B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2767/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire, wurde
am 16. April 2012 durch die Stadtpolizei B._______ kontrolliert, in der
Folge inhaftiert und schliesslich am 19. April 2012 dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) zugeführt, wo er gleichentags ein
Asylgesuch einreichte. Am 25. April 2012 wurde er im EVZ C._______ zur
Person befragt und am 14. Mai 2012 vertieft zu seinen Asylgründen an-
gehört.
B.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (gleichentags eröffnet) trat das BFM auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinnge-
mäss, die Verfügung sei aufzuheben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer
eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt, da der Be-
schwerde die Unterschrift fehlte. Am 20. Juli 2012 reichte er die Be-
schwerdeverbesserung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
3.
3.1. Gemäss Art. 33 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn die asylsuchende Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, of-
fensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu ver-
meiden (Abs. 1). Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn das Gesuch in
engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafver-
fahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsver-
fügung eingereicht wird (Abs. 2). Auf das Gesuch ist dennoch einzutreten,
wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zu-
mutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Abs. 3).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht wegen des drohen-
den Wegweisungsvollzugs ein Asylgesuch eingereicht, sondern deshalb,
weil er erst am 12. April 2012 in die Schweiz eingereist sei.
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In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch
festzustellen, dass gewichtige Indizien vorliegen, die zum Schluss führen,
dass sich der Beschwerdeführer schon länger in der Schweiz aufgehalten
haben muss.
So führte er bei der polizeilichen Festnahme diverse Dokumente ([…]-
Abonnement, gültig von 15. Juni 2010 bis 14. Juli 2010¸ Halbtax, gültig
von 4. April 2012 bis 3. April 2013) auf sich, die auf einen anderen Namen
lauten, jedoch sein Foto tragen. Weiter wurden einige Billets des (…) Ver-
kehrsverbunds ([…]), datiert von Dezember 2011 und von Januar bis April
2012, sowie ein Schweizer Wohnungsschlüssel bei seinen Effekten ge-
funden. Die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er trotz dieser
Dokumente erst am 12. April 2012 in die Schweiz eingereist sein soll, sind
widersprüchlich und offensichtlich unglaubhaft. Bei der Befragung auf
dem Polizeiposten sagte er aus, die Abonnemente auf der Strasse gefun-
den zu haben, anlässlich der Befragungen gab er hingegen an, der
Schlepper habe ihm das Portemonnaie überreicht. Die in diesen Doku-
menten aufgeführte Person hat auf Nachfrage der Stadtpolizei B._______
angeben, dass es sich beim Besitzer vermutlich um den Freund seiner
Schwester handle, welcher (…) heisse und sich illegal in der Schweiz
aufhalte. Weitere Widersprüche finden sich in seinen Angaben betreffend
Unterkunft und Kontakt zu seiner Familie. Die Vorinstanz hat deshalb zu
Recht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer schon viel länger in
der Schweiz aufhält, und es ihm deshalb zumutbar gewesen wäre, früher
ein Asylgesuch einzureichen.
3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, es
lägen Hinweise auf eine Verfolgung vor, weshalb die Vorinstanz auf sein
Asylgesuch hätte eintreten müssen.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt und einläss-
lich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers realitäts-
fremd, unsubstantiiert und offensichtlich unglaubhaft sind und deswegen
keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Seinen Ausführungen in
der Beschwerde, er sei von der Festnahme schockiert gewesen, habe
sich nicht auf die Befragung vorbereiten können und diese sei deshalb
katastrophal verlaufen, aber seine Geschichte sei real, kann nicht gefolgt
werden. Der Beschwerdeführer hatte nach der Festnahme sechs Tage
Zeit um sich auf die Befragung vorzubereiten. Alsdann hatte er fast einen
Monat später, anlässlich der Anhörung sowie im Beschwerdeverfahren
nochmals die Gelegenheit, seine Anliegen kundzutun. Er bringt somit
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auch auf Beschwerdeebene nichts vor, was auf eine Verfolgung hinwei-
sen würde.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die gesetzli-
che Vermutung von Art. 33 Abs. 2 AsylG nicht umzustossen vermag und
die Vorinstanz auf sein Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Am 28. November 2010 fanden in der Côte d'Ivoire Präsidentschaftswah-
len statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahl-
sieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte,
brachen im März 2011 Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten
aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen
Abidjans dauerten die Auseinandersetzungen bis Anfang Mai 2011. Am
1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither
hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am
29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichts-
hof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezem-
ber 2011 sind – wie vom zuständigen Vertreter der Vereinten Nationen für
die Elfenbeinküste festgestellt – im Grossen und Ganzen friedlich verlau-
fen. In Côte d'Ivoire herrscht im heutigen Zeitpunkt keine landesweit be-
stehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt,
und auch in Abidjan hat sich die Lage normalisiert (zur aktuellen Lage in
der Côte d'Ivoire, vgl. etwa die Urteile E-907/2010 vom 16. Februar 2012
E. 8.2, D-754/2010 vom 10. Februar 2012 E. 9.3 und D-1714/2009 vom
22. Dezember 2011 E. 7.4).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden
Mann, der bislang als (…) arbeitete und seinen Lebensunterhalt selbst-
ständig bestreiten konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zwei-
felsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das
Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers ist demnach zumutbar.
5.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
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5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: