B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2766/2014
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
und ihre Tochter B._______,
beide Russland,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 14. März 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 – eröffnet am 19. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 14. März 2014 nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könnten,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerinnen verfügte,
dass es im Weiteren zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungs-
haft der Beschwerdeführerinnen für die Dauer von höchstens 30 Tagen
anordnete und den Kanton C._______ mit dem Haftvollzug beauftragte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Mai 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung betreffend den
Vollzug der Wegweisung aufzuheben und festzustellen, dass dieser un-
zumutbar sei, das BFM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, even-
tualiter sei das BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung neu zu prüfen,
dass sie ferner sinngemäss darum ersuchten, es sei auf die Anordnung
der Haft (Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu
verzichten, da diese aus gesundheitlichen Gründen (schwere Gesund-
heitsstörungen der Tochter B._______) unzulässig sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass das Begehren um Verzicht auf die Anordnung der Ausschaffungshaft
in einem separaten Verfahren (E-2805/2014) zu beurteilen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2014 per Telefax beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. Mai 2014 den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt hat,
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2014 festgestellt
wurde, der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin vorsorglich ausge-
setzt und das Begehren um Haftüberprüfung werde in einem separaten
Verfahren geprüft (E-2805/2014),
dass die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig aufgefordert wurden, eine
Fürsorgebestätigung einzureichen, wobei über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewie-
sen wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen am 17. Juni 2014 eine Sozialhilfebestä-
tigung einreichten und darauf hinwiesen, sie seien in die Psychiatrie
C._______ eingewiesen worden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in der Beschwerdeschrift zwar die Unterschrift der Tochter
B._______fehlt, diese jedoch in der nachgereichten Eingabe vom 23. Mai
2014 enthalten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/16),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahren der Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer engen Be-
ziehung vom BFM zusammen behandelt worden sind und es sich dem-
nach rechtfertigt, die von ihnen zusammen eingereichte Beschwerde in
einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich
sowie die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass die Frage der Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht
des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Be-
schwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass vorab festzustellen ist, dass gewisse Zweifel an der Urteilsfähigkeit
von B._______ angesichts ihrer teilweise unverständlichen Antworten auf
die anlässlich der Befragung zur Person gestellten Fragen und ihrer at-
testierten Psychose bestehen,
dass das BFM grundsätzlich bei Zweifel die Urteilsfähigkeit abzuklären
hat (vgl. EMARK 1997 Nr. 4),
dass indessen bei fehlender Urteilsfähigkeit die Asylgesuchseinreichung
als relativ höchstpersönliches Recht durch die rechtliche Vertreterin oder
den rechtlichen Vertreter ausgeübt werden kann (vgl. EMARK 1996/5
E. 4.c ff.),
dass B._______ einen Grossteil der Fragen selbständig beantworten
konnte, das Protokoll eigenhändig unterschrieben hat und ihre Mutter an
der Befragung ihre Vertretung bei Bedarf übernahm (vgl. BFM-Akte A6),
weshalb davon auszugehen ist, dass sie selbst bei Feststellung der Ur-
teilsunfähigkeit gesetzlich genügend vertreten war, so dass kein Anlass
für weitere Abklärungen durch das BFM bestand,
dass auch im Beschwerdeverfahren von dieser Situation auszugehen ist,
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dass somit von der Prozessfähigkeit von B._______ auszugehen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Antrag auf internationalen
Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Krite-
rien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat be-
stimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge
ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO),
dass indessen bei einem Wiederaufnahmeverfahren diese Prüfung nach
Kapitel III nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012 /4 E. 3.2.2; dieser
Entscheid bezieht sich zwar noch auf die Dublin-II-VO, indessen ist der
damalige Art. 4 Abs. 1 mit dem neuen Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO de-
ckungsgleich),
dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der
während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat ei-
nen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
gliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24,
25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwür-
digender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-
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Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-
VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 überdies be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführerinnen ihren Angaben anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 20. März 2014 zufolge im Jahre 2013 in Finnland
ein Schengener Visum erhalten und im Oktober 2013 respektive am
17. Januar 2014 (Abgleich der Fingerabdrücke von B._______ mit der
«Eurodac»-Datenbank) in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht haben,
dass ihnen anlässlich ihrer Befragung vom 20. März 2014 deshalb das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Finnland oder
Deutschland gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde,
dass das BFM die deutschen Behörden am 2. April 2014 um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die deutschen Behörden am 9. Mai 2014 dem Übernahmeersu-
chen/Wiederaufnahmeersuchen (nachträglich ausdrücklich) zugestimmt
haben,
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dass die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten, in Deutschland ein
Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zustän-
digkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe und der
weiteren Eingabe im Wesentlichen anführen, in Deutschland sei
B._______ in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden,
dass sie in der Psychiatrie nicht die von ihr benötigte Behandlung erhal-
ten habe und zweimal habe hospitalisiert werden müssen,
dass sie zudem in der Klinik ins Gesicht geschlagen, ans Bett gefesselt
und mit Drogen ruhig gestellt worden sei, wobei man sie während zwölf
Stunden in sitzender Position gelassen habe,
dass damit sinngemäss eine Verletzung der EMRK bzw. der EU-
Grundrechtscharta geltend gemacht wurde,
dass die Beschwerdeführerin weiter festhielten, es sei ihrer Tochter ver-
boten worden, die Mutter, welche zu Unrecht inhaftiert worden sei, zu be-
suchen,
dass ihre Verfahren zudem getrennt behandelt worden seien und die Mut-
ter trotz Vollmacht ihrer Tochter keine Informationen zu deren Verfahren
erhalten habe,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschli-
cher oder entwürdigender Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EU-Grundrechtecharta sowie der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wie-
der aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerinnen keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nö-
tigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführerinnen auf ihren Gesundheitszustand
berufen, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass den vorliegenden medizinischen Unterlagen (Antrag der Ärztege-
sellschaft C._______ vom (…) 2014 und Entscheid der Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde [KESB] vom (…) 2014, ärztlicher Bericht von
Dr. med. D._______ vom (…) 2014) betreffend B._______ entnommen
werden kann, dass sich diese wegen akuter Fremdgefährdung und teil-
weiser Selbstgefährdung vom (…). bis (…).2014 in der Psychiatrie
C._______ und vom (…). bis (…).2014 in den Universitären Psychiatri-
schen Kliniken E._______ in Behandlung befand,
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dass gemäss Antrag von Dr. med. F._______ vom (…) 2014 eine weitere
Einweisung in die psychiatrische Klinik wegen akuter Fremdgefährdung
und subakuter Selbstgefährdung beantragt wurde,
dass im Bericht der Psychiatrie C._______ vom (…) 2014 (vorläufiger
Austrittsbericht) betreffend B._______ eine paranoide Schizophrenie und
psychotische Störungen diagnostiziert wurden,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeeingabe implizit gel-
tend machen, die Überstellung nach Deutschland setze sie respektive
B._______ einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3
EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin-
nen nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine
gute medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führerinnen Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu in-
formieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
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dass es nach dem Gesagten weder einen Grund für eine Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO noch eine Anwendung der Ermessens-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle festzuhalten
ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht einge-
treten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– nicht als aussichtlos zu bezeichnen waren und gestützt auf die einge-
reichte Fürsorgebestätigung von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführe-
rinnen auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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