B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2764/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…), und
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ habe zusammen mit ihrem Partner
G._______ und den Kindern B._______, C._______ und D._______ am
(…) 2009 ihre Heimat al-Hasakah verlassen. Zu Fuss hätten sie die türki-
sche Grenze überschritten und seien über ihnen unbekannte Länder am
29. September 2009 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. G._______, ein staatenloser Kurde (Ajnabi) muslimischen
Glaubens, und die Beschwerdeführerin – eine Kurdin mit syrischer Staats-
angehörigkeit – wurden jeweils separat am 1. Oktober 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe befragt und am 8. Oktober 2009
eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihre Kinder aufgrund des Status
ihres Partners, den sie im Juni 1996 religiös geheiratet habe, keine Rechte
hätten. Ferner machte sie geltend, sie habe sich der christlichen Kirche
zugewandt und auch ihre Kinder taufen lassen. Daraufhin habe ein Priester
ihr geraten, Syrien zu verlassen.
B.
Am (…) wurde die Tochter E._______ geboren. Mit zivilrechtlicher Verfü-
gung vom 29. März 2012 stellte das Tribunal régional Jura bernois-Seeland
fest, dass G._______ der Vater dieses Kindes ist. Nach einem anwaltlichen
Schreiben vom 16. Mai 2012 – die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres
christlichen Glaubens beinahe täglich häuslicher Gewalt ausgesetzt – legte
das BFM zwei separate Dossiers (unter derselben N-Nr.) an. Auf die häus-
liche Situation wurden die Behörden am 27. August 2012 nochmals auf-
merksam gemacht. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 wurde G._______
wegen Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Diese Ver-
fügung wurde nicht angefochten.
C.
Das BFM wies mit Verfügung ebenfalls vom 7. Januar 2013 das Asylge-
such der Beschwerdeführerin und deren Kinder mangels Asylrelevanz der
Vorbringen (Art. 3 AsylG) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz an; der Vollzug wurde indes auf-
grund der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am
14. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Während
dieses Verfahrens wurden mehrere Beweismittel eingereicht. Mit Urteil
vom 8. April 2014 (E-776/2013) wurde die Verfügung vom 7. Januar 2013
E-2764/2015
Seite 3
aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Dabei wurde diese angewiesen, weitere Abklärungen hin-
sichtlich der Lage von (konvertierten) Christen sowie derjenigen der Ajanib
im heutigen Syrien vorzunehmen. Zudem sei der Frage nachzugehen, ob
die Mitglieder dieser Gruppen bei einer möglichen Rückkehr kollektiv eine
gezielte Verfolgung zu befürchten hätten.
D.
Am (…) kam die Tochter F._______ auf die Welt.
E.
Am 22. September 2014 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Ver-
tretungsvollmacht für Herrn lic. iur. Othman Bouslimi. Das vorangegangene
Mandatsverhältnis wurde aufgehoben. Der Rechtsvertreter informierte die
Vorinstanz mehrmals über die schlechte psychische Verfassung der Be-
schwerdeführerin.
F.
Mit Verfügung vom 30. März 2015 – eröffnet am 1. April 2015 – wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der
Schweiz weg; die Wegweisung werde indes aus Gründen der Unzumut-
barkeit nicht vollzogen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzuneh-
men. Die Zugehörigkeit ihrer Kinder zu den Ajanib sei nicht im Sinne von
Art. 3 AsylG asylrelevant. Ferner sei die Konversion der Beschwerdeführe-
rin zum christlichen Glauben zweifelhaft. Sollte sie dennoch der Wahrheit
entsprechen, halte diese Asylbegründung den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand.
G.
Die Beschwerdeführenden reichten gegen diese Verfügung durch ihren
Rechtsvertreter am 1. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein und beantragten dabei, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In prozess-
rechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
die Angaben zur Konversion der Beschwerdeführerin glaubhaft seien, wes-
wegen sie mit ernsthaften Nachteilen in ihrer Heimat zu rechnen habe. Fer-
ner habe sich die Situation der Ajanib zwar verbessert, indes hätten die hier
anwesenden Kinder der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, eine syri-
sche Staatsbürgerschaft zu erlangen.
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Seite 4
Der Beschwerde lagen je ein Bestätigungsschreiben des römisch-katholi-
schen Pfarramtes H._______ vom (…) 2015 und von Dr. I._______ (Psy-
chiatre-Psychothérapeute FMH, J._______) vom (…) 2015 sowie eine Ab-
rechnung der Fürsorgeleistung von K._______ vom 20. April 2015 bei.
H.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und for-
derte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu zahlen.
Dieser wurde fristgerecht der Gerichtskasse überwiesen.
I.
Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich folgende Identitätsausweise: ori-
ginaler Auszug des Familienregisters von Ausländern (Ajanib) und origi-
nale Ausländer-Ausweise (Ajanib) von G._______ (geboren am […] in al-
Hasakah), von L._______ (geboren am […]), C._______ (geboren am […])
und M._______ (geboren am […]; vgl. auch B9) sowie die syrische Identi-
tätskarte der Beschwerdeführerin. Des Weiteren fanden sich mehrere Fo-
tos, welche die Beschwerdeführenden mit syrisch-orthodoxen oder rö-
misch-katholischen Kirchenvertretern aufzeigen (B26), ein handschriftli-
ches in Arabisch verfasstes Bestätigungsschreiben einer Kirche vom (…)
2009 (im Original, B26 und B58) und ein in Arabisch verfasster handschrift-
licher Arztbericht des Kinderspitals N._______ vom (…) 2001 (im Original,
mit Übersetzung auf Englisch; B26).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Bezüglich der vorgebrachten häuslichen Gewalt durch den Partner der Be-
schwerdeführerin ist vorab anzumerken, dass es sich dabei nicht um einen
ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, weshalb dieser Ein-
wurf im Asylverfahren nicht geprüft wird.
E-2764/2015
Seite 6
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass ihr Sohn B._______
seit seiner Geburt an einer Darmerkrankung gelitten habe. In dieser Zeit
seien ihr der Herr, der Messias und die Jungfrau Maria in einem Traum
erschienen, welche für ihr Kind gebetet hätten. Daraufhin habe sie – ob-
wohl niemand Hoffnungen auf Erfolg gehabt habe – ihr damals (…) jähriges
Kind operieren lassen und es sei tatsächlich genesen. Aufgrund dessen
habe sie angefangen, die Kirche zu besuchen, obwohl dies für Angehörige
muslimischen Glaubens verboten sei. Später habe sie ihre Kinder taufen
lassen (B4 S. 6, B8 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht getauft,
da dies für Muslime nicht erlaubt sei (B8 S. 7). Mit den Behörden habe sie
keine Probleme gehabt, welche indes keine Kenntnisse von ihrer Konver-
sion gehabt hätten (B4 S. 7, B8 S. 8 f.). Aber es hätten sich Gerüchte ver-
breitet, dass die Beschwerdeführerin konvertiert habe; man habe sie hinter
ihrem Rücken beleidigt (B8 S. 8 f.).
Aufgrund des rechtlosen Status ihres Partners hätten die Kinder –
B._______, C._______ und D._______ sowie die in der Schweiz auf die
Welt gekommenen E._______ und F._______ – in Syrien keine Rechte (B4
S. 6 f., B8 S. 5 f.).
5.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 30. März 2015 fest, dass die
Ajanib gemäss aktueller Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unter-
liegen würden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich
keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend ge-
macht, sondern lediglich erklärt, ihr Partner und die Kinder hätten als Ajanib
in Syrien keine Rechte betreffend Arbeit, Schule und Spitäler gehabt. Das
SEM verwies ferner auf das präsidiale Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011, das
den in al-Hasakah registrierten Ajanib die Möglichkeit einräume, die syri-
sche Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Darüber hinaus zweifle das SEM an der vorgebrachten Konversion der Be-
schwerdeführerin zum christlichen Glauben (Art. 7 AsylG), da sie über die-
sen zu wenig detailliert und teilweise tatsachenwidrig berichtet habe, ob-
wohl sie schon seit mehr als (…) Jahren christliche Gottesdienste besuche.
Falls die Beschwerdeführerin dennoch konvertiert habe, würden sich aus
ihren Aussagen keine Hinweise auf eine bevorstehende Verfolgungsmass-
nahme ergeben (Art. 3 AsylG).
E-2764/2015
Seite 7
Die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen in Syrien ver-
neint das SEM nach einem detaillierten Bericht über die Lage dieser Per-
sonen. Syrien sei grundsätzlich ein laizistischer Staat, was auch für die ca.
10% Christen gelte. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges seien vergleichs-
weise wenige Christen ins Ausland geflüchtet; doch wenn sie – vorwiegend
in den Libanon – ausgereist seien, dann seien sie in erster Linie vor Kampf-
handlungen, Bombardements sowie wegen der desolaten Sicherheitslage
geflüchtet. Ob Christen auch aufgrund ihres Glaubens gefährdet seien,
hänge vor allem von ihrem Aufenthaltsort ab: In von der Regierung kontrol-
lierten Gebieten hätten diese keine Verfolgung zu befürchten, während
viele Christen – jedoch meist aufgrund von "barrel bombing" – Rebellenge-
biete verlassen hätten. In Oppositionsgebieten könnten die Christen ihren
Glauben nur sehr eingeschränkt ausüben, weil sie dort als Anhänger der
Regierung wahrgenommen würden. Indes – obwohl sich die Regierung wie
auch die Opposition um die christliche Gemeinschaft bemühen würden –
würden sich die meisten Christen weitgehend neutral verhalten. Von einer
systematischen Verfolgung der Christen durch die syrischen Behörden
könne folglich nicht ausgegangen werden. Anders verhalte sich indes die
Lage in denjenigen Gebieten, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS)
eingenommen worden seien, d.h. einige Regionen von Nord- und Ostsy-
rien. Es sei dort zu Zwangskonversionen von Nichtmuslimen – vorab Chris-
ten und Yeziden – gekommen, weshalb Tausende Anhänger dieser Religi-
onen diese Gebiete verlassen hätten und sich heute meist in von Kurden
oder von der Regierung kontrollierten Gebieten aufhalten würden. Es sei
indes zu bemerken, dass in den IS-Gebieten nicht nur religiöse Minderhei-
ten vom Terror betroffen seien, sondern auch grosse islamische Gruppie-
rungen wie Sunniten und Schiiten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass
Personen christlichen Glaubens aus religiösen Gründen z.B. hingerichtet
würden; vielmehr handle es bei den Opfern um Kämpfer des Widerstands.
Zusammenfassend lasse sich sagen, dass nur ein Bruchteil der Christen
in Syrien Opfer von Übergriffen geworden seien; das Verfolgungsmuster
weise somit eine relativ geringe Dichte auf. Die Voraussetzungen für die
Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien
seien demgemäss nicht erfüllt (Art. 3 AsylG).
Untersuchungen hätten darüber hinaus ergeben, dass seit dem Beginn der
Unruhen in Syrien im März 2011 – d.h. nach der Ausreise der Beschwer-
deführenden – für die kurdische Bevölkerung keine Situation entstanden
sei, welche den Schluss zuliesse, dass diese Personengruppe heute von
kollektiver Verfolgung betroffen wäre (Art. 3 AsylG).
E-2764/2015
Seite 8
Zusammenfassend stellte das SEM fest, dass vorliegend die Anforderun-
gen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht erfüllt seien.
5.3 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen widersprachen die Beschwerde-
führenden in ihrer Rechtsmittelschrift vom 1. Mai 2015. Gewisse Unge-
reimtheiten bezüglich ihren Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass
die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben als Muslimin verbracht habe und
nach ihrer Konversion sich immer habe verstecken müssen, um ihre Reli-
gion ausüben zu können. Das Dokument des römisch-katholischen
Pfarramtes H._______ vom (…) 2015 belege, dass sie regelmässig die
Kirche besuche, was in ihrer Heimat fast nicht möglich gewesen sei. Die
Ächtung und Beschimpfungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund
ihres christlichen Glaubens von privater Seite habe erdulden müssen,
seien als Verfolgungsmassnahmen zu werten. Zudem sei in einem Land,
in welchem der Grossteil der Einwohner dem Islam angehöre, die Beken-
nung zum christlichen Glauben blasphemisch und damit strafbar. Es sei
zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Situation für Christen seit dem
Ausbruch des Bürgerkrieges verschlimmert habe.
Bezüglich der Situation der Ajanib habe sich diese zwar verbessert, indes
sei es für die Kinder der Beschwerdeführerin nicht möglich, die syrische
Staatsbürgerschaft zu erlangen.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend unbedeutend ist, ob die Kinder
der Beschwerdeführerin die syrische Staatsangehörigkeit erlangen können
oder nicht. Sollten sie ihre Staatenlosigkeit prüfen lassen wollen, ist dies in
einem separaten, speziell dafür vorgesehenen Verfahren anzustreben.
Hinsichtlich der Situation der Ajanib in Syrien kann indes auf Folgendes
hingewiesen werden: Das SEM beruft sich in seiner Verfügung vom
30. März 2015 auf das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011. Dieser Rechtsakt
gewährt denjenigen Ajanib, die – wie die Kinder der Beschwerdeführerin –
in der syrischen Provinz al-Hasakah registriert sind, in formeller Hinsicht
die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (vgl. dazu U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 – Syria, S. 30;
UNHCR, Submission by the UNHCR for the Office of the High Commissio-
ner für Human Rights' Compilation Report – Universal Periodic Review:
Syria, Mai 2011, S. 2 und 4 f.). Gemäss aktueller Rechtsprechung ist davon
auszugehen, dass die Ajanib aus der Provinz al-Hasakah durch das Dekret
grundsätzlich Zugang zur syrischen Staatsangehörigkeit haben. Indes geht
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aus dem Dekret nicht hervor, nach welchen Kriterien dies geschehen soll
und wie die Betroffenen vorgehen müssen, um von der Regelung zu profi-
tieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2). Aufgrund der verfügbaren Quellen steht
fest, dass eine im Ausland lebende Person, welche die syrische Staatsan-
gehörigkeit gemäss dem Dekret Nr. 49 beanspruchen möchte, persönlich
bei den zuständigen Behörden in Syrien vorzusprechen hat (vgl. Urteil des
BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.4; BVGE 2014/5
E. 11.5, je m.w.H.). Die derzeitige Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Sy-
rien dürfte für die Kinder der Beschwerdeführerin zur Folge haben, dass
ihnen nicht zugemutet werden kann, sich in diesem Land persönlich um
den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen, zumal sie dazu aufgrund
ihres Status als Ajanib ohne Reiseerlaubnis die Grenze zu Syrien illegal
überschreiten müssten (vgl. Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. De-
zember 2014 E. 5.3.4 m.w.H.).
6.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2;
2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage
der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv,
welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmoti-
vation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der
blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der
ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG
zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu be-
zeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen
unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzu-
mutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser
Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei
der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv
befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaf-
ten Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1,
je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und in-
tensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs
zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE
2011/16 E. 5.2 m.w.H.).
E-2764/2015
Seite 10
6.2.1 Die Zugehörigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin zu den Ajanib
wird nicht in Frage gestellt. Indes ist in der derzeitigen Bürgerkriegssitua-
tion nicht bekannt, dass die Ajanib in Syrien in besonderer und gezielter
Weise kollektiv unter asylrelevanten Anfeindungen und Behelligungen zu
leiden hätten, zumal diese sich heutzutage grundsätzlich in Syrien einbür-
gern lassen können (vgl. E. 5.1). Übereinstimmend mit dem SEM geht das
Bundesverwaltungsgericht daher nicht von einer Kollektivverfolgung der
Ajanib aus (Art. 3 AsylG).
6.2.2 Des Weiteren sind gegen die Beschwerdeführenden keine Verfol-
gungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar, selbst wenn die
Beschwerdeführerin ausführt, ihre Kinder hätten als Ajanib keine Rechte in
Syrien (B4 S. 6 f., B8 S. 5 f.).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz,
dass die Konversion der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben als
zweifelhaft zu bezeichnen ist (Art. 7 AsylG). Es erscheint nicht plausibel,
dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder – ohne Beweise – in Syrien habe
taufen lassen, indes diesen Schritt für sich selber nicht vollzogen habe, da
dies in Syrien verboten und somit gefährlich sei. Bis anhin – die Beschwer-
deführenden leben seit fast sechs Jahren in der Schweiz – liegen auch
keine Beweise vor, dass die Beschwerdeführerin einen hier erlaubten Kon-
fessionswechsel realisiert hat, obwohl sie sich als konvertierte Christin be-
zeichnet und diesen offiziellen Akt gedanklich geplant haben will (B8 S. 7).
Die eingereichten Fotos sowie die kirchlichen Schreiben vermögen höchs-
tens den Besuch von christlichen Gottesdiensten und Kontakt mit christli-
chen Gemeinschaften glaubhaft erscheinen lassen, was diese Erwägun-
gen nicht umzustürzen vermag.
6.4 Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich eine christliche Kon-
vertitin wäre, sind vorliegend keine flüchtlingsrechtlich relevante Hinweise
für eine Verfolgung ersichtlich.
6.4.1 Die Beleidigungen und Gerüchte, welche hinter dem Rücken der al-
lenfalls konvertierten Beschwerdeführerin verbreitet worden sein sollen,
stellen keine Hinweise dar, um daraus ernsthafte erlittene Nachteile von
bestimmter Intensität ableiten zu können. Auch ist nicht davon auszuge-
hen, dass diese Behelligungen eine künftige Verfolgung begründen, zumal
die Beschwerdeführerin während zehn Jahren bereits ohne ernsthafte
Nachteile ein sichtbares Zeichen ihrer Konversion zum Christentum getra-
gen haben will (B4 S. 6: "J'ai là un médaillon de la Vierge Marie, ça fait 10
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Seite 11
ans qu'il est accroché à mon cou."; B8 S. 7: "Cela fait longtemps que je
fréquente l'église, environ dix ans") und der Sohn B._______ seit seinem
(…) Lebensjahr getauft sei (B8 S. 8). Demzufolge ist der Vorinstanz zuzu-
stimmen, dass diesen – falls glaubhaften – Vorfluchtgründen mangels In-
tensität keine Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zukommt.
6.4.2 Betreffend die Verfolgung von Christen in Syrien ist zudem Folgendes
festzustellen: Die Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung
sind wie erwähnt sehr hoch (vgl. E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht
hat bisher denn auch keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien fest-
gestellt, zumal die Christen in Syrien in der aktuellen Bürgerkriegssituation
in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden
und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in
Syrien Opfer von Übergriffen geworden sind (vgl. Urteile des BVGer D-
2373/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015
E. 5.2.3 und D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1).
6.5 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht. Das SEM hat demzufolge das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. März 2015 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Diese Kosten sind mit dem am 1. Juni 2015
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2764/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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