligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher
Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifi-
ziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
7.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat
sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage be-
fasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3).
Diesbezüglich hielt das Gericht zunächst fest, dass die Geheimdienste
des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staa-
ten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Perso-
nen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern
und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sy-
rische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Per-
sonen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn
sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der
Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Or-
ganisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
wird.
Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind
und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositio-
nelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über
exilpolitische Tätigkeiten werde ein Betroffener im Falle der Rückkehr
nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft ge-
E-2763/2015
Seite 29
zogen, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begrün-
det erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinaus-
gehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen,
dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen
Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element nament-
lich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtspre-
chung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als
Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraus-
heben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffent-
liche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden
Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffent-
lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter den heutigen Be-
dingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, son-
dern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland le-
benden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2, E. 6.3.6;
anstelle vieler ausserdem die Urteile D-6772/2013 vom 2. April 2015
E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; E-6535/2014 vom
24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4).
8.
8.1 Soweit der Beschwerdeführer, zumindest sinngemäss, geltend macht,
er habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen
Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden ge-
setzt und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft, ist ihm zu entgegnen,
dass zwar, auch aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit, davon
auszugehen ist, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befra-
gung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich
ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner
Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte, weshalb alleine aufgrund dieser Abwesenheit
und des Stellens eines Asylgesuches nicht mit der notwendigen hohen
E-2763/2015
Seite 30
Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
zugehen ist.
8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der heute (…)jähri-
ge sunnitische Beschwerdeführer habe als syrischer Staatsangehöriger
bereits ein Militärdienstaufgebot erhalten und werde nunmehr vom Militär
gesucht. Durch seine Flucht ins Ausland sei es offensichtlich, dass er als
Dienstverweigerer gelte und als solcher registriert werde, was asylrele-
vante Folgen habe. Er stamme aus einer oppositionell aktiven Familie
und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Diesbezüglich ist auf
BVGE 2015/3 zu verweisen, in welchem Urteil festgehalten wird, dass ei-
ne Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft
nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegen-
den Fall entstammt der Beschwerdeführer, entgegen der nicht weiter
substanziierten Behauptung in der Beschwerde, nicht einer oppositionel-
len Familie, zumal er die Frage bei der BzP, ob er der einzige seiner Fa-
milie sei, der gesucht worden sei, bejahte und ausführte, sie hätten nicht
die ganze Familie gesucht, sondern nur die Person, die etwas gemacht
habe, das sei er gewesen (…). Wie in E. 6 ausgeführt, ist es ihm auch
nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Es erübrigen sich
dementsprechend weitere Ausführungen zum geltend gemachten – im
Übrigen auch nicht näher spezifizierten – Vorbringen, er habe als Dienst-
verweigerer asylrelevante Nachteile zu gewärtigen.
8.3 Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigkeit zur
sunnitischen Glaubensrichtung, und damit zur überwiegenden Mehrheit
der syrischen Bevölkerung, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein
sollte, wird nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich, sei dies
nun seitens der syrischen Regierung oder seitens des IS. An dieser Ein-
schätzung vermag der blosse Hinweis darauf, der (...) des Beschwerde-
führers sei wegen seiner Unterstützung Bedürftiger vom IS getötet wor-
den, nichts zu ändern.
8.4 In der Beschwerde wird schliesslich in ausführlicher Weise die militä-
rische sowie politische Entwicklung in Syrien dargelegt und auf die äus-
serst kritische Menschenrechtssituation insbesondere aufgrund der an-
dauernden kriegerischen Auseinandersetzungen hingewiesen. Diesbe-
züglich ist, entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene, festzu-
stellen, dass alleine deswegen noch keine objektiven Nachfluchtgründe
E-2763/2015
Seite 31
vorliegen, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauern-
de Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der für sich allei-
ne zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im asylrechtli-
chen Sinne führen könnte.
8.5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe (..) und in
seinen zahlreichen weiteren Eingaben unter Verweis auf gleichzeitig ein-
gereichte Fotos, Screenshots, Internetlinks sowie weitere Dokumente gel-
tend, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch enga-
giert. Er habe an internationalen Kampagnen wie (…) und (…) mitge-
macht. Auf (…) sei zur Kampagne (…) eine Berichterstattung ausgestrahlt
worden, wo bei (…) des Berichts (…) zu sehen sei, an dem der Be-
schwerdeführer auch zeitweise arbeite. Für die Kampagne (…) habe sich
der Beschwerdeführer (…). Er habe sich zudem (…) engagiert, um auf
die politische und humanitäre Situation in Syrien aufmerksam zu machen.
Des Weiteren sei er in an zahlreichen Demonstrationen und (…) in (…),
(…) und (…) nicht nur als Teilnehmer, sondern auch als Organisationshel-
fer, anwesend gewesen. Er habe an der Demonstration rund um (…) teil-
genommen, die auf ein breites mediales Interesse gestossen sei. So
könne beispielsweise in der Internetberichterstattung der Zeitung (…) ein
Video eingesehen werden, auf dem auch der Beschwerdeführer ins Bild
trete und deutlich erkennbar sei. Auch auf einem Videobericht (…) auf
YouTube sei er deutlich erkennbar. Weitere Fotos würden ihn mit (…), der
Mitglied der (…) sei, zeigen. Er habe des Weiteren auch an der (…) in
(…) mitgemacht. Auf der Internetseite von (…) sei über die Demonstratio-
nen berichtet worden. Auf dem dort abgebildeten Foto und auch auf dem
YouTube-Video sei der Beschwerdeführer bei (…) im (…) Organisations-
gilet deutlich erkennbar. Er habe auch an der Demonstration in (…),
ebenfalls im Rahmen der (…), teilgenommen. Er sei auf unzähligen Fotos
als (…) zu sehen und auch im Video-Bericht des Senders (…) erkennbar.
Erkennbar sei er auch bei diversen anderen Veranstaltungen (…). Zudem
pflege er Kontakte zu (…), wie beispielsweise zum (…). Die Absichten
und Möglichkeiten der syrischen Behörden, jeglichen Ausdruck von Op-
position zu überwachen, seien nicht zu unterschätzen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die blosse Teilnahme oder Mithilfe an
der Organisation von Demonstrationen nicht auf ein besonders ausge-
prägtes exilpolitisches Engagement schliessen lässt, auch wenn festzu-
stellen ist, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen Veranstaltungen
teilgenommen hat. Er macht nicht geltend, über die blosse Teilnahme an
diesen Veranstaltungen respektive Mithilfe bei deren Organisation hinaus
E-2763/2015
Seite 32
irgendeine Funktion übernommen zu haben, die ihn besonders exponiert
erscheinen liesse; solches ist auch nicht erkennbar. Mit Verweis auf die
oben dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten,
dass für die Annahme begründeter Furcht nicht primär das Hervortreten
im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit mass-
gebend ist. Eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit
des Beschwerdeführers, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwe-
cken würde, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als ernsthafte po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte, ist aufgrund der Ak-
tenlage offenkundig nicht der Fall. Eine tragende Aufgabe oder spezifi-
sche Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewe-
gung der syrischen Opposition in der Schweiz ist nicht erkennbar. Seine
Aktivitäten in der Schweiz können auch nicht als Ausdruck einer Weiter-
führung seiner politischen Aktivitäten in Syrien betrachtet werden, zumal
er ausdrücklich verneint respektive nie geltend gemacht hatte, vor seiner
Ausreise politisch engagiert gewesen zu sein. Insgesamt liegt kein expo-
niertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Er ist nicht in erheblichem Masse öf-
fentlich exponiert, in einem Sinne, dass mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden müsste, er sei von den syrischen
Behörden inzwischen als Regimegegner registriert worden (vgl. unter an-
deren Urteile des BVGer E-2778/2015 vom 20. April 2017, E-926/2015
vom 1. September 2017 und D-2033/2014 vom 21. September 2017). Die
Rüge, die Vorinstanz gehe bei ihrer Einschätzung, wonach die exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant seien,
von falschen Tatsachen aus und ignoriere höchst relevante Expertenmei-
nungen – wie die Berichte des UNHCR vom 27. Oktober 2014 und des
UK Home Office vom 21. Februar 2014 sowie aktuelle Urteile – erweist
sich als unbegründet, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise begründet wurde, weshalb die exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, subjektive Nachflucht-
gründe darzutun. Diesbezüglich kann auf die dargelegte Praxis und die
genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden.
Die auch mit den zahlreichen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene
dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ver-
mögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss
Art. 54 AsylG zu führen. Die zusammen mit der Eingabe vom 16. August
2016 eingereichten Dokumente zur Demonstration vom (…) (…) sind
nicht geeignet, das Vorbringen in der Eingabe zu belegen, der Beschwer-
E-2763/2015
Seite 33
deführer habe bei der Demonstration vom (…) mit (…) zusammengear-
beitet und sei massgeblich an der Erstellung des erwähnten Fernsehbe-
richts beteiligt gewesen. Des Weiteren ist auch in Berücksichtigung der
mit Eingabe vom 4. August 2017 eingereichten Zusammenfassung des
Berichts der (…) und des Ausdrucks von Seite (…) des Berichts mit dem
Namen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn deswegen als
ernsthafte potenzielle Bedrohung wahrgenommen haben könnten.
Angesichts dieser Sachlage kann im Sinne einer antizipierten Beweis-
würdigung auf den Beizug weiterer Dossiers verzichtet werden. Der dies-
bezügliche Antrag des Beschwerdeführers (…) wird abgewiesen.
8.6 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens des Asylge-
suches in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit, einer Dienst-
verweigerung, geänderter äusserer Umstände oder aufgrund exilpoliti-
scher Aktivitäten in der Schweiz bei einer heutigen (hypothetischen)
Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver oder
objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. An dieser Einschätzung
ändern weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die
bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel respektive zahlreichen zitierten Medienberichte und
Berichte von Organisationen, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite)
Auseinandersetzung erübrigt. Immerhin kann daran erinnert werden, dass
gemäss konstanter geltender Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu einer
vom UNHCR definierten Risikogruppe nicht regelmässig zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischem Landesrecht
führt. Hingegen können UNHCR-Guidelines, wie die Bezeichnung schon
ausdrückt, als Richtlinien im Sinne von Entscheidungshilfen dienen. Im
Unterschied zum UNHCR, das die Flüchtlingseigenschaft bereits aus sei-
nen definierten Risikogruppen ableitet, erfordert die Zuerkennung als
Flüchtling nach schweizerischer Rechtsprechung vom aktuellen Verfolger
den auf die betroffene Person konkret individuell fokussierten und geziel-
ten Willen, gerade diese Person unmittelbar oder in absehbarem Zeit-
rahmen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen
E-2763/2015
Seite 34
(anders alleine für die Kollektivverfolgung, wobei dort dieser selbe Wille
auf die Gruppe, zu welcher der Betroffene gehören muss, gerichtet ist
und die Anforderungen hoch sind). Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu
Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen
der Auffassung in der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufge-
schoben hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Voll-
zugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme erneut zu prüfen.
11.2 Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestell-
ten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum
heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation
in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die
allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen,
welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83
Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
Rechnung getragen worden ist.
E-2763/2015
Seite 35
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der
Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 gutgeheis-
sen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nach-
trägliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Be-
schwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2763/2015
Seite 36
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: