B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2768/2012
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Armenien,
vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 20. Dezember 2011 mit seinem Reisepass auf dem Luftweg legal ver-
liess und via Moskau nach Kaliningrad (Polen) gelangte,
dass er mit einem dort gekauften gefälschten Pass auf dem Seeweg nach
Deutschland reiste, bevor er am 8. Januar 2012 in die Schweiz gelangte,
wo er von der Polizei angehalten wurde und gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
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dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 6. Februar 2012
und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 3. Mai 2012 zur Begrün-
dung seines Gesuches vorbrachte, er habe in seinem Heimatland einen
dreijährigen Vertrag als Berufssoldat unterschrieben und am 2. Dezember
2010 den Dienst angetreten,
dass ihm sein Kommandant am 13. Februar 2011 und fünf Tage später
auch der Stabschef mitgeteilt hätten, gegen ihn sei wegen Spionage für
Aserbaidschan ein Verfahren eröffnet worden,
dass das Verfahren gegen ihn angehoben worden sei, weil er sich gewei-
gert habe, einen Teil seines Soldes an die Vorgesetzten abzugeben, und
er am 10. Mai 2011 für zwei Tage festgenommen und befragt worden sei,
worauf er seinen Dienst fortgesetzt habe,
dass ihm sein Vorgesetzter am 18. November 2011 mitgeteilt habe, nach-
dem sein Verfahrensdossier vollständig erstellt worden sei, werde er am
6. Januar 2012 an die Militärstaatsanwaltschaft überstellt,
dass er sich nach einem Urlaub am 3. Dezember 2011 bei seiner Einheit
zurückgemeldet, jedoch am 18. Dezember 2011 desertiert sei und sein
Heimatland verlassen habe,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. Mai 2012 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asyl-
behörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
Identitätspapiere abgegeben, und es lägen keine entschuldbaren Gründe
vor, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass demnach weder seine wahre Identität noch das richtige Ausreiseda-
tum noch die tatsächliche Reiseroute feststehen würden und seine Aus-
sagen zum Verbleib des armenischen Reisepasses nicht zu überzeugen
vermöchten,
dass er einerseits ausgeführt habe, er habe den mit einem Visum von Li-
tauen versehenen Reisepass bei seinem Onkel in Kaliningrad zurückge-
lassen, der für ihn einen russischen Reisepass habe beantragen wollen,
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dass er sich anderseits in Kaliningrad einen angeblich gefälschten Reise-
pass besorgt habe, mit welchem er weitergereist sei,
dass als zusätzliches Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumen-
te hinzukomme, dass er sich nach der Ankunft in der Schweiz offensicht-
lich in keiner Weise ernsthaft um deren Erhalt bemüht habe und seine Er-
klärung, er habe keine Möglichkeit gehabt, mit jemandem zu Hause Kon-
takt aufzunehmen, realitätsfremd sei und nicht gehört werden könne,
dass die widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen zur Begrün-
dung des Asylgesuches insgesamt den Eindruck erwecken würden, er
habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen können, und Kennzeichen einer konstruier-
ten Geschichte aufweisen würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, weshalb auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu er-
teilen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben und von einer
Wegweisung sei abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2012 beim Gericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind, jedoch die Frage der Erteilung von Asyl nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag
nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie ge-
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stützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung er-
weist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht hat, und das Gericht wie schon das BFM zum Schluss kommt, er
habe dafür keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, woran auch die
Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass in der Rechtsmitteleingabe zwar vorgebracht wird, seine Papiere
seien unterwegs, und er beabsichtige, auch noch eine Geburtsurkunde
nachzureichen, was allerdings etwas Zeit benötige,
dass aber der sinngemässe Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung
von Beweismitteln abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft machte, aus entschuldbaren Gründen ohne seinen armenischen Rei-
sepass in die Schweiz gereist zu sein oder sich umgehend und ernsthaft
um die Beschaffung der erforderlichen Papiere bemüht zu haben,
dass im Übrigen die Einreichung einer Geburtsurkunde den Anforderun-
gen an ein Reise- oder Identitätspapier nicht genügen könnte (Art. 1a
Bst. b und c AsylV 1),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststel-
lung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Strafe
wegen Spionage und Desertion) nach Prüfung der Akten auch nach der
Überzeugung des Gerichts ein Konstrukt darstellt, und dass den ausge-
wogenen und nachvollziehbaren Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu folgen ist, wonach seine diesbezüglichen Angaben realitäts-
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fremd, widersprüchlich sowie unglaubhaft erscheinen und den Anforde-
rungen von Art. 3 und 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen und ohne zusätzlichen Be-
gründungsaufwand auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die entsprechenden Einwände und Erklärungsversuche in der
Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen und als blosse An-
passungen an die aktenkundigen Schilderungen des Beschwerdeführers
zu werten sind,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien
(E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK oder für eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, die ihm
in Armenien droht,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe ei-
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und nichts auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Armenien schliessen
lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), wie
von ihm selbst in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellt wurde,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (kantonale Behörde).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand: