B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2763/2018
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
Syrien ungefähr im (…) 2015 verliess und am 1. September 2015 in die
Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 11. September 2015 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 22. Februar 2017 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihre Kinder allein aufge-
zogen, nachdem ihr Ex-Mann sie im Dorf zurückgelassen habe, um mit
seiner zweiten Frau zusammenzuleben,
dass schliesslich alle ihre Töchter verheiratet worden seien und ihr Sohn
nach seiner Heirat gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen habe,
woraufhin sie insbesondere wegen der allgemeinen Situation nicht mehr
alleine in Syrien habe bleiben können,
dass sie persönlich zwar keine Probleme gehabt habe, sie aber auch keine
Unterstützung erhalten habe, weil ihre Kinder und die übrigen Verwandten
selber Mühe gehabt hätten, sich über die Runden zu bringen,
dass sie in die Schweiz gekommen sei, damit sie bei ihrem Sohn leben und
ihre Töchter zumindest besuchen könne,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
10. April 2018 – eröffnet am 11. April 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob,
dass das SEM zur Begründung anführte, ihre Vorbringen würden nicht den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhal-
ten, zumal sie wegen ihrer einsamen Lage sowie der unsicheren Situation
in Kamishli aus Syrien ausgereist sei,
dass zudem die vorgebrachten familiären Probleme bereits Jahre zurück-
liegen würden,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2018 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei sinngemäss beantragen liess, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und ihr unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Asyl zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchen
liess,
dass sie in der Beschwerdeschrift vortragen liess, das SEM habe ihr an der
Anhörung keine Fragen betreffend die Fluchtgründe ihres Sohnes gestellt,
dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei,
dass dieser nämlich aufgrund seines oppositionellen Engagements ins Vi-
sier der heimatlichen Behörden geraten sei und nach dessen Ausreise
seine Ehefrau inhaftiert worden sei, worauf diese ebenfalls das Land ver-
lassen habe,
dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihr keine
diesbezüglichen Fragen gestellt worden seien, zumal sie offensichtlich bei
einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, we-
gen der Aktivitäten ihres Sohnes Opfer von Reflexverfolgung zu werden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018
unter anderem die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit der
Begründung abwies, die Beschwerdeanträge würden sich als aussichtslos
erweisen,
dass er zudem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte und da-
rauf hinwies, bei Nichtbezahlung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
dass der Kostenvorschuss am 4. Juni 2018 fristgerecht geleistet wurde,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. April 2018 nicht zu
beanstanden ist, weshalb vorab auf diese Erwägungen zu verweisen ist,
dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin drohe wegen
des oppositionellen Engagements ihres Sohnes (N 513 625) in ihrem Hei-
matstaat Reflexverfolgung, da sie immerhin während den vergangenen
knapp zehn Jahren keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behör-
den hatte (vgl. SEM-Akten, A4, S. 7: "Nein. Ich hatte keine Probleme mit
irgend jemand, mit den Behörden." sowie "F: Ist Ihnen persönlich dort et-
was zugestossen? A: Nein, Gott sei Dank nicht."; A18, F55 und F58 f.),
dass die Beschwerdeführerin auch keine Gründe darzulegen vermochte,
weshalb die heimatlichen Behörden nach dieser langen Zeit bei einer all-
fälligen Rückkehr Interesse an ihrer Person haben könnten,
dass sie angesprochen auf andere Gründe, die einer Rückkehr nach Sy-
rien entgegenstehen würden, aussagte, sie könne wegen des Krieges und
der herrschenden Gewalt nicht alleine dorthin zurückkehren, weil sie nicht
überleben würde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat zweifelsohne in schwie-
rigen Verhältnissen zu leben hatte und sich ihre Situation mit der Ausreise
respektive dem Weggang ihrer Kinder für sie persönlich noch verschärfte,
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dass auch das Gericht in dieser für sie prekären wirtschaftlichen und sozi-
alen Situation keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1
AsylG erkennen kann,
dass dem SEM zudem beizupflichten ist, soweit es ausführte, die familiä-
ren Probleme aufgrund des Verhaltens ihres Ex-Mannes würden bereits
Jahre zurückliegen und seien nicht kausal für ihre Ausreise gewesen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass im Sinn einer Klarstellung abschliessend festzuhalten ist, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführerin sei angesichts der Entwicklung in Syrien zum heutigen
Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet, ihre Gefährdungslage aber
ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen ist,
wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein
kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind,
dass der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG durch das SEM mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hinreichend Rechnung getragen wurde und praxisgemäss das Vorliegen
anderer Vollzugshindernisse nicht mehr zu prüfen ist, zumal diese alterna-
tiver Natur sind (vgl. Art. 44 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG; BVGE 2011/7 E. 8;
2009/51 E. 5.4),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, wobei diese dem eingezahlten
Kostenvorschuss zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt, wobei dieser Betrag dem einbezahlten Kostenvorschuss zu entneh-
men ist.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark